Methoden für die Erstellung des Jahresabschlusses
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Die Verpflichtung zur Buchhaltung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses betrifft alle im Handelsgesetzbuch (code de commerce) erfassten Unternehmensformen.
Die Grundsätze für die Erstellung des Jahresabschlusses durch die Unternehmen sind gesetzlich festgelegt. Die Pflicht zur Erstellung des Jahresabschlusses betrifft aber nicht alle Unternehmen in gleicher Weise, denn je nach Rechtsform, Größe oder Tätigkeitsbereich des Unternehmens gelten unterschiedliche Regelungen.
Aus buchhalterischer Sicht gilt als Unterscheidungskriterium, ob für ein Unternehmen die Pflicht besteht, einen standardisierten Kontenplan (plan comptable normalisé - PCN) zu verwenden, oder nicht.
Die Rechnungslegungsgrundsätze bilden den konzeptionellen Rahmen für alle Buchhaltungstätigkeiten. Der allgemeine, für die Jahresabschlüsse von Unternehmen geltende Rahmen bietet 3 verschiedene Möglichkeiten hinsichtlich der von luxemburgischen Unternehmen anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätze.
Betroffene Personen
Die nachstehend beschriebene Vorgehensweise bei der Erstellung des Jahresabschlusses gilt für folgende Handelsgesellschaftsformen:
- Aktiengesellschaft (société anonymes - SA);
- vereinfachte Aktiengesellschaft (société par actions simplifiée - SAS);
- Europäische Gesellschaft (société européenne - SE);
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée - SARL);
- vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée simplifiée - SARL-S);
- Genossenschaft (société coopérative - SCOP);
- einfache Kommanditgesellschaft (société en commandite simple - SCS);
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (société en commandite par actions - SCA);
- offene Handelsgesellschaft (société en nom collectif - SENC);
- Niederlassungen ausländischer Gesellschaften;
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV);
- wirtschaftliche Interessengemeinschaften nach luxemburgischem Recht (GIE).
Diese Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, den standardisierten Kontenplan (PCN) zu verwenden.
Es gibt jedoch auch Unternehmensformen, die der Pflicht zur Verwendung des PCN nicht unterliegen:
- als Kaufleute tätige natürliche Personen und Personengesellschaften (SENC, SCS) mit einem Jahresumsatz von weniger als 100.000 Euro ohne MwSt.;
- Spezialkommanditgesellschaften (sociétés en commandite spéciale - SCSp), unabhängig von ihrem Umsatz;
- Kreditinstitute;
- Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften;
- Pensionsfondsgesellschaften mit veränderlichem Kapital (sociétés d'épargne-pension à capital variable - SEPCAV);
- Anlagegesellschaften mit variablem Kapital (sociétés d'investissement à capital variable - SICAV) und Finanzbeteiligungsgesellschaften, deren Geschäftstätigkeit auf die Anlage in Wertpapieren oder auf Beteiligungen beschränkt ist;
- Gewerbliche Arbeitsgemeinschaften (associations commerciales momentanées) und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (associations commerciales en participation);
- Gesellschaften, die ihre Abschlüsse mit Genehmigung des Justizministers gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards - IFRS) oder sonstigen Rechnungslegungsstandards erstellen dürfen.
Für Kredit- und Versicherungsgesellschaften gelten branchenbezogene Regeln.
Vorgehensweise und Details
Klassische LUX GAAP: auf den Anschaffungskosten und dem Vorsichtsprinzip beruhende Rechnungslegungsstandards
Ein klassischer Jahresabschluss umfasst eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Anhang. Diese Dokumente bilden eine Einheit.
Bei der Darstellung der Bilanz ist bezüglich der Form und des Inhalts ein bestimmtes Format einzuhalten. Es wird auf allgemeine Grundsätze Bezug genommen.
Sofern keine Sondervorschriften zur Anwendung kommen, kann die Gliederung des Anhangs frei gewählt werden.
Die Vorschriften für die Bewertung der einzelnen Positionen beruhen auf folgenden Grundsätzen:
- Es wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen seine Tätigkeit fortsetzt.
- Die Rechnungslegungs- und Bewertungsmethoden können von einem Geschäftsjahr zum nächsten nicht geändert werden.
- Das Vorsichtsprinzip muss stets beachtet werden, wobei:
- nur die bis zum Bilanzstichtag erzielten Gewinne auch in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen;
- Folgendes zu berücksichtigen ist:
- sämtliche Passiva, die im Laufe des Geschäftsjahrs oder eines vorangegangenen Geschäftsjahrs entstanden sind, auch wenn diese Passiva erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz bekannt werden;
- die Abschreibungen, egal ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abgeschlossen wird;
- die dem Geschäftsjahr, auf das sich der Jahresabschluss bezieht, zugehörigen Aufwendungen und Erträge, unabhängig vom Zeitpunkt des Zahlungsausgangs bzw. -eingangs dieser Aufwendungen oder Erträge.
- Die einzelnen Posten auf der Aktiv- und der Passivseite müssen getrennt bewertet werden.
- Die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahrs muss mit der Schlussbilanz des vorangegangenen Geschäftsjahrs übereinstimmen.
Sofern durch die Anwendung dieser Bestimmungen kein getreues Bild des Unternehmens vermittelt wird, sind in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Grundsätzen zulässig. In diesem Fall muss der Jahresabschluss allerdings ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln.
Sollte eine dieser Bestimmungen nicht angewendet werden, ist dies im Anhang zu erwähnen und zu begründen. Dabei ist anzuführen, ob die Bestimmung Auswirkungen hätte auf:
- die Vermögenslage;
- die Finanzlage;
- die Ertragslage des Unternehmens.
Die Bewertung der Bilanzpositionen erfolgt im Allgemeinen auf Grundlage der Anschaffungskosten oder der Selbstkosten.
Die Anschaffungskosten oder die Selbstkosten der Lagerbestände von Gegenständen derselben Kategorie sowie aller beweglichen Gegenstände, einschließlich Wertpapiere, können wie folgt berechnet werden:
- auf Grundlage des gewogenen Durchschnittswerts; oder
- mithilfe einer Methode, die sich auf allgemein anerkannte bewährte Praktiken stützt.
Die Gründungskosten dürfen höchstens über 5 Jahre abgeschrieben werden.
Immaterielle Vermögensgegenstände werden grundsätzlich über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
In Ausnahmefällen können der Firmenwert und seine Entwicklungen über 10 Jahre abgeschrieben werden.
LUX-GAAP-Rechnungslegungsgrundsätze mit Möglichkeit der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (LUX GAAP JV)
Die unter der Bezeichnung LUX GAAP JV zusammengefassten Grundsätze bilden keinen einheitlichen Rahmen. Sie basieren auf den LUX-GAAP-Rechnungslegungsgrundsätzen und bieten zusätzliche Möglichkeiten hinsichtlich der den Unternehmen zur Verfügung stehenden Bilanzierungsmethoden.
Die Darstellung der in den Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz ausgewiesenen Beträge kann sich auf die wirtschaftliche Substanz der betroffenen Transaktion bzw. vertraglichen Vereinbarung beziehen. Dieses Konzept gewährt dem Unternehmensleiter eine gewisse Interpretationsfreiheit bei der Darstellung des Jahresabschlusses, wobei jedoch der Grundsatz der getreuen Darstellung des Jahresabschlusses gewahrt bleiben muss.
Was die Passiva angeht, so haben die Unternehmen die Möglichkeit, sämtliche vorhersehbaren Passiva und eventuellen Verluste zu berücksichtigen, die im Laufe des Geschäftsjahrs oder eines vorangegangenen Geschäftsjahrs entstanden sind, auch wenn diese Passiva oder Verluste erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz bekannt werden.
Bei Finanzinstrumenten kann eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgen.
Der beizulegende Zeitwert wird festgelegt unter Bezugnahme auf:
- einen Marktwert im Falle von Finanzinstrumenten, bei denen leicht ein zuverlässiger Marktwert ermittelt werden kann; ansonsten ausgehend vom Wert der Komponenten eines gleichwertigen Instruments; oder
- einen Wert, der mithilfe von allgemein anerkannten Bewertungsmodellen und -methoden ermittelt wurde.
Eine Bewertung nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) ist ebenfalls möglich.
Bei Finanzinstrumenten, die nicht verlässlich mit einer dieser Methoden bewertet werden können, erfolgt die Bewertung nach den klassischen LUX-GAAP-Rechnungslegungsgrundsätzen.
Im Falle einer Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert hat der Anhang Folgendes zu enthalten:
- die wesentlichen Annahmen, die den verwendeten Bewertungsmodellen und -methoden zugrunde liegen;
- für jede Kategorie von Finanzinstrumenten: den beizulegenden Zeitwert, die in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisenden Wertänderungen und die in der Neubewertungsrücklage zu erfassenden Wertänderungen;
- für jede Kategorie von derivativen Finanzinstrumenten: Angaben zum Volumen und zur Art des Finanzinstruments, insbesondere:
- die wichtigsten Modalitäten und Bedingungen, die einen Einfluss auf den Betrag haben könnten;
- den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger Zahlungsströme;
- eine Tabelle, welche die Bewegungen innerhalb der Neubewertungsrücklage im Verlauf des Geschäftsjahres ausweist.
Bei Verwendung der Bewertungsmethode anhand des beizulegenden Zeitwerts für die Bewertung gewisser Kategorien von Vermögenswerten, die nicht den Finanzinstrumenten zuzurechnen sind, hat der Anhang Folgendes zu enthalten:
- die wesentlichen Annahmen, die den verwendeten Bewertungsmodellen und -methoden zugrunde liegen, wenn der beizulegende Zeitwert nicht unter Bezugnahme auf einen Marktwert ermittelt wurde;
- für jede Kategorie von Vermögenswerten, die nicht den Finanzinstrumenten zuzurechnen sind: den beizulegenden Zeitwert zum Bilanzstichtag und die im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Wertänderungen;
- für jede Kategorie von Vermögenswerten, die nicht den Finanzinstrumenten zuzurechnen sind: Angaben zu den wichtigsten Modalitäten und Bedingungen, die einen Einfluss auf den Betrag und die Sicherheit künftiger Zahlungsströme haben könnten.
Internationale Rechnungslegungsstandards – IFRS
Bei den IFRS (International Financial Reporting Standards) handelt es sich um internationale Rechnungslegungsstandards, die in die Gesetzgebung der Europäischen Union übernommen wurden.
Die Anwendung dieser Standards ist für kapitalmarktorientierte Gesellschaften verpflichtend. Alle anderen luxemburgischen Gesellschaften können für die Erstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses diese Standards anstelle der LUX-GAAP-Rechnungslegungsgrundsätzen anwenden.
Manche der in den LUX GAAP festgelegten Vorschriften kommen auch zur Anwendung, wenn sich ein Unternehmen für die Verwendung der IFRS entscheidet. Dies sind insbesondere:
- die Modalitäten betreffend die Darstellung des Anhangs;
- der Lagebericht;
- die Erklärung zur Unternehmensführung;
- die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer;
- die Haftung der Bevollmächtigten;
- die Sonderregelungen für Mutter-Tochter-Gesellschaften in Bezug auf die Offenlegung des Jahresabschlusses.
Bei manchen Kapitalgesellschaften dürfen nicht realisierte Erträge oder Gewinne sowie Veränderungen des Eigenkapitals nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
Diese Beträge müssen einer nicht frei verfügbaren Rücklage zugewiesen werden, die nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden kann.
Verpflichtungen
Inhalt des Anhangs
Der Anhang enthält die folgenden wesentlichen Informationen:
- die Rechnungslegungs- und Bewertungsmethoden;
- den Namen und den Sitz der Unternehmen, an denen das Unternehmen mindestens 20 % des Kapitals hält, unter Angabe des Anteils am Kapital sowie gegebenenfalls der Höhe des Eigenkapitals;
- die Anzahl und den Nennwert oder, bei Nichtvorhandensein eines Nennwerts, den rechnerischen Wert der während des Geschäftsjahrs gezeichneten Aktien;
- bei mehreren Aktiengattungen: die Anzahl und den Nennwert oder, bei Nichtvorhandensein eines Nennwerts, den rechnerischen Wert jeder dieser Gattungen;
- Angaben zum Bestehen von Genussscheinen, Wandelanleihen, Optionsscheinen (warrants), Optionen und Wertpapieren oder ähnlichen Rechten, sowie zu deren Umfang und zu den dafür geltenden Regelungen;
- die Höhe der Verbindlichkeiten und Einzelheiten zu den Sicherheiten des Unternehmens, die eine Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren haben;
- den Gesamtbetrag bedeutender finanzieller Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen, wobei dieser Betrag gesondert auszuweisen ist;
- die Art und den Zweck wesentlicher Geschäfte, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, sowie die finanziellen Auswirkungen dieser Geschäfte auf das Unternehmen;
- vom Unternehmen mit nahestehenden Unternehmen bzw. Personen abgeschlossene Geschäfte, einschließlich des Wertumfangs dieser Geschäfte, der Art der Beziehung zu den nahestehenden Unternehmen bzw. Personen sowie alle anderen mit diesen Geschäften in Zusammenhang stehenden Informationen, die für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig sind. Es steht den Unternehmen frei, im Anhang nur jene Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen bzw. Personen anzuführen, die nicht unter marktüblichen Bedingungen zustande gekommen sind;
- Informationen zu Geschäften des Unternehmens mit nahestehenden Unternehmen bzw. Personen, sofern diese Geschäfte nicht unter marktüblichen Bedingungen zustande gekommen sind;
- eine Aufschlüsselung des Nettoumsatzes;
- die durchschnittliche Anzahl der im Laufe des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer;
- Angaben zum Unterschied zwischen:
- den diesem Geschäftsjahr und den vorangegangenen Geschäftsjahren zuzurechnenden steuerlichen Abgaben;
- den bereits gezahlten steuerlichen Abgaben;
- Informationen betreffend den Restbetrag der latenten Steuern zum Ende des Geschäftsjahrs;
- die Höhe der den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Vergütungen und Pensionen/Renten;
- Informationen zu Vorauszahlungen und Krediten, die den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gewährt wurden;
- Informationen betreffend die mit dem laufenden Geschäftsjahr verbundenen Kosten, die erst nach dem Abschluss des Geschäftsjahrs fällig werden;
- den Namen und den Sitz des Unternehmens, das den konsolidierten Jahresabschluss erstellt, sowie die Gesamthonorare für das Geschäftsjahr, die von jedem Wirtschaftsprüfer bezogen wurden;
- die Art und die finanziellen Auswirkungen wesentlicher Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eintreten, und die weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind.
Kleine und mittlere Unternehmen können einen verkürzten Anhang erstellen.
Inhalt des Lageberichts
Der Lagebericht vervollständigt den Jahresabschluss mit folgenden Angaben:
- aus der Bilanz abgeleiteten historischen Daten und Prognosen betreffend die Tätigkeit des Unternehmens;
- einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Überblick über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit, des Geschäftsergebnisses und der Finanzlage des Unternehmens;
- einer Beschreibung der wichtigsten Risiken und Unsicherheiten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist.
Die Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts besteht nicht für alle Unternehmen gleichermaßen.
Betroffen sind vor allem große Unternehmen mit folgender Rechtsform:
- Europäische Gesellschaft (SE);
- Aktiengesellschaft (SA);
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL);
- in manchen Fällen:
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (SCA);
- einfache Kommanditgesellschaft (SCS).
Gegebenenfalls enthält der Bericht zudem Informationen betreffend:
- die wichtigsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren;
- Umweltbelange und Personalangelegenheiten;
- Tätigkeiten im Bereich der Forschung und Entwicklung;
- den Erwerb eigener Aktien;
- die Verwendung von Finanzinstrumenten und Angaben zum Risikomanagement;
- das Preisrisiko, das Ausfallrisiko sowie das Liquiditätsrisiko, dem das Unternehmen ausgesetzt ist.
Für Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, gelten strengere Pflichten. In diesem Fall hat der Lagebericht zusätzlich folgende Informationen zu enthalten:
- den Unternehmensführungskodex;
- alle zweckdienlichen Angaben betreffend die Unternehmensführungspraktiken;
- eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme;
- Angaben zur Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane sowie ihrer Ausschüsse;
- eine Beschreibung des für die Organe des Unternehmens geltenden Diversitätskonzepts, das in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise das Alter, das Geschlecht, die beruflichen Qualifikationen und die Berufserfahrung verfolgt wird;
- eine Beschreibung der Ziele und der Umsetzung dieses Diversitätskonzepts.
Nichtfinanzielle Erklärung
Eine nichtfinanzielle Erklärung ist nur von Kapitalgesellschaften von öffentlichem Interesse abzugeben, die:
- zum Bilanzstichtag mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen;
- einen Umsatz von mehr als 400 Millionen Euro erzielen oder deren Bilanzsumme sich auf 20 Millionen Euro beläuft.
Die betroffenen Unternehmen haben dem Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung beizulegen. Diese Erklärung enthält Informationen betreffend das Geschäftsergebnis, die Lage des Unternehmens und die Auswirkungen seiner Tätigkeit, die sich zumindest auf Umweltbelange, soziale Aspekte, Personalangelegenheiten, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption beziehen, einschließlich:
- einer kurzen Beschreibung des Geschäftsmodells des Unternehmens;
- einer Beschreibung der vom Unternehmen in Bezug auf diese Belange verfolgten Politiken, einschließlich der umgesetzten Due-Diligence-Verfahren;
- der Ergebnisse dieser Politiken;
- der wesentlichen mit diesen Belangen in Zusammenhang stehenden und mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verknüpften Risiken (einschließlich der Geschäftsbeziehungen, Erzeugnisse oder Dienstleistungen des Unternehmens, wenn dies relevant und verhältnismäßig ist), die wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben könnten, sowie Angaben zum Umgang des Unternehmens mit diesen Risiken;
- der wichtigsten nichtfinanziellen Leistungskennzahlen, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.
Verfolgt das Unternehmen in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange keine bestimmte Politik, hat die nichtfinanzielle Erklärung eine klare und begründete Erläuterung zu enthalten, warum dies der Fall ist.
Der zugelassene Wirtschaftsprüfer überprüft nur, ob die nichtfinanzielle Erklärung abgegeben wurde.
Die nichtfinanzielle Erklärung wird gemeinsam mit dem Lagebericht veröffentlicht.
Erklärung zur Unternehmensführung
Die Erklärung zur Unternehmensführung betrifft Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind.
Die Erklärung ist Teil des Lageberichts und bildet einen gesonderten Abschnitt. Dieser Abschnitt enthält zumindest einen Verweis auf:
- den Unternehmensführungskodex, dem das Unternehmen unterliegt; und/oder
- den Unternehmensführungskodex, den es gegebenenfalls freiwillig anzuwenden beschlossen hat; und/oder
- alle relevanten Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die es über die Anforderungen der Rechtsvorschriften hinaus anwendet.
Diese Angaben können in einem gesonderten Bericht, der nicht Teil des Lageberichts ist, auf der Website des Unternehmens veröffentlicht werden.
Bericht über die Zahlungen an staatliche Stellen
Von diesem Bericht sind vor allem große Unternehmen betroffen, die im Bereich der Gewinnung von Rohstoffen (Minerale, Erdöl, Erdgas, Holz aus Primärwäldern usw.) tätig sind.
Ziel dieses Berichts ist es, die Öffentlichkeit über die von rohstofffördernden Unternehmen an staatliche Stellen von Drittstaaten außerhalb der EU gezahlten Beträge zu informieren und dadurch ein Bewusstsein für die damit in Zusammenhang stehenden Probleme zu schaffen.
Es handelt sich um einen jährlichen Bericht. Er enthält Angaben zur Zahlungsweise, zur Art und Häufigkeit der Zahlungen sowie zur Höhe der Beträge.
Der Bericht der betroffenen luxemburgischen Unternehmen wird in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations - RESA) veröffentlicht.
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 10 août 1915
concernant les sociétés commerciales
-
Loi modifiée du 19 décembre 2002
concernant le registre de commerce et des sociétés ainsi que la comptabilité et les comptes annuels des entreprises
-
Loi du 6 avril 2013
relative aux titres dématérialisés
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