Beantragung eines Befähigungszeugnisses, einer besonderen Berechtigung und/oder eines Zeugnisses für besondere Tätigkeiten oder eines Behördenpatents

Zum letzten Mal aktualisiert am

Dieser Vorgang gilt nicht für Personen/Schiffe, die Binnenwasserstraßen zu Sport- oder Erholungszwecken befahren, sondern nur für die gewerbliche Binnenschifffahrt.

Innerhalb der Europäischen Union (EU) müssen die Mitglieder einer Decksmannschaft im Bereich der Binnenschifffahrt im Besitz eines Unionsbefähigungszeugnisses als Mitglied einer Decksmannschaft sein, das die Mindestanforderungen in folgenden Bereichen erfüllt:

  • Befähigung;
  • Alter;
  • medizinische Tauglichkeit;
  • zur Erlangung einer besonderen Tätigkeit erforderliche Fahrzeit.

Die EU hat harmonisierte materielle und organisatorische Bedingungen für die Ausstellung eines solchen Zeugnisses festgelegt.

Für andere Mitglieder einer Decksmannschaft als dem Schiffsführer gilt, dass ihre Unionsbefähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher in der Form einer einzigen Urkunde auszufertigen sind.

Betroffene Personen

Jedes Mitglied einer Mannschaft eines in der Europäischen Union (EU) fahrenden Binnenschiffes kann Folgendes beantragen:

  • ein Befähigungszeugnis; oder
  • eine besondere Berechtigung (für die Schiffsführer); oder
  • ein Zeugnis für besondere Tätigkeiten; oder
  • ein Behördenpatent.

Kosten

Die Bearbeitungsgebühr beträgt:

  • für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer: 200 Euro;
  • für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft: 100 Euro;
  • für die Ausstellung einer besonderen Berechtigung: 100 Euro;
  • für die Ausstellung eines Zeugnisses für besondere Tätigkeiten: 100 Euro (50 Euro, wenn es gleichzeitig mit dem Befähigungszeugnis ausgestellt wird);
  • für die erste Ausstellung eines Behördenpatents: 100 Euro (50 Euro für die Erneuerung des Behördenpatents).

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die antragstellende Person muss der Abteilung Binnenschifffahrt und Logistik (Service Navigation intérieure et logistique) das Formular F150 zukommen lassen (siehe „Online-Dienste und Formulare“).

Hinweis: Die Verlängerung eines Rheinpatents muss bei einer zuständigen Behörde in einem der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) beantragt werden.

Belege

Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

  • eine Kopie des gültigen Personalausweises; und
  • eine Bescheinigung der Anzahl der Tage Fahrzeit – falls anwendbar; und
  • ein von einem zugelassenen Arzt ausgestelltes ärztliches Tauglichkeitszeugnis (das Ausstellungsdatum des Zeugnisses darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen); und
  • das Protokoll der Polizei bei Verlust oder Diebstahl des Zeugnisses oder der Berechtigung; und
  • ein Beleg über die Entrichtung der Gebühr.

Hinweis: Das von Luxemburg ausgestellte ärztliche Tauglichkeitszeugnis gilt nur für Anträge, die sich auf in Luxemburg ausgestellte Zertifikate über berufliche Qualifikation der Europäischen Union beziehen.

Jede Erneuerung dieses EU-Zertifikats muss ebenfalls auf luxemburgischem Hoheitsgebiet erfolgen.

Jeder Antrag auf ein ärztliches Tauglichkeitszeugnis im Zusammenhang mit den Rheinpatenten muss bei einer medizinischen Einrichtung gestellt werden, die in einem der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) zugelassen ist.

Betrifft der Antrag ein neues Zeugnis, muss die antragstellende Person eine der folgenden Erfolgsbescheinigungen beifügen:

  • eine von einem Ausbildungszentrum oder einer zugelassenen Schule ausgestellte Bescheinigung (Zeugnis oder Diplom); oder
  • eine Bescheinigung betreffend eine Verwaltungsprüfung.

Gegebenenfalls muss die antragstellende Person zudem Folgendes vorlegen:

  • ihr zu erneuerndes, neu auszustellendes oder zu berichtigendes Befähigungszeugnis;
  • für Decksleute: eine Bescheinigung über die bestandene grundlegende Sicherheitsausbildung von 22 Stunden;
  • einen Nachweis über den Vorschlag des Behördenleiters für ein Behördenpatent;
  • den Nachweis eines Befähigungszeugnisses gemäß Artikel 3 der großherzoglichen Verordnung vom 7. Dezember 2022 über das Behördenpatent;
  • einen Nachweis über die bestandene theoretische und praktische Prüfung;
  • einen Nachweis über die bestandene Prüfung der Sprachkompetenz.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

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