Sich an die Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle wenden

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle (Commission luxembourgeoise des litiges de voyages - CLLV) ist eine außergerichtliche Schlichtungsstelle. Sie ist zuständig für die Suche nach einer außergerichtlichen Lösung für Beschwerden von Reisenden im Rahmen einer Pauschalreise, einer verbundenen Reiseleistung oder betreffend eine andere Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Reise, die über ein Reisebüro oder einen anderen Dienstleister, der solche Reisen anbietet, in Luxemburg abgeschlossen wurde.

Sie kümmert sich um Verbraucherbeschwerden betreffend Pauschalreisen, -ferien und -rundreisen, die bei oder über Dienstleister gebucht wurden, die in Luxemburg niedergelassen sind. Sie bearbeitet ebenfalls Beschwerden über jede andere bei einem Dienstleister gebuchte Reisedienstleistung, beispielsweise die Buchung eines Hotelzimmers.

Die Kommission tritt einmal im Monat zusammen, um sich mit den ihr vorgetragenen Beschwerden zu befassen.

Betroffene Personen

Jeder Reisende, der bei einer sogenannten „Pauschalreise“ oder bei verbundenen Reiseleistungen mit Problemen konfrontiert war, kann sich an die Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle (CLLV) wenden.

Die CLLV kann sich nicht um Beschwerden kümmern, die Folgendes betreffen:

  • Personenschäden;
  • nicht im Reisevertrag vorgesehene Reiseversicherungen oder Assistance-Leistungen;
  • Insolvenz oder Konkurs des Veranstalters, des Vermittlers, des Beförderers;
  • Flüge, die der Verordnung Nr. 261/2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste unterliegen.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Die Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Verbraucher entweder persönlich oder über seinen Anwalt oder über den Luxemburgischen Verbraucherverband (Union luxembourgeoise des consommateurs - ULC) die während seiner Reise oder bei nicht erfolgter Abreise festgestellten Probleme oder Nichteinhaltungen vorab beim Dienstleister (Reiseveranstalter, Vermittler/Reisebüro, Beförderer usw.) schriftlich angezeigt hat.

Erhält er innerhalb von 3 Monaten keine zufriedenstellende Antwort vom Dienstleister, kann er sich an die CLLV wenden.

Fristen

Die Anrufung der CCLV muss innerhalb von 12 Monaten nach der beim Dienstleister (Reiseveranstalter, Vermittler/Reisebüro, Beförderer usw.) eingereichten Beschwerde erfolgen.

Nach dieser Frist ist die Beschwerde unzulässig.

Kosten

Die Behandlung des Streitfalls durch die CCLV ist kostenlos.

Vorgehensweise und Details

Einleitung der Anrufung

Die Beschwerde muss schriftlich (per Post, E-Mail oder Fax) auf Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch eingereicht werden.

Hierzu muss der Verbraucher das datierte und unterzeichnete Beschwerdeformular samt der Belege für seine Beschwerde an das Sekretariat der Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle (CLLV) schicken.

Belege

Der Verbraucher muss dem Formular Folgendes beifügen, sofern er darüber verfügt:

  • eine Kopie des Reisevertrags und der allgemeinen Reisebedingungen;
  • die Broschüren/Prospekte, die er vom Dienstleister erhalten hat;
  • jeden Beleg über die Beschwerde vor Ort (zum Beispiel: Bericht über die Nichteinhaltung);
  • den gesamten Briefwechsel mit dem Veranstalter, dem Vermittler oder allgemein dem Dienstleister;
  • Belege wie Fotos, Videos, Zeugenaussagen.

Der Verbraucher muss zudem ein datiertes und unterzeichnetes Exemplar der Verordnung der CLLV einsenden.

Gründe für die Ablehnung des Antrags

Die Beschwerde wird abgewiesen, wenn:

  • sie unbegründet, missbräuchlich, nicht ausreichend belegt ist; oder 
  • eine andere außergerichtliche Stelle bereits mit der gleichen Sache befasst wurde; oder
  • über die Beschwerde bereits gerichtlich entschieden wurde.

Bearbeitung der Beschwerde

Die Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle (CLLV) hat die Versöhnung der Parteien zur Aufgabe.

Zu diesem Zweck kann sie die Parteien vorladen, um sie anzuhören, und alle zusätzlichen Unterlagen und Informationen verlangen.

Der Verbraucher erhält von der CLLV die vom Dienstleister vorgebrachten Argumente, Unterlagen und Sachverhalte.

Im Allgemeinen erfolgt die Versöhnung der Parteien innerhalb von 90 Kalendertagen, es sei denn, es handelt sich um außergewöhnlich komplexe Streitfälle. Wird die Frist von 90 Tagen überschritten, setzt die Kommission alle Parteien davon schriftlich in Kenntnis.

Wird zwischen den Parteien eine Einigung erzielt oder akzeptieren sie die von der CLLV vorgeschlagene Lösung, erstellt Letztere ein Protokoll und händigt jeder Partei ein Exemplar aus.

Der Vorschlag der CCLV muss gemäß dem Gesetz und der Billigkeit begründet werden, ist aber rechtlich nicht verbindlich. Eine Klage vor Gericht bleibt den Parteien trotz dieses Vorschlags immer möglich. Der Vorschlag kann vor den Gerichten nicht als Beleg dienen, es sei denn, die Parteien sind damit einverstanden.

Jede Partei kann sich jederzeit aus dem Streitfall zurückziehen, vorausgesetzt sie hat die andere Partei und die CLLV schriftlich darüber informiert.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Code de la consommation
  • Loi du 25 avril 2018

    portant modification du Code de la consommation en ce qui concerne les voyages à forfait et les prestations de voyages liées, et modifiant la loi modifiée du 2 septembre 2011 réglementant l’accès aux professions d’artisan, de commerçant, d’industriel ainsi qu’à certaines professions libérales

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