Die Mehrwertsteuer für einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gekauften Neu- oder Gebrauchtwagen entrichten
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Beim Kauf eines Fahrzeugs (Neu- oder Gebrauchtwagen) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) müssen bestimmte Zollformalitäten in Luxemburg abgewickelt werden.
Die Mehrwert- oder Umsatzsteuerregelung ist unterschiedlich, je nachdem ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt und ob die Person umsatzsteuerpflichtig ist (ein Unternehmen) oder nicht (eine Privatperson). Privatpersonen müssen beim Kauf eines Neuwagens eine besondere Mehrwertsteuererklärung einreichen (Formular 446-L), während Unternehmen die luxemburgische Mehrwertsteuer immer zahlen müssen, unabhängig davon, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt.
Privatpersonen können jedoch von der Zahlung der luxemburgischen Mehrwertsteuer befreit sein, insbesondere im Falle eines Wohnsitzwechsels oder wenn sie einen Diplomatenstatus innehaben oder EU-Beamte sind.
Betroffene Personen
Betroffen sind:
- Privatpersonen (in Luxemburg ansässig), die in einem EU-Mitgliedstaat ein Fahrzeug erwerben;
- in Luxemburg ansässige Unternehmen, die in einem EU-Mitgliedstaat ein Fahrzeug erwerben.
Betroffen sind Landkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 cm oder einer Leistung von 7,2 kW, die für die Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind.
Entsprechend der geltenden Mehrwertsteuerregelung wird ein Fahrzeug wie folgt eingestuft:
- als Gebrauchtfahrzeug, wenn es eine Fahrleistung von mehr als 6.000 km aufweist und wenn die erste Inbetriebnahme mehr als 6 Monate zurückliegt;
- als Neuwagen, wenn es eine Fahrleistung von weniger als 6.000 km aufweist oder die erste Inbetriebnahme weniger als 6 Monate zurückliegt.
Beispiel:
- Ein Fahrzeug mit einer Fahrleistung von 5.600 km wird im Sinne der Mehrwertsteuerregelung als Neuwagen angesehen, auch wenn es bereits seit 8 Monaten zugelassen ist;
- ein Fahrzeug mit einer Fahrleistung von 7.600 km, das vor 4 Monaten zugelassen wurde, wird im Sinne der Mehrwertsteuerregelung als Neuwagen angesehen;
- ein Fahrzeug mit einer Fahrleistung von 7.600 km, das vor 8 Monaten zugelassen wurde, wird im Sinne der Mehrwertsteuerregelung als Gebrauchtwagen angesehen.
Vorgehensweise und Details
Überprüfen, ob in Luxemburg Mehrwertsteuer zu zahlen ist
Gebrauchtwagenkauf unter Privatpersonen
Bei einem Gebrauchtwagenkauf zwischen Privatpersonen wird keine Mehrwertsteuer geschuldet.
Privater Gebrauchtwagenkauf bei einem Händler
Die Mehrwertsteuer wird im Land des Fahrzeugkaufs erhoben, in Luxemburg ist keine Mehrwertsteuer fällig. Die Verzollung des Fahrzeugs (Vignette 705) ist jedoch erforderlich.
Privater Neuwagenkauf bei einer Privatperson oder bei einem Händler
Die Mehrwertsteuer wird in dem Land, in dem das Fahrzeug angemeldet ist, fällig. Dementsprechend ist die luxemburgische Mehrwertsteuer (17 %) zu zahlen, wenn das Fahrzeug in Luxemburg zugelassen wird. Der Verkauf eines Neufahrzeugs wird im Ursprungsland zum Nettopreis berechnet (ohne Umsatzsteuer) und die luxemburgische Mehrwertsteuer wird unabhängig von der Tatsache, ob der Neuwagen bei einem professionellen Verkäufer (zum Beispiel Autohaus) oder bei einer Privatperson gekauft wurde, fällig.
Die einzige Bemessungsgrundlage für die Erhebung der luxemburgischen Mehrwertsteuer steht im Zusammenhang mit dem Fahrzeug selbst, das eine Fahrleistung von weniger als 6.000 km aufweisen muss oder dessen Inbetriebnahme weniger als 6 Monate zurückliegen muss (Neuwagen).
Neuwagenkauf von einem Unternehmen bei einem Händler
Die Mehrwertsteuer wird in dem Land, in dem der Neuwagen angemeldet ist, fällig. Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen wird dieser als solcher in der Rubrik Mehrwertsteuer angegeben und mit einem Satz von 17 % besteuert. Daher ist die im Rahmen dieser Transaktion geleistete Vorsteuer in vollem Umfang absetzbar.
Wer das Fahrzeug selbst in einem Mitgliedstaat der EU kauft, muss im Falle einer Verkehrskontrolle alle erforderlichen Dokumente vorweisen können:
- Konformitätsbescheinigung des Herstellers;
- Zulassung;
- Versicherungsnachweis.
Beim Transit durch bestimmte EU-Mitgliedstaaten kann der Nachweis über das Vorhandensein einer dort gültigen Versicherung verlangt werden.
Gebrauchtwagenkauf von einem Unternehmen bei einem Händler
Es gibt 2 Möglichkeiten:
- Das erworbene Fahrzeug unterliegt der Differenzbesteuerung (die Besteuerungsgrundlage ist äquivalent zur Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Ankaufspreis). In diesem Fall wird der Fahrzeugverkauf einschließlich aller Abgaben im Herkunftsland berechnet. Bei der Transaktion handelt es sich für den Käufer nicht um einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen im eigentlichen Sinne, sodass er nicht als solcher anzugeben ist. Das Fahrzeug ist nur im Tilgungsplan anzugeben. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.
- Das Gebrauchtfahrzeug unterliegt der Regelbesteuerung. In diesem Fall wird der Fahrzeugverkauf im Herkunftsland ohne Steuern abgerechnet. Da es sich hierbei für den Käufer um einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen handelt, ist er als solcher in der Rubrik Mehrwertsteuer anzugeben und wird mit einem Satz von 17 % besteuert. Daher ist die im Rahmen dieser Transaktion geleistete Vorsteuer in vollem Umfang absetzbar.
In beiden Fällen ist die Verzollung des Fahrzeugs (Vignette 705) bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises - ADA) erforderlich, ausgenommen bei Fahrzeugen aus Belgien.
Das Fahrzeug beim Zoll vorführen
Bedingungen für den Erhalt der Vignette 705
Die Privatperson oder der Vertreter eines Unternehmens muss das erworbene Fahrzeug bei einem der Hauptzollämter der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung vorführen, damit der Betreffende die Vignette 705 erhält.
Privatpersonen oder Unternehmensvertreter können sich an die Hauptzollämter in Diekirch oder Howald – P&R Lux-Sud / Luxemburg-Stadt wenden.
Bei der Vignette 705 handelt es sich um ein Dokument der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung, aus dem nachweislich hervorgeht, dass ein zur Zulassung vorgesehenes Fahrzeug die Anforderungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer erfüllt.
Um die Vignette 705 zu erhalten, müssen bei der Vorführung des Fahrzeugs die folgenden Unterlagen vorgelegt werden:
- die bisherige Zulassung (falls das Fahrzeug bereits in Betrieb genommen wurde);
- das Original der europäischen Konformitätsbescheinigung;
- das Original der Rechnung über den Kauf des Fahrzeugs oder des Kaufvertrags, gegebenenfalls Zahlungsnachweis usw.;
- das amtliche Kennzeichen, das zuvor beantragt worden sein muss, wenn das Fahrzeug keines besitzt;
- den Versicherungsnachweis;
- die nationale Identifikationsnummer (matricule – 13-stellige Sozialversicherungsnummer) oder die Steuernummer (11-stellige Nummer).
Eine Privatperson muss ferner einen Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) vorlegen.
Alle Unterlagen müssen bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung im Original vorgelegt werden. Sie werden später von der Verwaltung zurückgegeben.
Zusätzlicher Behördengang beim Kauf eines Neuwagens durch eine Privatperson
Wenn ein Fahrzeug in Bezug auf die Mehrwertsteuer als neu eingestuft wird, muss die Privatperson auch eine spezielle Mehrwertsteuererklärung abgeben (Erklärung 446-L).
Die Privatperson muss die Erklärung 446-L bei einem der Hauptzollämter der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (entweder in Diekirch oder in Howald – P&R Lux-Sud / Luxemburg-Stadt) abholen und sie anschließend wieder bei einer dieser Stellen abgeben.
Die Mehrwertsteuer beläuft sich auf 17 % des Kaufpreises. Die Zahlung der luxemburgischen Umsatzsteuer erfolgt bei Privatleuten bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung in Euro.
Ist die Zahlung ausgeführt, schickt die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung der Privatperson Abschnitt D der Erklärung 446-L zu. Dieses Dokument gilt als Nachweis der Zahlung der Umsatzsteuer.
Bei Umsatzsteuerpflichtigen besteht diese Möglichkeit der Zahlung nicht. Die Zahlung erfolgt über die „normale“ Umsatzsteuererklärung.
Aushändigung der Vignette 705
Wenn alle diese Formalitäten erledigt sind, händigt die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung die Vignette 705 aus, die für die Zulassung des Fahrzeugs an einem der 3 Standorte der SNCA (Sandweiler, Esch-sur-Alzette oder Fridhaff) erforderlich ist.
Im Rahmen des luxemburgischen Zulassungsverfahrens muss das Fahrzeug zu einer technischen Überwachung, damit seine technische Konformität festgestellt und die einwandfreie Funktionstüchtigkeit gewährleistet werden können (sogenanntes Abnahme-Verfahren).
Gut zu wissen
Es ist ab sofort möglich, über MyGuichet.lu einen Termin bei den Schaltern der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung zu vereinbaren. Hierfür ist kein LuxTrust-Produkt erforderlich.
Der Antragsteller wählt Folgendes aus:
- den Grund für seinen Antrag, nämlich:
- Ausstellung einer Vignette 705; oder
- Sonstige: Wählt der Antragsteller „Sonstige“ (Autre) aus, muss er den Grund für seine Terminanfrage angeben;
- das Hauptzollamt, in dem er einen Termin vereinbaren möchte:
- Zentrum (Howald);
- Nord (Diekirch);
- das Datum und die Uhrzeit seines Termins aus den vorgeschlagenen Zeitfenstern.
Anmerkung: Je nach Verfügbarkeit der Zeitfenster ist es möglich, einen Termin für denselben Tag auszuwählen.
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Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Hauptzollamt Nord Diekirch
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L-9290
Diekirch
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