Anmeldung grenzüberschreitender Barmittelbewegungen
Zum letzten Mal aktualisiert am
Jede grenzüberschreitende Barmittelbewegung ab 10.000 Euro, bei der Luxemburg das Ausgangs-, Bestimmungs- oder Transitland ist, unterliegt der Anmeldepflicht gegenüber der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises - ADA).
Diese Anmeldepflicht:
- steht im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung über Erlöse aus illegalem Handel; und
- ergibt sich aus den auf europäischer und nationaler Ebene unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung der Empfehlung Nr. 32 zu Geldkurieren, die von der Financial Action Task Force (FATF) ausgearbeitet wurde.
Betroffene Personen
Jede volljährige Person (unabhängig von ihrem Wohnort und ihrer Staatsangehörigkeit), die Barmittel für eigene Rechnung oder für Rechnung einer (natürlichen oder juristischen) Drittperson befördert oder versendet, unterliegt der Anmeldepflicht.
Minderjährige Personen müssen die Anmeldung über ihre Eltern oder ihren gesetzlichen Vormund vornehmen.
Personen mit geistiger Behinderung und Erwachsene unter Vormundschaft müssen die Anmeldung über ihren gesetzlichen Vertreter vornehmen.
Anmeldung oder Offenlegung von Barmitteln
Für jede begleitete Barmittelbewegung muss eine Barmittelanmeldung erfolgen.
Für jede unbegleitete Barmittelbewegung (Postpaket, Eilpost oder unbegleitetes Gepäck) muss eine Barmitteloffenlegung erfolgen.
Anmeldung oder Offenlegung (innerhalb oder außerhalb der EU)
Bei begleiteten oder unbegleiteten Barmittelbewegungen, bei denen ein Drittland das Ausgangs- bzw. Bestimmungsland ist, ist eine sogenannte Extra-EU-Anmeldung bzw. -Offenlegung abzugeben.
Bei begleiteten oder unbegleiteten Barmittelbewegungen, bei denen ein anderer EU-Mitgliedstaat das Ausgangs- bzw. Bestimmungsland ist, ist eine sogenannte Intra-EU-Anmeldung bzw. -Offenlegung abzugeben.
Voraussetzungen
Die Anmeldepflicht betrifft Instrumente mit einem Wert ab 10.000 Euro:
- Bargeld, Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind;
- übertragbare Inhaberpapiere einschließlich Zahlungsinstrumenten mit Inhaberklausel wie Reiseschecks;
- übertragbare Papiere einschließlich Schecks, Solawechseln und Zahlungsanweisungen:
- entweder mit Inhaberklausel, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt;
- oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt;
- unvollständige Papiere einschließlich Schecks, Solawechseln und Zahlungsanweisungen, die ohne Angabe des Zahlungsempfängers unterzeichnet sind;
- Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel, die einen hohen Wert im Verhältnis zu ihrem Volumen aufweisen und auf zugänglichen Handelsmärkten einfach in Bargeld umgewandelt werden können, wobei nur geringe Transaktionskosten anfallen:
- Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 %;
- ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 %.
Für Schmuck, Diamanten und andere Edelsteine besteht keine Anmelde- bzw. Offenlegungspflicht.
Kosten
Die Barmittelanmeldung ist kostenfrei.
Vorgehensweise und Details
Anmeldung bzw. Offenlegung von Barmitteln
Die Anmeldung von Barmitteln ist vor der Reise einzureichen. Eine nachträgliche Anmeldung im Falle einer Kontrolle ist nicht möglich und wird als Nichtanmeldung gewertet.
Die Offenlegung von Barmitteln sollte vorzugsweise vor dem Versand erfolgen. Wird in einer Sendung ein Geldbetrag gefunden, muss auf Antrag der ADA innerhalb von 30 Tagen eine Offenlegung eingereicht werden. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gilt als Nichtoffenlegung.
Die Anmeldung bzw. Offenlegung von Barmitteln kann wie folgt erfolgen:
- online über MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“);
- per E-Mail an cashdeclaration@do.etat.lu;
- per Post oder durch Abgabe in einer der folgenden Stellen:
- Hauptzollamt – Croix de Gasperich;
- Standort Nord;
- Findel Terminal:
- beim Abflug am Schalter „Douane/Customs“ (9) im Erdgeschoss;
- bei der Ankunft am Schalter „Contrôle Douane/Customs Control“ (30) im 1. Untergeschoss.
Der Online-Vorgang kann von einem privaten Bereich oder einem beruflichen Bereich aus mit oder ohne Authentifizierung durchgeführt werden. Für den Vorgang mit Authentifizierung benötigen Sie:
- ein LuxTrust-Produkt;
- einen elektronischen Personalausweis (eID); oder
- ein eIDAS-Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
Strafen
Die ADA kann jederzeit überall in Luxemburg Barmittelkontrollen durchführen.
Im Falle einer Nichtanmeldung oder einer falschen Angabe werden die Barmittel von der ADA eingezogen und es wird ein Protokoll erstellt.
Darüber hinaus kann das Bezirksgericht folgende Strafen verhängen:
- eine Geldstrafe von 251 bis 25.000 Euro;
- die teilweise Einziehung der Barmittel.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Einnahmestelle Zentrum
- Adresse:
-
Rue In Bouler (Croix de Gasperich)
L-1350
Luxemburg
Postfach 1122
- Telefon:
- (+352) 281 84 499
- E-Mail:
- cashinfo@do.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Links
Weitere Informationen
-
Überprüfung von Barmitteln
auf der Website der Europäischen Kommission
-
Contrôle du transport transfrontière de l’argent liquide
sur le Portail des douanes et accises
Rechtsgrundlagen
-
Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018
über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden
-
Durchführungsverordnung (EU) 2021/776 der Kommission vom 11. Mai 2021
zur Festlegung von Mustern für bestimmte Formulare sowie von technischen Vorschriften für den wirksamen Informationsaustausch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden
-
Loi du 16 juillet 2021
portant organisation des contrôles du transport de l’argent liquide entrant au ou sortant du Grand-Duché de Luxembourg et mise en œuvre du règlement (UE) 2018/1672 du Parlement européen et du Conseil du 23 octobre 2018 relatif aux contrôles de l’argent liquide entrant dans l’Union ou sortant de l’Union et abrogeant le règlement (CE) n° 1889/2005
-
Règlement grand-ducal du 16 juillet 2021
portant exécution de la loi du 16 juillet 2021 portant organisation des contrôles du transport transfrontière de l’argent liquide
Es ist ein Fehler aufgetreten
Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.