Interne Meldung bei der Justizvollzugsbehörde

Zum letzten Mal aktualisiert am

Hinweisgeber („Whistleblower“), die Verstöße gegen Rechtsvorschriften melden, sind vor jeder Form von Repressalien geschützt.

Es wurde ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen geschaffen, um Hinweisgeber in einer Reihe von Politikbereichen der Europäischen Union (EU) zu schützen.

In Luxemburg gibt es dafür 22 zuständige Behörden. Sie können sich an das Meldeamt für Hinweisgeber (Office des signalements) wenden, um allgemeine Informationen über die je nach Art der Meldung zuständige Behörde zu erhalten.

Die Justizvollzugsbehörde (Administration pénitentiaire, nachfolgend „die Behörde“) hat in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Informationstechnologien des Staates (CTIE) einen Assistenten auf MyGuichet.lu online gestellt, der es ermöglicht, ohne Authentifizierung interne Meldungen von Hinweisgebern im Zusammenhang mit Verstößen innerhalb der Behörde zu sammeln.

Es wird Ihnen nahegelegt, die interne Meldung zu bevorzugen, bevor Sie auf eine externe Meldung bei einer der in Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Mai 2023 aufgeführten zuständigen Behörden zurückgreifen, es sei denn, die interne Meldung könnte Ihnen schaden (und Sie könnten beispielsweise Repressalien durch Ihren Arbeitgeber erleiden).

Betroffene Personen

Hinweisgeber, die im Rahmen ihrer beruflichen Beziehung zur Behörde Informationen über Verstöße in einem beruflichen Kontext erhalten haben (derzeitiges, ehemaliges oder zukünftiges Arbeitsverhältnis), wie beispielsweise:

  • Arbeitnehmer (einschließlich Staatsbeamte, -bedienstete und -angestellte);
  • Bewerber;
  • Personen mit beendetem Arbeitsverhältnis;
  • Personen, die ihre Tätigkeit als Selbstständige ausüben;
  • Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder;
  • Ehrenamtler und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten;
  • Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten.

Der Schutz betrifft ebenfalls:

  • Mittler (natürliche Personen, die einem Hinweisgeber vertraulich helfen);
  • Kollegen oder Verwandte des Hinweisgebers, die Repressalien erleiden könnten;
  • juristische Personen, die im Eigentum des Hinweisgebers stehen, für die er arbeitet oder mit denen er berufliche Verbindungen unterhält;
  • Personen, die Informationen über Verstöße anonym gemeldet oder offengelegt haben, wenn sie später identifiziert wurden und Repressalien erleiden;
  • Personen, die bei den zuständigen Einrichtungen, Organen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union Verstöße melden.

Vorgehensweise und Details

Welche Verstöße können gemeldet werden?

Als Hinweisgeber können Sie alle Verstöße gegen nationales Recht und/oder EU-Recht melden, das heißt Handlungen oder Unterlassungen, die:

  • rechtswidrig sind; oder
  • dem Ziel oder dem Zweck der Vorschriften des nationalen Rechts oder des unmittelbar anwendbaren EU-Rechts zuwiderlaufen.

Sie können alle Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf Folgendes übermitteln:

  • tatsächliche oder potenzielle Verstöße; und/oder
  • Versuche der Verschleierung solcher Verstöße;

die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden:

  • in der Organisation, in der Sie tätig sind oder waren; oder
  • in einer anderen Organisation, mit der Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stehen oder standen.

Welche Arten von Meldungen sind nicht betroffen?

Der Schutz gilt nicht für:

  • Meldungen von Verstößen betreffend die nationale Sicherheit; und
  • Hinweisgeber, deren Beziehungen durch Folgendes abgedeckt sind:
    • die ärztliche Schweigepflicht;
    • das Anwaltsgeheimnis;
    • das Berufsgeheimnis, an das ein Notar oder ein Gerichtsvollzieher gebunden ist;
    • das richterliche Beratungsgeheimnis;
    • das Strafprozessrecht.

Achtung: Sie dürfen keine Informationen offenlegen, die Sie sich durch Begehen einer Straftat beschafft haben oder auf die Sie durch eine Straftat Zugriff hatten.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um geschützt zu werden?

Um vor jeder Form von Repressalien geschützt zu werden, müssen Sie:

  • hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt haben, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und dass sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen; und
  • wie folgt eine Meldung erstattet haben:
    • entweder intern: über die Meldekanäle Ihres Unternehmens oder Ihrer Behörde;
    • oder extern: über die Meldekanäle einer der zuständigen Behörden;
    • oder öffentlich: infolge einer ergebnislosen externen Meldung.

Erstattung einer internen Meldung bei der Behörde

Wenn Sie als Hinweisgeber Verstöße melden möchten, die in Ihrer beruflichen Beziehung mit der Behörde festgestellt wurden, können Sie sich wie folgt in deutscher, englischer, französischer oder luxemburgischer Sprache an die Behörde wenden:

  • über den Vorgang ohne Authentifizierung „Hinweisgeber“ auf der gesicherten Plattform MyGuichet.lu; oder

Die gesicherte Plattform MyGuichet.lu ist insofern vorzuziehen, als dieser Kanal den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Autonomie bei der Entgegennahme und Bearbeitung der eingegangenen Meldungen gemäß dem Gesetz vom 16. Mai 2023 am besten entspricht.

Administration pénitentiaire
7a, rue Thomas Edison
L-1445 Luxemburg

Bei einer Meldung per Post: Versand in doppeltem Umschlag mit den Vermerken „vertraulich“ und „zu Händen des Beauftragten für Meldungen“.

Der Meldekanal der Behörde gewährleistet die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der übermittelten Informationen. Zu den so übermittelten Informationen haben nur bestimmte Mitarbeiter Zugang, die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind.

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Gesetzes vom 16. Mai 2023 erfolgt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, der sogenannten „DSGVO“.

Als öffentliche Behörde, die personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Behörde zur Einhaltung der Pflichten angehalten, die ihr in ihrer Eigenschaft als Verantwortlicher obliegen.

Für alle Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Behörde lesen Sie bitte diese Seite.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Justizvollzugsbehörde – Meldung

Adresse:
7a, rue Thomas Edison L-1445 Luxemburg Luxemburg

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Weitere Informationen

Aspects légaux

sur le site de l’Administration pénitentiaire

Rechtsgrundlagen

Loi du 16 mai 2023

portant transposition de la directive (UE) 2019/1937 du Parlement européen et du Conseil du 23 octobre 2019 sur la protection des personnes qui signalent des violations du droit de l’Union.

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