Die wiederkehrende technische Überwachung eines Fahrzeugs durchführen lassen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Alle in Luxemburg zulassungspflichtigen und im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuge, Anhänger und Auflieger müssen zu einer wiederkehrenden technischen Überwachung (Hauptuntersuchung) vorgeführt werden.

Diese Überwachung wird in bestimmten Abständen von einer der in Luxemburg zugelassenen Prüfstellen durchgeführt:

  • DEKRA Automobile s.a.r.l.;
  • Luerenzweiler Kontrollstatioun s.a.r.l. - LUKS;
  • Société nationale de contrôle technique s.a. - SNCT.

Betroffene Personen

Betroffen sind alle in Luxemburg ansässigen Personen:

  • die Eigentümer oder Halter eines in Luxemburg zugelassenen und im Verkehr befindlichen Fahrzeugs sind; und
  • deren Prüfbescheinigung über die technische Überwachung abgelaufen ist oder bald abläuft.

Folgende Fahrzeuge müssen keiner wiederkehrenden technischen Überwachung unterzogen werden:

  • kleine Anhänger (deren höchstzulässige Gesamtmasse weniger als 750 kg beträgt);
  • Kraftfahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht überschreitet;
  • Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge;
  • Traktoren und mobile Maschinen:
    • deren Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht überschreitet; und
    • deren Leergewicht 600 kg überschreitet; und
    • deren Geschwindigkeit 25 km/h nicht überschreiten soll, wenn sie ein oder mehrere andere Fahrzeuge ziehen;
  • historische Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1950 erstmals in Betrieb genommen wurden.

In Luxemburg zulassungspflichtige Fahrzeuge, die keiner technischen Überwachung unterzogen werden müssen, dürfen nur mit einer gültigen Konformitätsvignette in Betrieb gesetzt werden.

Fristen

Fälligkeit der obligatorischen technischen Überwachung

Die technische Überwachung muss in folgenden Fällen durchgeführt werden:

  • vor der erneuten Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, bei dem die technischen Eigenschaften der genehmigten Standardausgabe geändert wurden (beispielsweise Tuning);
  • nach einer größeren Reparatur infolge eines Unfalls (Räder, Aufhängung, Knautschzonen, Lenkung, Bremsen, Airbagsysteme usw.);
  • nach einer Reparatur oder einem Umbau des Fahrwerks;
  • auf besondere Vorladung hin, wenn der Sachverständige einer Versicherungsgesellschaft infolge eines Unfalls einen technischen Mangel an einem sicherheitsrelevanten Bauteil des Fahrzeugs festgestellt hat;
  • im Rahmen der wiederkehrenden Hauptuntersuchungen;
  • auf besondere Vorladung hin, wenn die Polizei bei einer Kontrolle festgestellt hat, dass:
    • das Fahrzeug nicht mit den genehmigten technischen Eigenschaften übereinstimmt;
    • das Fahrzeug einen offensichtlichen technischen Mangel aufweist.

Wurde das (neue oder gebrauchte) Fahrzeug im Hinblick auf seine technischen Eigenschaften verändert, müssen vor der nächsten technischen Überwachung bestimmte Vorgänge abgewickelt werden, wobei Letztere nicht später als 2 Monate nach dem Datum der Umbauten oder Änderungen durchgeführt werden darf. Diese Vorgänge betreffen Fahrzeuge mit einem Gewicht von weniger oder mehr als 3,5 Tonnen.

Je nach Art der Änderung(en) muss der Eigentümer:

  • im Falle einer Kombination von Änderungen (2 oder mehrere Änderungen, die sich aufeinander auswirken): das Fahrzeug von einem zugelassenen technischen Dienst prüfen lassen, um die Konformität der Änderungen mit den gesetzlichen Rahmenvorschriften nachzuweisen; und/oder
  • im Falle einer einzelnen Änderung (ohne Kombination) an einem Fahrzeug, Lieferwagen oder Motorrad: die Änderung eintragen lassen.

Nähere Informationen und Beispiele für Änderungen sind auf der Website der SNCA erhältlich.

Abstände der technischen Überwachung

Die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen (einschließlich Fahrschulautos und Wohnmobile, deren höchstzulässige Gesamtmasse 3.500 kg nicht überschreitet), Motorrädern und Anhängern (höchstzulässige Gesamtmasse zwischen 750 kg und 3.500 kg) ist zu folgenden Terminen fällig:

  • 1. reguläre Hauptuntersuchung: 4 Jahre nach der Erstinbetriebnahme des Fahrzeugs;
  • 2. reguläre Hauptuntersuchung: 6 Jahre nach der Erstinbetriebnahme des Fahrzeugs;
  • anschließend jedes Jahr für die wiederkehrenden Hauptuntersuchungen.

Folgende Fahrzeuge müssen einer jährlichen technischen Überwachung unterzogen werden:

  • Lkw und Anhänger von mehr als 3.500 kg;
  • Anhänger, die zur Personenbeförderung bestimmt sind;
  • Lieferwagen;
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit bis zu 9 Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, die als Taxi, Mietwagen oder Krankenwagen zugelassen sind.

Fahrzeuge von mehr als 5 Tonnen, die geringe Mängel oder Nichtübereinstimmungen aufweisen, die eine unmittelbare Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit haben, müssen binnen 6 Monaten erneut einer technischen Überwachung unterzogen werden.

Bei einer Einfuhr oder einem Kauf im Ausland bleibt die Prüfbescheinigung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz zugelassenen Straßenfahrzeugs im Falle der Zulassung des betreffenden Fahrzeugs in Luxemburg gültig. In diesem Fall gilt die von der luxemburgischen Gesetzgebung festgelegte Gültigkeitsdauer.

Kosten

Die 3 in Luxemburg zugelassenen Prüfstellen legen ihre Tarife für die Durchführung der technischen Überwachung selbst fest. Die Tarife der einzelnen Prüfstellen sind ihrer online einsehbaren Tariftabelle zu entnehmen:

Vorgehensweise und Details

Art der Untersuchung

Die technische Überwachung bezieht sich auf den Zustand und die Instandhaltung des Fahrzeugs, und zwar insbesondere auf:

  • die Fahrzeugidentifikation (Fahrgestellnummer, Nummernschilder);
  • Umweltbeeinträchtigungen (Lärm, Abgas);
  • die Bremsanlage;
  • die Beleuchtungsanlage und Rückstrahler;
  • die elektrische Ausstattung;
  • Achsen, Räder und Reifen, die Aufhängung;
  • das Fahrwerk und Fahrwerkzubehör;
  • Sicherheitsgurte;
  • die Lenkung des Fahrzeugs;
  • die Sichtbarkeit.

Organisation der technischen Überwachung

Was die wiederkehrende Hauptuntersuchung angeht, wird dem Fahrzeughalter etwa 8 Wochen vor Ablauf der Prüfbescheinigung eine Mitteilung per Post zugesandt.

In diesem Schreiben wird der Fahrzeughalter aufgefordert, einen Termin bei einer der Prüfstellen in Luxemburg zu vereinbaren.

Diese Terminvereinbarung kann online erfolgen, und zwar direkt bei:

Ist die Steuervignette seit mehr als 60 Tagen abgelaufen, wird die Durchführung der technischen Überwachung verweigert.

Belege

Die vorgeführten Fahrzeuge müssen sich in einem angemessenen Sauberkeitszustand befinden und versichert sein.

Zu einer wiederkehrenden Hauptuntersuchung muss der Betroffene folgende Fahrzeugpapiere mitbringen:

  • Zulassungsschein (Fahrzeugschein, graue Karte) oder Zulassungsbescheinigung Teil I (grau);
  • letzte Prüfbescheinigung;
  • europäische Konformitätsbescheinigung (für nach dem 1. Januar 1998 zugelassene Fahrzeuge);
  • gültiger Versicherungsnachweis (grüne Karte);
  • gültige Steuervignette;
  • falls an dem Fahrzeug eine Kombination von Veränderungen vorgenommen wurde: den Bericht eines zugelassenen Dienstes, der die Konformität der Änderungen am Fahrzeug mit den gesetzlichen Rahmenvorschriften nachweist.

Werden die verlangten Fahrzeugpapiere nicht vorgelegt, ist die technische Prüfstelle berechtigt, die Durchführung der technischen Überwachung zu verweigern.

Nachuntersuchung

Wird das Fahrzeug wegen eines oder mehrerer Verstöße gegen die geltende Straßenverkehrsordnung nicht für straßenverkehrstauglich befunden, ist der Eigentümer verpflichtet, die Reparaturen durchzuführen oder das Fahrzeug wieder in einen verkehrstauglichen Zustand zu bringen.

In diesem Fall wird eine 4 Wochen gültige vorläufige Prüfbescheinigung ausgestellt. Der Fahrzeugeigentümer ist verpflichtet, diese Unregelmäßigkeiten zu beheben und sich vor Ablauf der Frist von 4 Wochen zur Nachuntersuchung zu begeben.

Während dieses Zeitraums deckt die vorläufige Bescheinigung folgende Fahrten mit dem Fahrzeug in Luxemburg ab:

  • zwischen der Prüfstelle und dem Ort, an dem das Fahrzeug abgestellt, repariert, nachgerüstet oder verschrottet wird;
  • zwischen der Prüfstelle und dem Gesellschaftssitz oder dem Wohnsitz des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs;
  • zwischen dem Gesellschaftssitz oder dem Wohnsitz des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs und dem Ort, an dem das Fahrzeug abgestellt, repariert, nachgerüstet oder verschrottet wird.

Nach der Reparatur der Mängel oder Behebung der Nichtübereinstimmungen wird eine neue Prüfbescheinigung ausgestellt.

Prüfbescheinigung über die technische Überwachung

Wurde bei der technischen Überwachung kein erheblicher Mangel festgestellt, wird eine Prüfbescheinigung ausgestellt, die der Person ausgehändigt wird, die das Fahrzeug zur Überwachung vorgeführt hat (Eigentümer, Halter oder Beauftragter).

Bei geringen Mängeln oder Nichtübereinstimmungen ohne bedeutende Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit oder auf die Umwelt wird eine gültige Prüfbescheinigung ausgestellt. Diese Probleme sind zu beheben.

Gültigkeitsdauer der Prüfbescheinigung

Die Gültigkeitsdauer der Prüfbescheinigung wird ab dem Tag der technischen Überwachung berechnet. Wird die technische Überwachung innerhalb der 8 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung durchgeführt, wird deren Gültigkeitsdauer hingegen ab Ablauf der Gültigkeit der letzten Prüfbescheinigung berechnet.

Vor dem 1. Februar 2016 ausgestellte Prüfbescheinigungen bleiben für die darauf eingetragene Gültigkeitsdauer gültig.

Derzeit im Verkehr befindliche Fahrzeuge, die seit dem 1. Februar 2016 keiner technischen Überwachung mehr unterzogen werden müssen, können weiterhin mit ihrer Prüfbescheinigung im Straßenverkehr fahren, bis diese abläuft. Nach Ablauf der Bescheinigung dürfen diese Fahrzeuge nur mit einer gültigen Konformitätsvignette am Straßenverkehr teilnehmen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Verkehr/Transport Nationale Gesellschaft für technische Überwachung (SNCT)

    Adresse:
    Luxemburg
  • Nationale Gesellschaft für technische Überwachung (SNCT) Kfz-Prüfstelle Esch-sur-Alzette

    Adresse:
    22-28, rue Jos Kieffer L-4176 Esch-sur-Alzette Luxemburg
    11, rue de Luxembourg L-5230 Sandweiler
    Telefon:
    (+352) 26 15 62 222
    Termin für die technische Überwachung
    Fax:
    (+352) 26 15 62 200
  • Nationale Gesellschaft für technische Überwachung (SNCT) Kfz-Prüfstelle Sandweiler

    Adresse:
    11, rue de Luxembourg L-5230 Sandweiler Luxemburg
    11, rue de Luxembourg L-5230 Sandweiler
    Telefon:
    (+352) 26 15 62 222
    Termin für die technische Überwachung
    Fax:
    (+352) 26 15 62 200
  • Nationale Gesellschaft für technische Überwachung (SNCT) Kfz-Prüfstelle Bissen

    Adresse:
    4, Z.A.C Klengbousbierg L-7795 Bissen Luxemburg
    11, rue de Luxembourg L-5230 Sandweiler
    Telefon:
    (+352) 26 15 62 222
    Termin für die technische Überwachung
    Fax:
    (+352) 26 15 62 200
  • Nationale Gesellschaft für technische Überwachung (SNCT) Kfz-Prüfstelle Livange

    Adresse:
    251, route de Luxembourg L-3378 Livange Luxemburg
    11, rue de Luxembourg L-5230 Sandweiler
    Telefon:
    (+352) 26 15 62 222
    Termin für die technische Überwachung
    Fax:
    (+352) 26 15 62 200
  • Nationale Gesellschaft für technische Überwachung (SNCT) Kfz-Prüfstelle Marnach

    Adresse:
    23, Marbuergerstrooss L-9764 Marnach Luxemburg
    11, rue de Luxembourg L-5230 Sandweiler
    Telefon:
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