Seine Rechte bei Verspätung, Sach- und Personenschäden oder Tod im Bahnverkehr geltend machen
Zum letzten Mal aktualisiert am
Die Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich des Bahnverkehrs zielen insbesondere darauf ab, ein hohes Schutzniveau für Fahrgäste sicherzustellen.
Für die Entschädigung von Bahnreisenden bei Annullierung oder erheblicher Verspätung, Körperverletzungen oder Tod oder Verlust von Gepäck gelten gemeinsame Vorschriften.
Diese Rechtsvorschriften gelten auch für Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität.
Gleichzeitig gelten spezifische Bestimmungen und ein besonderer Verbraucherschutz bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen (Bausteinreisen).
Betroffene Personen
Ihre Rechte können alle Bahnreisenden geltend machen, die einen Schienenpersonenverkehrsdienst nutzen, der die europäische Lizenz für Eisenbahnunternehmen erhalten hat.
Beispiel: die Nationale Eisenbahngesellschaft (CFL).
Im Falle des Todes eines Bahnreisenden können seine etwaigen Rechtsnachfolger ebenfalls ihre Rechte in Sachen Entschädigung geltend machen.
Voraussetzungen
Der Fahrgast muss im Besitz von Folgendem sein:
- eines Fahrscheins mit festem Reisedatum (auf dem die Abfahrtszeit vermerkt ist); oder
- einer Zeitfahrkarte für einen Linienverkehrsdienst.
Fristen
Bei Nichteinhaltung der Rechte des Reisenden
Fühlt sich ein Fahrgast in seinen Rechten verletzt, kann er innerhalb von einem Jahr beim Eisenbahnunternehmen Beschwerde einreichen. Das Eisenbahnunternehmen hat dann:
- 1 Monat Zeit, um zu reagieren (Abweisung oder Annahme der begründeten Beschwerde); oder
- 3 Monate ab Eingang der Beschwerde Zeit, um dem Fahrgast seine endgültige Antwort mitzuteilen, sofern die Situation dies rechtfertigt. In solchen Fällen wird dem Reisenden mitgeteilt, zu welchem Zeitpunkt er mit einer Antwort rechnen kann.
Bei Gepäckbeschädigung, die auf das Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist
Der Beförderer muss umgehend ein Protokoll erstellen und dem Reisenden oder dem Rechtsnachfolger kostenlos eine Kopie ausstellen. Der Reisende oder der Rechtsnachfolger hat anschließend ein Jahr Zeit, um beim Beförderer die Entschädigung des Schadens zu beantragen.
Ist der Rechtsnachfolger mit dem Inhalt des Protokolls nicht einverstanden, kann er verlangen, dass ein Gutachten über den Zustand des Reisegepäcks oder des Fahrzeugs, die Ursache und die Höhe des Schadens durch einen Sachverständigen erstellt wird.
Der Sachverständige wird entweder vom Beförderer und vom Rechtsnachfolger oder durch ein Gericht bestellt. Das Verfahren unterliegt der Gesetzgebung des Staates, in dem der Sachverhalt festgestellt wird.
Bei Gepäckverlust
Das Gepäck gilt ab 14 Tagen nach dem für die Aushändigung vorgesehenen Datum als verloren. Der betroffene Reisende hat ein Jahr Zeit, um sich mit seiner diesbezüglichen Beschwerde an den Beförderer zu wenden.
Bei Verletzung oder Tod des Reisenden
Der verletzte Reisende kann innerhalb von 3 Jahren ab dem auf den Tag des Schadenseintritts folgenden Tag Schadenersatz geltend machen.
Die Rechtsnachfolger einer während einer Bahnreise verstorbenen Person müssen diesen Todesfall dem Beförderer innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie vom Ableben Kenntnis hatten, melden. Die Rechtsnachfolger haben 3 Jahre Zeit, um Schadenersatz zu beantragen. Diese Frist darf insgesamt 5 Jahre ab dem auf den Unfall des verstorbenen Reisenden folgenden Tag nicht überschreiten.
Vorgehensweise und Details
Informationspflicht vor und während der Reise
Die Fahrgäste müssen in einer beliebigen Amtssprache der Europäischen Union vom Eisenbahnunternehmen zum Zeitpunkt des Verkaufs der Fahrscheine über die Fahrgastrechte unterrichtet werden.
Die Fahrgäste müssen während der gesamten Fahrt angemessene Informationen erhalten:
- in für jeden zugänglicher Form; und
- in den von diesem Transportunternehmen im Allgemeinen verwendeten Sprachen.
Hilfeleistung für Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität
Nichtbeförderung von Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität
Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität haben das Recht, unabhängig von ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität einen Fahrschein zu buchen und zu erhalten, es sei denn, zwingende Sicherheitsgründe sprechen dagegen.
Reisende mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität müssen dem Beförderer aufgrund ihrer Behinderung keinen Zuschlag zahlen.
Pflicht zur Hilfeleistung für Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität
Reisende mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität kommen kostenlos in den Genuss von Hilfeleistungen seitens:
- der Eisenbahnunternehmen;
- der Bahnhofsvorsteher;
- der Fahrscheinverkäufer;
- der Reiseveranstalter.
Reisende mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität müssen dem Beförderer ihren Hilfsbedarf (ihre spezifischen Bedürfnisse und erforderlichen Dienste) mindestens 48 Stunden im Voraus melden. Die Meldung des Hilfsbedarfs kann über sämtliche Kommunikationswege beim Eisenbahnunternehmen, beim Bahnhofsvorsteher, beim Fahrscheinverkäufer oder beim Reiseveranstalter erfolgen. Im Falle einer Mehrfahrtenkarte ist eine einzige Meldung ausreichend.
Der Reisende muss sich demnach an einem vom Beförderer mitgeteilten Ort innerhalb oder außerhalb des Bahnhofs einfinden:
- zu einem vom Beförderer schriftlich angegebenen Zeitpunkt, der höchstens 60 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit liegt; oder
- falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 30 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit, es sei denn, es wurde eine kürzere Frist vereinbart.
Auch wenn der Reisende mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität keinerlei Meldung getätigt hat, bemühen sich das Eisenbahnunternehmen und der Bahnhofsvorsteher, ihm während der Reise – im Rahmen des Möglichen – Hilfeleistungen anzubieten.
Annullierung oder Verspätung
Informationsmodalitäten
Im Falle einer verspäteten Ankunft oder Abfahrt muss der Reisende über Folgendes informiert werden:
- die Lage, sobald diese Informationen verfügbar sind;
- die voraussichtlichen Abfahrts- und Ankunftszeiten.
Auf Wunsch des Reisenden vermerkt das Eisenbahnunternehmen fallweise Folgendes auf dem Fahrschein:
- die Verspätung;
- die Unmöglichkeit der Erreichung einer Anschlussmöglichkeit; oder
- den Ausfall der geplanten Reise.
Muss ein Beförderer davon ausgehen, dass sich die Reise um mehr als 60 Minuten verzögert, können die Fahrgäste unverzüglich wählen zwischen:
- einer anderweitigen kostenlosen Beförderung zum Endziel:
- unter vergleichbaren Bedingungen wie bei der ursprünglich geplanten Reise; und
- zum frühestmöglichen Zeitpunkt; oder
- einer anderweitigen kostenlosen Beförderung zum Endziel:
- unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen; und
- zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch der Reisenden; oder
- der Erstattung des Fahrscheinpreises und falls erforderlich:
- einer kostenlosen Beförderung;
- zum frühestmöglichen Zeitpunkt zum ursprünglichen Abfahrtsort.
Der Fahrgast hat die gleiche Wahl, wenn eine Reise tatsächlich annulliert wird oder sich die Reise um mehr als 60 Minuten verspätet.
Entschädigungsmodalitäten
Der Fahrscheinpreis muss vollumfänglich erstattet werden, und zwar innerhalb des Monats nach Einreichung seines Antrags auf Entschädigung.
Der Fahrgast erklärt sich damit einverstanden, eine Entschädigung in Form von Gutscheinen und/oder anderen Leistungen zu erhalten, wenn die Bedingungen flexibel sind (insbesondere in Bezug auf den Gültigkeitszeitraum und das Reiseziel), er kann aber auch eine Rückzahlung in bar fordern für:
- den/die Teil(e) der Fahrt, die nicht durchgeführt wurden;
- den/die bereits durchgeführte(n) Teil(e), falls die Fahrt im Hinblick auf die ursprünglichen Reisepläne des Fahrgastes zwecklos geworden ist.
Die Entschädigung für eine Verspätung wird im Verhältnis zu dem Preis berechnet, den der Fahrgast für den verspäteten Personenverkehrsdienst tatsächlich bezahlt hat.
Die Beförderer dürfen Mindestbeträge festlegen, unterhalb deren keine Entschädigungszahlungen vorgenommen werden. Dieser Mindestbetrag darf höchstens 4 Euro betragen.
Fahrgäste haben bei einer verspäteten Ankunft am Endziel Anspruch auf Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt:
- 25 % des Fahrpreises bei einer Verspätung zwischen 60 und 119 Minuten;
- 50 % des Fahrpreises bei einer Verspätung von 120 Minuten oder mehr.
Handelt es sich bei der Beförderung um eine Hin- und Rückfahrt, so wird die Entschädigung für eine entweder auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt aufgetretene Verspätung bei der Ankunft auf der Grundlage des halben Fahrpreises berechnet.
Fahrgäste können eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn:
- sie einen Fahrschein oder eine Zeitfahrkarte besitzen; und
- sie während der Gültigkeitsdauer ihres Fahrscheins oder ihrer Zeitfahrkarte wiederholt Opfer von Verspätungen oder Annullierungen werden.
Ebenso wird die Entschädigung proportional zum gezahlten Gesamtpreis bei einer Verspätung des in einem Beförderungsvertrag angebotenen Personenverkehrsdiensts, der mehrere aufeinanderfolgende Reisen ermöglicht, berechnet.
Beispiel: Ein Reisender hat 100 Euro für 4 Reisen bezahlt. Wird der Reisende Opfer einer Verspätung oder Annullierung einer der Reisen, hat er Anspruch auf eine Erstattung von 25 Euro.
Bei der Berechnung der Verspätungsdauer werden keine Verspätungen berücksichtigt, die laut Nachweis des Eisenbahnunternehmens außerhalb der Europäischen Union eingetreten sind.
Der Reisende wird nicht entschädigt, wenn die Verspätung durch Umstände bedingt ist, die nicht mit dem Eisenbahnbetrieb zusammenhängen.
Die Fahrgäste erhalten keine Entschädigung, wenn:
- sie im Besitz von Fahrscheinen mit offenen Reisedaten (ohne Angabe der Abfahrtzeit) sind; oder
- bereits vor dem Kauf ihres Fahrscheins über die Verspätung oder Annullierung informiert wurden.
Es ist ebenfalls keine Entschädigung möglich, wenn die Verspätung oder Annullierung auf das Verschulden des Fahrgastes zurückgeht.
Modalitäten für die Hilfeleistungen an die Fahrgäste
Der Beförderer haftet gegenüber dem Reisenden, wenn die Reise aus folgenden Gründen nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann:
- aufgrund eines Ausfalls; oder
- aufgrund einer Verspätung; oder
- aufgrund eines Versäumnisses des Anschlusses.
Die dem Beförderer obliegenden Pflichten zur Hilfeleistung gelten nicht, wenn:
- der Fahrgast vor dem Kauf des Fahrscheins über die Annullierung oder Verspätung informiert wird; oder
- die Annullierung oder die Verspätung auf das Verschulden des Fahrgastes zurückgeht.
Im Falle einer verspäteten Ankunft oder Abfahrt von über 60 Minuten erhalten die Reisenden kostenlos:
- Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessener Menge entsprechend der Wartezeit, sofern sie im Zug oder am Bahnhof vorhanden sind oder vernünftigerweise beschafft werden können;
- eine Unterbringung im Hotel oder woanders sowie die Beförderung vom Bahnhof bis zum Unterbringungsort, wenn ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig wird oder wenn eine Verlängerung des Aufenthalts erforderlich ist, sofern dies praktisch durchführbar ist;
- wenn der Zug auf den Schienen blockiert ist, die Beförderung zwischen dem Ort, an dem sich der Zug befindet, und dem nächstgelegenen Bahnhof, dem Abfahrtsbahnhof oder der Endstation des Personenverkehrsdienstes, sofern dies praktisch durchführbar ist.
Der betroffene Reisende kann Schadenersatz erhalten, der Folgendes beinhaltet:
- angemessene Unterbringungskosten; und
- angemessene Kosten für die Benachrichtigung der den Reisenden erwarteten Personen.
Behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen erwarten können, dass ihnen in Sachen Hilfeleistung besondere Aufmerksamkeit entgegengebracht wird.
Verlust oder Beschädigung von Gepäck
Verlust oder Beschädigung von Handgepäck und vom Reisenden transportierten Tieren
Der Reisende muss selbst auf sein Handgepäck und seine Tiere achten. Er ist allein dafür verantwortlich.
Verlust oder Beschädigung des vom Beförderer transportierten Gepäcks
Der Reisende kann den Beförderer haftbar machen:
- bei verspäteter Lieferung seines Gepäcks oder anderer persönlicher Gegenstände;
- bei vollständigem oder teilweisem Verlust; oder
- bei Beschädigung;
es sei denn:
- diese Situation ist auf das Verschulden des Fahrgastes zurückzuführen;
- das Gepäck wurde nicht verpackt oder mit einer mangelhaften Verpackung befördert;
- das Gepäck beinhaltete für eine Beförderung per Bahn unerlaubte Gegenstände.
Sobald Schäden am Gepäck infolge der Beförderung entdeckt werden, muss der Beförderung umgehend und – wenn möglich – in Anwesenheit des Fahrgastes ein Protokoll erstellen, um den Schaden festzustellen. In diesem Protokoll ist Folgendes anzugeben:
- die Art des Schadens;
- der Zustand des Gegenstands;
- und – sofern möglich – die Höhe des Schadens, der Grund und der Zeitpunkt des Schadenseintritts.
Das Gepäck gilt ab 14 Tagen nach dem für die Aushändigung vorgesehenen Datum als verloren.
Wird das verlorene Gepäck binnen einem Jahr nach Beantragung der Aushändigung wiedergefunden, muss der Beförderer den Fahrgast, der Eigentümer dieses Gepäcks ist, benachrichtigen, wenn seine Anschrift bekannt ist oder sich ermitteln lässt. Dieser Fahrgast muss ab dem Zeitpunkt, zu dem er informiert wird, das Gepäckstück innerhalb von 30 Tagen reklamieren, um es wiederzuerlangen.
Verlust und Beschädigung von Mobilitätshilfen
Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität haben Anspruch auf eine Entschädigung:
- die dem Wert der Mobilitätshilfe oder sonstiger spezieller Ausrüstungen entspricht; oder
- den Kosten für die Reparatur der Mobilitätshilfe entspricht;
sofern das Eisenbahnunternehmen verantwortlich ist für:
- den Verlust; oder
- die vollständige oder teilweise Beschädigung.
Körperverletzung und Tod
Jeder bei einem Zugunfall verletzte Fahrgast hat Anspruch auf eine unverzügliche Entschädigung seitens des Beförderers oder dessen Versicherers.
Der Fahrgast hat Anspruch auf eine Anzahlung des Beförderers, um die unmittelbaren Bedürfnisse im Falle einer Verletzung oder des Todes zu decken, dies im Verhältnis zum erlittenen Schaden.
Im Falle des Todes des Reisenden wird diese Entschädigung innerhalb von 15 Tagen an seine Rechtsnachfolger gezahlt. Die Anzahlung muss mindestens 21.000 Euro pro verstorbenem Reisenden betragen.
Bei allen Todesfällen beinhaltet der Schadenersatz ebenfalls die infolge des Todesfalls anfallenden notwendigen Kosten, insbesondere für die Überführung und die Bestattung.
Erfahren Personen, gegenüber denen der verstorbene Reisende eine gesetzliche Unterhaltspflicht hatte, von ihm keinerlei Unterstützung mehr, ist es ebenfalls angezeigt, diese Personen für den Verlust zu entschädigen.
Anfechtung der Haftung
Der Fahrgast kann die Haftung des Beförderers geltend machen, wenn der Tod oder die Verletzungen eines Fahrgastes die Folge eines Verschuldens oder Versäumnisses des Beförderers sind.
Kann der Beförderer dagegen nachweisen, dass die Verletzungen oder der Tod auf das Verschulden oder Versäumnis des Fahrgastes zurückzuführen sind, kann seine Haftung verworfen oder gemindert werden.
Der Reisende oder seine Rechtsnachfolger können die Haftung des Beförderers nicht geltend machen, wenn der Tod oder die Verletzung:
- auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist; oder
- durch Umstände bedingt ist, die nicht mit dem Eisenbahnbetrieb zusammenhängen.
Auch wenn das Eisenbahnunternehmen seine Haftung in Bezug auf den von dem von ihm beförderten Reisenden erlittenen körperlichen Schaden bestreitet, muss es sich nach besten Kräften bemühen, den Reisenden, der eine Entschädigung durch Dritte reklamiert, zu unterstützen.
Eine Anzahlung stellt keine Anerkennung der Haftung dar und kann von später gezahlten Beträgen abgezogen werden. Die Anzahlung kann nicht erstattet werden, es sei denn:
- der Schaden ist auf das Versäumnis oder das Verschulden des Reisenden zurückzuführen; oder
- die Person, die die Anzahlung erhält, war nicht der Entschädigungsberechtigte.
Einreichung von Beschwerden
Der Fahrgast kann sich mit einer Beschwerde an den Beförderer wenden, wenn er der Ansicht ist, dass seine Rechte nicht eingehalten wurden.
Der Reisende muss beim Eisenbahnunternehmen Zugang zu einem Beschwerdeverfahren haben. Bei Eingang der Beschwerde kann der Beförderer die Erstattung des Fahrscheins, des Gepäckscheins und des Beförderungsscheins verlangen. Innerhalb einer Frist von einem Monat gibt der Beförderer eine begründete Antwort oder teilt dem Reisenden mit, sofern die Situation dies rechtfertigt, wann er mit einer Antwort rechnen kann. Diese Antwort muss binnen weniger als 3 Monaten ab dem Datum seiner Beschwerde erfolgen.
Ein Fahrgast, der mit der infolge seiner Beschwerde beim Beförderer oder Betreiber des Eisenbahnterminals erhaltenen Antwort nicht einverstanden ist, kann eine Beschwerde beim Ministerium für Verbraucherschutz einreichen. Die zuständige Behörde kann Mahnungen aussprechen oder administrative Bußgelder gegenüber dem Eisenbahnunternehmen verhängen.
Der betroffene Reisende oder seine Rechtsnachfolger können eine Klage anstrengen, wenn sie mit dem Ablauf nach Beschwerdeeinreichung beim Beförderer nicht einverstanden sind. Das Gerichtsverfahren unterliegt in diesem Fall den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist.
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium für Verbraucherschutz
-
Direktion für Verbraucherschutz Direktion für Verbraucherschutz
- Adresse:
-
271, route d’Arlon
L-1150
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 119 / L-2011 Luxemburg
- E-Mail:
- info@mpc.etat.lu
-
Direktion für Verbraucherschutz Direktion für Verbraucherschutz
- Adresse:
-
271, route d’Arlon
L-1150
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 119 / L-2011 Luxemburg
- E-Mail:
- info@mpc.etat.lu
-
Europäisches Verbraucherzentrum
- Adresse:
- 271, route d’Arlon L-1150 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
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(+352) 26 84 64 1
Telefonisch erreichbar montags, mittwochs und freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 9:00 bis 16:00 Uhr.
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- (+352) 26 84 57 61
- E-Mail:
- info@cecluxembourg.lu
Beratungen nach Terminvereinbarung.
Europäisches Verbraucherzentrum GIE
-
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Rechtsgrundlagen
-
Règlement (CE) n° 1371/2007 du Parlement européen et du Conseil du 23 octobre 2007
sur les droits et obligations des voyageurs ferroviaires
-
Règlement grand-ducal du 1er décembre 2009
portant dérogation pour certains services de transport ferroviaire au règlement 1371/2007 du Parlement européen et du Conseil du 23 octobre 2007 sur les droits et obligations des voyageurs ferroviaires et désignation de l'autorité compétente chargée de l'application dudit règlement
-
Loi du 25 avril 2018
portant modification du Code de la consommation en ce qui concerne les voyages à forfait et les prestations de voyages liées, et modifiant la loi modifiée du 2 septembre 2011 réglementant l’accès aux professions d’artisan, de commerçant, d’industriel ainsi qu’à certaines professions libérales
-
Loi du 5 février 2021
sur les transports publics
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