Öffentliche Beihilfen im Bereich der Binnenschifffahrt

Zum letzten Mal aktualisiert am

Eine finanzielle Beihilfe wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für jedes Projekt zur Ausrüstung von Fracht- oder Passagierschiffen gewährt, das der Verbesserung der Schifffahrtssicherheit, der Flottenproduktivität oder des Umweltschutzes dient.

Die Vorschriften dieser Verordnung kommen bei neuen, ab dem 1. Januar 2019 umgesetzten Projekten zur Anwendung.

Betroffene Personen

Alle Privatpersonen, natürlichen oder juristischen Personen mit Wohn- oder Gesellschaftssitz in Luxemburg.

Voraussetzungen

Für die Förderfähigkeit im Sinne dieser Beihilferegelung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Der Antragsteller hat seinen Wohn- oder Gesellschaftssitz in Luxemburg.
  • Das Projekt hat zum Ziel:
    • die Sicherheit in der Schifffahrt;
    • den Schutz der Umwelt;
    • die Produktivität der Flotte;
    • die Förderung des Transports auf dem Wasserweg.
  • Die Umsetzung des Projekts stellt eine Mindestinvestition von:
    •  2.500 Euro für Schiffsausrüstungen in der Binnenschifffahrt;
    • 10.000 Euro für Infra- oder Aufbaustrukturprojekte der Wasserwege dar.
  • Die finanzielle Beihilfe für die Ausrüstung von Binnenschiffen wird Eigentümern eines im luxemburgischen Register für Binnenschifffahrt zugelassenen oder sich im Zulassungsverfahren befindenden Binnenschiffs gewährt.
  • Die finanzielle Beihilfe für Infra- oder Aufbaustrukturprojekte der Wasserwege wird für Infra- oder Aufbaustrukturprojekte der Wasserwege gewährt, die am luxemburgischen Moselufer umgesetzt werden.
  • Die Gewährung der Beihilfe führt nicht zu einem Überschreiten der Grenze für „De-minimis“-Beihilfen.

Fristen

Der Genehmigungsantrag wird innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung für die förderfähigen Investitionen und spätestens bis zum 1. März des auf das Jahr, in dem die Arbeiten oder Anschaffungen erfolgten, folgende Jahr an den Minister gerichtet.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Beihilfe muss durch den Antragsteller oder einen Bevollmächtigten im Namen und für Rechnung des Antragstellers beim Minister eingereicht werden:

  • entweder per Einschreiben mit Rückschein;
  • oder elektronisch mit Authentifizierung.

Belege

Um zulässig zu sein, muss der Antrag die nachfolgend aufgeführten Belege und Informationen enthalten:

  • eine Kopie des Reisepasses, des Personalausweises, des Reisedokuments oder eines anderen, entsprechenden Dokuments, das gültig ist und der Identifizierung des Antragstellers (natürliche Person) bzw. des Geschäftsleiters oder des Verantwortlichen der juristischen Person dient;
  • einen Bankidentitätsnachweis des Beihilfeempfängers;
  • die Art der beantragten Beihilfe;
  • eine Kopie der Kostenvoranschläge für die Arbeiten oder Ausrüstungen;
  • einen voraussichtlichen Zeitplan der Arbeiten;
  • eine Kopie aller quittierten Rechnungen und einen Zahlungsbeleg;
  • bei Antrag durch einen Bevollmächtigten, die ausdrückliche Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber;
  • bei Antrag durch eine privatrechtliche juristische Person:
    • einen aktuellen Auszug aus dem Handels- und Firmenregister;
    • eine Bescheinigung über etwaige während der letzten 3 Steuerjahre von dieser juristischen Person oder Gruppe, der sie angehört, erhaltene „De-minimis“-Beihilfen;
    • eine eidesstattliche Erklärung, dass bei keiner anderen staatlichen Behörde eine Beihilfe beantragt wurde, die sich teilweise oder ganz mit dem eingereichten Antrag überschneidet;
    • eine von der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) und der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) ausgestellte Bescheinigung zur Bestätigung, dass der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen Folge leistet;
    • eine offizielle Bescheinigung zur Bestätigung, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen bezüglich der Zahlung seiner Sozialversicherungsbeiträge in Luxemburg Folge leistet.

Antwortfrist der Behörde

Nach Prüfung wird die Entscheidung über die Förderfähigkeit dem Antragsteller innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe der gesamten Unterlagen durch den Antragsteller per Einschreiben mitgeteilt.

Wenn die beantragten Beträge die Haushaltsmittel übersteigen, wird der Betrag anteilig gemäß den verfügbaren Geldern aufgeteilt.

Nach Überprüfung wird der Betrag der gewährten Beihilfe dem Antragsteller per Einschreiben und spätestens bis zum 1. Juni des auf das Jahr, in dem die Arbeiten oder Anschaffungen erfolgten, folgende Jahr mitgeteilt.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe besteht in der Übernahme eines Teils der Gesamtkosten der vom Minister genehmigten Ausgaben gemäß den folgenden Sätzen, jedoch höchstens 20.000 Euro pro Antragsteller und pro Schiff (bei Erwerb von Binnenschiffen) oder pro Antragsteller und pro Infrastruktur/Aufbaustruktur für den Wasserweg (bei Infra- und Aufbaustrukturprojekten für den Wasserweg).

Die Höhe der Beihilfe ist wie folgt festgelegt:

  • Fördermittel für den Erwerb von Ausrüstung für Binnenschiffe:
    • 30 % der Kosten für die an bestehenden Schiffen vorgenommenem technischen Anpassungen zur umweltfreundlicheren Gestaltung des Schiffsverkehrs, inklusive Mehrwertsteuer;
    • 30 % der Kosten für die an bestehenden Schiffen vorgenommenen technischen Anpassungen zur Verbesserung der Flottenproduktivität, inklusive Mehrwertsteuer;
    • 30 % der Erwerbskosten neuer Ausrüstungen zur Verbesserung der Sicherheit in der Schifffahrt, inklusive Mehrwertsteuer;
    • 30 % der Erwerbskosten von Umschlaggeräten auf einem vorhandenen Trockendock und von Ladehilfsmitteln, inklusive Mehrwertsteuer;
  • Fördermittel für Infra- oder Aufbaustrukturprojekte der Wasserwege:
    • 50 % der Kosten für die Vorstudien für den Bau oder die Erneuerung von Hafen- und Umschlag-Infrastrukturen, inklusive Mehrwertsteuer;
    • 30 % der Erwerbskosten von für den Warenumschlag zum Wasserweg erforderlichem Gelände, inklusive Mehrwertsteuer;
    • 50 % der Erwerbskosten von für den Umschlag von Waren oder deren Vor- oder Nachbehandlung zu Lande erforderlichen Ausrüstung, inklusive Mehrwertsteuer;
    • 30 % der Kosten für die Vorstudien für den Bau von Anlege- und Liegeplätzen für Schiffe, inklusive Mehrwertsteuer;
    • 40 % der Kosten für die Schaffung oder Erneuerung von Liegeplätzen für Linien-Passagierschiffe, inklusive Mehrwertsteuer;
    • 30 % der Kosten für die Schaffung von Jachthäfen und öffentlichen Anlegestellen, inklusive Mehrwertsteuer;
    • 30 % der Kosten für die Schaffung von zusätzlichen Liegeplätzen in Jachthäfen und öffentlichen Anlegestellen, inklusive Mehrwertsteuer;
    • 30 % der Kosten für den Bau oder die Erneuerung von öffentlichen Wassersportanlagen, inklusive Mehrwertsteuer;
    • 50 % der Kosten für den Bau oder die Erneuerung von Anlagen zum Sammeln, Lagern und Aufnehmen von Müll aus der Rhein- und Binnenschifffahrt, inklusive Mehrwertsteuer;
    • 50 % der Kosten für die Studien im Zusammenhang mit dem Bau von Wendestellen, inklusive Mehrwertsteuer.

Verpflichtungen

Der Empfänger einer finanziellen Beihilfe für die Ausrüstung von Binnenschiffen verpflichtet sich, das bezuschusste Material für eine Dauer von 2 Jahren zu nutzen.

Der Empfänger einer finanziellen Beihilfe für ein Infra- oder Aufbaustrukturprojekt der Wasserwege verpflichtet sich, die bezuschusste Infra- oder Aufbaustruktur für eine Dauer von 4 Jahren wirtschaftlich zu nutzen.

Diese Nutzungsverpflichtung beginnt mit dem Datum der Bewilligung der Beihilfe.

Die finanziellen Beihilfen müssen zurückgezahlt werden, wenn sie infolge von Falschaussagen oder fehlerhaften Angaben gewährt wurden oder wenn kein Anspruch besteht.

Die Beihilfe wird ebenfalls entzogen, wenn der Empfänger sich nicht an die mit der Bewilligung der Beihilfe verbundenen Verpflichtungen hält, es sei denn, der Minister entscheidet nach begründetem Antrag anderweitig.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Binnenschifffahrt

Links

Rechtsgrundlagen

Règlement grand-ducal du 14 septembre 2018

déterminant les aides en rapport avec la promotion du transport fluvial et le développement des infrastructures fluviales

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