Seine Reise als verbundene Reiseleistung organisieren

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der verbundenen Reiseleistungen zielen insbesondere darauf ab, ein hohes Schutzniveau für Reisende sicherzustellen.

Der Reisende ist dahingehend geschützt, dass er vor Vertragsschluss wichtige Informationen erhält und im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters (Pdf, 573 KB) entschädigt wird. Die Rückbeförderung des Reisenden ist ebenfalls gewährleistet.

Diese Rechtsvorschriften gelten auch für Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität.

Jeder Reisende hat die Wahl zwischen folgenden Reiseformen:

  • einer verbundenen Reiseleistung;
  • einer Pauschalreise oder einem pauschalen Angebot für einen Ferienaufenthalt.

Die Organisation von verbundenen Reiseleistungen ebenso wie von Pauschalreisen fällt in den Bereich der Reiseleistungen. Dies kann folgende Leistungen beinhalten:

  • die Beförderung von Personen;
  • die Unterbringung, sofern diese:
    • nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung von Personen ist;
    • keine Wohnzwecke erfüllt;
  • die Vermietung eines Fahrzeugs (Führerscheinklasse B) oder eines Kraftrads (Führerscheinklasse A);
  • jede andere touristische Leistung, die für den Reisenden wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung ist.

Diese Regelungen treffen nur auf Reiseverträge zu, die nach dem 1. Juli 2018 geschlossen wurden. Verträge, die vor diesem Stichdatum geschlossen wurden, unterliegen weiterhin den alten Bestimmungen.

Zielgruppe

Betroffene Leistungen

Jeder Reisende hat die Möglichkeit, seine Reise auf der Grundlage unterschiedlicher Verträge – die zwar unabhängig voneinander bestehen, aber dennoch miteinander verbunden sind – zusammenzustellen.

Diese Verbindung entsteht dann, wenn der erste Unternehmer innerhalb von 24 Stunden den Kauf einer zweiten Reiseleistung bei einem anderen Unternehmer vermittelt, unabhängig davon, ob der Reisende eine Geschäftsstelle aufsucht oder lediglich mit dem Unternehmer Kontakt aufnimmt.

Der Reisende zahlt an jeden einzelnen Unternehmer den jeweils ausstehenden Betrag für dessen Reiseleistung.

Beispiel: Der Unternehmer bietet seine Dienste über eine Website an. Auf seiner Website bietet er eine Reiseleistung in Form eines Fluges an. Darüber hinaus verweist er den Reisenden auf die Website eines anderen Unternehmers im Bereich der Autovermietung oder er verweist ihn an einen Hotelier.

Es handelt sich ebenfalls um eine verbundene Reiseleistung, wenn der zweite Unternehmer eine zusätzliche Reiseleistung zur Ergänzung einer Pauschalreise anbietet, sofern dies im Verlauf von 24 Stunden nach Bestätigung der Pauschalreise erfolgt.

Ausgenommene Leistungen

Der Reisende hat keinen Anspruch auf die Leistungen in Bezug auf verbundene Reiseleistungen, wenn es sich um eine der folgenden Reiseformen handelt:

  • eine Reise, die weniger als 24 Stunden dauert, es sei denn, sie beinhaltet eine Übernachtung;
  • eine Reise, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht einer begrenzten Zahl von Reisenden angeboten wird;
  • eine Geschäftsreise.

Vorgehensweise und Details

Verpflichtungen des Anbieters verbundener Reiseleistungen

Einhaltung des Informationsrechts

Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, den Reisenden durch ein standardisiertes Formular zu informieren.

Diese Informationen müssen in folgender Form übermittelt werden:

  • deutlich;
  • verständlich;
  • klar;
  • lesbar.

Der Reisende muss vom Unternehmer darüber informiert werden:

  • ob es sich bei seinem Kauf um eine verbundene Reiseleistung handelt;
  • dass er in diesem Fall nicht von den Vorteilen der bei Pauschalreisen geltenden Rechtsprechung Gebrauch machen kann;
  • dass der Unternehmer lediglich für die ordnungsgemäße Durchführung der von ihm selbst angebotenen Leistungen verantwortlich ist und nicht für die ordnungsgemäße Durchführung der von anderen Anbietern verkauften Leistungen;
  • dass der Reisende im Falle von Problemen bei der Durchführung einer verbundenen Reiseleistung, für die der Unternehmer nicht verantwortlich ist, den zuständigen Anbieter kontaktieren muss;
  • dass die Leistung durch eine Insolvenzabsicherung einschließlich einer Deckung zur Rückbeförderung des Reisenden geschützt ist;
  • die Identität der Einrichtung, die den Insolvenzschutz einschließlich einer Deckung zur Rückbeförderung des Reisenden anbietet;
  • die Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz einschließlich einer Deckung zur Rückbeförderung des Reisenden anbietet.

Diese Informationen stehen in einem Formular, das keine Tabelle mit Ankreuzfeldern ist. Das Formular ist eine Liste von Informationen in standardisierter Form. Es handelt sich um Sätze, die entsprechend der Identität der Vertragsparteien und der Identität des Reisegaranten anzupassen sind.

Abänderung der Vertragsklauseln des Dienstleistungsvertrags und Auflösung des Vertrags

Sollte der Dienstleister die Vertragsbedingungen der verbundenen Reiseleistung ändern oder den Vertrag auflösen, so unterliegt der Schutz des Reisenden erneut den allgemeinen Bestimmungen des Verbrauchergesetzes: Es bestehen keine spezifischen Schutzbestimmungen, die mit denjenigen im Bereich der Pauschalreisen vergleichbar wären.

Schutzniveau für Reisende im Hinblick auf verbundene Reiseleistungen

Im Gegensatz zu Pauschalreisen ist der Vermittler von einer verbundenen Reiseleistung lediglich für die ordnungsgemäße Durchführung der von ihm selbst angebotenen Leistung verantwortlich.

Beispiel: Ein Anbieter bietet auf seiner Website Flüge an. Auf seiner Website verweist er auf eine Autovermietung. Der Reisende erwirbt beide Reiseleistungen. Nach Eintreffen am Zielort der Flugreise bietet der für die Autovermietung zuständige Anbieter nicht die ursprünglich vom Reisenden gewählte Fahrzeugkategorie an.

Der Anbieter der Flugreise ist nicht für den Anbieter der Autovermietung verantwortlich. Allein der für die Autovermietung zuständige Anbieter ist für die Vertragswidrigkeit im Zusammenhang mit dem vermieteten Fahrzeug verantwortlich.

Als Reiseveranstalter gegen den Verbraucher vorgehen

Ansprechpartner vor der Einreichung einer gerichtlichen Klage

Im Streitfall erhält der Verbraucher Rat und Hilfe bei folgenden Stellen:

  • beim Luxemburgischen Verbraucherverband (Union luxembourgeoise des consommateurs - ULC), wenn es sich um einen Streitfall zwischen einem Verbraucher und einem Vermittler einer verbundenen Reiseleistung in Luxemburg handelt;
  • beim Europäischen Verbraucherzentrum (CEC Luxembourg), wenn es sich um einen grenzüberschreitenden Streitfall handelt, das heißt um einen Streitfall zwischen einem Verbraucher und einem Vermittler einer verbundenen Reiseleistung mit Sitz in einem anderen Land der Europäischen Union.

Eine Beschwerde einreichen

Der Reisende kann nicht nur Beschwerde bei dem Unternehmen einreichen, sondern auch die Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle (Commission luxembourgeoise des litiges de voyage - CLLV) anrufen, ein Schlichtungsorgan, das damit beauftragt ist, eine Einigung im Falle von Beschwerden von Reisenden zu erreichen. 

Aufgabe der CLLV ist eine Versöhnung der Parteien. Ist dies nicht möglich, gibt sie eine rechtlich begründete Stellungnahme gemäß dem Billigkeitsgrundsatz ab. Diese Stellungnahme ist allerdings rechtlich nicht verbindlich: Sie verpflichtet die Parteien zu nichts, aber ihre moralische Autorität kann genügen, um den Streitfall zu regeln. Die Parteien können sich mit ihrer Beschwerde jedoch an die Gerichte wenden.

In der Regel gilt die Stellungnahme vor Gericht nicht als Beweis, es sei denn, die Parteien sind damit einverstanden.

Gerichte

Im Falle einer Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten vonseiten des Unternehmens kann der Reisende das Zivilgericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, anrufen. In Luxemburg kommt hierfür infrage:

Das zuständige Gericht ist das Gericht des Staates, in dem der Verbraucher seinen üblichen Wohnsitz hat.

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