Spaltung von Unternehmen bzw. Gesellschaften
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Eine Spaltung ist der Vorgang der Teilung eines bestehenden Unternehmens bzw. einer bestehenden Gesellschaft in 2 oder mehrere getrennte und rechtlich eigenständige Unternehmen bzw. Gesellschaften. Die aufgespaltene Gesellschaft erlischt im Rahmen dieses Vorgangs.
Spaltungen sind auf folgende Weise möglich:
- Spaltung durch Aufnahme; oder
- Gründung von neuen Gesellschaften; oder
- eine Kombination dieser beiden Vorgänge.
Betroffene Personen
Eine Spaltung ist bei allen Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit sowie bei wirtschaftlichen Interessengemeinschaften (groupements d'intérêt économique - GIE) möglich.
Die Spaltung einer Gesellschaft ausländischen Rechts ist möglich, sofern das für diese Gesellschaft geltende Recht des jeweiligen Landes dem nicht entgegensteht.
Voraussetzungen
Es kann zu einer Spaltung kommen, wenn gegen eine oder mehrere der Gesellschaften oder GIE, die aufgenommen werden oder erlöschen, ein Verfahren eingeleitet wurde, und zwar:
- ein Insolvenzverfahren; oder
- ein gerichtliches Vergleichsverfahren; oder
- ein ähnliches Verfahren: Zahlungsaufschub, Gläubigerschutzverfahren; oder
- ein sonstiges Verfahren, mit dem eine oder mehrere dieser Gesellschaften oder GIE unter Sonderverwaltung oder -überwachung gestellt werden.
Eine Spaltung durch Aufnahme kann bei in Liquidation befindlichen Gesellschaften stattfinden, sofern noch nicht mit der Vermögensaufteilung zwischen den Gesellschaftern begonnen wurde.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sociétés à responsabilité limitée - SARL), Genossenschaften (sociétés coopératives - SCOP) oder GIE können nur Gegenstand einer Spaltung sein, wenn die betroffenen Gesellschafter die erforderlichen Bedingungen erfüllen, um Gesellschafter oder Mitglieder der durch die Spaltung begünstigten Gesellschaft/GIE zu werden.
Fristen
Der Spaltungsplan muss mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung, die über die Spaltung beschließt, zum Zwecke der Veröffentlichung in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations - RESA) im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS) hinterlegt werden.
Vorgehensweise und Details
Spaltungsplan
Die Verwaltungsorgane der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften erstellen einen schriftlichen Spaltungsplan. Hierbei handelt es sich um ein wichtiges Informationsdokument für Dritte sowie für die Gesellschafter. Allerdings stellt ein Spaltungsplan zu diesem Zeitpunkt keine förmliche Verpflichtung für die Gesellschaft dar.
Der Spaltungsplan enthält folgende Angaben:
- Rechtsform, Bezeichnung und Sitz der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften;
- Umtauschverhältnis der Aktien oder Anteile und gegebenenfalls die Höhe der Ausgleichssumme;
- Einzelheiten zur Übertragung der Aktien oder Anteile der begünstigten Gesellschaften;
- Zeitpunkt, ab dem:
- diese Aktien oder Anteile zur Gewinnbeteiligung berechtigen, sowie jegliche besondere Modalität betreffend dieses Recht;
- die Handlungen der aufgespaltenen Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als vorgenommen gelten;
- Rechte, welche die begünstigten Gesellschaften den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Aktien oder Anteilen gewähren, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;
- etwaige besondere Vorteile, die den Sachverständigen, Mitgliedern der Verwaltungsorgane sowie Rechnungsprüfern der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften gewährt werden;
- genaue Beschreibung und Aufteilung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf jede der begünstigten Gesellschaften übertragen wird;
- Aufteilung der Aktien oder Anteile der begünstigten Gesellschaften unter den Gesellschaftern der aufgespaltenen Gesellschaft sowie die Kriterien, nach denen diese Aufteilung erfolgt.
Sollte ein Teil des Vermögens im Spaltungsplan nicht zugeordnet worden sein und auch durch Auslegung nicht ermittelt werden können, wie die Aufteilung zu erfolgen hat, gilt Folgendes:
- im Falle von Aktivvermögen: Dieser Teil des Vermögens oder sein Gegenwert wird zwischen allen begünstigten Gesellschaften im Verhältnis des Aktivvermögens, das jeder dieser Gesellschaften im Spaltungsplan zugeordnet wurde, aufgeteilt;
- im Falle von Passivvermögen: Jede der begünstigten Gesellschaften haftet solidarisch.
Die solidarische Haftung der begünstigten Gesellschaften ist auf die Höhe des ihnen zugeordneten Nettovermögens beschränkt.
Durchführung der Spaltung
Bericht des Verwaltungsorgans der Gesellschaft über die Modalitäten der Spaltung
Der Bericht der Unternehmensleitung der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften ist für die Gesellschafter bestimmt. Darin werden die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des gemeinsamen Spaltungsplans und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien oder Anteile erläutert und begründet.
Bericht des Betriebsprüfers oder eines Sachverständigen über die Modalitäten der Spaltung
Der Betriebsprüfer erstellt einen Bericht über die Modalitäten der Spaltung für jede der Gesellschaften. Seine Mitwirkung ist Pflicht.
Die Leitungsorgane der betroffenen Gesellschaften können sich jedoch auf die Heranziehung eines unabhängigen Sachverständigen einigen. Dieser Sachverständige wird vom Vorsitzenden eines Bezirksgerichts bestellt.
Der Bericht muss folgende Angaben enthalten:
- ob das Umtauschverhältnis stichhaltig und angemessen ist;
- das/die zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses angewandte(n) Verfahren;
- ob diese(s) Verfahren angemessen ist/sind;
- die Werte, die mit jedem dieser Verfahren ermittelt wurden;
- die relative Bedeutung, die diesen Verfahren bei der Ermittlung des maßgeblichen Werts eingeräumt wird;
- gegebenenfalls besondere Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung.
Die Gesellschafter und Inhaber der sonstigen Wertpapiere der betroffenen Gesellschaften können einstimmig auf die Berichte verzichten.
Modalitäten für die Kommunikation mit den Gesellschaftern
Eine Spaltung ist ein komplexer Vorgang. Deshalb muss den Gesellschaftern die Möglichkeit gegeben werden, ihren Beschluss in Kenntnis der Sachlage zu fassen. Die Gesellschafter haben somit das Recht:
- mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung, die über den gemeinsamen Spaltungsplan beschließt;
- am Gesellschaftssitz folgende Unterlagen einzusehen:
- den gemeinsamen Spaltungsplan;
- die Jahresabschlüsse;
- die Geschäftsberichte der letzten 3 Geschäftsjahre der beteiligten Gesellschaften;
- gegebenenfalls eine Zwischenbilanz zu einem Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats vor dem Datum des gemeinsamen Spaltungsplans liegen darf, falls sich die letzten Jahresabschlüsse auf ein Geschäftsjahr beziehen, das mehr als 6 Monate vor diesem Datum abgeschlossen wurde;
- gegebenenfalls die Berichte der Unternehmensleitung und des Betriebsprüfers über die Spaltung.
Den Gesellschaftern sind diese Auskünfte auf Anfrage kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sofern die Gesellschafter dem zustimmen, kann sich die Gesellschaft für eine elektronische Übermittlung der Informationen entscheiden oder diese im Internet veröffentlichen.
Die Gesellschafter und Inhaber der sonstigen Wertpapiere der betroffenen Gesellschaften können einstimmig auf die Möglichkeit verzichten, am Gesellschaftssitz Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen.
Beschlussfassung über die Spaltung
Die Spaltung erfordert die Zustimmung der Gesellschafter, Aktionäre oder Inhaber von Stimmrechte gewährenden Wertpapieren jeder der betroffenen Gesellschaften.
Für den Beschluss gelten dieselben Vorschriften bezüglich Beschlussfähigkeit und Mehrheiten, die auch für Satzungsänderungen vorgesehen sind.
Die Protokolle der Hauptversammlungen, die über die Spaltung und, sofern die Spaltung nicht der Zustimmung der Hauptversammlung unterliegt, über den Spaltungsplan beschließen, werden durch notarielle Urkunde festgehalten. Der Notar hat für folgende Dokumente deren Existenz und Rechtmäßigkeit zu prüfen und zu bestätigen:
- die Urkunden und Formalitäten, die der Gesellschaft obliegen, in deren Auftrag er handelt;
- den Spaltungsplan.
Im Allgemeinen ist bei Personengesellschaften die Zustimmung aller Gesellschafter sowie der Inhaber von Anteilen am Gesellschaftskapital erforderlich, weil sich dadurch etwas an ihren Rechten ändert.
Die Zustimmung aller Gesellschafter ist erforderlich, wenn die zu spaltenden oder begünstigten Gesellschaften eine der folgenden Rechtsformen aufweisen:
- offene Handelsgesellschaft (société en nom collectif - SENC);
- Genossenschaft (société coopérative - SCOP), bei der die Gesellschafter unbegrenzt und solidarisch haften;
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (société civile);
- wirtschaftliche Interessengemeinschaft (GIE).
Die Zustimmung aller Gesellschafter der zu spaltenden Gesellschaften ist erforderlich, wenn die begünstigte Gesellschaft eine der folgenden Rechtsformen aufweist:
- SENC: Die Zustimmung aller Komplementäre ist ebenfalls erforderlich;
- einfache Kommanditgesellschaft (société en commandite simple - SCS);
- SCOP, bei der die Gesellschafter unbegrenzt und solidarisch haften: Die Zustimmung aller Komplementäre ist ebenfalls erforderlich;
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts;
- GIE.
Die einstimmige Zustimmung der Inhaber von Anteilen, die kein Kapital verbriefen, ist notwendig, wenn die zu spaltenden oder begünstigten Gesellschaften eine der folgenden Rechtsformen aufweisen:
- SENC;
- SCOP, bei der die Gesellschafter unbegrenzt und solidarisch haften;
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder GIE.
Bei den Gesellschaftsformen SCS und SCOP hängt das Stimmrecht der Gesellschafter von ihrem jeweiligen Gesellschaftsanteil ab.
In allen anderen Fällen ist die Genehmigung der Spaltung durch die Hauptversammlung der begünstigten Gesellschaft nicht erforderlich, wenn:
- die Hinterlegung im RCS zum Zwecke der Veröffentlichung in der RESA für die begünstigte Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung der aufgespaltenen Gesellschaft(en), die über den gemeinsamen Spaltungsplan beschließt bzw. beschließen, erfolgt;
- alle Gesellschafter der begünstigten Gesellschaft ordnungsgemäß am Gesellschaftssitz dieser Gesellschaft Einsicht in die betreffenden Unterlagen nehmen konnten;
- ein oder mehrere Gesellschafter der begünstigten Gesellschaft, der/die über mindestens 5 % der Aktien oder Anteile des gezeichneten Gesellschaftskapitals verfügt/verfügen, das Recht hat/haben, bis zum Tag nach der Abhaltung der Hauptversammlung der aufgespaltenen Gesellschaft die Einberufung einer Hauptversammlung der begünstigten Gesellschaft zu verlangen, die über die Billigung der Spaltung beschließt.
In einer SCOP kann jeder Gesellschafter jederzeit und bedingungslos von seinem Amt zurückzutreten, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Hauptversammlung einberufen wurde, die über die Spaltung der Gesellschaft zugunsten der begünstigten Gesellschaften beschließt, wobei mindestens eine der begünstigten Gesellschaften eine andere Rechtsform aufweist. Der Rücktritt ist der Gesellschaft mindestens 5 Tage vor der Abhaltung der Hauptversammlung per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen. Der Rücktritt ist nur bei Genehmigung der Spaltung wirksam.
Rechte der Gläubiger, Anleihegläubiger und Inhaber von mit Sonderrechten verbundenen Wertpapieren
Die Gläubiger und Anleihegläubiger der an einer Spaltung beteiligten Gesellschaften, deren Forderung vor der Veröffentlichung der Urkunden zur Feststellung der Spaltung in der RESA entstanden ist, können die Stellung von Sicherheiten für ihre Forderungen beantragen, sofern sie Folgendes nachweisen können:
- Die Spaltung stellt ein Risiko für die Ausübung ihrer Rechte dar.
- Die Gesellschaft:
- hat keine angemessenen Sicherheiten gestellt;
- verfügt nicht über ausreichende Sicherheiten.
Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten beim Bezirksgericht, in dessen Bezirk die Schuldnergesellschaft ihren Gesellschaftssitz hat, eingereicht werden. Dieser Antrag führt nicht zur Aussetzung der Spaltung.
Die Schuldnergesellschaft kann diesem Antrag entgegenwirken, indem sie den entsprechenden Betrag an den Gläubiger zahlt. Wenn die Stellung der Sicherheiten jedoch nicht innerhalb der festgelegten Fristen erfolgt, wird die Forderung umgehend fällig.
Die begünstigten Gesellschaften haften solidarisch gegenüber dem Gläubiger oder Anleihegläubiger der aufgespaltenen Gesellschaft, dessen Forderung nicht von der Gesellschaft, auf welche die Verpflichtung übergegangen ist, befriedigt wurde. Die solidarische Haftung der begünstigten Gesellschaften ist jedoch auf die Höhe des jeder der Gesellschaften zugeordneten Nettovermögens beschränkt.
Inhabern von anderen Wertpapieren als Aktien oder Anteilen, mit denen Sonderrechte verbunden sind, müssen in den begünstigten Gesellschaften Rechte gewährt werden, die zumindest jenen gleichwertig sind, die sie in der aufgespaltenen Gesellschaft genossen haben. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn die Änderung dieser Rechte ordnungsgemäß von einer Hauptversammlung der Inhaber dieser Wertpapiere genehmigt wurde, wobei für die Beschlussfassung dieselben Vorschriften wie bei Satzungsänderungen gelten. Insbesondere bei Abweichungen können die betroffenen Wertpapiere zu dem Preis zurückgekauft werden, zu dem sie im Spaltungsplan bewertet wurden.
Haftung
Die folgenden aufgelösten Gesellschaften und ihre Gesellschafter haften je nach Sachlage gemeinsam oder solidarisch gegenüber Dritten für die von der aufgelösten Gesellschaft vor der Spaltung eingegangenen Verpflichtungen sowie für die Wirksamkeit der Urkunde über die Spaltung gegenüber Dritten:
- SENC und ihre Gesellschafter;
- SCS und ihre Gesellschafter;
- Kommanditgesellschaften auf Aktien (sociétés en commandite par actions - SCA) und ihre Gesellschafter;
- SCOP, bei denen die Gesellschafter unbegrenzt und solidarisch haften;
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts und ihre Gesellschafter;
- GIE und ihre Mitglieder.
Sie können jedoch durch eine ausdrückliche Klausel im Spaltungsplan und in der Urkunde über die Spaltung, die ordnungsgemäß in der RESA veröffentlicht werden, von dieser Haftung befreit werden.
Die folgenden begünstigten Gesellschaften und ihre Gesellschafter haften je nach Sachlage gemeinsam oder solidarisch gegenüber Dritten für die von der aufgelösten Gesellschaft vor der Spaltung eingegangenen Verpflichtungen, die auf die begünstigte Gesellschaft übergegangen sind:
- SENC und ihre Gesellschafter;
- SCS und ihre Gesellschafter;
- SCA und ihre Gesellschafter;
- SCOP, bei denen die Gesellschafter unbegrenzt und solidarisch haften;
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts und ihre Gesellschafter;
- GIE und ihre Mitglieder.
Offenlegung und Inkrafttreten der Spaltung
Die Spaltung erfolgt, sobald die entsprechenden Beschlüsse in den betroffenen Gesellschaften gefasst wurden.
Die Spaltung ist gegenüber Dritten erst nach der Veröffentlichung in der RESA wirksam.
Die begünstigte Gesellschaft kann die Formalitäten zur Offenlegung der Spaltung der Gesellschaft selbst erledigen.
Schutz der Gesellschafter der aufgespaltenen Gesellschaft
Gesellschafter der aufgespaltenen Gesellschaft, die sich in ihren Rechten verletzt sehen, können die Verschuldenshaftung der an der Spaltung beteiligten Mitglieder der Verwaltungsorgane und Sachverständigen geltend machen.
Wirkungen einer Spaltung
Auflösung der aufgespaltenen Gesellschaft
Die aufgespaltene Gesellschaft wird aufgelöst und verschwindet als Rechtspersönlichkeit.
Übertragung des Vermögens
Das Vermögen der aufgespaltenen Gesellschaft wird auf die begünstigte Gesellschaft übertragen. Diese Übertragung erfolgt automatisch und ohne Formalitäten.
Damit die Übertragung Dritten gegenüber wirksam ist, muss sie gemäß den für folgende Eigentumsrechte geltenden Sondervorschriften erfolgen:
- bewegliche/unbewegliche Eigentumsrechte;
- gewerbliche/geistige Eigentumsrechte;
- andere dingliche Rechte, bei denen es sich nicht um Sicherheiten handelt.
Die Übertragung der Passiva betrifft sowohl die bekannten Schulden als auch die nicht im Rahmen der Spaltung offengelegten Schulden.
Die Gesellschafter
Die Gesellschafter der aufgespaltenen Gesellschaft werden gemäß der im Spaltungsplan vorgesehenen Aufteilung zu Gesellschaftern der begünstigten Gesellschaft(en).
Stellung der Verträge
Die laufenden Verträge, einschließlich der Arbeitsverträge, werden automatisch auf die begünstigte Gesellschaft übertragen.
Im Falle von Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter persönlich haften, gilt Folgendes:
- Die Gesellschafter haften für die von der aufgespaltenen Gesellschaft vor der Spaltung eingegangenen Verpflichtungen.
- Sie können durch eine ausdrückliche Klausel im veröffentlichten Spaltungsplan und der Urkunde über die Spaltung von dieser Haftung befreit werden.
Übertragung von Aktiva und Teilbetrieben oder des Gesamtvermögens
Alternativ können 2 Gesellschaften im Hinblick auf eine Umstrukturierung vereinbaren, dass:
- eine Gesellschaft eine Teileinlage ihrer Aktiva in eine andere Gesellschaft vornimmt. In so einem Fall werden die Gesellschafter der einbringenden Gesellschaft nicht automatisch zu Gesellschaftern der anderen Gesellschaft;
- eine Gesellschaft einen Teilbetrieb in eine andere Gesellschaft einbringt, die:
- eine eigenständige Tätigkeit ausübt;
- aus technischer und organisatorischer Sicht aus eigenen Mitteln funktionsfähig ist;
- eine Einbringung des Gesamtvermögens erfolgt: eine Gesellschaft überträgt ihr gesamtes Vermögen, einschließlich der Passiva, an eine oder mehrere bestehende oder neue Gesellschaft(en).
In allen 3 Fällen:
- wird die einbringende Gesellschaft nicht aufgelöst;
- führt die Einbringung nicht automatisch zur Übertragung der dieser Gesellschaft zugerechneten Aktiva und Passiva auf die begünstigte Gesellschaft;
- werden die Anteile der einbringenden Gesellschaft nicht annulliert;
- besteht die Gegenleistung in der Gewährung von Aktien oder Anteilen an der durch die Einlage begünstigten Gesellschaft.
Steuern
Alle rechtlichen Schritte der Spaltung werden getrennt besteuert. Deshalb können die steuerlichen Kosten des Vorgangs mitunter sehr hoch sein. Es wurde jedoch ein Begünstigungssystem eingeführt, um:
- Spaltungen aus steuerlicher Sicht so einfach wie möglich zu gestalten;
- den Anspruch der Staatskasse auf nicht realisierte Gewinne, die zum Zeitpunkt der Spaltung bestehen, zu wahren.
Nichtigkeit einer Spaltung
Eine Spaltung kann nur von einem Gericht für nichtig erklärt werden. Die Klage auf Nichtigerklärung ist nur während 6 Monaten nach der Offenlegung möglich. Das Gericht kann der Gesellschaft eine Frist für die Herstellung des rechtmäßigen Zustands einräumen.
Zu den Gründen für eine Nichtigkeit der Spaltung zählen:
- das Fehlen der je nach Sachlage erforderlichen notariellen Urkunde oder privatschriftlichen Urkunde;
- die Nichtigkeit der Spaltungsbeschlüsse.
Der Beschluss über die Nichtigerklärung der Spaltung muss in der RESA veröffentlicht werden. Die begünstigte Gesellschaft ist weiter an ihre vertraglichen Pflichten gebunden.
Zuständige Kontaktstellen
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- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
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Luxemburg-Kirchberg
Luxemburg
Postfach 1604 / L-1016
- E-Mail:
- contact@cdm.lu
- Website:
- http://www.cdm.lu/
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 10 août 1915
concernant les sociétés commerciales
-
Loi du 27 mai 2016
modifiant, en vue de réformer le régime de publication légale relatif aux sociétés et associations, - la loi modifiée du 19 décembre 2002
-
Règlement grand-ducal du 5 décembre 2017
portant coordination de la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
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