Verkauf und Veranstaltung von Reisen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr und Pauschalreisen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jede Reiseverkehrsfachkraft muss:

  • sich beim Aufsetzen eines Kaufvertrags an die Pflichtangaben halten;
  • den Kunden vor Unterzeichnung des Vertrags klar und deutlich über alle Aspekte der Reise informieren;
  • den Kunden über sein Recht informieren, den Vertrag abzutreten oder in bestimmten Fällen davon zurückzutreten;
  • dem Kunden vor dem Reiseantritt alle wesentlichen Informationen (Abfahrts- und Ankunftszeiten, Reisestrecke, Ansprechpartner vor Ort, Versicherungen und Unterstützung im Falle von Schwierigkeiten usw.) zukommen lassen;
  • alles unternehmen, um Reisenden, die nach dem Reiseantritt in Schwierigkeiten geraten, zu Hilfe zu kommen.

Zielgruppe

Das Verbrauchergesetzbuch schützt insbesondere Reisende (Kunden), die einen Vertrag über eine Pauschalreise, einen Pauschalurlaub oder einen Pauschalaufenthalt mit einer Reiseverkehrsfachkraft geschlossen haben.

Der Vertrag kann Folgendes betreffen:

  • Dienstleistungen, die anlässlich von Reisen oder Aufenthalten erbracht werden können, das heißt:
    • Ausstellung von Fahr- bzw. Flugscheinen;
    • Buchung von Zimmern in Hotels oder sonstigen Beherbergungsbetrieben;
    • Ausstellung von Beherbergungs- oder Verpflegungsgutscheinen;
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Touristenempfang, insbesondere die Kundenbetreuung und die Organisation von Besichtigungen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen.

Nicht betroffen sind von folgenden Personen/Einrichtungen angebotene Dienstleistungen:

  • als gemeinnützig anerkannte Vereinigungen, Gruppen und sonstige Stellen, die im ausschließlichen Rahmen ihrer Tätigkeiten, die Verwaltung von Folgendem wahrnehmen:
    • Ferien- oder Freizeitzentren;
    • Ferienlager für Jugendliche unter 18 Jahren;
    • Feriendörfer oder Familienhäuser;
  • natürliche oder juristische Personen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Touristenempfang erbringen, insbesondere die Kundenbetreuung und die Organisation von Besichtigungen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen für Dienste, die sie selbst erbringen.

Beispiele: Touristenempfang und Besichtigung von Weinbergen, Weinkellern usw.;

  • natürliche oder juristische Personen, die einen Hotel- oder sonstigen Beherbergungsbetrieb betreiben, im Rahmen von Zimmerreservierungen in ihrem eigenen Betrieb;
  • natürliche oder juristische Personen, welche die Beförderung von Reisenden wahrnehmen, mit Ausnahme von Pauschalaufenthalten und -rundreisen, die die Transfers beinhalten;
  • natürliche oder juristische Personen, die befugt sind, Fahrzeuge zu vermieten.

In der Regel sind gemeinnützige Vereinigungen, die gelegentlich und nur für ihre Mitglieder Reisen veranstalten, nicht verpflichtet, auf Reisebüros zurückzugreifen, solange sie diesen keine Konkurrenz machen. Wenn Vereinigungen jedoch irgendeine Vergütung erhalten und die Reisen regelmäßig veranstaltet werden, wird empfohlen, auf ein Reisebüro zurückzugreifen.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Mit Ausnahme der ausdrücklich durch die Gesetzgebung ausgeschlossenen Personen muss sich jede betroffene Person im Vorfeld als Reiseverkehrsfachkraft niederlassen.

Vorgehensweise und Details

Pflichtangaben

Allgemeines

Die Reiseverkehrsfachkraft hat gegenüber dem Kunden eine dreifache Informationspflicht. Laut dem Gesetz muss Folgendes übermittelt werden:

  • die Vorinformationen vor Abschluss des Vertrags;
  • die zwingenden Angaben im Vertrag;
  • bestimmte Informationen vor dem Reiseantritt des Reisenden.

Hält sich die Reiseverkehrsfachkraft nicht an diese Pflichten, kann der Kunde die Stornierung des Vertrags beantragen.

Pflichtinformationen im Katalog

Die im Vorfeld des Vertrags anhand von Katalogen übermittelten Informationen sind für die Reiseverkehrsfachkraft verbindlich, das heißt, sie muss sich zwingend an die in der gelieferten Dokumentation enthaltenen Informationen halten.

Im Katalog muss die Reiseverkehrsfachkraft Folgendes angeben:

  • den Namen und die Anschrift der Person, die befugt ist, als Reiseverkehrsfachkraft tätig zu sein;
  • das Aktenzeichen der Niederlassungsgenehmigung;
  • den Namen und die Anschrift des Kundengeldabsicherers;
  • den Namen und die Anschrift des Versicherers.

Jede Änderung der im Katalog angegebenen Informationen ist dem Käufer vor Abschluss des Vertrags schriftlich mitzuteilen. Wird sie das nicht, ist die Reiseverkehrsfachkraft an die ursprünglich im Katalog veröffentlichten Angaben gebunden.

Informationen vor Unterzeichnung des Vertrags

Vor Abschluss des Vertrags muss die Reiseverkehrsfachkraft dem Käufer schriftlich oder auf eine gleichwertige Sicherheit bietende Art Folgendes mitteilen:

  • den Preis der Reise und die Zahlungsmodalitäten;
  • die Einzelheiten der zu liefernden Leistungen, das heißt:
    • das Reiseziel;
    • die Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse;
    • die Reiseroute;
    • die Art der Unterbringung, ihre Hauptmerkmale und Lage sowie ihre touristische Einstufung gemäß der Gesetzgebung des jeweiligen Landes (Klassifizierung in Sternen);
    • die Anzahl der Mahlzeiten;
  • falls für das Zustandekommen der Reise eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich ist, die Angabe, bis wann dem Kunden spätestens mitgeteilt werden muss, ob die Reise storniert wird, weil die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden konnte.

Dieser Zeitpunkt darf nicht weniger als 21 Tage vor dem Reiseantritt liegen;

die Bedingungen für die Stornierung des Vertrags seitens des Kunden, das heißt:

    • die Stornierungsfristen;
    • die vom Kunden zu zahlenden Stornierungsgebühren;
  • die Bedingungen zur Grenzüberschreitung, das heißt:
    • Angaben über Pass- und Visumerfordernisse;
    • gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind;
  • den Vermerk, aufgrund dessen sich der Gewerbetreibende das Recht vorbehält, diese Informationen zu ändern.

Die Reiseverkehrsfachkraft ist per Gesetz befugt, schriftlich zu erklären, dass sie sich das Recht vorbehält, die dem Kunden mitgeteilten Vorinformationen zu ändern. Ohne Hinweis auf diesen Vermerk sind alle dem Kunden mitgeteilten Vorinformationen für die Reiseverkehrsfachkraft verbindlich, sodass diese keine Änderungen mehr daran vornehmen kann. Nur der Kunde kann dann Änderungen an den angegebenen Leistungen beantragen und diese sind im Vertrag anzugeben.

Auf allen dem Kunden übermittelten Dokumenten mit den oben aufgeführten Informationen muss die Reiseverkehrsfachkraft zudem Folgendes angeben:

  • den Namen und die Anschrift der Person, die befugt ist, als Reiseverkehrsfachkraft tätig zu sein;
  • das Aktenzeichen der Niederlassungsgenehmigung;
  • den Namen und die Anschrift des Kundengeldabsicherers;
  • den Namen und die Anschrift des Versicherers.

Der Kunde kann die Nichtigkeit des Vertrags geltend machen, wenn bei dessen Abschluss gegen die vorvertraglichen Pflichten verstoßen wurde.

Pflichtinformationen vor dem Reiseantritt

Die Reiseverkehrsfachkraft muss dem Reisenden vor Reiseantritt schriftlich die folgenden Informationen erteilen :
  • Informationen zur Beförderung, das heißt:
    • Abfahrts- und Ankunftszeiten;
    • Orte der Zwischenstationen und der Anschlussverbindungen;
    • im Falle einer Schiffs- oder Zugreise die Angabe des dem Reisenden zugeteilten Platzes, sofern Letzterer Plätze reserviert hat;
  • Informationen zu den Ansprechpartnern, das heißt:
    • Name, Anschrift und Telefonnummer des örtlichen Vertreters des Veranstalters, des Vermittlers oder der örtlichen Stellen, die dem Kunden bei Schwierigkeiten helfen können;
    • bei Auslandsreisen und -aufenthalten von Minderjährigen, die Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an seinem Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann;
  • Informationen zu den Versicherungen und Assistance-Leistungen, das heißt:
    • die Angaben über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung;
    • die Angaben über den möglichen Abschluss einer Assistance-Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.

Modalitäten des Vertrags

Zwingende Angaben im Vertrag

Die Vertragsklauseln müssen dem Kunden schriftlich mitgeteilt worden sein, bevor dieser den Vertrag unterzeichnet. Es ist wichtig, dass der Kunde vor der Unterzeichnung tatsächlich Kenntnis von allen Vertragselementen erlangt hat.

Ansonsten ist der Vertrag null und nichtig.

Jeder zwischen der Reiseverkehrsfachkraft und dem Kunden abgeschlossene Vertrag muss zwingend Folgendes enthalten:

  • die Namen und Anschriften:
    • des Reiseveranstalters;
    • des Verkäufers;
    • des Kundengeldabsicherers;
    • des Versicherers;
  • die Einzelheiten der zu liefernden Leistungen, das heißt:
    • das/die Reiseziel(e);
    • soweit mehrere Aufenthalte vorgesehen sind, die einzelnen Zeiträume und deren Termine;
    • die Reiseroute;
    • die für die Erreichung des Reiseziels eingesetzten Transportmittel, deren Merkmale und Klasse (Uhrzeiten, Orte der Zwischenstationen und der Anschlussverbindungen sowie im Falle einer Schiffs- oder Zugreise die Angabe des dem Reisenden zugeteilten Platzes, sofern Letzterer Plätze reserviert hat);
    • die Art der Unterbringung, ihre Hauptmerkmale und Lage sowie ihre touristische Einstufung gemäß der Gesetzgebung des jeweiligen Landes (Klassifizierung in Sternen);
    • die Anzahl der Mahlzeiten;
    • den Tag und die Uhrzeit sowie den Ort der Abreise und Rückkehr, welche spätestens bei Aushändigung der Reiseunterlagen endgültig festgelegt sein müssen;
    • Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im vereinbarten Gesamtpreis der Pauschalreise inbegriffene Leistungen;
    • falls für das Zustandekommen der Pauschalreise eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich ist, die Angabe, bis wann dem Kunden spätestens mitgeteilt werden muss, ob die Reise storniert wird, weil die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden konnte.

Dieser Zeitpunkt darf nicht weniger als 21 Tage vor dem Reiseantritt liegen;

  • den Preis und die Zahlungsmodalitäten, das heißt:
    • den Preis der Pauschalreise;
    • die Angabe zu möglichen Gebühren und Abgaben für bestimmte Leistungen (Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen, Kurtaxen), sofern diese nicht im Preis der Pauschalreise enthalten sind;
    • die Zahlungsmodalitäten;
    • den Zeitplan für die Zahlung;
    • die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf etwaige Preisanpassungen;
    • den absoluten Betrag oder Prozentsatz des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und den Zeitplan für die Zahlung des Restbetrags (wobei die letzte vom Kunden vorzunehmende Zahlung nicht geringer als 30 % des Gesamtpreises sein darf und bei Aushändigung der Reiseunterlagen erfolgen muss);
    • Sonderwünsche, die der Kunde der Reiseverkehrsfachkraft bei der Buchung mitgeteilt hat und die beide Parteien angenommen haben;
  • die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien, das heißt:
    • die Stornierungsmodalitäten;
    • die Modalitäten für eine Abtretung des Vertrags;
    • die Fristen, innerhalb derer der Verbraucher etwaige Beanstandungen wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags erheben muss;
    • eine etwaige fakultative Klausel bezüglich der Beschränkung der Haftung der Reiseverkehrsfachkraft in Sachen immaterielle Schäden infolge der Nichterfüllung einer oder mehrerer Vertragspflichten;
  • die Modalitäten für die Aushändigung der Dokumente;
    • die Unterschriften der Reiseverkehrsfachkraft und des Kunden;
    • den Reisesicherungsschein, der den Kunden über eine vom Reiseveranstalter abgeschlossene Versicherung für den Fall einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit, über die Erstattung der vom Kunden an die Reiseverkehrsfachkraft für die Leistungen des Vertrags gezahlten Beträge sowie über die Sicherstellung der Rückreise informieren soll. Der dem Kunden auszuhändigende Schein muss Folgendes enthalten:
      • den Inhalt der Absicherung;
      • den Namen und die Anschrift des Kundengeldabsicherers;
      • sämtliche Angaben, die dem Kunden ermöglichen, sich jederzeit mit dem Kundengeldabsicherer im Hinblick auf eine mögliche Rückreise in Verbindung zu setzen.

Der Vertrag muss ebenfalls die dem Kunden erteilten Vorinformationen wiedergeben. Er kann von diesen Informationen abweichen:

  • auf Initiative des Kunden, wenn dieser eine Änderung der angebotenen oder angezeigten Leistungen beantragt hat und die Reiseverkehrsfachkraft sich damit einverstanden erklärt hat;
  • was die Informationen aus den Katalogen angeht:
    • wenn sich die Reiseverkehrsfachkraft das Recht vorbehalten hat, die im Katalog veröffentlichte Information zu ändern;
    • wenn die Reiseverkehrsfachkraft den Kunden schriftlich von den Änderungen in Kenntnis gesetzt hat, dies rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags;
    • was alle anderen Vorinformationen angeht:
      • wenn sich die Reiseverkehrsfachkraft dieses Recht vorbehalten hat.

Preis

Die im Vertrag angegebenen Preise können nur angepasst werden, wenn:

  • die Anpassungen Folgendes betreffen:
    • die (an die Treibstoffkosten gebundenen) Beförderungskosten;
    • die Gebühren und Abgaben für die angebotenen Leistungen (Ausschiffungsgebühren in Häfen und Landegebühren auf Flughäfen);
    • die für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse;
    • die Möglichkeit einer Anpassung nach oben oder nach unten im Vertrag vorgesehen ist;
    • die genauen Berechnungsmodalitäten des neuen Preises im Vertrag festgelegt sind.

Enthält der Vertrag diese Angaben nicht, können die Preise nicht angepasst werden.

In den zwanzig Tagen vor dem geplanten Reiseantrittsdatum sind nur Anpassungen nach unten möglich, sofern diese Möglichkeit im Vertrag vorgesehen war.

Im Falle einer Anpassung des Vertragspreises nach oben kann der Kunde sein Rücktrittsrecht ausüben, selbst wenn die Möglichkeit und die Modalitäten einer Anpassung im Vertrag vorgesehen waren. Erhöht die Reiseverkehrsfachkraft die Preise, muss sie den Kunden davon in Kenntnis setzen und ihn ebenfalls über sein Rücktrittsrecht informieren. Nach der Ankündigung der Preiserhöhung kann der Kunde binnen 7 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Ohne entsprechende Information läuft diese Frist spätestens ab Eingang der letzten Rechnung für die laufenden Leistungen. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ist er zu einer kostenlosen und straffreien Erstattung sämtlicher von ihm gezahlten Beträge innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum des Rücktritts vom Vertrag berechtigt. Im Laufe der 20 Tage vor dem vorgesehenen Reiseantrittsdatum darf der im Vertrag vorgesehene Preis nicht erhöht werden.

Abtretung des Vertrags

Wenn der Kunde dies wünscht, kann er seinen Vertrag an eine Person abtreten, die sämtliche für die Reise oder den Aufenthalt erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, sofern er die Reiseverkehrsfachkraft im Vorfeld darüber informiert. Der Zedent (der Kunde, der seinen Vertrag abtritt) ist verpflichtet, die Reiseverkehrsfachkraft innerhalb einer angemessenen Frist vor Reiseantritt über seine Entscheidung zu informieren.

Der Zedent und der Zessionar (der Abnehmer des Vertrags) haften gesamtschuldnerisch gegenüber der Reiseverkehrsfachkraft für die Zahlung des Reise- oder Aufenthaltspreises sowie der möglichen durch diese Abtretung entstehenden zusätzlichen Kosten. Das bedeutet, dass die Reiseverkehrsfachkraft sich entweder an den Zedenten oder den Zessionar wenden kann, um die Zahlung des gesamten geschuldeten Betrags einzufordern.

Die Modalitäten für die Abtretung sind schriftlich im Kaufvertrag festzuhalten.

Missachtung der Vertragselemente vor Reiseantritt

Unvorhersehbares äußeres Ereignis

Nur die Reiseverkehrsfachkraft kann unvorhersehbare äußere Ereignisse geltend machen. Für solche Fälle sind die Möglichkeiten, die die Reiseverkehrsfachkraft dem Verbraucher anbieten muss, genauestens im Verbrauchergesetzbuch festgehalten. Bei höherer Gewalt, die den Kunden davon abhält, die Reise anzutreten, wird auf die Bestimmungen des Vertrags verwiesen, in dem die Rechte des Kunden für einen solchen Fall geregelt sind. Ist dies nicht der Fall sieht das Verbrauchergesetzbuch keine Lösung im Falle einer Uneinigkeit zwischen den Parteien vor.

Kann die Reiseverkehrsfachkraft eines der wesentlichen Elemente des Vertrags vor dem Reiseantritt infolge eines unvorhersehbaren äußeren Ereignisses nicht einhalten, muss sie:

  • den Kunden innerhalb von 3 Tagen nach Eintritt des Ereignisses davon in Kenntnis setzen;
  • den Kunden über seine Möglichkeit informieren, innerhalb von 7 Tagen vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, er nimmt die von der Reiseverkehrsfachkraft vorgeschlagene Vertragsänderung an.

Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ist er zu einer kostenlosen und straffreien Erstattung sämtlicher von ihm gezahlten Beträge innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum des Rücktritts vom Vertrag berechtigt.

Tritt der Kunde nicht vom Vertrag zurück, kann er sich ebenfalls für eine gleichwertige oder selbst höherwertige Leistung ohne Preiserhöhung entscheiden, die ihm als Ersatz von der Reiseverkehrsfachkraft angeboten wird. Ist die angebotene Leistung von geringerer Qualität, so ist dem Verbraucher der Preisunterschied zu erstatten.

Die Möglichkeit eines Rücktritts gilt ebenfalls im Falle einer Anpassung des Vertragspreises nach oben.

Rücktritt vom Vertrag seitens der Reiseverkehrsfachkraft

Tritt die Reiseverkehrsfachkraft vor dem Reiseantritt ohne Verschulden seitens des Kunden vom Vertrag zurück, sind sämtliche von Letzterem gezahlten Beträge diesem innerhalb von 10 Tagen ab Datum des Rücktritts vom Vertrag zu erstatten.

Zudem kann der Kunde in diesem Fall Schadenersatz geltend machen, es sei denn, der Rücktritt ist auf Folgendes zurückzuführen:

  • auf die Tatsache, dass die Anzahl der Personen, die den Aufenthalt gebucht haben, nicht die geforderte Mindestteilnehmerzahl erreicht, und die Reiseverkehrsfachkraft hat dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Pauschalreise angegebenen Frist schriftlich mitgeteilt;
  • auf einen Fall höherer Gewalt, das heißt auf ungewöhnliche und unvorhersehbarer äußere Ereignisse, deren Folgen nicht hätten vermieden werden können.

Missachtung der Vertragselemente nach Reiseantritt

Kann nach Reiseantritt eines der wesentlichen Vertragselemente nicht eingehalten werden, muss die Reiseverkehrsfachkraft dem Kunden mindestens gleichwertige Leistungen als Ersatz für die nicht erbrachten Leistungen anbieten, außer dies ist ihm gerechtfertigterweise nicht möglich.

Die Reiseverkehrsfachkraft muss:

  • entweder die sich aus der Änderung der Leistungen ergebenden Preisaufschläge übernehmen
  • oder dem Kunden den Preisunterschied zwischen den vorgesehenen und den erbrachten Leistungen erstatten

Ist es der Reiseverkehrsfachkraft nicht möglich, dem Kunden Ersatzleistungen anzubieten, oder nimmt der Kunde die vorgeschlagene Änderung aus gültigen Gründen nicht an, muss die Reiseverkehrsfachkraft ihm die für seine Rückreise erforderlichen Fahr- bzw. Flugscheine beschaffen. Zudem kann der Kunde in diesem Fall Schadenersatz geltend machen.

Haftung der Reiseverkehrsfachkraft

Die Reiseverkehrsfachkraft haftet von Rechts wegen gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen, unabhängig davon, ob sie selbst oder andere Dienstleister diese Verpflichtungen zu erfüllen haben.

Die Reiseverkehrsfachkraft haftet hingegen nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung einer der folgenden Personen zuzuschreiben ist:

  • entweder dem Kunden
  • oder einem nicht mit der Erbringung der im Vertrag vorgesehenen Leistungen verbundenen Dritten
  • oder einem Fall höherer Gewalt.

Die Reiseverkehrsfachkraft ist jedoch außer im Fall von Verfehlungen seitens des Kunden verpflichtet, alles zu unternehmen, um dem/den Kunden in Schwierigkeiten zur Hilfe zu kommen.

Bei Nichterfüllung der im Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen kann der Kunde Schadenersatz für den erlittenen Schaden fordern, sofern im Vertrag keine Beschränkung des Schadenersatzes vorgesehen war.

Ist von der Nichterfüllung eine Leistung betroffen, die Gegenstand des internationalen Rechts ist, hängen die Schadenersatzforderungen ebenfalls von den Bestimmungen des internationalen Rechts ab, das Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht hat.

Streitfälle

Ansprechpartner

Im Streitfall erhält der Verbraucher Rat und Hilfe bei folgenden Stellen:

  • beim Luxemburgischen Verbraucherverband (Union luxembourgeoise des consommateurs - ULC), wenn es sich um einen Streitfall zwischen einem Verbraucher und einem touristischen Dienstleister (Reisebüro, Fluggesellschaft, Hotel usw.) in Luxemburg handelt;
  • beim Europäischen Verbraucherzentrum (CEC Luxembourg), wenn es sich um einen grenzüberschreitenden Streitfall handelt, das heißt um einen Streitfall zwischen einem Verbraucher und einem touristischen Dienstleister mit Sitz in einem anderen Land der Europäischen Union.

Eine Beschwerde einreichen

Kunden, die eine Erstattung oder Schadenersatz von einer Reiseverkehrsfachkraft fordern, müssen:

  • den Vertreter des Reiseveranstalters am Urlaubsort darüber informieren und ihn eine „Reisemängelanzeige“ ausfüllen lassen, in der alle streitgegenständlichen Punkte aufgeführt sind;
  • ihre Beschwerde bestmöglich anhand von Fotos oder Zeugenaussagen, die ihre Behauptungen untermauern könnten, dokumentieren;
  • der Reiseverkehrsfachkraft sofort nach der Rückkehr die vor Ort aufgetretenen Schwierigkeiten per Einschreiben anzeigen.

Die Beschwerde muss auf objektiven Kriterien gründen, die sich nicht aus einer persönlichen Einschätzung ergeben. Der Kunde kann beispielsweise rechtmäßig eine Erstattung fordern, wenn die Leistung geringer war als im Vertrag vorgesehen.

Der Kunde kann sich ebenfalls an die Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle (Commission luxembourgeoise des litiges de voyage - CLLV) wenden, ein Schlichtungsorgan, das damit beauftragt ist, eine Einigung im Falle von Beschwerden von Reisenden zu erreichen. 

Aufgabe der CLLV ist eine Versöhnung der Parteien. Ist dies nicht möglich, gibt sie eine rechtlich begründete Stellungnahme gemäß dem Billigkeitsgrundsatz ab. Diese Stellungnahme ist zwar rechtlich nicht verbindlich, das heißt, sie verpflichtet die Parteien zu nichts, aber ihre moralische Autorität kann genügen, um den Streitfall zu regeln. Die Parteien können sich mit ihrer Beschwerde jedoch an die Gerichte wenden, wobei die Stellungnahme der CLLV als Beleg dienen kann.

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Wirtschaft

Es werden 2 von 36 Stellen angezeigt

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Ministerium für Verbraucherschutz

Ministerium für Verbraucherschutz

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