Verpflichtungen der Unternehmen bezüglich der Buchhaltung
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Es gibt keine allgemeingültige Definition des Begriffs „Unternehmen“. Bei der Festlegung der Verpflichtungen der Unternehmen bezüglich der Buchhaltung verweist das Gesetz auf eine Aufzählung der Unternehmen aus dem Handelsgesetzbuch (Code de commerce).
Die Verpflichtung zur Führung einer Buchhaltung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses betrifft alle im Handelsgesetzbuch genannten Unternehmen.
Dank dieser Liste können Unternehmen, die nicht den allgemeinen Verpflichtungen und je nachdem einer spezifischen oder leichteren Regelung unterliegen, ausgeschlossen werden.
Für Unternehmen, die allgemeingültigen Buchhaltungsregeln unterliegen, gelten unterschiedliche Verpflichtungen (diese werden in eigenen Informationstexten behandelt), die anhand gewisser Kriterien festgelegt werden, wie z. B. Unternehmensgröße, Rechtsform, Niederlassung, Tätigkeitsbereich, Ausgabe von Wertpapieren, Gemeinnützigkeit des Unternehmens usw.
Betroffene Personen
Die Verpflichtung der Unternehmen, eine ihrer Tätigkeit entsprechende Buchhaltung zu führen und eine Bestandsaufnahme zu erstellen betrifft:
- Gewerbetreibende, bei denen es sich um natürliche Personen handelt;
- Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit, das heißt:
- Aktiengesellschaften (société anonyme - SA);
- Aktiengesellschaften in vereinfachter Form (société par actions simplifiées - SAS);
- Europäische Gesellschaften (Societas Europaea - SE);
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée - SARL);
- vereinfachte Gesellschaften mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée simplifiée - SARL-S);
- Genossenschaften (société coopérative - SCOP);
- einfache Kommanditgesellschaften (société en commandite simple - SCS);
- Kommanditgesellschaften auf Aktien (société en commandite par actions - SCA);
- offene Handelsgesellschaften (société en nom collectif - SENC);
- Niederlassungen ausländischer Gesellschaften;
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV);
- wirtschaftliche Interessengemeinschaften nach luxemburgischem Recht.
Demnach sind Handelsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ausgeschlossen, das heißt:
- gewerbliche Arbeitsgemeinschaften;
- gewerbliche Beteiligungsgesellschaften.
Vorgehensweise und Details
Verpflichtungen
Die Buchführung des Geschäftsbetriebs muss mit einem System von Büchern und Konten, gemäß den üblichen Vorschriften der doppelten Buchführung, geführt werden.
Das Gesetz sieht keine EDV-gestützte Buchführung vor, aber die Buchführung muss:
- chronologisch sein;
- vollständig sein und alle Transaktionen abdecken;
- so erfolgen, dass alle Einträge unverzüglich erfolgen und wahrheitsgemäß sind.
Die Hinterlegungspflichten der Buchhaltungsunterlagen beim Handels- und Firmenregister (RCS) sind jedoch anders, falls das Unternehmen den standardisierten Kontenplan (plan comptable normalisé - PCN) benutzt. In diesem Fall muss das Unternehmen die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (Plateforme de Collecte des Données Financières - eCDF) benutzen.
Die Unterlagen müssen für folgenden Zeitraum aufbewahrt werden:
- 10 Jahre; oder
- 5 Jahre im Falle einer Liquidation.
Ort und Format der Aufbewahrung der Unterlagen
Buchhaltungsunterlagen können in elektronischer Form oder als Papierfassung aufbewahrt werden.
Der Aufbewahrungsort ist Luxemburg.
In Handelsangelegenheiten können regelmäßig geführte Buchhaltungsunterlagen vom Richter als Beweis in Streitigkeiten zwischen Kaufleuten zugelassen werden.
Standardisierter Kontenplan
Manche luxemburgische Unternehmen müssen ihre Konten grundsätzlich gemäß dem standardisierten Kontenplan (PCN) darstellen.
Der standardisierte Kontenplan gibt für sämtliche Unternehmen dieselbe Struktur für die Buchführung vor. Auf diese Weise kann:
- die Erfüllung der Unternehmenspflichten im Berichtswesen gegenüber den Behörden erleichtert werden;
- die Analyse der Finanzlage von Unternehmen durch ihre Partner (Prüfer, Banken, Lieferanten usw.) vereinfacht werden.
Nach Abschluss des Geschäftsjahres müssen die betroffenen Unternehmen:
- ihre Abschlüsse in elektronischer Form auf der Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF) vorbereiten und bestätigen;
- bevor sie sie in elektronischer Form im Handels- und Firmenregister (RCS) hinterlegen.
Bestimmte Unternehmen unterliegen jedoch nicht dem standardisierten Kontenplan (insbesondere Einzelunternehmen, SENC und SCS mit einem Umsatz von weniger als 100.000 Euro vor Steuern).
Zuständige Kontaktstellen
House of Entrepreneurship
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House of Entrepreneurship
- Adresse:
- 14, rue Erasme L-1468 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 39 39 330
- E-Mail:
- info@houseofentrepreneurship.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.30 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
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- Montag:
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- Dienstag:
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- Mittwoch:
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Team „Contact Entreprise“ der Handwerkskammer Luxemburg
-
Handwerkskammer Team „Contact Entreprise“
- Adresse:
-
2, circuit de la Foire Internationale
L-1347
Luxemburg-Kirchberg
Luxemburg
Postfach 1604 / L-1016
- E-Mail:
- contact@cdm.lu
- Website:
- http://www.cdm.lu/
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 10 août 1915
concernant les sociétés commerciales
-
Loi modifiée du 19 décembre 2002
concernant le registre de commerce et des sociétés ainsi que la comptabilité et les comptes annuels des entreprises
-
Loi du 6 avril 2013
relative aux titres dématérialisés
-
Loi du 10 décembre 2010
relative à l'introduction des normes comptables internationales pour les entreprises
-
Règlement grand-ducal modifié du 23 janvier 2003
portant exécution de la loi du 19 décembre 2002 concernant le Registre de commerce et des sociétés ainsi que la comptabilité et les comptes annuels des entreprises
-
Règlement grand-ducal du 14 décembre 2011
déterminant la procédure de dépôt de la liasse comptable auprès du gestionnaire du registre de commerce et des sociétés, les conditions de contrôles arithmétiques et logiques concernant les comptes annuels et portant modification du règlement grand-ducal modifié du 23 janvier 2003 portant exécution de la loi modifiée du 19 décembre 2002 concernant le registre de commerce et des sociétés ainsi que la comptabilité et les comptes annuels des entreprises
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