Spaltung durch Aufnahme

Vorgang, durch den eine Gesellschaft:

  • ihr Vermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf mehrere andere Gesellschaften überträgt oder;
  • ohne Auflösung – einen Teil oder die Gesamtheit ihres Vermögens auf eine oder mehrere andere Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Gesellschafter der gespaltenen Gesellschaft. Gegebenenfalls kann eine bare Zuzahlung gewährt werden, die 10 % des Nennbetrags der Gesellschaftsanteile nicht übersteigt.

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