Antrag auf Zulassung für die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen
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Jeder Eigentümer eines Schiffes, das gefährliche Güter auf Binnenwasserstraßen befördert, muss im Besitz eines Zulassungszeugnisses sein (außer, er ist gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) davon befreit).
Dieses Zeugnis bestätigt, dass das Schiff untersucht worden ist und dass Bau und Ausrüstung den Vorschriften des ADN vollständig entsprechen.
Betroffene Personen
Jeder Eigentümer eines Schiffes (Trockengüterschiff oder Tankschiff), das gefährliche Güter befördert.
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
In Luxemburg werden ADN-Zulassungszeugnisse nur ausgestellt:
- wenn das besagte Schiff über ein luxemburgisches Eintragungszertifikat sowie ein Unionszeugnis verfügt; und
- gegen Vorlage des von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft ausgestellten Untersuchungsberichts.
Das Schiff wird einer Erstuntersuchung unterzogen:
- wenn es noch nicht im Besitz eines Zulassungszeugnisses ist; oder
- wenn sein Zeugnis seit mehr als 12 Monaten abgelaufen ist.
In Erwartung des endgültigen Zulassungszeugnisses kann ein vorläufiges Zulassungszeugnis beantragt werden.
Der Untersuchungsbericht wird in einer der 3 folgenden Sprachen verfasst:
- Französisch;
- Deutsch;
- Englisch.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Eigentümer (oder ein befugter Bevollmächtigter) reicht seinen Antrag beim Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten anhand des entsprechenden Formulars ein, je nachdem, ob es sich um ein Trockengüterschiff oder ein Tankschiff für die Beförderung von gefährlichen Gütern handelt (siehe die Rubrik „Online-Dienste und Formulare“).
Bei Tankschiffen wird dieses Zeugnis durch eine von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft erstellte Liste der im Tankschiff zur Beförderung zugelassenen gefährlichen Güter ergänzt.
Der Schiffseigentümer muss ein ausgefülltes, datiertes und unterzeichnetes Formular für die Beantragung eines ADN-Zulassungszeugnisses für den entsprechenden Schiffstyp samt sämtlicher Belege einreichen. Je nach Antragsart sind unterschiedliche Belege beizufügen.
Der Antrag und die Belege müssen per E-Mail an folgende Adresse geschickt werden: adn@tr.etat.lu
Art des Antrags und Gültigkeitsdauer
Im Antragsformular für die Ausstellung des ADN-Zulassungszeugnisses muss der Eigentümer eine Antragsart auswählen.
Ausstellung eines Zulassungszeugnisses gemäß Abschnitt 1.16.2 des ADN
Das in Abschnitt 1.16.1 genannte ADN-Zulassungszeugnis wird nur ausgestellt:
- wenn das Schiff in Luxemburg eingetragen ist; oder ansonsten
- wenn es in Luxemburg seinen Heimathafen hat; oder ansonsten
- wenn der Eigentümer in Luxemburg ansässig ist.
Die Gültigkeitsdauer des ADN-Zulassungszeugnisses wird auf der Grundlage des Untersuchungsberichts festgelegt, kann aber keinesfalls mehr als 5 Jahre betragen.
Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses gemäß Unterabschnitt 1.16.1.3 des ADN
Für ein Schiff, das nicht mit einem Zulassungszeugnis versehen ist, kann ein vorläufiges Zulassungszeugnis mit begrenzter Gültigkeitsdauer in folgenden Fällen und unter folgenden Bedingungen ausgestellt werden:
- Das Schiff entspricht den anwendbaren Vorschriften des ADN, aber das eigentliche Zulassungszeugnis konnte nicht rechtzeitig ausgestellt werden: Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Zulassungszeugnisses darf einen angemessenen Zeitraum (höchstens 3 Monate) nicht überschreiten.
- Das Schiff entspricht nicht allen anwendbaren Vorschriften des ADN, aber die Sicherheit der Beförderung ist nach Einschätzung des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten nicht beeinträchtigt: Die Gültigkeitsdauer des einmaligen vorläufigen Zulassungszeugnisses darf einen angemessenen Zeitraum, um das Schiff mit den anwendbaren Vorschriften in Übereinstimmung zu bringen (höchstens 3 Monate), nicht überschreiten. Hierfür können zusätzlich zu dem Untersuchungsbericht weitere Berichte verlangt werden.
- Das Schiff entspricht nach einem Havariefall nicht allen anwendbaren Vorschriften des ADN: In diesem Fall gilt das vorläufige Zulassungszeugnis nur für eine einzige Fahrt und für eine bestimmte Ladung. Hierfür können dem Schiffseigentümer zusätzliche Bedingungen auferlegt werden.
Erneuerung eines Zulassungszeugnisses gemäß Abschnitt 1.16.10 des ADN
Der Eigentümer muss das Schiff einer Wiederholungsuntersuchung durch eine der anerkannten Klassifikationsgesellschaften unterziehen lassen. Der Schiffseigentümer kann von diesen jederzeit eine Untersuchung verlangen.
Geht der Bericht der Wiederholungsuntersuchung auf das letzte Jahr vor Ablauf des zu erneuernden Zulassungszeugnisses zurück, beginnt die Gültigkeitsdauer des neuen Zulassungszeugnisses mit dem Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Zulassungszeugnisses.
Eine Wiederholungsuntersuchung kann auch während eines Zeitraums von 12 Monaten nach Ablauf des Zulassungszeugnisses verlangt werden. Nach diesem Zeitraum muss das Schiff einer Erstuntersuchung gemäß Abschnitt 1.16.8 des ADN unterzogen werden.
Die Gültigkeitsdauer des neuen Zulassungszeugnisses wird auf der Grundlage des Untersuchungsberichts festgelegt, kann aber keinesfalls mehr als 5 Jahre ab Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Zulassungszeugnisses betragen.
Änderungen im Zulassungszeugnis gemäß Abschnitt 1.16.6 des ADN
Der Eigentümer muss für alle im ADN und in anderen von allen Vertragsparteien des ADN gleichlautend erlassenen Bestimmungen vorgesehenen Änderungen im Zulassungszeugnis eine solche Änderung im ADN-Zulassungszeugnis beantragen. Wenn der Zustand und die technischen Merkmale des Schiffes sich nicht geändert haben, wird ein neues ADN-Zulassungszeugnis ohne neue Untersuchung für die gemäß dem alten Zulassungszeugnis noch laufende Zeit erteilt.
Ausstellung einer Ersatzausfertigung gemäß Abschnitt 1.16.14 des ADN
Ein von den entsprechenden Belegen begleiteter Antrag auf eine Ersatzausfertigung muss gestellt werden:
- bei Verlust, Diebstahl, Vernichtung eines ADN-Zulassungszeugnisses; oder
- wenn es aus einem anderen Grund unbrauchbar geworden ist.
Bei Verlust oder Diebstahl ist dem Antrag eine von der Polizei erstellte Verlust-/Diebstahlanzeige beizulegen.
Bei Vernichtung oder wenn es aus einem anderen Grund unbrauchbar geworden ist, muss das vernichtete oder unbrauchbare ADN-Zulassungszeugnis zurückgegeben werden.
Verlängerung eines Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung gemäß Abschnitt 1.16.11 des ADN
Auf begründeten Antrag des Eigentümers kann eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des ADN-Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung um höchstens ein Jahr beantragt werden. Die Bewilligung einer Verlängerung ist nicht systematisch. Eine solche Verlängerung:
- wird schriftlich erteilt;
- muss sich an Bord des Schiffes befinden;
- kann nur einmal innerhalb von 2 Gültigkeitszeiträumen des ADN-Zulassungszeugnisses erteilt werden.
Belege
Je nach Art des Antrags muss der Antragsteller (der Eigentümer oder sein befugter Bevollmächtigter) seinem Zulassungsantrag Folgendes beifügen:
- eine Kopie seines Personalausweises;
- das Eintragungszertifikat des Schiffes;
- das Klassifikationszeugnis;
- den von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erstellten Untersuchungsbericht;
- gegebenenfalls die von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die den Untersuchungsbericht erstellt hat, erstellte Liste der zur Beförderung zugelassenen Güter;
- das alte Zulassungszeugnis;
- gegebenenfalls die Vollmacht;
- bei Beantragung einer Ersatzausfertigung: eine Anzeige der Polizei zur Bestätigung des Verlusts oder Diebstahls;
- bei Beantragung einer Änderung oder Verlängerung eines Zeugnisses: ein Schreiben zur Begründung der Änderung oder Verlängerung.
Die Belege sind im PDF-Format einzuscannen und „Beleg 1“, „Beleg 2“ usw. zu nennen.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten Abteilung für die Beförderung von gefährlichen Gütern und verderblichen Waren
- Adresse:
- 4, place de l'Europe L-1499 Luxemburg Luxemburg
- E-Mail:
- adn@tr.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
- European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Inland Waterways (ADN)
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Directive 2008/68/CE du Parlement européen et du Conseil du 24 septembre 2008 (Texte consolidé au 21 juin 2023)
relative au transport intérieur des marchandises dangereuses
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Loi du 13 mars 2007
portant approbation de l'Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigation intérieures (ADN), fait à Genève, le 26 mai 2000
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Arrêté grand-ducal du 19 décembre 2020
portant publication de l’Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigation intérieures (ADN), fait à Genève, le 26 mai 2000, y compris le Règlement annexé, en vigueur le 1er janvier 2021
-
Arrêté ministériel du 13 décembre 2021
portant reconnaissance de la société Lloyd’s Register EMEA comme société de classification agréée uniquement sur la base de la liste visée au 1.15.2.3 de l’accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigation intérieures (ADN)
-
Arrêté ministériel du 13 décembre 2021
portant reconnaissance de la société Det Norske Veritas Germanisher Lloyd (DNV GL SE) comme société de classification agréée uniquement sur la base de la liste visée au 1.15.2.3 de l’accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigation intérieures (ADN)
-
Arrêté ministériel du 13 décembre 2021
portant reconnaissance de la société Bureau Veritas comme société de classification agréée uniquement sur la base de la liste visée au 1.15.2.3 de l’accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigation intérieures (ADN)
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