Interne Meldung beim Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau
Zum letzten Mal aktualisiert am
Hinweisgeber („Whistleblower“), die Verstöße gegen Rechtsvorschriften melden, sind vor jeder Form von Repressalien geschützt.
Es wurde ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen zum Schutz von Hinweisgebern in bestimmten Politikbereichen der Europäischen Union (EU) geschaffen.
In Luxemburg gibt es dafür 22 zuständige Behörden. Sie können sich an das Meldeamt für Hinweisgeber (Office des signalements) wenden, um allgemeine Informationen über die je nach Art der Meldung zuständige Behörde zu erhalten.
Das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau (im Folgenden „das Ministerium“) hat in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Informationstechnologien des Staates (CTIE) einen Online-Assistenten auf MyGuichet.lu eingerichtet, der es ermöglicht, ohne Authentifizierung interne Meldungen von Hinweisgebern im Zusammenhang mit Verstößen innerhalb des Ministeriums zu sammeln.
Bevor Sie eine externe Meldung bei einer der in Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Mai 2023 festgelegten zuständigen Behörden vornehmen, sollten Sie zunächst den internen Meldekanal nutzen, es sei denn, die interne Meldung könnte Ihnen Nachteile bringen (zum Beispiel Repressalien durch Ihren Arbeitgeber).
Das Meldeamt für Hinweisgeber (Office des signalements) berät und unterstützt alle Personen, die eine Meldung erstatten möchten.
Betroffene Personen
Hinweisgeber, die im privaten oder öffentlichen Sektor tätig sind und Informationen über Verstöße in einem beruflichen Kontext (das heißt im Rahmen ihres ehemaligen, derzeitigen oder zukünftigen Arbeitsverhältnisses) erhalten haben, wie beispielsweise:
- Arbeitnehmer (einschließlich Staatsbeamte, -bedienstete und -angestellte);
- Personen, die sich auf eine freie Stelle bewerben;
- Personen mit beendetem Arbeitsverhältnis;
- Personen, die ihre Tätigkeit als Selbstständige ausüben;
- Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder;
- Ehrenamtler und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten; und
- Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten.
Der Schutz betrifft ebenfalls:
- Mittler (natürliche Personen, die einem Hinweisgeber vertraulich helfen);
- Dritte, die mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen und Repressalien erleiden könnten, wie zum Beispiel Kollegen oder Verwandte des Hinweisgebers;
- juristische Personen, die im Eigentum des Hinweisgebers stehen, für die er arbeitet oder mit denen er berufliche Verbindungen unterhält;
- Personen, die Informationen über Verstöße anonym gemeldet oder offengelegt haben, anschließend jedoch identifiziert wurden und Repressalien erleiden;
- Personen, die bei den zuständigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union Verstöße melden.
Gut zu wissen
Was kann gemeldet werden?
Als Hinweisgeber können Sie jeden Verstoß gegen nationales Recht und/oder EU-Recht melden, das heißt Handlungen oder Unterlassungen, die:
- rechtswidrig sind; oder
- dem Ziel oder dem Zweck der Vorschriften des nationalen Rechts oder des unmittelbar anwendbaren EU-Rechts zuwiderlaufen.
Sie können alle Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf Folgendes übermitteln:
- tatsächliche oder potenzielle Verstöße; und/oder
- Versuche der Verschleierung solcher Verstöße;
die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden:
- in der Organisation, in der Sie tätig sind oder waren; oder
- in einer anderen Organisation, mit der Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stehen oder standen.
Welche Arten von Meldungen sind nicht betroffen?
Der Schutz gilt nicht für:
- Meldungen von Verstößen betreffend die nationale Sicherheit; und
- Hinweisgeber, deren Beziehungen durch Folgendes abgedeckt sind:
- die ärztliche Schweigepflicht;
- das Anwaltsgeheimnis;
- das Berufsgeheimnis, an das ein Notar oder ein Gerichtsvollzieher gebunden ist;
- das richterliche Beratungsgeheimnis;
- das Strafprozessrecht.
Achtung: Sie dürfen keine Informationen offenlegen, die Sie sich durch Begehen einer Straftat beschafft haben oder auf die Sie durch eine Straftat Zugriff hatten.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um geschützt zu werden?
Um vor jeder Form von Repressalien geschützt zu werden, müssen Sie:
- hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt haben, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und dass sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen; und
- wie folgt eine Meldung erstattet haben:
- intern: über die Meldekanäle des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Behörde;
- extern: über die Meldekanäle einer der zuständigen Behörden; oder
- öffentlich: infolge einer ergebnislosen externen Meldung.
Vorgehensweise und Details
Erstattung einer internen Meldung beim Ministerium
Wenn Sie als Hinweisgeber Verstöße beim Ministerium melden möchten, können Sie sich wie folgt in deutscher, englischer, französischer oder luxemburgischer Sprache an das Ministerium wenden:
- über den Vorgang ohne Authentifizierung „Hinweisgeber“ (Lanceur d’alerte) auf der gesicherten Plattform MyGuichet.lu; oder
- per E-Mail an: signalements@ma.etat.lu; oder
- per Post (nicht vorzuziehen):
Ministère de l’Agriculture, de l’Alimentation et de la Viticulture
1, rue de la Congrégation
L-1352 Luxemburg
Die gesicherte Plattform MyGuichet.lu ist insofern vorzuziehen, als dieser Kanal den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Autonomie bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen gemäß dem Gesetz vom 16. Mai 2023 am besten entspricht.
Strafen
Ein Hinweisgeber, der wissentlich falsche Informationen gemeldet oder offengelegt hat, kann zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 3 Monaten und einer Geldstrafe von 1.500 Euro bis 50.000 Euro verurteilt werden.
Die zivilrechtliche Haftung des Urhebers einer falschen Meldung kann ausgelöst werden. Ein geschädigter Rechtsträger kann die Wiedergutmachung des erlittenen Schadens auf dem Rechtsweg verlangen.
Datenschutz
Der Meldekanal des Ministeriums gewährleistet die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der übermittelten Informationen. Zu den so übermittelten Informationen haben nur bestimmte Mitarbeiter des Ministeriums Zugang, die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind.
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Gesetzes vom 16. Mai 2023 erfolgt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO).
Als öffentliche Behörde, die personenbezogene Daten verarbeitet, ist das Ministerium zur Einhaltung der Pflichten angehalten, die ihm in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher obliegen.
Für alle Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch das Ministerium können Sie sich per E-Mail an den DSB des Ministeriums wenden: dpo@ma.etat.lu.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau Meldung
- Adresse:
- 1, rue de la Congrégation L-1352 Luxemburg Luxemburg
- E-Mail:
- signalements@ma.etat.lu
Ministerium der Justiz Meldeamt für Hinweisgeber
- Adresse:
- 13, rue Erasme L-1468 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 88564
- E-Mail:
- francis.maquil@osig.lu
- E-Mail:
- info@osig.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Links
Weitere Informationen
auf der Website der Justiz
Rechtsgrundlagen
portant transposition de la directive (UE) 2019/1937 du Parlement européen et du Conseil du 23 octobre 2019 sur la protection des personnes qui signalent des violations du droit de l’Union.
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