Einen außerhalb der EU gekauften Neu- oder Gebrauchtwagen einführen
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Beim Kauf eines Fahrzeugs (Neu- oder Gebrauchtwagen) außerhalb der Europäischen Union (EU) müssen bestimmte Zollformalitäten abgewickelt werden. Diese Formalitäten können in Luxemburg oder im Einfuhrmitgliedstaat erledigt werden.
Die Schritte, die Käufer von Neu- oder Gebrauchtwagen unternehmen müssen, umfassen die Zollformalitäten in Verbindung mit der Zahlung der Zollgebühren (in Höhe von 10 % des Kaufwertes des Fahrzeuges), bestimmter Gebühren sowie die Formalitäten für die Entrichtung der Umsatzsteuer (in Luxemburg 17 %).
Betroffene Personen
Folgende Personen sind betroffen:
- (in Luxemburg ansässige) Privatpersonen, die in einem Land außerhalb der EU ein Fahrzeug (Pkw oder Zweiradfahrzeug mit mehr als 48 cm3 Hubraum) erwerben;
- (in Luxemburg ansässige) Unternehmen, die ein Fahrzeug in einem Land außerhalb der EU erwerben.
Wer das Fahrzeug selbst in einem Land außerhalb der Europäischen Union kauft, muss im Falle einer Verkehrskontrolle alle erforderlichen Dokumente vorweisen können:
- Konformitätsbescheinigung des Herstellers;
- Zulassung;
- Versicherungsnachweis;
- gegebenenfalls Transportpapiere.
Vorgehensweise und Details
Einfuhr nach dem externen Versandverfahren T1
Zölle und Mehrwertsteuer sind grundsätzlich in dem Mitgliedstaat zu entrichten, in dem das Fahrzeug zum erstem Mal in das Gebiet der Europäischen Union eingeführt wird. Es ist jedoch möglich, durch Anmeldung zum Versandverfahren mittels Formular T1, die Aussetzung der Zahlung dieser Abgaben zu bewirken und die Zahlung im Bestimmungsmitgliedstaat des Fahrzeugs zu leisten. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Luxemburg ist, ist ein Tarif in Höhe von 17 % zu zahlen.
Wenn die Formalitäten der Zollabfertigung für einen Gebrauchtwagen, der von einem Nichtmehrwertsteuerpflichtigen (Fahrzeug mit mehr als 6.000 km Fahrleistung und erstmaliger Inbetriebnahme vor mehr als 6 Monaten) gekauft wurde, im Einfuhrmitgliedstaat erledigt werden, kommt der Umsatzsteuersatz des Einfuhrmitgliedstaats zur Anwendung. Die Zölle und Umsatzsteuer, die im Einfuhrmitgliedstaat gezahlt wurden, müssen daher in Luxemburg nicht mehr entrichtet werden.
Wird ein Neuwagen (Fahrzeug mit weniger als 6.000 km Fahrleistung oder erstmaliger Inbetriebnahme vor weniger als 6 Monaten) von einem Mehrwertsteuerpflichtigen oder Nichtmehrwertsteuerpflichtigen verzollt oder wird ein Gebrauchtwagen von einem Mehrwertsteuerpflichtigen verzollt, ist die Umsatzsteuer immer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Luxemburg ist, ist ein Tarif in Höhe von 17 % zu zahlen.
Die Zölle sind im Land der Verzollung zu zahlen und belaufen sich auf 10 %.
Das Formular T1 wird bei einem Zollamt oder einer Zollagentur ausgehändigt.
Der Käufer muss in Formular T1 die Kurzbeschreibung des Fahrzeugs sowie den Kaufwert eintragen. Stimmt der vom Käufer angegebene Wert mit dem tatsächlichen, auf der Grundlage von Fremdquellen (Fachstellen) ermittelten Wert nicht überein, haben die Bediensteten der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises) die Möglichkeit, den Fahrzeugwert entsprechend zu berichtigen.
Wenn das Fahrzeug in Luxemburg verzollt wird, kann die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung daher auf die Differenz zwischen dem vom Käufer angegebenen Wert und dem tatsächlichen Wert Zölle und Mehrwertsteuern erheben.
Die Erklärung muss von der Person, die das Fahrzeug einführt, unterzeichnet und dem Zollamt des Abgangsmitgliedstaates (Staat, in dem das Fahrzeug zum ersten Mal in das Gebiet der EU eingeführt wird) übermittelt werden.
Gemäß der Regelung des externen Versandverfahrens T1 muss der Käufer selbst bei der Ausgangszollstelle (auch Hafen oder Flughafen) eine Kaution hinterlegen oder einen Zollvertreter damit beauftragen. Die hinterlegte Kaution dient als Sicherheit für die Entrichtung der von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zölle und sonstigen Abgaben. Normalerweise wird eine entsprechend spezialisierte Zollagentur hiermit beauftragt.
Vorstellung bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung
Zwecks Verzollung muss die Privatperson, der Selbständige oder Vertreter eines Unternehmens das Fahrzeug bei einem der Hauptzollämter der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung vorstellen, damit der Betreffende die Vignette 705 erhält und das Fahrzeug zugelassen werden kann.
Privatpersonen oder Unternehmensvertreter können sich an die Hauptzollämter in Diekirch oder Howald – P&R Lux-Sud / Luxemburg-Stadt wenden.
Bei der Vignette 705 handelt es sich um ein Dokument der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung, aus dem nachweislich hervorgeht, dass ein zur Zulassung vorgesehenes Fahrzeug die zollrechtlichen Anforderungen erfüllt.
Um sie zu erhalten, muss der Käufer die folgenden Unterlagen vorlegen:
- die bisherige Zulassung (falls das Fahrzeug bereits in Betrieb genommen wurde);
- das Original der europäischen Konformitätsbescheinigung (bei Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Konformitätsbescheinigung nicht vorzulegen);
- das Original der Rechnung über den Kauf des Fahrzeugs oder des Kaufvertrags, gegebenenfalls den Bestellschein, den Zahlungsnachweis;
- das amtliche Kennzeichen, das zuvor beantragt worden sein muss, wenn das Fahrzeug keines besitzt;
- den Versicherungsnachweis;
- die nationale Identifikationsnummer (matricule – 13-stellige Sozialversicherungsnummer) oder die Steuernummer.
Alle Unterlagen müssen bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung im Original vorgelegt werden. Sie werden später von der Verwaltung zurückgegeben.
Eine Privatperson muss ferner die folgenden Unterlagen vorlegen:
- die Einfuhrerklärung, vorzugsweise von einer Zollagentur ausgestellt;
- ein Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass).
Entrichtung der Zölle
Die Zölle in Höhe von 10 % werden anhand des Fahrzeugwertes zuzüglich bestimmter Gebühren berechnet. Die Zahlung ist bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung in Euro zu leisten.
Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuerregelung
Die Anwendung der Umsatzsteuer richtet sich danach, ob es sich beim Käufer um einen Umsatzsteuerpflichtigen (zum Beispiel Selbständiger oder Unternehmen des Typs SARL oder SA) oder einen Nichtumsatzsteuerpflichtigen (zum Beispiel Privatperson) handelt. Umsatzsteuerpflichtige müssen die luxemburgische Mehrwertsteuer entrichten, egal ob es sich um einen Neu- oder um einen Gebrauchtwagen handelt. Nichtumsatzsteuerpflichtige müssen die luxemburgische Mehrwertsteuer entrichten, sobald der Wagen neu oder gebraucht ist und in Luxemburg zollamtlich abgefertigt wurde.
Der Käufer kann von der Zahlung der Zölle und luxemburgischen Mehrwertsteuer befreit werden, insbesondere bei einer Verlegung des Wohnsitzes (sofern die Bestimmungen der Verordnung 918/83 des Rates vom 28. März 1983 erfüllt sind) oder wenn der Käufer Diplomatenstatus genießt oder EU-Beamter ist.
Zahlung der Umsatzsteuer
Die Mehrwertsteuer beläuft sich auf 17 % des angegebenen Preises.
Nur Nichtmehrwertsteuerpflichtige müssen die Mehrwertsteuer bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung entrichten. Sie müssen die Einfuhrerklärung bei einem Hauptzollamt der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (in Diekirch oder Howald – P&R Lux-Sud / Luxemburg-Stadt) abholen und sie anschließend wieder bei einer dieser Stellen abgeben.
Nach erfolgter Zahlung sendet die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung den Nichtmehrwehrtsteuerpflichtigen Abschnitt 8 der Einfuhrerklärung zu. Dieses Dokument dient als Nachweis der Entrichtung der Mehrwertsteuer und Einfuhrzölle.
Bei Mehrwertsteuerpflichtigen (Selbständige oder Unternehmen) besteht diese Möglichkeit der Zahlung nicht. Die Zahlung erfolgt über die „normale“ Mehrwertsteuererklärung.
Aushändigung der Vignette 705
Wenn alle diese Formalitäten erledigt sind, händigt die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung die Vignette 705 aus, die für die Zulassung des Fahrzeugs an einem der 3 Standorte der SNCA in Sandweiler, Esch-sur-Alzette oder Fridhaff erforderlich ist.
Im Rahmen des luxemburgischen Zulassungsverfahrens muss das Fahrzeug zu einer technischen Überwachung, damit seine technische Konformität (sogenanntes Abnahme-Verfahren) festgestellt und die einwandfreie Funktionstüchtigkeit gewährleistet werden können.
Gut zu wissen
Es ist ab sofort möglich, über MyGuichet.lu einen Termin bei den Schaltern der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung zu vereinbaren. Hierfür ist kein LuxTrust-Produkt erforderlich.
Der Antragsteller wählt Folgendes aus:
- den Grund für seinen Antrag, nämlich:
- Ausstellung einer Vignette 705; oder
- Sonstige: Wählt der Antragsteller „Sonstige“ (Autre) aus, muss er den Grund für seine Terminanfrage angeben;
- das Hauptzollamt, in dem er einen Termin vereinbaren möchte:
- Zentrum (Howald);
- Nord (Diekirch);
- das Datum und die Uhrzeit seines Termins aus den vorgeschlagenen Zeitfenstern.
Anmerkung: Je nach Verfügbarkeit der Zeitfenster ist es möglich, einen Termin für denselben Tag auszuwählen.
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