Rechte von Schiffsreisenden
Zum letzten Mal aktualisiert am
Dank der Maßnahmen der Europäischen Union (EU) im Bereich des Schiffsverkehrs genießen Sie ein hohes Schutzniveau bei Reisen im See- und Binnenschiffsverkehr.
Gemäß den geltenden gemeinsamen Vorschriften haben Sie in folgenden Fällen Anspruch auf Entschädigung:
- Stornierung oder erhebliche Verspätung;
- Problemen mit dem Gepäck;
- Verletzung oder Tod durch einen Unfall.
Gleichzeitig genießen Sie gemäß spezifischen Vorschriften besonderen Schutz in folgenden Bereichen:
Betroffene Personen
Betroffene Parteien
Jeder Schiffsreisende (im See- und Binnenschiffsverkehr) kann seine Rechte geltend machen:
- wenn der Einschiffungshafen (Abfahrt) in der Europäischen Union (EU) liegt; oder
- wenn:
- der Einschiffungshafen außerhalb der EU liegt; und
- der Ausschiffungshafen (Ankunft) in der EU liegt, sofern der Verkehrsdienst von einem Unternehmen aus der EU erbracht wird;
- es sich um eine Kreuzfahrt handelt, bei der der Hafen der Abfahrt in der EU liegt.
Besonderheiten bei Kreuzfahrten
Um als Kreuzfahrtpassagier zu gelten, muss der Fahrgast einen Verkehrsdienst auf See oder Binnenwasserstraßen nutzen:
- der ausschließlich Vergnügungs- oder Freizeitzwecken dient;
- der Unterbringungsmöglichkeiten und andere Zusatzleistungen umfasst und einen Aufenthalt von mehr als 2 Übernachtungen an Bord beinhaltet.
Diese Passagiere haben jedoch keinen Anspruch auf:
- anderweitige Beförderung oder Fahrpreiserstattung bei stornierten oder verspäteten Abfahrten;
- Entschädigung bei verspäteter Ankunft.
Ausgeschlossene Schiffe
Bestimmte Schiffe fallen nicht unter die Rechtsvorschriften zum Schutz von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr, darunter:
- Schiffe, die höchstens 12 Fahrgäste befördern können;
- Schiffe, die nicht mehr als 3 Besatzungsmitglieder haben;
- Schiffe, die eine Strecke von weniger als 500 m (einfache Strecke) zurücklegen;
- historische Fahrgastschiffe (im Original oder als Einzelnachbildung, die vor 1965 entworfen wurden), die für die Beförderung von höchstens 36 Fahrgästen zugelassen sind;
- Schiffe ohne Maschinenantrieb;
- Schiffe für Ausflugs- und Besichtigungsfahrten, bei denen es sich nicht um Kreuzfahrten handelt (Beispiel: in Luxemburg die Tagesfahrten auf der Mosel und die Beförderung mit einer Autofähre über eine Entfernung von weniger als 500 m).
Im Falle des Todes eines Schiffsreisenden können seine etwaigen Rechtsnachfolger ebenfalls ihre Rechte in Sachen Entschädigung geltend machen.
Voraussetzungen
Um Ihre Rechte geltend zu machen, müssen Sie im Besitz eines der folgenden Dokumente sein:
- eines Fahrscheins mit festem Reisedatum (auf dem die Abfahrtszeit vermerkt ist); oder
- einer Zeitfahrkarte für einen Linienverkehrsdienst.
Fristen
Alle Arten von Schiffsreisen
Fühlen Sie sich in Ihren Rechten verletzt, können Sie innerhalb von 2 Monaten nach dem jeweiligen Vorfall bei folgenden Stellen Ihre Beschwerde einreichen:
- beim Beförderer;
- beim Terminalbetreiber.
Das Unternehmen verfügt dann über eine Frist von:
- einem Monat, um zu reagieren (Abweisung oder Annahme Ihrer Beschwerde);
- 2 Monaten ab Eingang Ihrer Beschwerde, um Ihnen seine endgültige Antwort mitzuteilen.
Nur Binnenschiffsreisen
Wenn Sie keine zufriedenstellende Antwort auf Ihre Beschwerde erhalten haben, können Sie diese innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem Vorfall an die Direktion für Verbraucherschutz (Direction de la protection des consommateurs) weiterleiten.
Die Direktion hat anschließend höchstens 3 Monate ab Erhalt der Beschwerde, um Ihnen und der von der Beschwerde betroffenen Stelle ihren Beschluss mitzuteilen.
Nur Seeschiffsreisen
Wurde Ihr Gepäck aufgrund des Verschuldens oder der Fahrlässigkeit des Beförderers beschädigt, müssen Sie ihn davon in Kenntnis setzen:
- wenn es sich um Ihr Kabinengepäck handelt, vor dem Ausschiffen;
- wenn es sich um Ihr anderes Gepäck handelt:
- bei der Aushändigung des Gepäcks; oder
- innerhalb von 15 Tagen nach der Ausschiffung bzw. Aushändigung des Gepäcks, wenn es sich um eine äußerlich nicht erkennbare Beschädigung handelt.
Wurde Ihr Gepäck verloren, haben Sie ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung des Gepäcks hätte erfolgen sollen, 15 Tage Zeit, um Ihre schriftliche Beschwerde beim Beförderer einzureichen.
Als verletzter Schiffsreisender oder Rechtsnachfolger einer verstorbenen Person müssen Sie Ihre Beschwerde bei Gericht innerhalb von 2 Jahren nach dem Unfall einreichen.
Vorgehensweise und Details
Verbot der Diskriminierung und Pflicht zur Hilfeleistung gegenüber den Fahrgästen
Verbot jeglicher Diskriminierung von Fahrgästen
Sie dürfen seitens des Beförderers nicht diskriminiert werden, und zwar:
- weder zum Zeitpunkt des Kaufs Ihres Fahrscheins;
- noch während der Reise;
- sei es aufgrund:
- Ihrer Staatsangehörigkeit;
- Ihres Geschlechts;
- Ihrer etwaigen Behinderung;
- Ihrer eingeschränkten Mobilität.
Auch Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung dürfen seitens des Beförderers nicht diskriminiert werden.
Sollten Sie hiervon betroffen sein, können Sie sich wegen Verletzung Ihrer Rechte durch den Beförderer an die jeweils zuständige Stelle wenden.
Diese Stelle ist die Direktion für Verbraucherschutz bei Fahrten:
- bei denen der Abfahrtshafen in Luxemburg liegt; oder
- bei denen der Abfahrtsort in einem Drittland und der Ankunftshafen in Luxemburg liegt.
Informationspflicht gegenüber Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität vor Reiseantritt
Wenn Sie eine Behinderung haben oder Ihre Mobilität eingeschränkt ist, haben Sie das Recht, vom Beförderer und vom Hafenterminalbetreiber alle wesentlichen Informationen zu erhalten, dies:
- in geeigneter und zugänglicher Form, einschließlich während der Online-Buchung und -Information;
- betreffend:
- die Beförderungsbedingungen;
- die Einzelheiten zur Fahrt;
- die Ihnen zur Verfügung gestellten Zugangsbedingungen.
Innerhalb oder außerhalb der Hafenterminals müssen Sie zu einer Anlaufstelle geleitet werden, an der Sie Folgendes tun können:
- Ihre Ankunft melden; und
- um Hilfeleistungen ersuchen.
Pflicht zur Hilfeleistung für Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität
Wenn Sie eine Behinderung haben oder Ihre Mobilität eingeschränkt ist, kommen Sie kostenlos in den Genuss von Hilfeleistungen seitens des Beförderers und der Hafenterminalbetreiber:
- beim Einschiffen; und
- beim Ausschiffen; und
- an Bord des Schiffes.
Ihren Bedarf nach Hilfeleistungen müssen Sie folgenden Personen mitteilen:
- dem Beförderer; oder
- dem Reisevermittler; oder
- dem Reiseveranstalter.
Sie erhalten eine Antwort auf Ihr Ersuchen und die Bestätigung Ihrer Hilfeleistungen:
- an allen Verkaufsstellen des Beförderers, auch beim Vertrieb per Telefon oder über das Internet; und
- in jeder verfügbaren Form, wie zum Beispiel SMS oder E-Mail.
Sie müssen Ihren Bedarf an Hilfeleistungen (d. h. die spezifischen Bedürfnisse und die erforderlichen Dienste) wie folgt anmelden:
- mindestens 48 Stunden im Voraus, es sei denn, Sie haben eine kürzere Frist mit dem Beförderer vereinbart; und
- in jeder verfügbaren Form, wie zum Beispiel SMS oder E-Mail.
Sie müssen sich dann vor dem Einschiffen im Hafen an einem vom Beförderer oder Terminalbetreiber mitgeteilten Ort einfinden, und zwar:
- zu einem vom Beförderer schriftlich angegebenen Zeitpunkt, höchstens 60 Minuten vor der veröffentlichten Einschiffungszeit; oder
- falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 60 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit, es sei denn, es wurde eine kürzere Frist vereinbart.
Selbst wenn Sie dem Beförderer Ihren Bedarf nach Hilfeleistungen nicht mitgeteilt haben, muss Letzterer dennoch versuchen, Ihnen diese Hilfeleistungen zur Verfügung zu stellen, damit Sie Folgendes tun können:
- einschiffen;
- ausschiffen;
- an Bord des Schiffes reisen.
Nichtbeförderung von Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität
Wenn Sie eine Behinderung haben oder Ihre Mobilität eingeschränkt ist, darf der Beförderer Ihnen in der Regel das Einschiffen nicht aufgrund Ihrer Behinderung verweigern, es sei denn:
- spezielle Sicherheitsgründe:
- werden von den zuständigen Behörden vorgegeben; oder
- sind im internationalen Recht vorgesehen; oder
- das Einschiffen/Ausschiffen oder Ihre Beförderung auf sichere Weise ist wegen der Bauart des Schiffes oder der Infrastruktur des Hafens nicht möglich.
In diesen Fällen muss der Beförderer Ihnen eine annehmbare Beförderungsalternative anbieten.
Können Sie nicht einschiffen, obwohl Sie dem Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter Ihren Zustand, Ihre spezifischen Bedürfnisse und die erforderlichen Dienste bei der Buchung mitgeteilt haben, haben Sie und Ihre Begleitperson die Wahl zwischen:
- der Erstattung des Fahrpreises und der Rückfahrt zum ursprünglichen Abfahrtsort, falls erforderlich; oder
- der Beförderung zum Endziel:
- schnellstmöglich; oder
- zu einem anderen Zeitpunkt nach Ihrem Wunsch, je nach Verfügbarkeit der Plätze.
Falls Sie von einem anerkannten Begleithund begleitet werden, so ist der Hund an Bord unterzubringen.
Stornierung oder Verspätung
Informationsmodalitäten
Bei Verspätung oder Stornierung müssen Sie über Folgendes informiert werden:
- über die Lage spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit;
- über die voraussichtliche Abfahrts- und Ankunftszeit.
Verpassen Sie aufgrund der Verspätung oder Stornierung einen Anschluss, so muss der Beförderer oder der Terminalbetreiber Sie über alternative Anschlussverbindungen unterrichten.
Wenn Sie eine Behinderung haben oder Ihre Mobilität eingeschränkt ist, müssen der Beförderer und der Hafenbetreiber bezüglich der wesentlichen Informationen zu den Verspätungen und Stornierungen Ihren speziellen Bedürfnissen in besonderem Maße Rechnung tragen.
Entschädigungsmodalitäten
Bei einer tatsächlichen oder erwarteten Verspätung um mehr als 90 Minuten oder Stornierung der Reise haben Sie die Wahl zwischen:
- einer anderweitigen kostenlosen Beförderung:
- zum Endziel;
- unter vergleichbaren Bedingungen wie bei der ursprünglich geplanten Reise;
- zum frühestmöglichen Zeitpunkt; oder
- der Erstattung Ihres Fahrpreises und gegebenenfalls der kostenlosen Rückfahrt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zum ursprünglichen Abfahrtsort.
Sie erhalten die volle Erstattung durch den Beförderer binnen 7 Tagen:
- durch Barzahlung; oder
- durch elektronische Überweisung; oder
- durch Bankeinzug oder Scheck; oder
- in Form von Gutscheinen, mit Ihrer Zustimmung und wenn die Bedingungen flexibel sind.
Diese Erstattung entspricht:
- dem oder den Teil(en) der Fahrt, der/die nicht durchgeführt wurde(n);
- dem oder den bereits durchgeführten Teil(en), falls die Fahrt im Hinblick auf die ursprünglichen Reisepläne zwecklos geworden ist.
Bei einer verspäteten Ankunft am Endziel haben Sie auch Anspruch auf Entschädigung in Höhe von:
- 25 % des Fahrpreises bei einer Verspätung von mindestens:
- einer Stunde bei einer planmäßigen Fahrtdauer von bis zu 4 Stunden;
- 2 Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als 4 Stunden;
- 3 Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als 8 Stunden;
- 6 Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als 24 Stunden;
- 50 % des Preises des Fahrscheins bei einer doppelt so langen Verspätung (Beispiel: Verspätung von 2 Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von bis zu 4 Stunden).
Haben Sie eine Hin- und Rückfahrt gekauft, wird die Entschädigung für eine Verspätung bei der Ankunft, sei es auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt, auf der Grundlage des halben Fahrpreises berechnet.
Sie erhalten die Entschädigung innerhalb eines Monats nach Einreichung Ihres Antrags auf Entschädigung in Form:
- eines Geldbetrags, wenn Sie dies verlangt haben; oder
- von Gutscheinen, sofern deren Bedingungen, insbesondere bezüglich des Gültigkeitszeitraums und des Zielorts, flexibel sind.
Es kann sein, dass Sie keine Entschädigungszahlung erhalten, wenn der Betrag zu gering ist. Der Beförderer kann einen Mindestbetrag von höchstens 6 Euro festlegen, unterhalb dessen keine Entschädigungszahlungen vorgenommen werden.
Sie erhalten keine Entschädigung, wenn:
- die Verspätung durch dem Beförderer nicht anzulastende Umstände bedingt ist:
- eine Naturkatastrophe; oder
- Wetterbedingungen, die den sicheren Betrieb des Schiffes beeinträchtigen; oder
- Sie im Besitz von Fahrscheinen mit offenen Daten (ohne Angabe der Abfahrtzeit) sind; oder
- Sie bereits vor dem Kauf Ihres Fahrscheins über die Verspätung oder Stornierung informiert wurden; oder
- die Verspätung oder Stornierung auf Ihr Verschulden zurückgeht.
Modalitäten für die Hilfeleistungen für Fahrgäste
Im Falle einer Verspätung von mehr als 90 Minuten oder einer Stornierung der Abfahrt haben Sie Anspruch auf:
- Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit;
- eine Unterkunft, falls Sie vor Ort übernachten müssen (bis zu 3 Übernachtungen für einen Höchstbetrag von 80 Euro pro Nacht), sowie die Beförderung zwischen dieser Unterkunft und dem Hafenterminal.
Sie haben gegenüber dem Beförderer keinen Anspruch auf diese Hilfeleistung, wenn:
- die Stornierung oder Verspätung durch Wetterbedingungen, die den sicheren Betrieb des Schiffes beeinträchtigen, verursacht wurde; oder
- Sie bereits vor dem Kauf Ihres Fahrscheins über die Verspätung oder Stornierung der Reise informiert wurden; oder
- die Verspätung oder Stornierung auf Ihr Verschulden zurückgeht.
Informationspflicht während der Reise
Der Beförderer ist verpflichtet, Ihnen in den üblicherweise von ihm verwendeten Sprachen und in zugänglichen Formaten Folgendes zu übermitteln:
- angemessene Informationen (Störungen, sicherheitsrelevante Aspekte, wichtige Echtzeitinformationen usw.); und
- Ihre Rechte an Bord der Schiffe, in den Häfen oder den Hafenterminals.
Wenn Sie eine (körperliche oder geistige) Behinderung haben oder Ihre Mobilität eingeschränkt ist, müssen der Beförderer und der Hafenbetreiber bezüglich der wesentlichen Informationen zum Ablauf der Reise Ihren speziellen Bedürfnissen in besonderem Maße Rechnung tragen.
Pflicht zur Hilfeleistung gegenüber Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität während der Reise
Wenn Sie eine Behinderung haben oder Ihre Mobilität eingeschränkt ist, müssen Sie Hilfeleistungen vom Beförderer und Hafenbetreiber erhalten, um:
- Ihre Ankunft an einem Hafenterminal oder in einem Hafen anzumelden;
- im Ausschiffhafen auszuschiffen;
- Ihnen bei der Fortbewegung behilflich zu sein, um:
- einzuchecken;
- Ihr Gepäck aufzugeben;
- einzuschiffen und anschließend auszuschiffen;
- Ihr Gepäck am Ende der Reise abzuholen;
- erforderlichenfalls zu den Toiletten zu gelangen.
Sie dürfen davon ausgehen, dass die Mitarbeiter für den Umgang mit Behinderungen sensibilisiert wurden, dies anhand:
- des Bewusstseins für die materiellen und organisatorischen Hindernisse, mit denen Sie sich konfrontiert sehen;
- der Anerkennung der Rolle von Begleithunden;
- von Methoden der Kommunikation mit Schwerhörigen sowie Personen mit Seh-, Sprech- und Lernbehinderungen.
Sollten Sie von diskriminierendem Verhalten des Beförderers Ihnen gegenüber betroffen sein, können Sie sich wegen Verletzung Ihrer Rechte durch den Beförderer an die jeweils zuständige Stelle wenden.
Diese Stelle ist die Direktion für Verbraucherschutz bei Fahrten:
- bei denen der Abfahrtshafen in Luxemburg liegt; oder
- bei denen der Abfahrtsort in einem Drittland und der Ankunftshafen in Luxemburg liegt.
Verlust oder Sachbeschädigung auf See
Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder sonstigen persönlichen Gegenständen auf See
Im Falle eines Verlusts oder einer Beschädigung Ihrer Gepäckstücke oder sonstiger persönlicher Gegenstände haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung seitens des Beförderers, sofern die Schäden auf Folgendes zurückgehen:
- einen Seeunfall; oder
- Fahrlässigkeit oder Verschulden des Beförderers.
Wurde infolge des Verschuldens oder der Fahrlässigkeit des Beförderers Gepäck beschädigt, müssen Sie den Beförderer schriftlich davon in Kenntnis setzen, und zwar:
- vor dem Ausschiffen, wenn es sich um Kabinengepäck handelt;
- bei der Aushändigung des Gepäcks, wenn es sich um sonstiges Gepäck handelt.
Bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung müssen Sie den Beförderer schriftlich davon in Kenntnis setzen, dies innerhalb von maximal 15 Tagen nach:
- der Ausschiffung; oder
- der Aushändigung des Gepäcks.
Nach diesen 15 Tagen können Sie keine Entschädigung mehr verlangen.
Bei Verlust des Gepäcks verfügen Sie über 15 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung des Gepäcks hätte erfolgen sollen, um den Verlust schriftlich beim Beförderer anzuzeigen.
Außer, wenn der Beförderer Ihre Wertgegenstände zur sicheren Aufbewahrung angenommen hat, werden Sie bei Verlust oder Beschädigung von Folgendem nicht von ihm entschädigt:
- Bargeld;
- börsengängige Wertpapiere;
- Gold;
- Silber;
- Juwelen;
- Schmuck;
- Kunstgegenstände oder sonstige Wertsachen.
Verlust und Beschädigung von Mobilitätshilfen
Wenn Sie eine Behinderung haben oder Ihre Mobilität eingeschränkt ist, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung seitens des Beförderers, wenn dieser durch Verschulden oder Fahrlässigkeit verantwortlich ist für:
- den Verlust; oder
- die vollständige oder teilweise Beschädigung Ihrer Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstung.
Diese Entschädigung entspricht:
- dem Wert Ihrer Ausrüstung; oder
- den Kosten für die Reparatur dieser Ausrüstung.
Sofern möglich, sollten Sie zudem schnellstmöglich zeitweiligen Ersatz bekommen.
Verletzungen oder Tod während der Beförderung
Wenn Sie bei einem Seeunfall verletzt werden, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung seitens:
- des Beförderers; oder
- dessen Versicherers.
Im Falle des Todes wird diese Entschädigung an die Rechtsnachfolger gezahlt.
Als Seeunfälle gelten folgende Ereignisse:
- Schiffbruch;
- Kentern;
- Kollision;
- Strandung des Schiffes;
- Explosion des Schiffes oder Feuer an Bord;
- Mangel am Schiff;
- Zusammenstoß.
Sie haben zudem Anspruch auf eine Anzahlung des Beförderers, um die unmittelbaren Bedürfnisse im Falle einer Verletzung oder des Todes zu decken.
Sie können auch die Haftung des Beförderers geltend machen, wenn die Verletzungen oder der Tod nicht die Folge eines Seeunfalls, sondern der Fahrlässigkeit oder des Verschuldens des Beförderers sind.
Kann der Beförderer jedoch nachweisen, dass die Verletzungen oder der Tod auf Ihr Verschulden oder Fahrlässigkeit Ihrerseits zurückzuführen sind, kann Ihre Entschädigung entfallen oder reduziert werden.
Der Beförderer haftet nicht, wenn die Verletzungen oder der Tod die Folge sind:
- eines außergewöhnlichen, unvermeidlichen und unabwendbaren Phänomens höherer Gewalt; oder
- einer Handlung, die von einem Dritten in der Absicht, das Ereignis zu verursachen, begangen wurde; oder
- einer Kriegshandlung.
Einreichung einer Beschwerde
Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihre Rechte nicht gewahrt wurden, können Sie eine Beschwerde einreichen.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
-
Direktion für Verbraucherschutz
- Adresse:
-
271, route d’Arlon
L-1150
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 119 / L-2011 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 73 700
- E-Mail:
- info@mpc.etat.lu
- Website:
- https://mpc.gouvernement.lu/de.html
-
Direktion für Verbraucherschutz
Fahrgastbeschwerden
- Adresse:
- 271, route d’Arlon L-1150 Luxemburg Luxemburg
- E-Mail:
- passagers@mpc.etat.lu
Europäisches Verbraucherzentrum
- Adresse:
- 271, route d’Arlon L-1150 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 26 84 64 1
Telefonisch erreichbar montags, mittwochs und freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 9:00 bis 16:00 Uhr.
- Fax:
- (+352) 26 84 57 61
- E-Mail:
- info@cecluxembourg.lu
Nationaler Dienst des Mediators für Verbrauchergeschäfte
- Adresse:
- 6, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 46 13 11
- Fax:
- (+352) 46 36 03
- E-Mail:
- info@mediateurconsommation.lu
-
Luxemburgischer Verbraucherverband (ULC)
- Adresse:
- 55, rue des Bruyères L-1274 Howald
- Telefon:
- (+352) 49 60 22 1
- Fax:
- (+352) 49 49 57
- E-Mail:
- info@ulc.lu
- Website:
- https://www.ulc.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8:00 Uhr
- Dienstag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr
- Mittwoch:
- 8:00 bis 12:00 Uhr
- Donnerstag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr
- Freitag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr
Nachmittags nur mit Termin. -
Luxemburgischer Verbraucherverband (ULC)
Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle (CLLV)
- Adresse:
- 55, rue des Bruyères L-1274 Howald Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 49 60 22 205
- Fax:
- (+352) 49 49 57
- E-Mail:
- contact@cllv.lu
- Website:
- https://www.ulc.lu/de/
Luxemburgischer Verbraucherverband (ULC) Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle (CLLV)
- Adresse:
- 55, rue des Bruyères L-1274 Howald Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 49 60 22 205
- Fax:
- (+352) 49 49 57
- E-Mail:
- contact@cllv.lu
- Website:
- https://www.ulc.lu/de/
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Rechte von Passagieren
auf dem Portal der Luxemburger Regierung
-
Zug-, Bus- und Schiffsreisen
auf der Website des Europäischen Verbraucherzentrums Luxemburg
-
Rechte von Schiffsreisenden
auf Your Europe
-
Rechte von Reisenden mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität
auf dem Portal Your Europe
-
Mediator für Verbrauchergeschäfte
Website
Rechtsgrundlagen
-
Athener Übereinkommen von 1974
über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See
-
Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See
-
Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr
-
Loi modifiée du 23 décembre 2016
concernant la gestion du domaine public fluvial
-
Loi du 25 avril 2018
portant modification du Code de la consommation en ce qui concerne les voyages à forfait et les prestations de voyages liées, et modifiant la loi modifiée du 2 septembre 2011 réglementant l’accès aux professions d’artisan, de commerçant, d’industriel ainsi qu’à certaines professions libérales
-
Loi du 5 février 2021
sur les transports publics
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