Antrag auf Ausstellung eines einfachen oder zusammengeführten Schifferdienstbuchs

Zum letzten Mal aktualisiert am

Dieser Vorgang gilt nicht für Personen/Schiffe, die Binnenwasserstraßen zu Sport- oder Erholungszwecken befahren, sondern nur für die gewerbliche Binnenschifffahrt.

Das Schifferdienstbuch in der Binnenschifffahrt ist ein europäisches Dokument, durch das jedem Besatzungsmitglied Folgendes bescheinigt werden kann:

  • seine körperliche und psychische Tauglichkeit;
  • seine Fahrzeit.

Bei Reisen muss es zwingend an Bord des Schiffs bleiben, damit es vom Schiffsführer ausgefüllt und von den zuständigen Behörden kontrolliert werden kann.

Es gibt 2 Arten von Schifferdienstbüchern:

  • das einfache Schifferdienstbuch, das nur den Schiffsführer eines Binnenschiffs betrifft;
  • das zusammengeführte Schifferdienstbuch, das die Besatzungsmitglieder eines Binnenschiffs mit Ausnahme des Schiffsführers betrifft.

Das einfache Schifferdienstbuch ist ein einziges Dokument.

Das zusammengeführte Schifferdienstbuch ist ein doppeltes Dokument, das Folgendes enthält:

Betroffene Personen

Jedes Besatzungsmitglied muss im Besitz eines der folgenden Schifferdienstbücher sein:

  • eines einfachen im Falle des Schiffsführers; oder
  • eines zusammengeführten im Falle der anderen Besatzungsmitglieder.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Das Schifferdienstbuch wird vom Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten vergeben.

Kosten

Für die Ausstellung der Schifferdienstbücher wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro fällig.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Für die Ausstellung des Schifferdienstbuchs muss die antragstellende Person das Formular „Antragsformular für die Ausstellung eines einfachen oder zusammengeführten Schifferdienstbuchs“ (F110) (siehe Rubrik „Online-Dienste und Formulare“) bei der zuständigen Behörde einreichen.

Die Ausstellung erfolgt in Luxemburg durch den Minister in den Räumlichkeiten des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten.

Belege

Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

  • das alte Schifferdienstbuch (gegebenenfalls);
  • ein kürzlich (vor weniger als 6 Monaten) aufgenommenes (biometrisches) Passfoto;
  • eine Kopie des gültigen Personalausweises;
  • ein von einem Arzt eines zugelassenen medizinischen Zentrums ausgestelltes ärztliches Tauglichkeitszeugnis (das Ausstellungsdatum des Zeugnisses darf im Falle der Validierung des 1. Dienstes nicht länger als 3 Monate zurückliegen);
  • ein Protokoll bei Verlust oder Diebstahl;
  • ein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr.

Hinweis: Das von Luxemburg ausgestellte ärztliche Tauglichkeitszeugnis gilt nur für Anträge, die sich auf in Luxemburg ausgestellte Zertifikate über berufliche Qualifikation der Europäischen Union beziehen.

Jede Erneuerung dieses EU-Zertifikats muss ebenfalls auf luxemburgischem Hoheitsgebiet erfolgen.

Jeder Antrag auf ein ärztliches Tauglichkeitszeugnis im Zusammenhang mit den Rheinpatenten muss bei einer medizinischen Einrichtung gestellt werden, die in einem der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) zugelassen ist.

Gut zu wissen

Für die Validierung der Fahrtzeiten gilt Folgendes:

  • Sie muss mindestens einmal jährlich von einer zuständigen Behörde vorgenommen werden.
  • Sie kann von jeder zuständigen Behörde vorgenommen werden (an Bord oder an einem Service-Schalter).
  • Es dürfen nicht mehr als 15 Monate zwischen 2 aufeinanderfolgenden Validierungen liegen (nur die letzten 15 Monate werden validiert).
  • Die Zahl der anerkannten Reisen wird von der zuständigen Behörde unten auf jeder Seite eingetragen und mit dem Datum versehen, unterschrieben und abgestempelt.
  • Sie ist kostenlos.

Ist das (einfache oder zusammengeführte) Schifferdienstbuch vollständig ausgefüllt und vom Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten validiert, dient es als Nachweis für die Fahrzeit.

Gültigkeit

Das (einfache oder zusammengeführte) Schifferdienstbuch ist nicht mehr gültig, wenn das ärztliche Tauglichkeitszeugnis seines Inhabers abgelaufen ist.

Schifferdienstbücher und Bordbücher, die vor dem 18. Januar 2022 gemäß anderen Vorschriften als denen der Richtlinie 2017/2397 ausgestellt wurden, können noch höchstens 10 Jahre nach dem 18. Januar 2022 weitergeführt werden (Richtlinie (EU) 2017/2397).

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

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