Reisen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr und Pauschalreisen
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Zusammenfassung:
Das Verbrauchergesetzbuch schützt insbesondere Reisende, die einen Vertrag über eine Pauschalreise, einen Pauschalurlaub oder einen Pauschalaufenthalt mit einer Reiseverkehrsfachkraft geschlossen haben. Beim Abschluss eines Kaufvertrags haben die Reiseverkehrsfachkraft und der Reisende Rechte und Pflichten.
Beim Abschluss eines Kaufvertrags haben sowohl die Reiseverkehrsfachkraft als auch der Reisende bestimmte Rechte und Pflichten.
Jede Reiseverkehrsfachkraft muss demnach:
- sich beim Aufsetzen eines Kaufvertrags an die Pflichtangaben halten;
- den Reisenden vor Unterzeichnung des Vertrags klar und deutlich über alle Aspekte der Reise informieren;
- den Reisenden über sein Recht informieren, den Kaufvertrag abzutreten oder in bestimmten Fällen davon zurückzutreten;
- dem Reisenden vor Reiseantritt alle wesentlichen Informationen (Abfahrts- und Ankunftszeiten, Reiseroute, Ansprechpartner vor Ort, Versicherungen und Unterstützung im Falle von Schwierigkeiten usw.) zukommen lassen;
- alles unternehmen, um dem Reisenden, der nach dem Reiseantritt in Schwierigkeiten gerät, zu Hilfe zu kommen.
Betroffene Personen
- Reisender
- Reiseverkehrsfachkraft
Das Verbrauchergesetzbuch (Code de la consommation) schützt Sie in besonderem Maße, wenn Sie einen Vertrag über eine Pauschalreise, einen Pauschalurlaub oder einen Pauschalaufenthalt mit einer Reiseverkehrsfachkraft geschlossen haben.
Der Vertrag kann Folgendes betreffen:
- Dienstleistungen, die anlässlich von Reisen oder Aufenthalten erbracht werden, das heißt:
- Ausstellung von Fahr- bzw. Flugscheinen;
- Buchung von Zimmern in Hotels oder sonstigen Beherbergungsbetrieben;
- Ausstellung von Beherbergungs- oder Verpflegungsgutscheinen;
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Touristenempfang, insbesondere Ihre Betreuung und die Organisation von Besichtigungen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen.
Sie sind betroffen, wenn Sie eine Reiseverkehrsfachkraft sind.
Sie sind hingegen nicht betroffen, wenn Sie eine natürliche oder juristische Person sind, die:
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Touristenempfang, insbesondere die Kundenbetreuung und die Organisation von Besichtigungen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen anbietet, die Sie selbst erbringen (Beispiel: Touristenempfang und Besichtigung von Weinbergen, Weinkellern usw.);
- einen Hotel- oder sonstigen Beherbergungsbetrieb betreibt, im Rahmen von Zimmerreservierungen in Ihrem eigenen Betrieb;
- die Beförderung von Reisenden wahrnimmt, mit Ausnahme von Pauschalaufenthalten und -rundreisen mit Transfers;
- befugt ist, Fahrzeuge zu vermieten.
Bestimmte Dienstleistungen sind nicht betroffen, wie beispielsweise solche, die angeboten werden von:
- Vereinigungen;
- Zusammenschlüssen;
- als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen, die im ausschließlichen Rahmen ihrer Tätigkeiten die Verwaltung und den Transport von/zu Folgendem wahrnehmen:
- Ferien- oder Freizeitzentren;
- Ferienlager für Jugendliche unter 18 Jahren;
- Feriendörfer oder Familienhäuser;
Voraussetzungen
Mit Ausnahme der ausdrücklich durch die Gesetzgebung ausgeschlossenen Personen muss sich jede betroffene Person im Vorfeld als Reiseverkehrsfachkraft niederlassen.
Vorgehensweise und Details
Pflichtangaben
Allgemeines
Die Reiseverkehrsfachkraft hat die gesetzliche Pflicht, dem Reisenden Folgendes zu übermitteln:
- die Vorinformationen vor Abschluss des Vertrags;
- die Pflichtangaben im Vertrag;
- bestimmte Informationen vor dem Reiseantritt.
Hält sich die Reiseverkehrsfachkraft nicht an diese Pflichten, kann der Reisende die Stornierung des Vertrags verlangen.
Pflichtinformationen im Katalog
Die Reiseverkehrsfachkraft ist für die vor Vertragsabschluss über den Verkaufskatalog bereitgestellten Informationen verantwortlich. Daher muss sie sich unbedingt an die Angaben in diesen Unterlagen halten, die dem Reisenden ausgehändigt werden.
Im Katalog muss die Reiseverkehrsfachkraft Folgendes angeben:
- den Namen und die Anschrift der Person, die befugt ist, als Reiseverkehrsfachkraft tätig zu sein;
- das Aktenzeichen der Niederlassungsgenehmigung;
- den Namen und die Anschrift des Kundengeldabsicherers;
- den Namen und die Anschrift des Versicherers.
Jede Änderung der im Katalog angegebenen Informationen ist dem Reisenden vor Abschluss des Vertrags schriftlich mitzuteilen. Wird sie das nicht, bleibt die Reiseverkehrsfachkraft an die ursprünglich im Katalog veröffentlichten Angaben gebunden.
Informationen vor Unterzeichnung des Vertrags
Vor Abschluss des Vertrags muss die Reiseverkehrsfachkraft dem Reisenden schriftlich oder auf eine gleichwertige Sicherheiten bietende Art Folgendes mitteilen:
- den Preis der Reise und die Zahlungsmodalitäten;
- die Einzelheiten der erbrachten Leistungen, das heißt:
- das Reiseziel;
- die Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse;
- die Reiseroute;
- die Art der Unterbringung, ihre Hauptmerkmale und Lage sowie ihre touristische Einstufung gemäß der Gesetzgebung des jeweiligen Landes (Klassifizierung in Sternen);
- die Anzahl der Mahlzeiten;
- falls für das Zustandekommen der Reise eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich ist, die Angabe, bis wann dem Reisenden spätestens mitgeteilt wird, ob die Reise storniert wird, weil die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden konnte. Dieser Zeitpunkt darf nicht weniger als 21 Tage vor dem Reiseantritt liegen;
- die Bedingungen für die Stornierung des Vertrags seitens des Reisenden, das heißt:
- die Stornierungsfristen;
- die vom Reisenden zu zahlenden Stornierungsgebühren;
- die Bedingungen hinsichtlich der Überschreitung von Landesgrenzen, das heißt:
- Angaben über Pass- und Visumerfordernisse;
- gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind;
- den Vermerk, aufgrund dessen sich die Reiseverkehrsfachkraft das Recht vorbehält, diese Informationen zu ändern.
Die Reiseverkehrsfachkraft ist per Gesetz befugt, schriftlich zu erklären, dass sie sich das Recht vorbehält, die dem Reisenden mitgeteilten Vorinformationen zu ändern.
Ohne Hinweis auf diesen Vermerk gilt Folgendes für die Reiseverkehrsfachkraft:
- Alle dem Reisenden mitgeteilten Vorinformationen sind für sie verbindlich; und
- sie kann keine Änderungen mehr daran vornehmen.
Nur der Reisende selbst kann Änderungen an den angegebenen Leistungen beantragen, und diese sind im Vertrag anzugeben.
Auf allen dem Reisenden übermittelten Dokumenten mit den oben aufgeführten Informationen muss die Reiseverkehrsfachkraft zudem Folgendes angeben:
- den Namen und die Anschrift der Person, die befugt ist, als Reiseverkehrsfachkraft tätig zu sein;
- das Aktenzeichen der Niederlassungsgenehmigung;
- den Namen und die Anschrift des Kundengeldabsicherers;
- den Namen und die Anschrift des Versicherers.
Der Reisende kann die Nichtigkeit des Vertrags geltend machen, wenn bei dessen Abschluss gegen die vorvertraglichen Pflichten verstoßen wurde.
Pflichtinformationen vor dem Reiseantritt
Die Reiseverkehrsfachkraft muss dem Reisenden vor Reiseantritt schriftlich die folgenden Informationen zukommen lassen:
- Informationen zur Beförderung, das heißt:
- Abfahrts- und Ankunftszeiten;
- Orte der Zwischenstationen und der Anschlussverbindungen;
- im Falle einer Schiffs- oder Zugreise die Angabe des dem Reisenden zugeteilten Platzes, sofern Letzterer Plätze reserviert hat;
- Informationen zu den Ansprechpartnern, das heißt:
- Name, Anschrift und Telefonnummer:
- des örtlichen Vertreters des Veranstalters; oder
- des Vermittlers; oder
- der örtlichen Stellen, die dem Reisenden bei Schwierigkeiten helfen können;
- bei Auslandsreisen und -aufenthalten von Minderjährigen die Angaben darüber, wie ein unmittelbarer Kontakt zu dem Kind oder der an seinem Aufenthaltsort verantwortlichen Person hergestellt werden kann;
- Name, Anschrift und Telefonnummer:
- Informationen zu den Versicherungen und Unterstützungsleistungen, das heißt:
- Angaben über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung;
- Angaben über den möglichen Abschluss einer Unterstützungsversicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.
Modalitäten des Vertrags
Zwingende Angaben im Vertrag
Die Reiseverkehrsfachkraft muss dem Reisenden die Vertragsklauseln folgendermaßen mitgeteilt haben:
- schriftlich; und
- bevor dieser den Vertrag unterzeichnet.
Es ist wichtig, dass der Reisende vor der Unterzeichnung tatsächlich Kenntnis von allen Vertragselementen erlangt hat, da der Vertrag ansonsten null und nichtig ist.
Jeder zwischen einer Reiseverkehrsfachkraft und einem Reisenden geschlossene Vertrag über eine Pauschalreise oder einen Pauschalaufenthalt muss zwingend folgende Angaben enthalten:
- die Namen und Anschriften:
- des Reiseveranstalters;
- des Vermittlers;
- des Kundengeldabsicherers;
- des Versicherers;
- die Einzelheiten der gelieferten Leistungen:
- das bzw. die Reiseziele;
- soweit mehrere Aufenthalte vorgesehen sind, die einzelnen Zeiträume und deren Termine;
- die Reiseroute;
- die für die Erreichung des Reiseziels eingesetzten Transportmittel, deren Merkmale und Klasse (Uhrzeiten, Ort(e) der Zwischenstation(en) und der Anschlussverbindung(en) sowie im Falle einer Schiffs- oder Zugreise die Angabe des dem Reisenden zugeteilten Platzes, sofern Letzterer Plätze reserviert hat);
- die Art der Unterbringung, ihre Hauptmerkmale und Lage sowie ihre touristische Einstufung gemäß der Gesetzgebung des jeweiligen Landes (Klassifizierung in Sternen);
- die Anzahl der Mahlzeiten;
- den Tag und die Uhrzeit sowie den Ort der Abreise und Rückkehr, welche spätestens bei Aushändigung der Reiseunterlagen endgültig feststehen müssen;
- Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im vereinbarten Gesamtpreis der Pauschalreise inbegriffene Leistungen;
- falls für das Zustandekommen der Reise eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich ist, die Angabe, bis wann dem Reisenden spätestens mitgeteilt werden muss, ob die Reise storniert wird, weil die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden konnte. Dieser Zeitpunkt darf nicht weniger als 21 Tage vor dem Reiseantritt liegen;
- den Preis und die Zahlungsmodalitäten, das heißt:
- den Preis der Pauschalreise;
- die Angabe zu möglichen Gebühren und Abgaben für bestimmte Leistungen (Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen, Ortstaxen), sofern diese nicht im Preis der Pauschalreise enthalten sind;
- die Zahlungsmodalitäten;
- den Zeitplan für die Zahlung;
- die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf etwaige Preisanpassungen;
- den absoluten Betrag oder Prozentsatz des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und den Zeitplan für die Zahlung des Restbetrags (wobei die letzte vom Reisenden zu leistende Zahlung nicht geringer als 30 % des Gesamtpreises sein darf und bei Aushändigung der Reiseunterlagen erfolgen muss);
- Sonderwünsche, die der Reisende der Reiseverkehrsfachkraft bei der Buchung mitgeteilt hat und die angenommen wurden;
- die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien, das heißt:
- die Stornierungsmodalitäten;
- die Modalitäten für eine Abtretung des Vertrags;
- die Fristen, innerhalb derer der Reisende etwaige Beanstandungen wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags erheben muss;
- eine etwaige fakultative Klausel bezüglich der Beschränkung der Haftung der Reiseverkehrsfachkraft für immaterielle Schäden infolge der Nichterfüllung einer oder mehrerer Vertragspflichten;
- die Modalitäten für die Aushändigung der Dokumente;
- die Unterschriften der Reiseverkehrsfachkraft und des Reisenden;
- den Reisesicherungsschein, der den Reisenden über Folgendes informieren soll:
- eine von der Reiseverkehrsfachkraft abgeschlossene Versicherung für den Fall einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit;
- die Erstattung der von ihm für die vertraglichen Leistungen gezahlten Beträge;
- die Sicherstellung der Rückbeförderung.
Der dem Reisenden auszuhändigende Schein muss Folgendes enthalten:
- die Einzelheiten der Absicherung;
- den Namen und die Anschrift des Kundengeldabsicherers;
- sämtliche Angaben, die dem Reisenden ermöglichen, sich jederzeit mit dem Kundengeldabsicherer im Hinblick auf eine mögliche Rückbeförderung in Verbindung zu setzen.
Der Vertrag muss ebenfalls die dem Reisenden erteilten Vorinformationen wiedergeben, außer:
- wenn der Reisende auf eigene Initiative eine Änderung der angebotenen oder angezeigten Leistungen beantragt und die Reiseverkehrsfachkraft sich damit einverstanden erklärt hat;
- was die Informationen in Katalogen angeht:
- wenn sich die Reiseverkehrsfachkraft das Recht vorbehalten hat, die im Katalog veröffentlichte Information zu ändern;
- wenn die Reiseverkehrsfachkraft den Reisenden schriftlich von den Änderungen in Kenntnis gesetzt hat, und zwar rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags;
- was alle anderen Vorinformationen angeht: wenn sich die Reiseverkehrsfachkraft dieses Änderungsrecht vorbehalten hat.
Preis
Die im Vertrag angegebenen Preise können nur dann angepasst werden, wenn:
- die Anpassungen Folgendes betreffen:
- die (insbesondere von den Treibstoffkosten abhängigen) Beförderungskosten;
- die Gebühren und Abgaben für die angebotenen Leistungen (Landegebühren, Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen);
- die für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse;
- die Möglichkeit einer Anpassung des Preises nach oben oder nach unten im Vertrag vorgesehen ist;
- die genauen Berechnungsmodalitäten des neuen Preises im Vertrag festgelegt sind.
Enthält der Vertrag diese Angaben nicht, können die Preise nicht angepasst werden.
Selbst wenn der Vertrag die Möglichkeit einer Preisanpassung vorsieht:
- sind in den letzten 20 Tagen vor dem geplanten Abreisedatum nur Preissenkungen möglich;
- kann der Kunde im Falle einer Erhöhung des Vertragspreises sein Rücktrittsrecht ausüben.
Erhöht die Reiseverkehrsfachkraft ihre Preise, muss sie:
- den Kunden davon in Kenntnis setzen; und
- ihn ebenfalls über sein Rücktrittsrecht informieren.
Der Reisende kann dann vom Vertrag zurücktreten, dies binnen 7 Tagen:
- ab der Ankündigung der Preiserhöhung durch die Reiseverkehrsfachkraft; oder
- in Ermangelung einer solchen Ankündigung, ab dem Eingang der letzten Rechnung für die laufenden Leistungen.
Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, ist er zu einer kostenlosen und straffreien Erstattung sämtlicher von ihm gezahlten Beträge innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum des Rücktritts vom Vertrag berechtigt.
Abtretung des Vertrags
Wenn der Reisende dies wünscht, kann er seinen Vertrag abtreten, dies:
- an eine Person, die sämtliche für die Reise bzw. den Aufenthalt erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; und
- sofern er die Reiseverkehrsfachkraft vor Antritt der Reise innerhalb einer angemessenen Frist über seine Entscheidung informiert.
Der Zedent (der Käufer, der seinen Vertrag abtritt) und der Zessionar (der Abnehmer des Vertrags) haften gesamtschuldnerisch:
- gegenüber der Reiseverkehrsfachkraft; und
- für die Zahlung des Reise- bzw. Aufenthaltspreises; und
- für die Zahlung der gegebenenfalls durch diese Abtretung entstehenden zusätzlichen Kosten.
Das bedeutet, dass die Reiseverkehrsfachkraft sich an folgende Personen wenden kann, um die Zahlung des gesamten geschuldeten Betrags einzufordern:
- an den Zedenten; oder
- an den Zessionar.
Die Modalitäten für die Abtretung sind schriftlich im Kaufvertrag festzuhalten.
Missachtung der Vertragselemente vor Reiseantritt
Unvorhersehbares äußeres Ereignis
Nur die Reiseverkehrsfachkraft kann unvorhersehbare äußere Ereignisse geltend machen. Im Verbrauchergesetzbuch ist sehr genau festgelegt, welche Optionen die Reiseverkehrsfachkraft dem Reisenden anbieten muss; dies muss jedoch schriftlich im Kaufvertrag festgehalten werden. Bei höherer Gewalt, die den Reisenden davon abhält, die Reise anzutreten, wird auf die Bestimmungen des Vertrags verwiesen, in dem seine Rechte für einen solchen Fall geregelt sind. Wurde diesbezüglich nichts im Vertrag vereinbart, sieht das Verbrauchergesetzbuch keine Lösung im Falle einer Uneinigkeit zwischen den Parteien vor.
Kann die Reiseverkehrsfachkraft eines der wesentlichen Elemente des Vertrags vor dem Reiseantritt infolge eines unvorhersehbaren äußeren Ereignisses nicht einhalten, muss sie:
- den Reisenden innerhalb von 3 Tagen nach Eintritt des Ereignisses davon in Kenntnis setzen; und
- den Reisenden über sein Recht informieren, innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt dieser Information vom Vertrag zurückzutreten.
Es gibt dann 2 Möglichkeiten:
- Der Reisende möchte binnen der vorgegebenen 7-tägigen Frist von seinem Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat er Anspruch auf die kostenlose und straffreie Erstattung sämtlicher von ihm gezahlten Beträge innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum des Rücktritts vom Vertrag; oder
- der Reisende möchte nicht von seinem Vertrag zurücktreten und:
- nimmt die Vertragsänderung an; und
- kann sich ebenfalls für eine gleichwertige oder selbst höherwertige Leistung entscheiden, die ihm als Ersatz ohne Preiserhöhung von der Reiseverkehrsfachkraft angeboten wird. Ist die angebotene Leistung von geringerer Qualität, so ist dem Käufer der Preisunterschied zu erstatten.
Rücktritt vom Vertrag durch die Reiseverkehrsfachkraft
Tritt die Reiseverkehrsfachkraft vor Reiseantritt ohne Verschulden seitens des Reisenden vom Vertrag zurück:
- muss sie ihm sämtliche von ihm gezahlten Beträge innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum des Rücktritts vom Vertrag erstatten; und
- kann der Reisende Schadenersatz geltend machen, es sei denn, der Rücktritt ist zurückzuführen:
- auf die Tatsache, dass die Anzahl der Personen, die den Aufenthalt gebucht haben, nicht die geforderte Mindestteilnehmerzahl erreicht. Dem Reisenden wurde die Stornierung des Aufenthalts innerhalb der in der Beschreibung der Pauschalreise angegebenen Frist mitgeteilt;
- auf einen Fall höherer Gewalt, das heißt auf ungewöhnliche und unvorhersehbare äußere Umstände, deren Folgen nicht hätten vermieden werden können.
Missachtung der Vertragselemente nach Reiseantritt
Kann nach Reiseantritt eines der wesentlichen Vertragselemente nicht eingehalten werden, muss die Reiseverkehrsfachkraft dem Reisenden mindestens gleichwertige Leistungen als Ersatz für die nicht erbrachten Leistungen anbieten, außer dies ist ihr gerechtfertigterweise nicht möglich.
Die Reiseverkehrsfachkraft muss:
- die sich aus der Änderung der Leistungen ergebenden Preisaufschläge übernehmen; oder
- dem Reisenden den Preisunterschied zwischen den vorgesehenen und den erbrachten Leistungen erstatten.
Die Reiseverkehrsfachkraft muss dem Reisenden die für seine Rückreise erforderlichen Fahr- bzw. Flugscheine beschaffen, wenn:
- es ihr nicht möglich ist, ihm Ersatzleistungen anzubieten; oder
- der Reisende die vorgeschlagene Änderung aus gültigen Gründen nicht annimmt.
In diesem Fall kann der Reisende zudem Schadenersatz geltend machen.
Haftung der Reiseverkehrsfachkraft
Die Reiseverkehrsfachkraft haftet von Rechts wegen gegenüber dem Reisenden für die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen, unabhängig davon, ob diese Erfüllung:
- ihr selbst; oder
- anderen Dienstleistern obliegt.
Die Reiseverkehrsfachkraft haftet hingegen nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Nichterfüllung des Vertrags einer der folgenden Personen zuzuschreiben ist:
- dem Reisenden selbst; oder
- einem Dritten, der kein im Vertrag vorgesehener Dienstleister ist; oder
- einem Fall höherer Gewalt.
Außer im Falle von Verfehlungen seitens des Reisenden ist die Reiseverkehrsfachkraft verpflichtet, alles zu unternehmen, um dem Reisenden in Schwierigkeiten zu Hilfe zu kommen.
Bei Nichterfüllung der im Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen:
- kann der Reisende Schadenersatz für den erlittenen Schaden fordern, sofern im Vertrag keine Beschränkung des Schadenersatzes vorgesehen war;
- hängen die Schadenersatzforderungen des Reisenden ebenfalls von den Bestimmungen des internationalen Rechts ab, das Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht hat, sofern eine Leistung betroffen ist, die Gegenstand des internationalen Rechts ist.
Streitfälle
Kontaktstellen
Im Streitfall erhält der Reisende Rat und Hilfe bei folgenden Stellen:
- beim Luxemburgischen Verbraucherverband (Union luxembourgeoise des consommateurs - ULC), wenn es sich um einen Streitfall zwischen einem Reisenden und einem touristischen Dienstleister (Reisebüro, Fluggesellschaft, Hotel usw.) in Luxemburg handelt;
- beim Europäischen Verbraucherzentrum (CEC Luxembourg), wenn es sich um einen grenzüberschreitenden Streitfall handelt, das heißt um einen Streitfall zwischen einem Reisenden und einem touristischen Dienstleister mit Sitz in einem anderen Land der Europäischen Union.
Eine Beschwerde einreichen
Reisende, die eine Erstattung oder Schadenersatz von einer Reiseverkehrsfachkraft fordern, müssen:
- den Vertreter des Reiseveranstalters am Urlaubsort darüber informieren und ihn bitten, eine sog. Reisemängelanzeige auszufüllen, in der alle streitgegenständlichen Punkte aufgeführt sind;
- ihre Beschwerde bestmöglich anhand von Fotos oder Zeugenaussagen, die ihre Behauptungen untermauern könnten, dokumentieren;
- der Reiseverkehrsfachkraft sofort nach ihrer Rückkehr die vor Ort aufgetretenen Schwierigkeiten per eingeschriebenem Brief anzeigen.
Die Beschwerde muss auf objektiven Kriterien gründen, die sich nicht aus einer persönlichen Einschätzung ergeben. Der Reisende kann beispielsweise rechtmäßig eine Erstattung fordern, wenn die Leistung geringer war als im Vertrag vorgesehen.
Der Reisende kann sich ebenfalls an die Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle (Commission luxembourgeoise des litiges de voyage - CLLV) wenden, ein Schlichtungsorgan, das damit beauftragt ist, eine gütliche außergerichtliche Einigung im Falle von Beschwerden von Reisenden zu erreichen.
Aufgabe der CLLV ist es, eine Schlichtung zwischen den Streitparteien zu erreichen. Ist dies nicht möglich, gibt sie eine schriftliche Stellungnahme ab, die
- rechtlich begründet ist; und
- auf dem Grundsatz der Billigkeit beruht.
Diese Stellungnahme ist zwar rechtlich nicht verbindlich, das heißt, sie verpflichtet die Parteien nicht, sich an die Stellungnahme zu halten, aber ihre moralische Autorität kann bereits genügen, um den Streitfall zu regeln.
Den Parteien steht es jedoch frei, sich mit ihrer Beschwerde an die Gerichte zu wenden, wobei die Stellungnahme der CLLV als Beweis dienen kann.
Zuständige Kontaktstellen
-
Direktion für Verbraucherschutz
- Adresse:
-
271, route d’Arlon
L-1150
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 119 / L-2011 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 73 700
- E-Mail:
- info@mpc.etat.lu
- Website:
- https://mpc.gouvernement.lu/de.html
-
Direktion für Verbraucherschutz
Fahrgastbeschwerden
- Adresse:
- 271, route d’Arlon L-1150 Luxemburg Luxemburg
- E-Mail:
- passagers@mpc.etat.lu
-
Luxemburgischer Verbraucherverband (ULC)
- Adresse:
- 55, rue des Bruyères L-1274 Howald
- Telefon:
- (+352) 49 60 22 1
- Fax:
- (+352) 49 49 57
- E-Mail:
- info@ulc.lu
- Website:
- https://www.ulc.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8:00 Uhr
- Donnerstag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr
- Freitag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr
- Dienstag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr
- Mittwoch:
- 8:00 bis 12:00 Uhr
Nachmittags nur mit Termin. -
Luxemburgischer Verbraucherverband (ULC)
Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle (CLLV)
- Adresse:
- 55, rue des Bruyères L-1274 Howald Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 49 60 22 205
- Fax:
- (+352) 49 49 57
- E-Mail:
- contact@cllv.lu
- Website:
- https://www.ulc.lu/de/
Europäisches Verbraucherzentrum
- Adresse:
- 271, route d’Arlon L-1150 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 26 84 64 1
Telefonisch erreichbar montags, mittwochs und freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 9:00 bis 16:00 Uhr.
- Fax:
- (+352) 26 84 57 61
- E-Mail:
- info@cecluxembourg.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Links
Weitere Informationen
-
Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen
auf dem Portal Your Europe
-
Die Rechte der Reisenden: Ein unverzichtbarer Leitfaden
auf der Website des Luxemburgischen Verbraucherverbands (ULC)
-
Unternehmer, die eine Insolvenz- und Rückbeförderungsgarantie besitzen (24. Mai 2024))
Pdf • 441 KB
Rechtsgrundlagen
-
Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015
über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen
- Code de la consommation
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