Rechte von Busreisenden

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Wenn Sie eine Busfahrt mit Abfahrts- oder Zielort in der Europäischen Union unternehmen, haben Sie bestimmte Rechte. Wenn Sie als Fahrgast einen Schaden erleiden, haben Sie je nach den Umständen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises, auf Hilfeleistung oder auf Entschädigung.

Aufgrund der Verpflichtungen der Europäischen Union (EU) im Bereich des Kraftomnibusverkehrs genießen Sie einen hohen Schutz.

Gemäß den geltenden gemeinsamen Vorschriften haben Sie in folgenden Fällen Anspruch auf Informationen und Entschädigung:

  • Annullierung oder erhebliche Verspätung;
  • Probleme mit dem Gepäck;
  • Verletzung oder Tod durch einen Unfall.

Gleichzeitig genießen Sie gemäß spezifischen Vorschriften besonderen Schutz in folgenden Bereichen:

Betroffene Personen

Jede Person, die mit einem Stadt- oder Reisebus im Langstrecken-Linienverkehrsdienst mit Abfahrt oder Ankunft in einem Land der EU reist.

Ein Langstrecken-Linienverkehrsdienst ist eine Reise:

  • auf einer bestimmten Reiseroute;
  • bei der die Haltestellen gemäß einem bestimmten Zeitplan festgelegt sind;
  • deren Strecke mindestens 250 km lang ist.

Voraussetzungen

Um Ihre Rechte geltend zu machen, müssen Sie:

  • über eine bestätigte Reservierung für Ihre Strecke (Fahrschein mit dem Abfahrtsdatum und der genauen Abfahrtszeit) oder eine Zeitfahrkarte für einen Linienverkehrsdienst verfügen;
  • zur fahrplanmäßigen Abfahrtszeit am Abfahrtsort sein;
  • alle vom Busunternehmen festgelegten geltenden Bedingungen erfüllen.

Vorgehensweise und Details

Annullierung oder Verspätung

Bei Annullierung oder Verspätung muss der Beförderer darauf achten, Sie folgendermaßen zu informieren:

  • schnellstmöglich; und
  • spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit; und
  • bei Verspätung über die voraussichtliche Abfahrtszeit, sobald diese Information vorliegt.

Es kann vorkommen, dass Ihre Reise:

  • bei der Abfahrt um mehr als 120 Minuten verspätet war; oder
  • wegen einer Überbuchung oder aus zwingenden Gründen annulliert wurde.

In diesen Fällen muss das Unternehmen Ihnen Folgendes anbieten:

  • die Fortsetzung Ihrer Fahrt oder die Weiterreise mit geänderter Streckenführung zu Ihrem Bestimmungsort – ohne zusätzliche Kosten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt und unter vergleichbaren Bedingungen; oder
  • die Erstattung des Fahrpreises innerhalb von 14 Tagen und ggf. die schnellstmögliche kostenlose Rückfahrt zu Ihrem Abfahrtsort.

Bietet Ihnen der Beförderer diese Wahlmöglichkeiten bei Verspätung nicht an, können Sie:

  • später eine Beschwerde einreichen; und
  • die Erstattung des Fahrpreises verlangen; und
  • eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises fordern. Der Beförderer muss diese Entschädigung innerhalb eines Monats ab Ihrem Antrag zahlen.

Hatte Ihre Fahrt eine planmäßige Dauer von über 3 Stunden und wurde die Abreise annulliert oder ist sie um mehr als 90 Minuten verspätet, haben Sie ebenfalls Anspruch auf:

  • Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern sie in zumutbarer Weise zu beschaffen sind;
  • eine Unterkunft, falls Sie vor Ort übernachten müssen (bis zu 2 Übernachtungen für einen Höchstbetrag von 80 Euro pro Nacht), sowie die Beförderung zwischen dieser Unterkunft und dem Busbahnhof.

Hinweis: Wurde die Annullierung oder Verspätung durch widrige Wetterbedingungen oder eine Naturkatastrophe verursacht, muss der Beförderer die Kosten für die Unterkunft nicht übernehmen.

Verlorenes oder beschädigtes Gepäck

Wurden Ihr Gepäck oder andere persönliche Gegenstände aufgrund eines Unfalls mit einem Bus, in dem Sie mitfuhren, beschädigt oder gehen sie aufgrund eines solchen Unfalls verloren, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens 1.200 Euro pro Gepäckstück.

Bei einem Unfall verletzte Person

Wenn Sie bei einem Unfall mit einem Bus, in dem Sie mitfuhren, verletzt wurden, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens 220.000 Euro (pro Fahrgast).

Der für die Busreise verantwortliche Beförderer muss ebenfalls:

  • sich an der ersten Hilfe beteiligen (Beispiel: einen Krankenwagen rufen); und
  • für Unterstützung in Bezug auf die unmittelbaren praktischen Bedürfnisse sorgen:
    • Verpflegung;
    • Kleidung;
    • ggf. Unterbringung.

Bei einem Unfall verstorbene Person

Anspruchsberechtigte Angehörige eines Opfers, das bei einem Busunfall ums Leben gekommen ist, haben Anspruch auf eine Entschädigung, einschließlich der Bestattungskosten, in Höhe von mindestens 220.000 Euro pro Fahrgast.

Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität

Wenn Sie eine Behinderung haben oder in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind, haben Sie das Recht, von einer Person Ihrer Wahl begleitet zu werden, die in der Lage ist, Ihnen die erforderliche Unterstützung zu leisten.

In diesem Fall darf der Beförderer Ihnen den Zugang zum Bus nicht verweigern, es sei denn, es liegen folgende Gründe vor:

  • Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsanforderungen; oder
  • Infrastrukturkonzepte, die die Sicherheit des Beförderungsdienstes nicht gewährleisten können.

Ihre Begleitperson muss:

  • kostenlos befördert werden; und
  • sofern machbar, einen Sitzplatz neben Ihnen bekommen.

Wenn Sie Hilfe am Busbahnhof oder im Bus wünschen, müssen Sie folgende Personen mindestens 36 Stunden vor Ihrer Abfahrt darüber informieren:

  • das Unternehmen; oder
  • den Fahrscheinverkäufer; oder
  • den Reiseveranstalter.

Sie müssen sich dann wie folgt am Abfahrtsort einfinden:

  • zu dem vom Beförderer im Voraus festgelegten Zeitpunkt, frühestens 60 Minuten vor der Abfahrt; oder
  • falls kein Zeitpunkt festgelegt wurde, spätestens 30 Minuten vor der Abfahrt.

Wenn Ihre Mobilitätshilfe bzw. Ihr Hilfsgerät beschädigt wurde oder verloren gegangen ist, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung durch den Beförderer in Höhe der Kosten für:

  • den Ersatz im Falle eines Verlusts; oder
  • die Reparatur bei vollständiger oder teilweiser Beschädigung Ihrer Mobilitätshilfe.

Einreichung von Beschwerden

Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihre Rechte nicht gewahrt wurden, können Sie eine Beschwerde einreichen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Europäisches Verbraucherzentrum

Adresse:
271, route d’Arlon L-1150 Luxemburg
Telefon:
(+352) 26 84 64 1
Telefonisch erreichbar montags, mittwochs und freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 9:00 bis 16:00 Uhr.
Beratungen nach Terminvereinbarung.

Nationaler Dienst des Mediators für Verbrauchergeschäfte

Adresse:
6, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg
Telefon: montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr – Termine vor Ort: nach Vereinbarung
  • Luxemburgischer Verbraucherverband (ULC)

    Adresse:
    55, rue des Bruyères L-1274 Howald
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8:00 Uhr
    Dienstag:
    8:00 bis 12:00 Uhr
    Mittwoch:
    8:00 bis 12:00 Uhr
    Donnerstag:
    8:00 bis 12:00 Uhr
    Freitag:
    8:00 bis 12:00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8:00 bis 12:00 Uhr
    Nachmittags nur mit Termin.
  • Luxemburgischer Verbraucherverband (ULC)

    Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle (CLLV)

    Adresse:
    55, rue des Bruyères L-1274 Howald Luxemburg
    Fax:
    (+352) 49 49 57

Luxemburgischer Verbraucherverband (ULC) Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle (CLLV)

Adresse:
55, rue des Bruyères L-1274 Howald Luxemburg

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011

    über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr

  • Loi du 27 avril 2015

    déterminant le régime des sanctions applicables en cas de violation des dispositions du règlement (UE) n° 181/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011 concernant les droits des passagers dans le transport par autobus et autocar et modifiant le règlement (CE) n° 2006/2004, et modifiant 1) les articles L. 311-5 et L. 311-6 du Code de la consommation, 2) l’article 7bis de la loi modifiée du 29 juin 2004 sur les transports publics

  • Loi du 25 avril 2018

    portant modification du Code de la consommation en ce qui concerne les voyages à forfait et les prestations de voyages liées, et modifiant la loi modifiée du 2 septembre 2011 réglementant l’accès aux professions d’artisan, de commerçant, d’industriel ainsi qu’à certaines professions libérales

  • Loi du 5 février 2021

    sur les transports publics

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