Interne Meldung beim Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Hinweisgeber („Whistleblower“), die Verstöße gegen Rechtsvorschriften melden, sind vor jeder Form von Repressalien geschützt.

Es wurde ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen geschaffen, um Hinweisgeber in einer Reihe von Politikbereichen der Europäischen Union (EU) zu schützen.

Das Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung (MLOGAT) hat in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Informationstechnologien des Staates (CTIE) einen Online-Assistenten auf MyGuichet.lu eingerichtet, der es ermöglicht, ohne Authentifizierung interne Meldungen von Hinweisgebern im Zusammenhang mit Verstößen innerhalb des MLOGAT zu sammeln.

Es wird Ihnen nahegelegt, die interne Meldung zu bevorzugen, bevor Sie auf eine externe Meldung bei einer der in Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Mai 2023 festgelegten zuständigen Behörden zurückgreifen, es sei denn, die interne Meldung könnte Ihnen schaden (und Sie könnten beispielsweise Repressalien durch Ihren Arbeitgeber erleiden).

Das Meldeamt für Hinweisgeber kann jede Person, die eine Meldung erstatten möchte, informieren und unterstützen.

Betroffene Personen

Hinweisgeber, die im Rahmen ihrer beruflichen Beziehung mit dem Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung (MLOGAT) Informationen über Verstöße in einem beruflichen Kontext erhalten haben, einschließlich:

  • Arbeitnehmer (einschließlich Staatsbeamte, -bedienstete und -angestellte);
  • Bewerber;
  • Personen mit beendetem Arbeitsverhältnis;
  • Personen, die ihre Tätigkeit als Selbstständiger ausüben;
  • Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder;
  • Ehrenamtler und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten; und
  • Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten.

Der Schutz betrifft ebenfalls:

  • Mittler (natürliche Person, die einem Hinweisgeber vertraulich hilft);
  • Dritte, die mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen und Repressalien erleiden könnten, wie zum Beispiel Kollegen oder Verwandte des Hinweisgebers;
  • juristische Personen, die im Eigentum des Hinweisgebers stehen, für die er arbeitet oder mit denen er berufliche Verbindungen unterhält;
  • Personen, die Informationen über Verstöße anonym gemeldet oder offengelegt haben, anschließend jedoch identifiziert wurden und Repressalien erleiden;
  • Personen, die bei den zuständigen Einrichtungen, Organen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union Verstöße melden.

Von diesem Schutz nicht betroffen sind:

  • Meldungen von Verstößen gegen die nationale Sicherheit;
  • Hinweisgeber, deren Beziehungen durch Folgendes abgedeckt sind:
    • die ärztliche Schweigepflicht;
    • das Anwaltsgeheimnis;
    • das Berufsgeheimnis, an das ein Notar oder ein Gerichtsvollzieher gebunden ist;
    • das richterliche Beratungsgeheimnis;
    • das Strafprozessrecht.

Vorgehensweise und Details

Was kann gemeldet werden?

Als Hinweisgeber können Sie alle Verstöße gegen nationales Recht und/oder EU-Recht melden, das heißt Handlungen oder Unterlassungen, die:

  • rechtswidrig sind; oder
  • dem Ziel oder dem Zweck der Vorschriften des nationalen Rechts oder des unmittelbar anwendbaren EU-Rechts zuwiderlaufen.

Sie können alle Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf Folgendes übermitteln:

  • tatsächliche oder potenzielle Verstöße; und/oder
  • Versuche der Verschleierung solcher Verstöße;

die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden:

  • in der Organisation, in der Sie tätig sind oder waren; oder
  • in einer anderen Organisation, mit der Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt stehen oder standen.

Achtung: Sie dürfen keine Informationen offenlegen, die Sie sich durch Begehen einer Straftat beschafft haben oder auf die Sie durch eine Straftat Zugriff hatten.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um geschützt zu werden?

Um vor jeder Form von Repressalien geschützt zu werden, müssen Sie:

  • hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt haben, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und dass sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen; und
  • wie folgt eine Meldung erstattet haben:
    • entweder intern: über die Meldekanäle Ihres Unternehmens oder Ihrer Behörde;
    • oder extern: über die Meldekanäle der zuständigen Behörde;
    • oder öffentlich: infolge einer ergebnislosen externen Meldung.

Erstattung einer internen Meldung beim Ministerium

Wenn Sie als Hinweisgeber einer der Abteilungen des MLOGAT (Abteilung für Wohnungsbau oder Raumplanungsabteilung) Gesetzesverstöße melden möchten, können Sie sich wie folgt in deutscher, luxemburgischer, französischer oder englischer Sprache an die betreffende Abteilung wenden:

  • über den Vorgang ohne Authentifizierung „Hinweisgeber“ auf der gesicherten Plattform MyGuichet.lu; oder
  • per E-Mail an:
  • per Post an die Postanschrift des Ministeriums:

Ministère du Logement et de l’Aménagement du territoire

Département du logement

oder (je nach Meldung)

Département de l’aménagement du territoire

4, place de l’Europe

L-1499 Luxemburg

Versand in doppeltem Umschlag mit den Vermerken „vertraulich“ und „zu Händen des Beauftragten für Meldungen“.

Die Meldekanäle des MLOGAT sollen die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, die der jeweiligen Abteilung übermittelt werden. Zu den so übermittelten Informationen haben nur bestimmte befugte Mitarbeiter der entsprechenden Abteilung, die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind, Zugang.

Die gesicherte Plattform MyGuichet.lu ist insofern vorzuziehen, als dieser Kanal den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Autonomie bei der Entgegennahme und Bearbeitung der eingegangenen Meldungen gemäß dem Gesetz vom 16. Mai 2023 am besten entspricht.

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Gesetzes vom 16. Mai 2023 erfolgt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.

Als öffentliche Behörde, die personenbezogene Daten verarbeitet, ist das MLOGAT zur Einhaltung der Pflichten angehalten, die ihm in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher obliegen.

Für alle Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch das MLOGAT lesen Sie bitte die folgenden Seiten:

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

Loi du 16 mai 2023

portant transposition de la directive (UE) 2019/1937 du Parlement européen et du Conseil du 23 octobre 2019 sur la protection des personnes qui signalent des violations du droit de l’Union.

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