Dem Wasserwirtschaftsamt Verstöße melden

Zum letzten Mal aktualisiert am

Hinweisgeber („Whistleblower“), die Verstöße gegen Rechtsvorschriften melden, sind vor jeder Form von Repressalien geschützt.

Es wurde ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen geschaffen, um Hinweisgeber in einer Reihe von Politikbereichen der Europäischen Union zu schützen.

Luxemburg zählt 22 zuständige Behörden, darunter das Wasserwirtschaftsamt (Administration de la gestion de l’eau).

Sie können sich an das Meldeamt für Hinweisgeber (Office des signalements) wenden, um allgemeine Informationen über die je nach Art der Meldung zuständige Behörde zu erhalten.

Das Wasserwirtschaftsamt nimmt Meldungen zu Verstößen gegen das Umweltrecht und insbesondere zu Verstößen, die in seinen Zuständigkeitsbereich im Zusammenhang mit Wasser fallen, entgegen.

Personen, die gegen Hinweisgeber Repressalien ergreifen oder mutwillige Gerichtsverfahren anstrengen, setzen sich einer Geldstrafe von 1.250 bis 25.000 Euro aus.

Betroffene Personen

Hinweisgeber, die im privaten oder öffentlichen Sektor tätig sind und Informationen über Verstöße in einem beruflichen Kontext erhalten haben (derzeitiges, ehemaliges oder zukünftiges Arbeitsverhältnis), wie beispielsweise:

  • Arbeitnehmer (einschließlich Staatsbeamte und -angestellte);
  • Selbstständige;
  • Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder;
  • Ehrenamtler und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten; und
  • Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten.

Der Schutz betrifft ebenfalls:

  • Mittler (eine natürliche Person, die einem Hinweisgeber vertraulich hilft);
  • Kollegen oder Verwandte des Hinweisgebers, die Repressalien erleiden könnten;
  • juristische Personen, die im Eigentum des Hinweisgebers stehen, für die er arbeitet oder mit denen er berufliche Verbindungen unterhält;
  • Personen, die Informationen über Verstöße anonym gemeldet oder offengelegt haben, anschließend jedoch identifiziert wurden und Repressalien erleiden;
  • Personen, die bei den zuständigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union Verstöße melden.

Von diesem Schutz nicht betroffen sind:

  • Meldungen von Verstößen gegen die nationale Sicherheit; und
  • Hinweisgeber, deren Beziehungen durch Folgendes abgedeckt sind:
    • die ärztliche Schweigepflicht;
    • das Anwaltsgeheimnis;
    • das Berufsgeheimnis, an das ein Notar oder ein Gerichtsvollzieher gebunden ist;
    • das richterliche Beratungsgeheimnis;
    • das Strafprozessrecht.

Vorgehensweise und Details

Was kann gemeldet werden?

Als Hinweisgeber können Sie alle Verstöße gegen nationales Recht und/oder das Recht der Europäischen Union melden, das heißt Handlungen oder Unterlassungen, die:

  • rechtswidrig sind; oder
  • dem Ziel oder dem Zweck der Vorschriften des nationalen Rechts oder des unmittelbar anwendbaren EU-Rechts zuwiderlaufen.

Sie können alle Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf Folgendes übermitteln:

  • tatsächliche oder potenzielle Verstöße; und/oder
  • Versuche der Verschleierung solcher Verstöße;

die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden:

  • in der Organisation, in der Sie tätig sind oder waren; oder
  • in einer anderen Organisation, mit der Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt stehen oder standen.

Achtung: Sie dürfen keine Informationen offenlegen, die Sie sich durch Begehen einer Straftat beschafft haben oder auf die Sie durch eine Straftat Zugriff hatten.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um geschützt zu werden?

Um vor jeder Form von Repressalien geschützt zu werden, müssen Sie:

  • hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt haben, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und dass sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen; und
  • wie folgt eine Meldung erstattet haben:
    • entweder intern: über die Meldekanäle Ihres Unternehmens oder Ihrer Behörde;
    • oder extern: über die Meldekanäle der zuständigen Behörde;
    • oder öffentlich: infolge einer ergebnislosen externen Meldung.

Interne Meldung

Wenn Sie Verstöße gegen das Gesetz melden möchten, wird Ihnen nahegelegt, die interne Meldung zu bevorzugen, bevor Sie auf eine externe Meldung zurückgreifen, es sei denn, die interne Meldung könnte Ihnen schaden (beispielsweise Repressalien durch den Arbeitgeber).

Jeder Rechtsträger des privaten Sektors (ab 50 Arbeitnehmern) und des öffentlichen Sektors (außer Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern und Rechtsträger mit weniger als 50 Arbeitnehmern) muss interne Meldekanäle und -verfahren anbieten und das Ergreifen von entsprechenden Folgemaßnahmen sicherstellen.

Rechtsträger des privaten Sektors mit 50 bis 249 Arbeitnehmern können für die Entgegennahme von internen Meldungen und das Ergreifen entsprechender Folgemaßnahmen Ressourcen teilen.  

Das Meldeamt für Hinweisgeber kann jede Person, die eine Meldung erstatten möchte, informieren und unterstützen.

Externe Meldung

Wenn Sie Verstöße gegen das Gesetz melden möchten, können Sie wie folgt eine externe Meldung bei der zuständigen Behörde erstatten:

  • entweder direkt;
  • oder nach einer erstatteten internen Meldung.

Meldung beim Wasserwirtschaftsamt

Wenn Sie als Hinweisgeber Verstöße melden möchten, die in den Zuständigkeitsbereich des Wasserwirtschaftsamts fallen, können Sie sich wie folgt in französischer, luxemburgischer, deutscher oder englischer Sprache an das Wasserwirtschaftsamt wenden:

  • über die gesicherte Plattform „Das Wasserwirtschaftsamt alarmieren“ auf MyGuichet.lu. Es handelt sich um einen Vorgang ohne Authentifizierung (siehe „Online-Dienste und Formulare“);
  • per E-Mail an: lanceurs.alertes@eau.etat.lu;
  • per Telefon unter der Nummer: (+352) 24556 916;
  • persönlich am Sitz des Wasserwirtschaftsamts.

Die Meldeplattform des Wasserwirtschaftsamts gewährleistet die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der übermittelten Informationen. Nur die befugten Mitarbeiter des Wasserwirtschaftsamts haben darauf Zugriff und sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.

Das Wasserwirtschaftsamt zeichnet telefonische Meldungen zwar nicht auf, kann aber ein genaues Protokoll mit den wichtigsten Gesprächsinhalten erstellen, das Sie im Anschluss überprüfen, korrigieren und per Unterschrift bestätigen können.

Das Wasserwirtschaftsamt sorgt vorbehaltlich Ihrer Zustimmung ebenfalls dafür, dass vollständige und genaue Aufzeichnungen über die persönlich erstatteten Meldungen in Form einer Aufzeichnung oder eines Protokolls aufbewahrt werden.

Im Falle einer Meldung über andere Kanäle oder an andere Mitarbeiter des Wasserwirtschaftsamts sind Letztere in Bezug auf Ihre Identität oder diejenige der betroffenen Person ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet und leiten die Meldung schnellstmöglich an die für die Bearbeitung zuständigen Mitarbeiter weiter.

Bearbeitung der Meldung und Ergreifen von Folgemaßnahmen durch das Wasserwirtschaftsamt

Das Wasserwirtschaftsamt nimmt die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Meldungen entgegen und gewährleistet das Ergreifen entsprechender Folgemaßnahmen.

Es kann den von der Meldung betroffenen Rechtsträger unter strikter Geheimhaltung Ihrer Identität als Hinweisgeber schriftlich um die Übermittlung aller Auskünfte ersuchen, die es für notwendig erachtet.

Das Wasserwirtschaftsamt stellt insbesondere Folgendes sicher:

  • die Bestätigung des Eingangs der Meldung binnen 7 Tagen nach deren Eingang, es sei denn:
    • Sie haben sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen; oder
    • Sie haben hinreichende Gründe zu der Annahme, dass die Bestätigung des Eingangs der Meldung den Schutz Ihrer Identität beeinträchtigen würde;
  • das Ergreifen ordnungsgemäßer Folgemaßnahmen;
  • die Erstattung einer Rückmeldung an Sie binnen 3 Monaten oder 6 Monaten in hinreichend begründeten Fällen;
  • Ihre Benachrichtigung über das abschließende Ergebnis der Vorgänge, zu denen die Meldung geführt hat, vorbehaltlich der Informationen, die einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, deren Verletzung strafrechtlich geahndet wird.

Erhält das Wasserwirtschaftsamt eine Meldung, für die es nicht zuständig ist, leitet es sie innerhalb einer angemessenen Frist auf vertrauliche und gesicherte Weise an die zuständige nationale Behörde weiter. Daraufhin werden Sie von dieser zuständigen nationalen Behörde informiert.

Entscheidungen und Sanktionen des Wasserwirtschaftsamts

Nach Prüfung der Meldung kann das Wasserwirtschaftsamt:

  • den Abschluss des Verfahrens beschließen:
    • im Falle eines eindeutig geringfügigen Verstoßes (selbst wenn andere Pflichten oder Verfahren angewandt werden können, um gegen den gemeldeten Verstoß vorzugehen);
    • im Falle von wiederholten Meldungen, die im Vergleich zu einer vorangegangenen Meldung, für die das Verfahren abgeschlossen wurde, keine wesentlichen neuen Informationen beinhalten.

Das Wasserwirtschaftsamt teilt Ihnen dann seine Entscheidung und die Gründe dafür mit.

Das Wasserwirtschaftsamt kann die von der Meldung betroffenen Rechtsträger (juristische Personen) mit Sanktionen belegen.

Mögliche Geldstrafen

Das Meldeamt für Hinweisgeber kann seinerseits folgende Geldstrafen gegen Personen verhängen, die das Gesetz über den Schutz der Hinweisgeber nicht einhalten:

  • 1.250 bis 25.000 Euro, wenn sie gegen Hinweisgeber Repressalien ergreifen oder mutwillige Gerichtsverfahren anstrengen;
  • 1.500 bis 250.000 Euro insbesondere, wenn sie eine Meldung behindern, das Vorgehen gegen einen Verstoß ablehnen oder die erforderlichen internen Meldekanäle nicht eingerichtet haben (die Geldstrafe kann im Wiederholungsfall verdoppelt werden).

Ein Hinweisgeber, der wissentlich falsche Informationen gemeldet oder offengelegt hat, kann zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 3 Monaten und einer Geldstrafe von 1.500 Euro bis 50.000 Euro verurteilt werden.

Die zivilrechtliche Haftung des Urhebers einer falschen Meldung kann ausgelöst werden. Ein geschädigter Rechtsträger kann die Wiedergutmachung des erlittenen Schadens im Rechtsweg verlangen.

Offenlegung

Wenn Sie als Hinweisgeber einen Verstoß offenlegen, haben Sie Anspruch auf Rechtsschutz, wenn:

  • Sie zunächst entweder eine interne und externe Meldung oder direkt eine externe Meldung erstattet haben, jedoch nach der entsprechenden Meldung binnen 3 Monaten keine geeignete Maßnahme ergriffen wurde; oder
  • Sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass:
    • der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung für das öffentliche Interesse darstellen kann (beispielsweise in einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens); oder
    • im Falle einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder aufgrund der besonderen Umstände des Falls geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen den Verstoß vorgegangen wird (beispielsweise, weil Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten oder wenn zwischen einer Behörde und dem Urheber des Verstoßes Absprachen bestehen könnten oder die Behörde an dem Verstoß beteiligt sein könnte).

Schutz vor Repressalien

Keine Haftung der Hinweisgeber

Wenn Sie die Voraussetzungen für den Schutz des Hinweisgebers erfüllen, verletzen Sie nicht das Gesetz, wenn Sie Informationen offenlegen, und können nicht haftbar gemacht werden:

  • für die (interne und/oder externe) Meldung oder die Offenlegung, sofern Sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die Meldung oder Offenlegung notwendig war, um einen Rechtsverstoß aufzudecken;
  • für die Art und Weise der Beschaffung der Informationen, die gemeldet oder offengelegt wurden, oder den Zugriff auf diese Informationen (es sei denn, die Beschaffung oder der Zugriff stellen eine eigenständige Straftat dar);
  • aufgrund von Meldungen oder Offenlegungen, einschließlich in Gerichtsverfahren wegen Verleumdung, Verletzung des Urheberrechts, Verletzung der Geheimhaltungspflicht, Verstoßes gegen Datenschutzvorschriften oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sowie wegen privatrechtlicher, öffentlich-rechtlicher oder arbeitsrechtlicher Schadenersatzverfahren.

Sie haben demnach das Recht, unter Verweis auf die betreffende Meldung oder Offenlegung die Abweisung der Klage zu beantragen.

Verbotene Repressalien

Gegenüber Ihnen als Hinweisgeber ist aufgrund der von Ihnen erstatteten Meldung jede Form von Repressalien, einschließlich der Androhung und des Versuchs von Repressalien, untersagt.

Insbesondere verboten und von Rechts wegen nichtig sind:

  • die Aussetzung eines Arbeitsvertrags (Suspendierung), die Kündigung, die Entlassung, die Nichtverlängerung oder vorzeitige Auflösung eines befristeten Arbeitsvertrags oder vergleichbare Maßnahmen;
  • die Herabstufung oder Verweigerung einer Beförderung;
  • die Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit;
  • die Verweigerung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;
  • Disziplinarmaßnahmen, Rügen oder sonstige Sanktionen, einschließlich finanzieller Sanktionen;
  • die Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen Sie zu Recht erwarten durften, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen;
  • die negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;
  • die vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
  • der Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung.

Ebenfalls verboten sind:

  • Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
  • Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
  • Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste);
  • Erfassung auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die Person sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;
  • psychiatrische oder ärztliche Überweisungen.

Maßnahmen gegen Repressalien

Als Hinweisgeber, der Repressalien erleidet, können Sie binnen 15 Tagen nach der Mitteilung der Repressalien beim zuständigen Gericht die Feststellung der Nichtigkeit der Repressalien und die Anordnung von deren Einstellung beantragen.

Eine Person, die die Nichtigkeit der Repressalien nicht geltend gemacht hat oder die deren Nichtigerklärung bereits erwirkt hat, kann zudem eine Schadenersatzklage einreichen.

Das Wasserwirtschaftsamt empfiehlt, im Falle von gerichtlichen Klagen die Dienste eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.

Umkehr der Beweislast

Als Hinweisgeber, der benachteiligende Maßnahmen erleidet, gilt in Ihrem Fall automatisch die Vermutung, dass diese Maßnahmen aufgrund Ihrer Meldung als Repressalien gegen Sie ergriffen wurden.

Es obliegt somit der Person, die diese Maßnahmen ergriffen hat, deren Gründe zu beweisen.

Vertraulichkeit und Verarbeitung von Daten

Vertraulichkeit

Das Wasserwirtschaftsamt verarbeitet jede Meldung unter strikter Geheimhaltung der Identität des Hinweisgebers.

Das Wasserwirtschaftsamt legt Folgendes keinesfalls offen:

  • weder Ihre Identität ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung;
  • noch andere Informationen, aus denen Ihre Identität als Hinweisgebers direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.

Gegebenenfalls darf das Wasserwirtschaftsamt Geschäftsgeheimnisse nicht für Zwecke benutzen oder offenlegen, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.

Die Geheimhaltung der Identität des Hinweisgebers kann nur aufgehoben werden, wenn dies eine notwendige und verhältnismäßige Pflicht im Rahmen der Untersuchungen durch nationale Behörden oder von Gerichtsverfahren darstellt, so auch im Hinblick auf die Wahrung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person.
In einem solchen Fall unterrichtet das Wasserwirtschaftsamt den Hinweisgeber schriftlich unter Erläuterung der Gründe, bevor dessen Identität offengelegt wird, es sei denn, diese Unterrichtung würde die entsprechenden Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährden.

Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Um die ihm per Gesetz anvertrauten Aufgaben zu erfüllen, kann sich das Wasserwirtschaftsamt zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten veranlasst sehen.

Die nach dem Gesetz über den Schutz von Hinweisgebern vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich des Austauschs oder der Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679, nachstehend „Datenschutz-Grundverordnung“ oder „DSGVO“ genannt.

Als personenbezogene Daten verarbeitende, öffentliche Behörde ist das Wasserwirtschaftsamt zur Einhaltung der Pflichten angehalten, die ihm in seiner Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher obliegen.

Für sämtliche Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch das Wasserwirtschaftsamt können Sie sich per Post zu Händen des DPO, telefonisch (+352 24556 916) oder per E-Mail (dpo@eau.etat.lu) an den Datenschutzbeauftragten (DPO) des Wasserwirtschaftsamts wenden.

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Jeder Hinweisgeber, der eine externe Meldung über sein Unternehmen erstatten möchte, kann sich an das Wasserwirtschaftsamt wenden. Nach der Prüfung können die so erhaltenen personenbezogenen Daten erforderlichenfalls und vorbehaltlich der Verschwiegenheitspflichten im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben oder Untersuchungen, die in den Zuständigkeitsbereich des Wasserwirtschaftsamts fallen, verarbeitet werden.

In diesem Zusammenhang ist die Verarbeitung Ihrer Daten zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt und dem Wasserwirtschaftsamt übertragen wurde (Artikel 6 Absatz 1 unter e) der DSGVO).

Verarbeitete Daten

Die Meldungen können über die gesicherte Plattform MyGuichet.lu erfolgen. In diesem Fall bedarf die Verarbeitung der Meldung der Angabe einer E-Mail-Adresse, damit das Wasserwirtschaftsamt Rückmeldung dazu geben und entsprechende Folgemaßnahmen zu den Meldungen ergreifen kann. Der potenzielle Hinweisgeber muss den angeblichen Verstoß ebenfalls beschreiben und erläutern, wer ihn begangen haben soll. Es ist demnach möglich, dass Informationen über das Verhalten anderer Personen und insbesondere des Urhebers des Verstoßes oder von Zeugen verarbeitet werden.

Im Rahmen der Beschreibung des Verstoßes ist es besser, nur die für die Bearbeitung der Meldung notwendigen Informationen anzugeben und insbesondere zu vermeiden, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, sensible Daten (im Sinne von Artikel 9 der DSGVO) einzubeziehen, die den Hinweisgeber oder Dritte betreffen (beispielsweise Gesundheitsdaten, politische Meinungen oder religiöse Überzeugungen).

Die Meldungen können ebenfalls telefonisch oder persönlich erstattet werden. In diesem Fall können andere Kontaktdaten erfasst werden, und die Angabe einer E-Mail-Adresse ist nicht notwendig.

Kategorien von Empfängern

Empfänger

Nur die befugten Mitarbeiter des Wasserwirtschaftsamts haben Zugriff auf die gesicherte Meldeplattform des Wasserwirtschaftsamts oder, je nach Fall, auf die Protokolle.

Im Falle einer Meldung über andere Kanäle oder an andere Mitarbeiter des Wasserwirtschaftsamts sind Letztere in Bezug auf die Identität des Hinweisgebers oder der betroffenen Person ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet und leiten die Meldung schnellstmöglich an die für die Bearbeitung zuständigen Mitarbeiter weiter.

In Bezug auf Meldungen über die Plattform MyGuichet.lu, die Plattform, für die das Zentrum für Informationstechnologien des Staates (nachstehend „CTIE“) zuständig ist (und in diesem Zusammenhang als Unterauftragnehmer handelt), kann auf die vom Hinweisgeber bereitgestellten personenbezogenen Daten lediglich von den Personen zugegriffen werden, die vom CTIE im Rahmen einer Support-Anfrage oder einer Anfrage für technische Unterstützung benannt werden.

Potenzielle Empfänger

Fällt eine Meldung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Wasserwirtschaftsamts, können die erfassten Daten an andere zuständige nationale Behörden oder an im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Zusammenarbeit zuständige Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union weitergeleitet werden.

Ist eine an das Wasserwirtschaftsamt gerichtete Meldung Gegenstand einer Untersuchung betreffend die mutmaßlichen Sachverhalte, leiten die Personen, die befugt sind, auf die Meldungen zuzugreifen, Letztere entsprechend ihrem Gegenstand (DMA, P2B, wettbewerbswidrige Praktiken) an die zuständigen Abteilungen innerhalb des Wasserwirtschaftsamts weiter. Ist die Anonymisierung nicht möglich, ohne dabei die Untersuchungs- und Kontrolltätigkeiten des Wasserwirtschaftsamts zu beeinträchtigen, werden nur die für die Ermittlung notwendigen personenbezogenen Daten übermittelt.

Dauer der Datenspeicherung

Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung einer spezifischen Meldung offensichtlich nicht relevant sind, werden nicht erhoben bzw. unverzüglich wieder gelöscht, falls sie unbeabsichtigt erhoben wurden.

Personenbezogene Daten, die im Rahmen einer als unbegründet angesehenen Meldung eingehen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Wasserwirtschaftsamts fällt, werden umgehend von den befugten Mitarbeitern gelöscht.

Die über eine Meldung erhaltenen personenbezogenen Daten werden für 2 Monate nach Abschluss der vom Wasserwirtschaftsamt im Rahmen der Wahrnehmung seiner jeweiligen Aufgaben durchgeführten Untersuchung oder des Verfahrens bezüglich der mutmaßlichen Sachverhalte in der Meldung bis zum Ende der Beschwerdefrist gespeichert.

Akten von erheblichem Wert müssen zu Archivierungszwecken im öffentlichen Interesse über diese Aufbewahrungsfristen hinaus aufbewahrt werden.

Rechte der betreffenden Personen

Laut der DSGVO haben Sie:

  • das Recht auf Auskunft hinsichtlich der Sie betreffenden Daten und auf Erhalt einer Kopie;
  • das Recht auf Berichtigung fehlerhafter oder unvollständiger Daten;
  • unter bestimmten Bedingungen das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten;
  • unter bestimmten Bedingungen das Recht auf deren Löschung:
  • unter bestimmten Bedingungen das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung.

Für alle Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch das Wasserwirtschaftsamt und für Rückfragen zur Ausübung Ihrer Rechte können Sie sich an den DPO des Wasserwirtschaftsamts wenden.

Widerspruch

Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten durch das Wasserwirtschaftsamt einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung darstellt, können Sie eine Beschwerde bei der Nationalen Kommission für den Datenschutz (Commission nationale pour la protection des données - CNPD) einreichen.

Online-Dienste und Formulare

Online-Dienste

Zuständige Kontaktstellen

Es werden 2 von 6 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Rechtsgrundlagen

Loi du 16 mai 2023

portant transposition de la directive (UE) 2019/1937 du Parlement européen et du Conseil du 23 octobre 2019 sur la protection des personnes qui signalent des violations du droit de l’Union.

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