Seine Rechte bei Verspätung, Körperverletzung oder Tod bei der Beförderung im Schiffsverkehr geltend machen
Zum letzten Mal aktualisiert am
Die Maßnahmen der Europäischen Union (EU) im Bereich des Schiffsverkehrs zielen insbesondere darauf ab, ein hohes Schutzniveau für Fahrgäste des See- und Binnenschiffsverkehrs sicherzustellen.
Diese Rechtsvorschriften gelten auch für Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität.
Für die Entschädigung von Schiffsfahrgästen bei Annullierung, erheblicher Verspätung, Körperverletzung, Tod oder Gepäckverlust gelten gemeinsame Vorschriften.
Gleichzeitig gelten spezifische Bestimmungen und ein besonderer Verbraucherschutz bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen.
Betroffene Personen
Ihre Rechte können alle Schiffsreisenden im See- und Binnenschiffsverkehr geltend machen, die:
- mit Personenverkehrsdiensten reisen, bei denen der Einschiffungshafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt;
- mit Personenverkehrsdiensten reisen, bei denen:
- der Einschiffungshafen nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt; und
- der Ausschiffungshafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt; und
- sofern der Verkehrsdienst von einem Beförderer aus der Europäischen Union erbracht wird;
- der Einschiffungshafen nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt; und
- an einer Kreuzfahrt teilnehmen, bei der der Einschiffungshafen im Hoheitsgebiet der Europäischen Union liegt. Die Vorschriften bezüglich der anderweitigen Beförderung und Erstattung bei Annullierung oder Verzögerung der Abfahrt sowie bezüglich der Erstattung bei einer verspäteten Ankunft gelten jedoch nicht für Kreuzfahrten.
Um als Kreuzfahrtpassagier zu gelten, muss der Fahrgast einen Verkehrsdienst auf See oder Binnenwasserstraßen nutzen:
- der ausschließlich Vergnügungs- oder Freizeitzwecken dient;
- der Unterbringungsmöglichkeiten und andere Zusatzleistungen umfasst und einen Aufenthalt von mehr als 2 Übernachtungen an Bord beinhaltet.
Nicht betroffen sind die Fahrgäste von:
- Schiffen, die höchstens 12 Fahrgäste befördern können;
- Schiffen, die nicht mehr als 3 Besatzungsmitglieder haben;
- Schiffen, die eine Strecke von weniger als 500 Metern (nur Hinfahrt) zurücklegen;
- historischen Fahrgastschiffen (im Original oder als Einzelnachbildung, die vor 1965 entworfen wurden), die für die Beförderung von höchstens 36 Fahrgästen zugelassen sind;
- Schiffen ohne Maschinenantrieb;
- Schiffen für Ausflugs- und Besichtigungsfahrten, bei denen es sich nicht um Kreuzfahrten handelt.
In Luxemburg fallen die Tagesfahrten auf der Mosel und die Beförderung mit einer Autofähre über eine Entfernung von weniger als 500 Metern nicht unter die Gesetzgebung zum Schutz der Fahrgäste des See- und Binnenschiffsverkehrs.
Im Falle des Todes eines Schiffsreisenden auf See können seine etwaigen Rechtsnachfolger ebenfalls ihre Entschädigungsrechte geltend machen.
Voraussetzungen
Der Fahrgast muss im Besitz von Folgendem sein:
- eines Fahrscheins mit festem Reisedatum (auf dem die Abfahrtszeit vermerkt ist); oder
- einer Zeitfahrkarte für einen Linienverkehrsdienst.
Fristen
Für alle Arten von Schiffsreisen geltende Fristen
Fühlt sich ein Fahrgast in seinen Rechten verletzt, kann er innerhalb von 2 Monaten nach dem jeweiligen Ereignis beim Beförderer Beschwerde einreichen. Der Beförderer hat dann:
- 1 Monat Zeit, um zu reagieren (Abweisung oder Annahme der Beschwerde);
- 2 Monate ab Eingang der Beschwerde, um dem Fahrgast seine endgültige Antwort mitzuteilen.
Nur für Binnenschiffsreisen geltende Fristen
Ein Opfer, das vom Beförderer, Reiseveranstalter, Reisevermittler oder Terminalbetreiber keine zufriedenstellende Antwort auf seine Beschwerde erhalten hat, kann diese innerhalb von 3 Monaten nach dem Zwischenfall an das Ministerium für Verbraucherschutz weiterleiten.
Das Ministerium hat anschließend 3 Monate ab Erhalt der Beschwerde, um der von der Beschwerde betroffenen Stelle und dem Beschwerdeführer seinen Beschluss mitzuteilen.
Nur für Seeschiffsreisen geltende Fristen
Wurde infolge des Verschuldens oder Versäumnisses des Beförderers Kabinengepäck beschädigt, muss der Fahrgast den Beförderer vor seiner Ausschiffung davon in Kenntnis setzen.
Bei allen anderen Gepäckstücken muss der Fahrgast den Beförderer wie folgt informieren:
- bei der Aushändigung des Gepäcks; oder
- innerhalb von 15 Tagen nach der Ausschiffung oder Aushändigung des Gepäcks, wenn es sich um eine äußerlich nicht erkennbare Beschädigung handelt.
Bei Gepäckverlust beträgt die Frist für die schriftliche Beschwerde wegen Verlusts des Gepäcks beim Beförderer 15 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung des Gepäcks hätte erfolgen sollen.
Im Falle einer Verletzung oder des Todes eines Schiffsreisenden müssen dieser oder seine etwaigen Rechtsnachfolger innerhalb von 2 Jahren nach dem Unfall eine Beschwerde bei Gericht einreichen.
Vorgehensweise und Details
Verbot der Diskriminierung und Pflicht zur Hilfeleistung gegenüber den Fahrgästen
Verbot jeglicher Diskriminierung von Fahrgästen
Kein Fahrgast darf seitens des Beförderers diskriminiert werden, und zwar:
- weder zum Zeitpunkt des Kaufs seines Fahrscheins;
- noch während der Reise.
Ein Fahrgast darf nicht diskriminiert werden wegen:
- seiner Staatsangehörigkeit;
- seiner Behinderung; oder
- seiner eingeschränkten Mobilität.
Auch die Begleiter von Menschen mit Behinderung dürfen seitens des Beförderers nicht diskriminiert werden.
Betroffene Fahrgäste können sich im Falle einer Verletzung ihrer Rechte durch den Beförderer an die jeweils zuständige Stelle wenden. Bei Fahrten, bei denen der Abfahrtsort in Luxemburg liegt oder bei denen der Abfahrtsort in einem Drittland und der Ankunftsort in Luxemburg liegt, ist diese Stelle das Ministerium für Verbraucherschutz.
Informationspflicht gegenüber Menschen mit Behinderung vor Reiseantritt
Behinderte Menschen haben das Recht, vom Beförderer und vom Hafenterminalbetreiber alle wesentlichen Informationen, einschließlich während der Online-Buchung und -Information, in geeigneter und zugänglicher Form zu erhalten. Diese Informationen betreffen:
- die Beförderungsbedingungen;
- die Fahrt;
- die Zugangsbedingungen, die Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität zur Verfügung gestellt werden.
Innerhalb oder außerhalb der Hafenterminals müssen Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität zu einer Anlaufstelle geleitet werden, an der sie ihre Ankunft melden und um Hilfe ersuchen können.
Pflicht zur Hilfeleistung gegenüber behinderten Menschen
Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität kommen kostenlos in den Genuss von Hilfeleistungen seitens des Beförderers und der Hafenterminalbetreiber, einschließlich beim Ein- und Ausschiffen sowie an Bord der Schiffe.
Sie müssen dem Beförderer, dem Reisevermittler oder dem Reiseveranstalter ihren Bedarf nach Hilfeleistungen mitteilen. Sie erhalten an allen Verkaufsstellen des Beförderers, auch beim Vertrieb per Telefon oder über das Internet, eine Antwort auf ihr Ersuchen nach Hilfeleistungen.
Der Fahrgast erhält die Bestätigung der Hilfeleistungen in jeder verfügbaren Form, einschließlich über Dienste für Kurznachrichten (SMS) oder auf elektronischem Wege.
Der Fahrgast muss seinen Hilfsbedarf (die spezifischen Bedürfnisse und erforderlichen Dienste) mindestens 48 Stunden im Voraus melden, es sei denn, zwischen dem Beförderer und dem Fahrgast wurde eine kürzere Frist vereinbart. Diese Meldung kann in jeder verfügbaren Form erfolgen, einschließlich auf elektronischem Wege oder per SMS. Der Fahrgast muss sich dann vor dem Einschiffen im Hafen an einem vom Beförderer oder Terminalbetreiber mitgeteilten Ort einfinden, und zwar:
- zu einem vom Beförderer schriftlich angegebenen Zeitpunkt, der höchstens 60 Minuten vor der veröffentlichten Einschiffungszeit liegt; oder
- falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 60 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit, es sei denn, es wurde eine kürzere Frist vereinbart.
Hat der Fahrgast dem Beförderer seinen Bedarf nach Hilfeleistungen nicht mitgeteilt, so muss Letzterer dennoch versuchen, dem Fahrgast beim Einschiffen, Ausschiffen und an Bord des Schiffs zu helfen.
Nichtbeförderung einer Person mit Behinderung
In der Regel darf Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität das Einschiffen nicht aufgrund ihrer Behinderung verweigert werden, es sei denn:
- die zuständigen Behörden bestehen auf speziellen Gründen der Sicherheit oder derartige Gründe sind im internationalen Recht vorgesehen;
- das Einschiffen/Ausschiffen oder die Beförderung dieser Person auf sichere Weise ist wegen der Bauart des Schiffes oder der Infrastruktur des Hafens nicht möglich.
In diesem Fall muss der Beförderer dem Fahrgast eine annehmbare Beförderungsalternative anbieten.
Falls eine Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität nicht einschiffen kann, obwohl sie dem Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter ihren Zustand, ihre spezifischen Bedürfnisse und die vom Beförderer verlangten Dienste bei der Buchung mitgeteilt hat, haben sie und ihre Begleitperson die Wahl zwischen:
- der Erstattung des Fahrpreises und der Rückfahrt zum ursprünglichen Abfahrtsort, falls erforderlich; oder
- der schnellstmöglichen Beförderung zum Endziel oder der Beförderung zu einem anderen Zeitpunkt nach Wunsch des Fahrgastes, je nach Verfügbarkeit der Plätze.
Falls eine Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität von einem anerkannten Begleithund begleitet wird, so ist der Hund unterzubringen.
Annullierung oder Verspätung
Informationsmodalitäten
Bei Verspätung oder Annullierung müssen die Fahrgäste über Folgendes informiert werden:
- über die Lage spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit;
- über die voraussichtliche Abfahrts- und Ankunftszeit.
Verpassen Fahrgäste aufgrund einer Annullierung oder Verspätung einen Anschluss, so unterrichtet der Beförderer oder der Terminalbetreiber sie über alternative Anschlüsse.
Bezüglich der wesentlichen Informationen zu den Verspätungen und Annullierungen haben der Beförderer und der Hafenbetreiber den speziellen Bedürfnissen von körperlich oder geistig behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität und etwaigen Begleitpersonen besonders Rechnung zu tragen.
Entschädigungsmodalitäten
Muss ein Beförderer vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Abfahrt sich um mehr als 90 Minuten verzögert oder annulliert wird, so haben die Fahrgäste die Wahl zwischen:
- einer anderweitigen kostenlosen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt; oder
- der Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls der kostenlosen Rückfahrt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zum ursprünglichen Abfahrtsort.
Der Fahrgast hat die gleiche Wahl, wenn eine Reise tatsächlich annulliert wird oder sich die Abfahrt um mehr als 90 Minuten verspätet.
Die Erstattung des vollen Fahrpreises durch den Beförderer hat binnen 7 Tagen durch Barzahlung, elektronische Überweisung, Gutschrift oder Scheck oder, mit Zustimmung des Fahrgastes und wenn die Bedingungen flexibel sind, in Form von Gutscheinen zu erfolgen, dies für:
- den oder die Teile der Fahrt, die nicht durchgeführt wurden;
- den oder die bereits durchgeführten Teile, falls die Fahrt im Hinblick auf die ursprünglichen Reisepläne des Fahrgastes zwecklos geworden ist.
Fahrgäste haben bei einer verspäteten Ankunft am Endziel Anspruch auf Entschädigung.
Diese Entschädigung beträgt 25 % des Fahrpreises bei einer Verspätung von mindestens:
- 1 Stunde bei einer planmäßigen Fahrtdauer von bis zu 4 Stunden;
- 2 Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als 4 bis zu 8 Stunden;
- 3 Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als 8 bis zu 24 Stunden;
- 6 Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als 24 Stunden.
Sollte die Verspätung doppelt so hoch sein, erhöht sich die Entschädigung auf 50 % des Fahrpreises.
Handelt es sich bei der Beförderung um eine Hin- und Rückfahrt, so wird die Entschädigung für eine entweder auf der Hin- oder auf der Rückfahrt aufgetretene Verspätung bei der Ankunft auf der Grundlage des halben Fahrpreises berechnet.
Die Entschädigung muss innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung in Form von Geldbeträgen oder Gutscheinen (sofern deren Bedingungen, insbesondere bezüglich des Gültigkeitszeitraums und des Zielorts, flexibel sind) erfolgen. Auf Verlangen des Fahrgastes erfolgt die Entschädigung in Form eines Geldbetrags.
Die Beförderer dürfen Mindestbeträge festlegen, unterhalb deren keine Entschädigungszahlungen vorgenommen werden, wobei dieser Mindestbetrag höchstens 6 Euro betragen darf.
Ist die Verspätung durch eine Naturkatastrophe oder Wetterbedingungen bedingt, die den sicheren Betrieb des Schiffes beeinträchtigen, können Fahrgäste keine Entschädigung verlangen.
Die Fahrgäste erhalten keine Entschädigung, wenn sie im Besitz von Fahrscheinen mit offenen Daten (ohne Angabe der Abfahrtzeit) sind oder bereits vor dem Kauf ihres Fahrscheins über die Verspätung oder Annullierung informiert wurden.
Es ist ebenfalls keine Entschädigung vorgesehen, wenn die Verspätung oder Annullierung auf das Verschulden des Fahrgastes zurückgeht.
Modalitäten für die Hilfeleistungen für Fahrgäste
Im Falle einer Verspätung von mehr als 90 Minuten oder einer Annullierung der Abfahrt haben die Fahrgäste Anspruch auf Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit.
Bei Annullierung oder verspäteter Abfahrt haben die Fahrgäste erforderlichenfalls Anspruch auf:
- einen Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten;
- eine Verlängerung des ursprünglich geplanten Aufenthalts an Bord oder an Land, sofern dies praktisch durchführbar ist; oder
- die Beförderung zwischen dem Hafenterminal und der Unterkunft.
Die Kosten für eine Unterbringung an Land sind pro Fahrgast auf 80 Euro pro Nacht und höchstens 3 Nächte begrenzt.
Der Fahrgast hat gegenüber dem Beförderer keinerlei Anspruch auf Hilfeleistung, wenn er vor dem Kauf des Fahrscheins über die Annullierung oder Verspätung informiert wurde oder die Annullierung oder Verspätung auf das Verschulden des Fahrgastes zurückgeht. Außerdem kann er die Pflicht zum Angebot einer Unterbringung nicht geltend machen, wenn die Annullierung oder Verspätung durch Wetterbedingungen, die den sicheren Betrieb des Schiffes beeinträchtigen, verursacht wurde.
Informationspflicht während der Reise
Die Fahrgäste müssen während der gesamten Fahrt angemessene Informationen in für jedermann zugänglicher Form und in den Sprachen erhalten, in denen Informationen in der Regel allen Fahrgästen zugänglich gemacht werden.
Sie müssen an Bord der Schiffe und sogar in den Häfen und in den Hafenterminals über ihre Rechte informiert werden. Diese Informationen müssen möglichst in zugänglicher Form und in denselben Sprachen bereitgestellt werden, in denen Informationen in der Regel allen Fahrgästen zugänglich gemacht werden.
Bezüglich der wesentlichen Informationen zu den Verspätungen und Annullierungen haben der Beförderer und der Hafenbetreiber den speziellen Bedürfnissen von körperlich oder geistig behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität und etwaigen Begleitpersonen besonders Rechnung zu tragen.
Pflicht zur Hilfeleistung gegenüber behinderten Menschen während der Reise
Behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen Hilfeleistungen vom Beförderer und Hafenbetreiber erhalten, um:
- ihre Ankunft an einem Hafenterminal oder in einem Hafen und ihren Bedarf an Hilfeleistungen beim Ausschiffen im Ausschiffhafen anzumelden;
- ihnen beim Einchecken, bei der Gepäckabfertigung, beim Einschiffen und anschließend beim Ausschiffen und Abholen ihres Gepäcks am Ende der Reise behilflich zu sein;
- ihnen erforderlichenfalls beim Aufsuchen der Toiletten zu helfen.
Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität müssen davon ausgehen können, dass die Mitarbeiter des Beförderers und des Hafenbetreibers für den Umgang mit behinderten Menschen sensibilisiert wurden, dies anhand:
- des Bewusstseins für die konkreten/physischen und organisatorischen Hindernisse, mit denen sich behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität konfrontiert sehen;
- der Anerkennung der Rolle von Begleithunden;
- von Methoden der Kommunikation mit Schwerhörigen sowie Personen mit Seh-, Sprech- und Lernbehinderungen.
Bei Fahrten, deren Abfahrts- oder Ankunftsort in Luxemburg liegt, können sich die Fahrgäste wegen diskriminierenden Verhaltens an das Ministerium für Verbraucherschutz wenden, sofern der Beförderer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Verlust oder Sachbeschädigung auf See
Verlust oder Beschädigung von Gepäck, Fahrzeugen oder sonstigen persönlichen Gegenständen auf See
Im Falle eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gepäckstücken, Fahrzeugen oder sonstigen persönlichen Gegenständen haben die Fahrgäste Anspruch auf eine Entschädigung seitens des Beförderers, sofern die Schäden auf Folgendes zurückgehen:
- einen Seeunfall; oder
- ein Versäumnis oder Verschulden des Beförderers.
Wurde infolge des Verschuldens oder Versäumnisses des Beförderers Gepäck beschädigt, muss der Fahrgast den Beförderer schriftlich davon in Kenntnis setzen, und zwar:
- vor dem Ausschiffen, wenn es sich um Kabinengepäck handelt;
- bei der Aushändigung des Gepäcks, wenn es sich um sonstiges Gepäck handelt.
Bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung muss der Fahrgast den Beförderer innerhalb von 15 Tagen nach der Ausschiffung oder Aushändigung des Gepäcks schriftlich davon in Kenntnis setzen.
Nach diesen 15 Tagen kann der Fahrgast keine Entschädigung mehr verlangen.
Bei Verlust des Gepäcks beträgt die Frist für die schriftliche Anzeige des Verlusts beim Beförderer 15 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung des Gepäcks hätte erfolgen sollen.
Bei Verlust oder Beschädigung von Geld, börsengängigen Wertpapieren, Gold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen oder sonstigen Wertsachen wird der Fahrgast nicht vom Beförderer entschädigt, es sei denn, der Beförderer hat diese zur sicheren Aufbewahrung angenommen.
Verlust und Beschädigung von Mobilitätshilfen
Behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität, deren Mobilitätshilfen oder sonstige spezielle Ausrüstung beschädigt werden oder verloren gehen, haben Anspruch auf eine Entschädigung seitens des Beförderers, die dem Wert der Ausrüstung oder den Kosten für deren Reparatur entspricht.
Sofern möglich, sollte der Fahrgast schnellstmöglich zeitweiligen Ersatz bekommen.
Der Fahrgast wird nur entschädigt, wenn der Schaden auf ein Verschulden oder Versäumnis des Beförderers oder Terminalbetreibers zurückzuführen ist.
Verletzungen oder Tod während der Beförderung
Jeder bei einem Seeunfall verletzte Fahrgast hat Anspruch auf eine Entschädigung seitens des Beförderers oder dessen Versicherers. Im Falle des Todes wird diese Entschädigung an seine Rechtsnachfolger gezahlt.
Als Seeunfälle gelten folgende Ereignisse:
- Schiffbruch;
- Kentern;
- Kollision;
- Strandung des Schiffes;
- Explosion des Schiffes oder Feuer an Bord;
- Mangel des Schiffes;
- Zusammenstoß.
Der Fahrgast hat Anspruch auf eine Anzahlung des Beförderers, um die unmittelbaren Bedürfnisse im Falle einer Verletzung oder des Todes zu decken.
Sind der Tod oder die Verletzung die Folge eines außergewöhnlichen, unvermeidlichen und unabwendbaren Naturereignisses (höhere Gewalt), einer Handlung, die von einem Dritten in der Absicht, das Ereignis zu verursachen, begangen wurde, oder einer Kriegshandlung, haftet der Beförderer nicht.
Der Fahrgast kann die Haftung des Beförderers geltend machen, wenn der Tod oder die Verletzungen nicht die Folge eines Seeunfalls, sondern eines Verschuldens oder Versäumnisses des Beförderers sind.
Kann der Beförderer jedoch nachweisen, dass die Verletzungen oder der Tod auf das Verschulden oder Versäumnis des Fahrgastes zurückzuführen sind, kann dessen Entschädigung ausfallen oder reduziert werden.
Einreichung von Beschwerden
Fühlt sich ein Fahrgast in seinen Rechten verletzt, kann er Beschwerde einreichen:
- beim Beförderer;
- beim Reiseveranstalter;
- beim Reisevermittler; oder
- beim Terminalbetreiber.
Ein Fahrgast, der mit der infolge seiner Beschwerde beim Beförderer, Reiseveranstalter, Reisevermittler oder Terminalbetreiber erhaltenen Antwort nicht einverstanden ist, kann eine Beschwerde an das Ministerium für Verbraucherschutz weiterleiten.
Das Ministerium für Verbraucherschutz ist die zuständige Behörde für Beschwerden in Bezug auf:
- Personenverkehrsdienste und Flusskreuzfahrten von in Luxemburg gelegenen Häfen;
- Personenverkehrsdienste aus einem Drittland zu diesen Häfen.
Das Opfer leitet eine Beschwerde weiter, die:
- in schriftlicher Form vorliegen muss;
- vom Beschwerdeführer unterzeichnet ist;
- den dem Beförderer, Reiseveranstalter, Reisevermittler oder Terminalbetreiber vorgeworfenen Sachverhalt angeben muss.
Das Opfer muss seine Beschwerde per Einschreiben binnen 3 Monaten nach dem Zwischenfall übermitteln.
Das Ministerium für Verbraucherschutz hat höchstens 3 Monate ab Erhalt der Beschwerde, um der von der Beschwerde betroffenen Stelle und dem Beschwerdeführer seinen Beschluss mitzuteilen. Es kann Verwaltungssanktionen gegen die Stelle verhängen, die die Fahrgastrechte missachtet hat.
Hinweis: Da Luxemburg über keinen Seehafen auf seinem Hoheitsgebiet verfügt, wurde keine Behörde benannt, um Beschwerden in Bezug auf Personenverkehrsdienste im Seeschiffsverkehr entgegen zu nehmen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Direktion für Verbraucherschutz Direktion für Verbraucherschutz
- Adresse:
-
271, route d’Arlon
L-1150
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 119 / L-2011 Luxemburg
- E-Mail:
- info@mpc.etat.lu
Ministerium für Verbraucherschutz
-
Direktion für Verbraucherschutz Direktion für Verbraucherschutz
- Adresse:
-
271, route d’Arlon
L-1150
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 119 / L-2011 Luxemburg
- E-Mail:
- info@mpc.etat.lu
Europäisches Verbraucherzentrum GIE
-
Europäisches Verbraucherzentrum
- Adresse:
- 271, route d’Arlon L-1150 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 26 84 64 1
Telefonisch erreichbar montags, mittwochs und freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 9:00 bis 16:00 Uhr.
- Fax:
- (+352) 26 84 57 61
- E-Mail:
- info@cecluxembourg.lu
Beratungen nach Terminvereinbarung.
-
Europäisches Verbraucherzentrum
- Adresse:
- 271, route d’Arlon L-1150 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
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(+352) 26 84 64 1
Telefonisch erreichbar montags, mittwochs und freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 9:00 bis 16:00 Uhr.
- Fax:
- (+352) 26 84 57 61
- E-Mail:
- info@cecluxembourg.lu
Beratungen nach Terminvereinbarung.
-
Nationaler Dienst des Mediators für Verbrauchergeschäfte
- Adresse:
- 6, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 46 13 11
- Fax:
- (+352) 46 36 03
- E-Mail:
- info@mediateurconsommation.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet um 9.00 Uhr
- Dienstag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
montags bis freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17 Uhr
Nationaler Dienst des Mediators für Verbrauchergeschäfte
-
Nationaler Dienst des Mediators für Verbrauchergeschäfte
- Adresse:
- 6, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 46 13 11
- Fax:
- (+352) 46 36 03
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Geschlossen ⋅ Öffnet um 9.00 Uhr
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montags bis freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
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Weitere Informationen
-
Rechte von Schiffsreisenden
auf Your Europe
-
Rechte von Reisenden mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität
auf dem Portal Your Europe
-
Mediator für Verbrauchergeschäfte
Website
Rechtsgrundlagen
-
Convention d'Athènes de 1974
relative au transport par mer de passagers et de leurs bagages
-
Règlement (CE) No 392/2009 du Parlement européen et du Conseil du 23 avril 2009
relatif à la responsabilité des transporteurs de passagers par mer en cas d'accident
-
Règlement (UE) n° 1177/2010 du Parlement européen et du Conseil du 24 novembre 2010
concernant les droits des passagers voyageant par mer ou par voie de navigation intérieure
-
Loi modifiée du 23 décembre 2016
concernant la gestion du domaine public fluvial
-
Loi du 25 avril 2018
portant modification du Code de la consommation en ce qui concerne les voyages à forfait et les prestations de voyages liées, et modifiant la loi modifiée du 2 septembre 2011 réglementant l’accès aux professions d’artisan, de commerçant, d’industriel ainsi qu’à certaines professions libérales
-
Loi du 5 février 2021
sur les transports publics
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