Übertragung des beruflichen Vermögens
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Gesellschaften, wirtschaftliche Interessengemeinschaften (GIE) und natürliche Personen können ihr berufliches Vermögen samt Aktiva und Passiva im Rahmen einer beruflichen Zuteilung auf eine andere Struktur (Unternehmen usw.) übertragen.
Betroffene Personen
Natürliche oder juristische Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Eine Transaktion zum Übertragen des beruflichen Vermögens mit einer ausländischen Gesellschaft, GIE oder natürlichen Person ist ebenfalls mit einer ausländischen Gesellschaft oder natürlichen Person möglich, sofern deren geltendes nationales Recht dem nicht entgegensteht.
Voraussetzungen
Die Übertragung des beruflichen Vermögens ist nur möglich, wenn das Bestandsverzeichnis einen Vermögensüberschuss aufweist.
Vorgehensweise und Details
Vorbereitung der Umwandlung
Die Verwaltungsorgane der betroffenen Rechtsträger bereiten einen Übertragungsplan vor.
Der Übertragungsplan enthält folgende Angaben:
- die Rechtsform;
- die Bezeichnung oder den Namen;
- den Gesellschafts- oder Wohnsitz der an der Übertragung beteiligten Parteien;
- ein Bestandsverzeichnis mit einer genauen Bezeichnung der Teile des Aktiv- und Passivvermögens, die übertragen werden;
- den Gesamtwert der übertragenen Aktiva und Passiva;
- gegebenenfalls die Gegenleistung.
Der Übertragungsplan wird mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung, die die Übertragung beschließen soll, zum Zwecke der Veröffentlichung in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations - RESA) beim Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS) von jeder der an der Übertragung beteiligten Parteien eingereicht.
Durchführung der Übertragung
Die Spaltungsregeln, abgesehen von den Auswirkungen der Spaltung, gelten für die Übertragung, wenn:
- die an der Übertragung beteiligten Parteien Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit sind;
- die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft oder Interessengemeinschaft Aktien oder Gesellschaftsanteile der übernehmenden Gesellschaft erhalten.
Der Rechenschaftsbericht über die Übertragung wird vom Verwaltungsorgan jeder Gesellschaft erstellt.
In diesem Bericht werden die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des Übertragungsvorhabens erklärt und begründet. Er enthält Angaben zu:
- dem Ziel und den Auswirkungen der Vermögensübertragung;
- dem Übertragungsvertrag;
- der Gegenleistung für die Übertragung.
Der Vermögensübergang erfolgt, sobald die entsprechenden Beschlüsse durch die am Übergang beteiligten Gesellschaften gefasst wurden.
Rechte der Gläubiger, Anleihegläubiger und Inhaber von mit Sonderrechten verbundenen Wertpapieren
Im Rahmen einer Übertragung des beruflichen Vermögens werden die Rechte von Dritten vorbehalten.
Haftung
Wenn ein Teil des zu übertragenden Aktivvermögens nicht auf der Grundlage des Übertragungsplans zugeteilt werden kann und nicht über seine Zuteilung entschieden werden kann, verbleibt er beim Übertragenden.
Wenn ein Teil des zu übertragenden Passivvermögens nicht auf der Grundlage des Übertragungsplans zugeteilt werden kann und nicht über seine Zuteilung entschieden werden kann, haften die an der Übertragung beteiligten Parteien solidarisch.
Die solidarische Haftung des Übernehmers ist jedoch auf die Höhe des ihm zugeteilten Nettoaktivvermögens beschränkt.
Die an der Übertragung beteiligten Parteien haften während 3 Jahren solidarisch für die Befriedigung der vor der Vermögensübertragung entstandenen Verbindlichkeiten.
Ansprüche gegenüber dem Übertragenden verjähren 3 Jahre nach der Veröffentlichung der Vermögensübertragung in der RESA. Wird die Forderung erst nach dieser Veröffentlichung fällig, läuft die Verjährung ab dem Fälligkeitsdatum.
Gläubiger
Die an der Übertragung des beruflichen Vermögens beteiligten Parteien müssen Sicherheiten stellen, wenn die Gläubiger dies fordern, unter der Bedingung, dass:
- die solidarische Haftung vor Ablauf der 3-jährigen Frist endet;
- die Gläubiger nachweisen, dass die solidarische Haftung keinen ausreichenden Schutz bietet.
Gläubiger, deren Forderung nicht von der Übertragung betroffen ist, können ebenfalls die Stellung von Sicherheiten fordern.
Die Gläubiger können ihren Antrag beim Vorsitzenden des Bezirksgerichts am Sitz des Schuldners einreichen.
Die an der Übertragung beteiligen Parteien, die Sicherheiten stellen müssen, können stattdessen die Forderung begleichen, sofern dadurch kein Schaden für die anderen Gläubiger entsteht.
Veröffentlichung der Übertragung
Die Übertragung ist Dritten gegenüber erst ab ihrer Veröffentlichung in der RESA wirksam.
Nichtigkeit der Übertragung
Zur Nichtigkeit der Übertragung des beruflichen Vermögens kommt es nur unter den folgenden Bedingungen:
- die Nichtigkeit wird durch einen Gerichtsbeschluss verkündet;
- aufgrund einer fehlenden schriftlichen oder notariellen Urkunde, falls erforderlich; oder
- im Falle der Nichtigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung einer an der Vermögensübertragung beteiligten Gesellschaft.
Eine Nichtigkeitsklage ist nicht mehr möglich:
- nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten ab dem Datum, ab dem die Vermögensübertragung gegenüber demjenigen, der die Nichtigkeit geltend macht, wirksam ist; oder
- wenn die Situation bereinigt wurde.
Wenn die Beseitigung des Mangels, der gegebenenfalls die Nichtigkeit des Übergangs bewirkt, möglich ist, gewährt das Gericht den betroffenen Gesellschaften eine Frist zur Bereinigung der Situation.
Der Gerichtsbeschluss zur Nichtigerklärung der Vermögensübertragung muss Gegenstand einer Veröffentlichung in der RESA sein.
Der Drittwiderspruch gegen den Beschluss zur Nichtigerklärung der Vermögensübertragung ist nach dem Ablauf einer Frist von 6 Monaten ab der Veröffentlichung in der RESA nicht mehr zulässig.
Die Gültigkeit der Verpflichtungen des Übernehmenden bleibt vom Beschluss zur Nichtigerklärung der Vermögensübertragung unberührt.
Das übernehmende Unternehmen erfüllt die ihm obliegenden Verpflichtungen, die:
- nach dem Zeitpunkt entstanden sind, ab dem der Vermögensübertragung wirksam wurde;
- vor dem Zeitpunkt entstanden sind, an dem der Beschluss zur Nichtigerklärung der Vermögensübertragung veröffentlicht wurde.
Das übertragende Unternehmen erfüllt diese Verpflichtungen gleichermaßen.
Die Haftung des übernehmenden Unternehmens ist jedoch auf die Höhe des ihm zugeteilten Nettoaktivvermögens beschränkt.
Auswirkungen der Übertragung
Die Übertragung des beruflichen Vermögens führt von Rechts wegen zur Übertragung der im Bestandsverzeichnis aufgeführten Aktiva und Passiva auf den Empfänger.
Die Übertragung von gewerblichen und geistigen Eigentumsrechten sowie von dinglichen Rechten, bei denen es sich nicht um dingliche Sicherheiten auf beweglichen und unbeweglichen Gütern handelt, ist gegenüber Dritten nur unter den in den Sondergesetzen zur Regelung dieser Transaktionen vorgesehenen Bedingungen wirksam.
Die Umwandlung ist Dritten gegenüber erst nach der Veröffentlichung in der RESA wirksam.
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 10 août 1915
concernant les sociétés commerciales
-
Loi modifiée du 19 décembre 2002
concernant le registre de commerce et des sociétés ainsi que la comptabilité et les comptes annuels des entreprises
-
Loi du 27 mai 2016
modifiant, en vue de réformer le régime de publication légale relatif aux sociétés et associations, - la loi modifiée du 19 décembre 2002
-
Règlement grand-ducal du 5 décembre 2017
portant coordination de la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
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