De-minimis-Verordnung

Die De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2831) ermöglicht es den EU-Mitgliedstaaten, Unternehmen finanzielle Unterstützung zu gewähren, ohne dass diese als wettbewerbswidrige staatliche Beihilfe angesehen wird.

Höchstbetrag an Beihilfen

Ein einziges Unternehmen kann über einen Zeitraum von 3 Jahren bis zu 300.000 Euro an De-minimis-Beihilfen aus einem Mitgliedstaat erhalten.

Die Beihilfe gilt als gewährt, sobald das Unternehmen einen Rechtsanspruch darauf hat, auch wenn die Auszahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Was versteht man unter einem „einzigen Unternehmen“?

Ein einziges Unternehmen umfasst alle Unternehmen, die zueinander in einer Kontroll- oder Einflussbeziehung stehen.

Dies umfasst Fälle, in denen:

  • ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte eines anderen Unternehmens hält;
  • ein Unternehmen berechtigt ist, die Mehrheit der Führungskräfte eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
  • ein Unternehmen gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen ausübt;
  • ein Unternehmen gemäß einer mit anderen Anteilseignern getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte eines anderen Unternehmens ausübt.

Auch wenn diese Beziehungen über andere Unternehmen bestehen, werden diese Unternehmen für die Berechnung der De-minimis-Beihilfen alle als ein einziges Unternehmen betrachtet.

Transparenz

Ab dem 1. Januar 2026 werden alle De-minimis-Beihilfen in einem europäischen öffentlichen Register unter Angabe des Namens des Empfängers und der Höhe der Beihilfe erfasst.

Berichtspflicht

Bevor das Unternehmen eine Beihilfe erhält, muss es einen Bericht über alle De-minimis-Beihilfen vorlegen, die es in den letzten 3 Jahren erhalten hat. Dadurch kann überprüft werden, ob die Obergrenze von 300.000 Euro nicht überschritten wird.

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