Kauf eines zuletzt außerhalb Luxemburgs zugelassenen Fahrzeugs

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Um ein zuletzt außerhalb Luxemburgs zugelassenes Gebrauchtfahrzeug auf den öffentlichen Verkehrswegen führen zu dürfen, sind einige Verwaltungsvorgänge erforderlich.

Bevor Sie ein Gebrauchtfahrzeug das erste Mal in Luxemburg auf den öffentlichen Verkehrswegen führen dürfen, müssen Sie bei der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr (Société nationale de circulation automobile - SNCA) die Zulassung auf Ihren Namen beantragen und die Zulassungsbescheinigung erhalten.

Sie müssen bestimmte Formalitäten bei verschiedenen Anlaufstellen in einer genau vorgegebenen Reihenfolge erledigen:

  • Beantragung eines Kennzeichens (falls erforderlich);
  • Beantragung einer Zulassungsbescheinigung für ein Kfz;
  • Abschluss eines Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags;
  • Zollabfertigung des Fahrzeugs;
  • Zahlung der Gebührenmarke;
  • Einreichung der Verwaltungsunterlagen bei der SNCA.

Wenn Sie ein Fahrzeug bei einem gewerblichen Verkäufer (Vertragshändler, Autohaus usw.) kaufen, kümmert dieser sich in der Regel um alle Verwaltungsformalitäten.

Zielgruppe

Jede Person mit Wohnsitz in Luxemburg, die:

  • ein bereits in einem anderen Land als Luxemburg zugelassenes Fahrzeug erwirbt;
  • es auf ihren Namen zulassen möchte.

Betroffene Fahrzeuge

Die von diesem Vorgang betroffenen Fahrzeuge sind:

  • Pkw; 
  • Motorräder;
  • Kleinkrafträder;
  • dreirädrige Fahrzeuge;
  • vierrädrige Fahrzeuge;
  • Wohnmobile;
  • Lieferwagen;
  • Traktoren und Maschinen (deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 6 km/h und deren Gewicht mehr als 600 kg beträgt);
  • Anhänger (einschließlich landwirtschaftlicher Anhänger, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h gezogen werden);
  • Busse;
  • Lkw;
  • Sattelauflieger.

Voraussetzungen

Wohnsitz in Luxemburg

Sie müssen zwingend:

Rechnungsdokument

Das Rechnungsdokument stellt einen Eigentumsnachweis dar, mit dem das Fahrzeug identifiziert und Sie als sein rechtmäßiger Eigentümer ermittelt werden können.

Ist der Verkäufer:

  • eine juristische Person: muss es sich bei dem Dokument um eine Rechnung über den Verkauf auf Briefpapier mit Angabe ihrer innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuernummer handeln. Auf einer solchen Rechnung ist Ihre Unterschrift als Käufer nicht erforderlich;
  • eine natürliche Person: muss das Dokument ein Kaufvertrag sein. Dieser muss von beiden Parteien unterzeichnet sein. Wurde das Fahrzeug mehrere Mal verkauft, ohne zugelassen zu sein, müssen die Kaufverträge bis zu der Person zurückgehen, die in der letzten Zulassungsbescheinigung eingetragen ist.

Auf dem Rechnungsdokument müssen bestimmte Angaben stehen:

  • Datum der Ausstellung;
  • Angaben zum Fahrzeug: Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Marke (Hersteller) und Modell (handelsübliche Bezeichnung);
  • Kilometerstand;
  • Daten des Verkäufers und des Käufers:
    • bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Adresse, Unterschrift;
    • bei juristischen Personen: Firma, Adresse, MwSt.-Nummer;
  • Kaufpreis, einschließlich Art dieses Preises: ohne MwSt., einschl. MwSt.;
  • Angaben zur MwSt.: die auf einem Fahrzeug geschuldete MwSt. ist immer im Zielland zu zahlen, das heißt in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird.

Ausländische Zulassungspapiere

Damit das Fahrzeug in Luxemburg zugelassen werden kann, benötigen Sie das ausländische Zulassungsdokument. Als Käufer müssen Sie besonders darauf achten, dass Ihnen der Verkäufer alle Teile des Zulassungsdokuments aushändigt.

In Europa stellen viele Länder für zugelassene Fahrzeuge eine 2-teilige Zulassungsbescheinigung aus. Die Anzahl der Teile ist im Dokument vermerkt.

Amtliches luxemburgisches Kennzeichen und luxemburgische Nummernschilder

Vor sämtlichen Formalitäten müssen Sie ein amtliches Kennzeichen für das Fahrzeug, das Sie erwerben möchten, beantragen.

Sie können ein amtliches Kennzeichen des laufenden Nummernkreises oder ein Wunschkennzeichen beantragen.

Im Gegensatz zu vielen ausländischen Zulassungssystemen bedeutet die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens weder, dass das Fahrzeug zugelassen ist, noch, dass es automatisch zur Zulassung angenommen wird.

Nachdem Ihnen die Reservierung des amtlichen Kennzeichens bestätigt wurde, müssen Sie die Nummernschilder bei einem Nummernschildhersteller drucken lassen.

Die Rückführung des im Ausland zu erwerbenden Fahrzeugs kann mit einem Anhänger oder Auflieger erfolgen. Damit lassen sich je nach dem jeweiligen Land mehr oder weniger komplizierte vorläufige Zulassungsverfahren vermeiden, denn für ein auf einem Anhänger befördertes Fahrzeug ist keine Zulassung erforderlich. Außerdem hat jedes Land seine eigenen Gesetze und (mehr oder weniger kostspielige und komplexe) Verfahren für die vorläufige Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland verkauft werden soll.

Sollte das zu erwerbende bzw. bereits erworbene Fahrzeug, das noch nicht auf den Namen des neuen Eigentümers zugelassen ist, bewegt werden müssen, müssen Fahrten damit wie folgt erfolgen:

  • mit roten Nummernschildern oder Nummernschildern mit dem Kennzeichen, das bei der Zulassung des Fahrzeugs verwendet werden wird; und
  • einer Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgen.

Dies gilt für direkte Fahrten:

  • zwischen der Verkaufsstelle und dem Ort, an dem die Zulassung erfolgt; und
  • zu einer Werkstatt, um dort Reparaturen, technische Änderungen oder Umbauten oder eine Inspektion durchzuführen.

Kfz-Haftpflichtversicherung

Für das Fahren mit einem Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen ist ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag erforderlich, der bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft in Luxemburg abzuschließen ist.

Sobald Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeugs sowie das luxemburgische Kennzeichen kennen, können Sie bei Ihrer Versicherung die Ausstellung einer grünen Karte (Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr) und eines Versicherungsscheins beantragen. Dieses gültige Dokument ist für die Zulassung des Fahrzeugs auf Ihren Namen erforderlich.

Zollabfertigung und Zahlung der luxemburgischen Mehrwertsteuer

Wenn Sie ein außerhalb Luxemburgs zugelassenes Fahrzeug kaufen, müssen Sie anschließend in Luxemburg die Zollabfertigung des Fahrzeugs vornehmen, damit Ihnen die für die endgültige Zulassung in Luxemburg erforderliche Steuervignette 705 ausgestellt wird.

KFZ-Hauptuntersuchung

Für die Anmeldung eines bereits zugelassenen Fahrzeugs muss dieses sich in Sachen Hauptuntersuchung in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.

Die Bescheinigung über die Kfz-Hauptuntersuchung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz zugelassenen Fahrzeugs, die durch die zuständigen Behörden dieses Staats ausgestellt worden ist, bleibt bei der Anmeldung des betreffenden Fahrzeugs in Luxemburg gültig.

Allerdings kann die Bescheinigung die je nach Fahrzeug von der luxemburgischen Gesetzgebung festgelegte Gültigkeitsdauer nicht überschreiten.

Die Bescheinigung über die Hauptuntersuchung muss in einer der Amtssprachen Luxemburgs abgefasst sein. Andernfalls muss sie von einer in Luxemburg vereidigten Übersetzungsstelle übersetzt werden, um akzeptiert zu werden (vorbehaltlich der Konformität der Hauptuntersuchung).

Alternativ kann das Fahrzeug vor der Zulassung auch bei einer in Luxemburg zugelassenen Prüfstelle vorgestellt werden.

Verwaltungsgebühr

Für die Zulassung des Fahrzeugs müssen Sie die Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 Euro in Form einer Gebührenmarke oder Verwaltungsgebührenmarke leisten.

Wird das Fahrzeug mit einem Wunschkennzeichen zugelassen, wird ein Zuschlag von 200 Euro fällig. Im Falle der Übertragung eines Wunschkennzeichens von einem Fahrzeug auf ein anderes zur Zulassung vorgesehenes Fahrzeug belaufen sich die Kosten auf 24 Euro.

Die Verwaltungsgebühr kann gezahlt werden:

  • bei einem der zuständigen Büros der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung; oder
  • per Überweisung auf das Konto LU76 0019 5955 4404 7000 (BIC: BCEELULL).

Im Falle einer Zahlung per Überweisung müssen Sie als künftiger Eigentümer bei der Zulassung den Überweisungsbeleg (Lastschriftanzeige) vorlegen.

Folgende Informationen müssen auf dem Zahlungsbeleg angegeben sein:

  • Name und Vorname;
  • ausführlicher Überweisungszweck;
  • amtliches Kennzeichen und Fahrzeug-Identifizierungsnummer.

Die Gebührenmarke ist ebenfalls bei der Zulassungsstelle (Service immatriculation) der SNCA erhältlich. Sie müssen zusätzliche 3 Euro für den Verwaltungsaufwand vorsehen.

Kosten

Neben den Kosten für das Fahrzeug selbst und den Versicherungskosten sind insbesondere folgende Kosten einzuplanen:

  • Zahlung der Mehrwertsteuer in Luxemburg für jedes als Neufahrzeug geltende im Ausland gekaufte Fahrzeug oder jedes aus einem Drittstaat stammende Fahrzeug;
  • Kauf von Gebührenmarken in Höhe von 50 Euro für die Zulassung des Fahrzeugs sowie:
    • 200 Euro im Falle eines Wunschkennzeichens; oder
    • 24 Euro, wenn es sich um die Übertragung eines Wunschkennzeichens handelt;
  • Kauf von Nummernschildern;
  • zusätzliche Zulassungs- und Annahmekosten für jedes außerhalb der Europäischen Union (EU) erworbene Fahrzeug oder für umgebaute/geänderte Fahrzeuge;
  • gegebenenfalls Kosten für die Hauptuntersuchung oder den Kauf einer Konformitätsvignette für Fahrzeuge, die keiner turnusmäßigen technischen Prüfung unterzogen werden müssen.

Vorgehensweise und Details

Zulassung des Kraftfahrzeugs

Sie müssen das in Luxemburg gekaufte Fahrzeug bei der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr (SNCA) zulassen. Dazu müssen Sie das FormularDemande en obtention d’un certificat d’immatriculation“ (siehe „Online-Dienste und Formulare“) ausfüllen und unterzeichnen.

Dieser Schritt kann an einem der 3 Standorte der SNCA erledigt werden:

Die Standorte Sandweiler, Esch-sur-Alzette und Fridhaff bieten eine Terminvereinbarung für die Einreichung der Verwaltungsunterlagen an. Termine können online oder telefonisch unter der Nummer (+352) 26626 - 400 vereinbart werden.

Die Person, die die Zulassungsunterlagen bei der SNCA einreicht, muss dazu ihren Personalausweis mitbringen. Werden die Unterlagen durch einen Dritten eingereicht (also jemand anderen als den neuen/künftigen Fahrzeugeigentümer), müssen bei der Zulassung eine Vollmacht und eine Kopie eines Ausweisdokuments des künftigen Inhabers vorgelegt werden. In diesem Fall sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass auf allen Unterlagen der Name des Eigentümers und nicht der des Bevollmächtigten angegeben ist.

Die Abgabe der Verwaltungsunterlagen ermöglicht Ihnen die Zulassung des Fahrzeugs bei den luxemburgischen Behörden, woraufhin Sie eine auf Ihren Namen ausgestellte Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug erhalten.

Belege

Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:

  • Gebührenmarke(n);
  • Rechnungsdokument;
  • gültiger Versicherungsschein;
  • Zolldokument;
  • ausländisches Zulassungsdokument;
  • gültige Prüfbescheinigung, wenn das Fahrzeug einer turnusmäßigen Hauptuntersuchung unterzogen werden muss;
  • europäische Konformitätsbescheinigung für nach dem 1. Februar 2016 erstmals zugelassene Fahrzeuge.

Jedes Dokument muss als Original vorgelegt werden.

Gibt es für das Fahrzeug keine europäische Konformitätsbescheinigung (beispielsweise bei Fahrzeugen, die aus einem Staat außerhalb der EU stammen) oder sind die Dokumente zur Bescheinigung der Konformität des Fahrzeugs unvollständig oder weisen Unstimmigkeiten auf, wird das Fahrzeug einer Konformitätskontrolle unterzogen.

Pflichten des Eigentümers

Sie müssen der SNCA jeden Wohnsitzwechsel binnen eines Monats mitteilen.

Kfz-Steuer

Beim Vorführen des Fahrzeugs bei der SNCA für die Zulassung wird Ihnen eine vorläufige Steuervignette mit einer Gültigkeit von 30 Tagen übergeben.

Von Ausnahmen abgesehen, unterliegt jede Nutzung eines in Luxemburg zugelassenen Straßenfahrzeugs auf öffentlichen Straßen der Kfz-Steuerpflicht.

Die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises - ADA) legt die zu entrichtende Steuer auf der Grundlage der von den Zulassungsbehörden gespeicherten Informationen und im Einklang mit den geltenden Sätzen fest. Die Entscheidung hinsichtlich der Festlegung der Steuer wird dem Schuldner mitgeteilt.

In Ermangelung der Zahlung der Kfz-Steuer für das betroffene Fahrzeug seit:

  • weniger als 60 Tagen: sind die Polizei und die Beamten der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung berechtigt, eine gebührenpflichtige Verwarnung in Höhe von 74 Euro zu erteilen;
  • mehr als 60 Tagen: sind die Polizei und die Beamten der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung berechtigt, das Fahrzeug auf den öffentlichen Verkehrswegen stillzulegen.

Die ADA bietet nunmehr die Aktivierung der Funktion eDelivery für die Kfz-Steuer an. Die Aufforderung zur Zahlung der Kfz-Steuer (Autosteier) kann künftig in elektronischer Form (PDF) im privaten Bereich auf MyGuichet.lu empfangen werden.

Um diesen Dienst nutzen zu können, müssen Sie sich für die Funktion eDelivery anmelden. Die Aktivierung erfolgt über den privaten Bereich auf MyGuichet.lu, und zwar unter „Meine Daten“, Rubrik „Transport“ und dann „Kfz-Steuer (Autosteier)“. Dieser Schritt ist notwendig, um die Rechnung der ADA im elektronischen Postfach des privaten Bereichs empfangen zu können.

Außerdem ist es nun auch möglich, die Kfz-Steuervignette auf elektronischem Wege zu erhalten. Hierfür muss die spezifische Funktion eDelivery aktiviert werden. Sobald die Rechnung bezahlt ist, wird die Vignette verschickt. Diese muss dann ausgedruckt und im Fahrzeug aufbewahrt werden.

Die Hinterlegung eines neuen Schreibens im privaten Bereich wird per E-Mail mitgeteilt.

Parkausweis

In zahlreichen Gemeinden müssen Eigentümer von Kraftfahrzeugen heute über einen Parkausweis für ihr jeweiliges Wohnviertel verfügen. Der Anwohnerparkausweis wird von der betreffenden Gemeinde gegen Vorlage der Zulassungsbescheinigung erteilt.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr

Es werden 2 von 6 Stellen angezeigt

Nationale Gesellschaft für technische Überwachung

Es werden 2 von 6 Stellen angezeigt

Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung

Es werden 2 von 14 Stellen angezeigt

Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung

Es werden 2 von 10 Stellen angezeigt

Automobilclub Luxemburg

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