Winterreifenpflicht in Luxemburg bei winterlichen Straßenverhältnissen

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In Luxemburg müssen alle auf den öffentlichen Verkehrswegen verkehrenden Fahrzeuge bei winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte) mit 4 ordnungsgemäßen Winterreifen (Winterreifen, Allwetter- bzw. Ganzjahresreifen mit einer M.S., M+S, M&S-Kennzeichnung oder dem Bergpiktogramm/Schneeflocke) ausgestattet sein.

Die Regelung gilt für alle Fahrer, unabhängig davon, in welchem Land das Fahrzeug zugelassen ist. Die Missachtung dieser Vorschrift wird mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung in Höhe von 74 Euro bestraft. Fahrzeuge, die entlang der öffentlichen Verkehrswege geparkt sind oder abgestellt wurden, sind hingegen nicht betroffen.

Was Lkw und Linien- und Reisebusse angeht, so reicht es, wenn die Antriebsachsen mit Winterreifen ausgestattet sind. Das Gleiche gilt für Wohnmobile, deren amtlich zugelassene Höchstmasse 3,5 Tonnen überschreitet.

Die Winterreifenpflicht gilt nicht für Kleinkrafträder, Dreiräder, Leichtmotorfahrzeuge sowie Traktoren und selbstfahrende Maschinen. Außerdem gilt sie nicht für bestimmte Fahrzeugkategorien, wenn es für diese werkseitig keine Winterreifen gibt, das heißt:

  • Sonderfahrzeuge, bei denen es sich nicht um Wohnmobile handelt;
  • Fahrzeuge der Armee, der Polizei, der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises), der Rettungsdienstverwaltung (Administration des services de secours) sowie der kommunalen Feuerwehren.

Bei Fahrzeugen, die im Winter der Kfz-Hauptuntersuchung unterzogen werden, muss man darauf vorbereitet sein, dass die Felgen und/oder Reifen ein Abnahmeverfahren durchlaufen müssen, insbesondere dann, wenn ihre Maße nicht den auf der Konformitätsbescheinigung des Fahrzeugs angegebenen Maßen entsprechen. Deshalb ist es ratsam, immer die technischen Unterlagen der jeweiligen Felgen und/oder Reifen mitzunehmen.

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