Anmeldung grenzüberschreitender Barmittelbewegungen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Jede grenzüberschreitende Barmittelbewegung ab 10.000 Euro, bei der Luxemburg das Ausgangs-, Bestimmungs- oder Transitland ist, muss angemeldet werden. Sie können dies online über MyGuichet.lu tun.

Jede grenzüberschreitende Barmittelbewegung ab 10.000 Euro, bei der Luxemburg das Ausgangs-, Bestimmungs- oder Transitland ist, unterliegt der Anmeldepflicht gegenüber der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises - ADA).

Diese Anmeldepflicht:

  • steht im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung über Erlöse aus illegalem Handel; und
  • ergibt sich aus den auf europäischer und nationaler Ebene unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung der Empfehlung Nr. 32 zu Geldkurieren, die von der Financial Action Task Force (FATF) ausgearbeitet wurde.

Betroffene Personen

Jede volljährige Person (unabhängig von ihrem Wohnort und ihrer Staatsangehörigkeit), die Barmittel für eigene Rechnung oder für Rechnung einer (natürlichen oder juristischen) Drittperson befördert oder versendet, unterliegt der Anmeldepflicht.

Minderjährige Personen müssen die Anmeldung über ihre Eltern oder ihren gesetzlichen Vormund vornehmen.

Personen mit geistiger Behinderung und Erwachsene unter Vormundschaft müssen die Anmeldung über ihren gesetzlichen Vertreter vornehmen.

Anmeldung oder Offenlegung von Barmitteln

Für jede begleitete Barmittelbewegung muss eine Barmittelanmeldung erfolgen.

Für jede unbegleitete Barmittelbewegung (Postpaket, Eilpost oder unbegleitetes Gepäck) muss eine Barmitteloffenlegung erfolgen.

Anmeldung oder Offenlegung (innerhalb oder außerhalb der EU)

Bei begleiteten oder unbegleiteten Barmittelbewegungen, bei denen ein Drittland das Ausgangs- bzw. Bestimmungsland ist, ist eine sogenannte Extra-EU-Anmeldung bzw. -Offenlegung abzugeben.

Bei begleiteten oder unbegleiteten Barmittelbewegungen, bei denen ein anderer EU-Mitgliedstaat das Ausgangs- bzw. Bestimmungsland ist, ist eine sogenannte Intra-EU-Anmeldung bzw. -Offenlegung abzugeben.

Voraussetzungen

Die Anmeldepflicht betrifft Instrumente mit einem Wert ab 10.000 Euro:

  • Bargeld, Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind;
  • übertragbare Inhaberpapiere einschließlich Zahlungsinstrumenten mit Inhaberklausel wie Reiseschecks;
  • übertragbare Papiere einschließlich Schecks, Solawechseln und Zahlungsanweisungen:
    • entweder mit Inhaberklausel, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt;
    • oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt;
  • unvollständige Papiere einschließlich Schecks, Solawechseln und Zahlungsanweisungen, die ohne Angabe des Zahlungsempfängers unterzeichnet sind;
  • Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel, die einen hohen Wert im Verhältnis zu ihrem Volumen aufweisen und auf zugänglichen Handelsmärkten einfach in Bargeld umgewandelt werden können, wobei nur geringe Transaktionskosten anfallen:
    • Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 %;
    • ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 %.

Für Schmuck, Diamanten und andere Edelsteine besteht keine Anmelde- bzw. Offenlegungspflicht.

Kosten

Die Barmittelanmeldung ist kostenfrei.

Vorgehensweise und Details

Anmeldung bzw. Offenlegung von Barmitteln

Die Anmeldung von Barmitteln ist vor der Reise einzureichen. Eine nachträgliche Anmeldung im Falle einer Kontrolle ist nicht möglich und wird als Nichtanmeldung gewertet.

Die Offenlegung von Barmitteln sollte vorzugsweise vor dem Versand erfolgen. Wird in einer Sendung ein Geldbetrag gefunden, muss auf Antrag der ADA innerhalb von 30 Tagen eine Offenlegung eingereicht werden. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gilt als Nichtoffenlegung.

Die Anmeldung bzw. Offenlegung von Barmitteln kann wie folgt erfolgen:

Der Online-Vorgang kann von einem privaten Bereich oder einem beruflichen Bereich aus mit oder ohne Authentifizierung durchgeführt werden. Für den Vorgang mit Authentifizierung benötigen Sie:

  • ein LuxTrust-Produkt;
  • einen elektronischen Personalausweis (eID); oder
  • ein eIDAS-Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Strafen

Die ADA kann jederzeit überall in Luxemburg Barmittelkontrollen durchführen.

Im Falle einer Nichtanmeldung oder einer falschen Angabe werden die Barmittel von der ADA eingezogen und es wird ein Protokoll erstellt.

Darüber hinaus kann das Bezirksgericht folgende Strafen verhängen:

  • eine Geldstrafe von 251 bis 25.000 Euro;
  • die teilweise Einziehung der Barmittel.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Einnahmestelle Zentrum

Adresse:
Rue In Bouler (Croix de Gasperich) L-1350 Luxemburg
Postfach 1122

Verwandte Vorgänge und Links

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Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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