Beantragung einer Bescheinigung der Fahrzeit

Zum letzten Mal aktualisiert am

Dieser Vorgang gilt nicht für Personen / Schiffe, die Binnenwasserstraßen zu Sport- oder Erholungszwecken befahren, sondern nur für die gewerbliche Binnenschifffahrt.

Personen, die Binnenwasserstraßen befahren, müssen anhand einer spezifischen Bescheinigung ihre geleistete Fahrzeit nachweisen, wenn sie:

  • eine Beförderung erhalten wollen; oder
  • die Zulassungsbedingungen für die Einstellungsprüfungen, Prüfungen oder Beförderungen erfüllen wollen, um Folgendes zu erhalten:
    • Zeugnisse auf Betriebsebene (Matrose, Bootsmann, Steuermann), Führungsebene (Schiffsführer);
    • besondere Berechtigungen für Schiffsführer (Großverband, Wasserstraßen mit besonderen Risiken, Sachkundige für Flüssigerdgas) und besondere Tätigkeiten (Flüssigerdgas und Fahrgastschifffahrt).

Betroffene Personen

Personen, die Binnenwasserstraßen befahren und ein Berufsbefähigungszeugnis in der Binnenschifffahrt im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/2397 erhalten wollen.

Kosten

Für die Ausstellung einer Bescheinigung der Fahrzeit wird eine Bearbeitungsgebühr von 100 Euro fällig.

Vorgehensweise und Details

Die antragstellende Person muss der Direktion für Binnenschifffahrt und Logistik (Direction de la navigation fluviale et de la logistique) das Formular für die Bescheinigung der Fahrzeit (Vorlage F120) (siehe Rubrik „Online-Dienste und Formulare“) zukommen lassen.

Belege

Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

  • das Original des Schifferdienstbuchs (bei Seetagen: das Seefahrtbuch);
  • Kopien des Bordbuchs betreffend die Reisen (bei Seetagen: Erklärung des Reeders);
  • die ordnungsgemäß ausgefüllte Berechnungstabelle (ANX120);
  • eine Kopie des Personalausweises;
  • den Zahlungsnachweis.

Online-Dienste und Formulare

Zum Download bereitgestellte Formulare

Um sicherzustellen, dass die Excel-Berechnungstabelle „Tableau de calcul du temps de navigation (ANX120)“ korrekt funktioniert, speichern Sie sie bitte auf Ihrem Rechner, bevor Sie mit dem Ausfüllen beginnen.

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

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