Ein Fahrzeug erneut zulassen

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Die erneute Zulassung eines Fahrzeugs muss erfolgen, wenn die Zulassungsbescheinigung („graue Karte“) aus einem der folgenden Gründe automatisch erloschen ist:

  • die Gültigkeit der letzten Prüfbescheinigung ist seit mehr als 2 Jahren abgelaufen (4 Jahre im Falle von historischen Fahrzeugen);
  • die Kfz-Steuer ist seit mehr als 2 Jahren fällig (4 Jahre im Falle von historischen Fahrzeugen);
  • die Konformitätsvignette ist seit mehr als 2 Jahren abgelaufen (4 Jahre im Falle von historischen Fahrzeugen);
  • sowie nach jeder der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr (SNCA) gemeldeten Außerbetriebsetzung (mit Ausnahme der vorübergehenden Außerbetriebsetzung vor Ablauf der Prüfbescheinigung oder der Steuern).

Betroffene Personen

Folgende Personen sind betroffen:

  • jeder Eigentümer eines Fahrzeugs, dessen Zulassungsbescheinigung automatisch erloschen ist;
  • jeder Halter (der als solcher in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist) eines Fahrzeugs, dessen Zulassungsbescheinigung automatisch erloschen ist. Eine seitens des Eigentümers des Fahrzeugs ausgestellte Genehmigung ist für die Abwicklung dieses Vorgangs bei der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr(SNCA) erforderlich.

Voraussetzungen

Die erneute Zulassung des Fahrzeugs kann nur erfolgen, wenn sich der Eigentümer des Fahrzeugs nicht ändert.

Der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs muss mit einer Adresse in Luxemburg im Nationalen Register natürlicher Personen (Registre national des personnes physiques) eingetragen und im Besitz eines gültigen Ausweisdokuments sein.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Amtliches luxemburgisches Kennzeichen und luxemburgische Nummernschilder

Bevor ein Fahrzeug erneut zugelassen werden kann, muss die betroffene Person ein neues Kennzeichen beantragen, wenn sich die aktuelle Nummer wie folgt zusammensetzt:

  • aus 2 Buchstaben und 3 Ziffern oder;
  • 1 Buchstabe und 4 Ziffern.

KFZ-Hauptuntersuchung

Das Fahrzeug muss bei einer Prüfstelle in Luxemburg vorgestellt werden, wenn der Grund für die erneute Zulassung in der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen periodischen Hauptuntersuchung besteht.

Das Fahrzeug benötigt eine gültige Prüfbescheinigung. Dieses Dokument ist für die erneute Zulassung erforderlich.

Kfz-Steuer

Ist die Kfz-Steuer seit mehr als 2 Jahren fällig (4 Jahre bei historischen Fahrzeugen), muss der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs seine Schuld bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises) begleichen. Eine Bescheinigung über die Zahlung dieser Steuer für das Fahrzeug muss ausgestellt werden (zu beantragen über caisse.centrale@do.etat.lu).

Die Bescheinigung der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung oder die gültige Steuervignette ist für die erneute Zulassung des Fahrzeugs erforderlich.

Die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) bietet ab sofort die Möglichkeit, die Funktion eDelivery für die Kfz-Steuer zu aktivieren. Die Kfz-Zahlungsaufforderung (Autosteier) kann künftig in elektronischer Form (PDF) im privaten Bereich auf MyGuichet.lu empfangen werden.

Um diesen Dienst nutzen zu können, muss die Funktion eDelivery aktiviert werden. Die Aktivierung erfolgt über den privaten Bereich auf MyGuichet.lu, und zwar unter „Meine Daten“, Rubrik „Transport“ und dann „Kfz-Steuer (Autosteier)“. Dieser Schritt ist notwendig, um die Rechnung der ADA im elektronischen Postfach des privaten Bereichs empfangen zu können.

Die Hinterlegung eines neuen Schreibens und der Vignette im privaten Bereich wird per E-Mail mitgeteilt.

Vorgehensweise und Details

Fahrten mit dem Fahrzeug

Es sind nur Fahrten im Zusammenhang mit der erneuten Zulassung erlaubt.

Das Fahrzeug kann erst wieder wie üblich genutzt werden, wenn die erneute Zulassung abgeschlossen ist.

Einreichung des Antrags auf erneute Zulassung eines Fahrzeugs

Der Antrag auf erneute Zulassung eines Fahrzeugs ist der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr (Société nationale de circulation automobile - SNCA), Zulassungsabteilung, per Post oder durch Vorlage im Rahmen eines Termins mit den folgenden Belegen zukommen zu lassen:

  • ausgefülltes und unterzeichnetes Formular des Antrags auf Erhalt einer Zulassungsbescheinigung;
  • Steuermarke;
  • neuer gültiger Versicherungsschein;
  • Zulassungsbescheinigung Teil 1 (grau) und Teil 2 (gelb);
  • gültige Prüfbescheinigung, wenn das Fahrzeug einer periodischen technischen Prüfung unterzogen werden muss;
  • gültige Steuervignette der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung oder Bescheinigung über die Schuldenfreiheit des Fahrzeugs;
  • eine Kopie eines Identitätsnachweises des Antragstellers.
  • der Kauf einer Konformitätsvignette für Fahrzeuge, die keiner periodischen technischen Prüfung unterzogen werden müssen, ist erforderlich, wenn die alte Konformitätsvignette abgelaufen ist.

Wird das Fahrzeug vom Halter (der als solcher in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist) erneut zugelassen, ist dem Antrag die Einverständniserklärung des Eigentümers für die Abwicklung des Vorgangs beizufügen.

Jedes Dokument muss als Original vorgelegt werden.

Wird der Vorgang von einem Dritten abgewickelt, muss den angegebenen Dokumenten eine Vollmacht (Französisch, Pdf, 300 KB) und eine Kopie eines Identitätsnachweises des Eigentümers beigefügt werden. In diesem Fall sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass auf allen Unterlagen der Name des Eigentümers und nicht der des Bevollmächtigten angegeben ist.

Kfz-Steuer

Nach der erneuten Zulassung des Fahrzeugs stellt die Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr (SNCA) eine neue Zulassungsbescheinigung samt einer provisorischen Steuervignette mit einer Gültigkeit von 30 Tagen aus.

Derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, wird per Post über die Höhe dieser an die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung zu entrichtenden Steuer informiert. Nach der Entrichtung der Steuer wird der jeweiligen Person die endgültige Steuervignette auf dem Postweg zugeschickt.

Wenn die Kfz-Steuer für das fragliche Fahrzeug nach 60 Tagen nicht bezahlt wurde, sind die Polizei und die Beamten der Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung berechtigt, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen stillzulegen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr

Es werden 2 von 6 Stellen angezeigt

Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung

Es werden 2 von 10 Stellen angezeigt

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