Timesharing – Teilzeitnutzungsverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte und Wiederverkaufs- und Tauschverträge
Zum letzten Mal aktualisiert am
Timesharing (auch Ferienwohnrecht genannt) ist der Erwerb des Rechts, für die Dauer von mehr als einem Jahr eine Unterkunft für einen begrenzten Zeitraum zu einem bestimmten Zeitpunkt des Jahres zu nutzen.
Der Kunde wird nicht Eigentümer von Anteilen an einer Immobilie, sondern hat lediglich das Recht, die Unterkunft während einer bestimmten Zeit pro Jahr gegen Vergütung zu nutzen.
Dieses Konzept gilt insbesondere für alle Arten von touristischen Unterkünften, wie z. B. die Unterkunft in einem Wohnwagen oder auf einem Kreuzfahrtschiff (Beispiel: Der Kunde erwirbt das Recht, während 2 Wochen im Juli eine Wohnung in einem Badeort in Spanien zu nutzen.).
Für einige verwandte Verträge gelten die gleichen Vorschriften wie für das Timesharing. Dabei handelt es sich um folgende Verträge:
- Vertrag über langfristige Urlaubsprodukte: Dieser Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr berechtigt den Kunden – gegen Entgelt – zu Preisnachlässen oder sonstigen Vergünstigungen in Bezug auf seine Unterkunft. (Beispiel: ein Ferienklub bewilligt dem Verbraucher Preisnachlässe auf den Zimmerpreis; Klub, der dem Kunden erlaubt, den Wellnessbereich des benachbarten Klubs zu nutzen.)
- Wiederverkaufsvertrag: Möchte ein Verbraucher das Nutzungsrecht an der Wohnung oder am langfristigen Urlaubsprodukt verkaufen oder erwerben, bieten die Gewerbetreibenden oft gegen Entgelt ihre Unterstützung bei diesem Verkauf oder Erwerb an.
- Tauschvertrag: Oft hat der Kunde das Recht, die in Form von Timesharing erworbene Unterkunft gegen Zahlung eines bestimmten Betrags gegen eine andere Unterkunft an einem anderen Ferienort der Welt zu tauschen. Im Gegenzug kann ein anderer Tourist die Unterkunft des Kunden nutzen.
- akzessorischer Vertrag: Manchmal erwirbt der Verbraucher auch Nebendienstleistungen zum Timesharing oder zu den langfristigen Urlaubsprodukten. Werden diese Dienstleistungen vom Gewerbetreibenden oder einem Dritten, mit dem dieser eine vertragliche Vereinbarung hat, erbracht, spricht man von einem akzessorischen Vertrag.
Bei all diesen Verträgen gelten in allen Ländern der Europäischen Union die gleichen Verbraucherschutzvorschriften. Ein Verbraucher aus der Europäischen Unionen hat demnach die gleichen Rechte im Urlaubsland wie in seinem Wohnsitzland.
Betroffene Personen
Als Verbraucher gilt jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht zu ihrer beruflichen Tätigkeit gehören.
Der vorliegende Text behandelt lediglich die Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern und nicht die zwischen zwei Gewerbetreibenden bzw. zwischen zwei Verbrauchern geschlossenen Verträge.
Voraussetzungen
Vorvertragliche Informationen
Der Verbraucher muss rechtzeitig vor Abschluss eines Timesharing-Vertrags über folgende Informationen verfügen:
- Identität des Gewerbetreibenden, die geografische Anschrift, unter der der Gewerbetreibende niedergelassen ist;
- wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung;
- Preis der Ware oder der Dienstleistung, einschließlich aller Steuern oder, sofern der genaue Preis nicht festgelegt werden kann, die Methode zur Festlegung des Preises, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;
- Zahlungs-, Liefer- oder Ausführungsbedingungen;
- Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts.
Diese Informationen müssen unentgeltlich, klar und verständlich erteilt werden. Der Gewerbetreibende muss dem Verbraucher diese Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Sie müssen, nach Wahl des Verbrauchers, auf Deutsch oder Französisch oder in der Sprache des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger der Verbraucher ist, abgefasst sein, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt. Sofern der Vertrag mit einem Erwerber abgeschlossen wird, der seinen Wohnsitz in Luxemburg hat, muss der Vertrag ebenfalls entweder auf Deutsch oder auf Französisch abgefasst sein.
Im Falle eines Teilzeitnutzungsvertrags für eine bestimmte Immobilie erhält der Verbraucher zudem eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der Sprache oder in einer der Sprachen des Staats, in dem die Immobilie belegen ist, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.
Der Gewerbetreibende muss Standardvorlagen verwenden, die Einzelheiten zu den Informationen enthalten, die er dem Verbraucher mitzuteilen hat.
Der Nachweis der Erfüllung der im vorliegenden Artikel genannten Pflichten obliegt dem Gewerbetreibenden.
Änderung der vorvertraglichen Informationen
In der Regel dürfen diese Informationen im Nachhinein nicht mehr geändert werden. Sie sind Teil des Vertrags, der zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher geschlossen wird.
Änderungen sind nur in zwei Fällen möglich:
- die Parteien sind ausdrücklich damit einverstanden, eine oder mehrere Änderungen vorzunehmen;
- im Falle von ungewöhnlichen, unvorhersehbaren und vom Gewerbetreibenden nicht zu beeinflussenden äußeren Umständen, die nicht vorauszusehen oder zu verhindern waren, obwohl der Gewerbetreibende sämtliche erforderlichen Maßnahmen getroffen hatte.
Der Gewerbetreibende muss dem Verbraucher – vor Vertragsabschluss – die betreffenden Änderungen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. In dem anschließend unterzeichneten Vertrag müssen die besagten Änderungen ebenfalls ausdrücklich erwähnt sein.
Werbung
Nimmt der Verbraucher an einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung teil (was fast immer der Fall ist), hat er das Recht, diese Informationen während der gesamten Veranstaltung zur Verfügung zu haben.
Beispiel: Am Ferienort bietet man den Reisenden ein Rubbellos an (natürlich sind alle Lose Gewinner). Anschließend bietet man ihnen ein Taxi an, damit sie ihren Gewinn in einem Hotel abholen können. Bei der Ankunft in diesem Hotel werden sie genötigt, einen Vertrag zu unterzeichnen, man gibt ihnen etwas zu trinken und hindert sie daran, das Hotel zu verlassen. Während der gesamten Veranstaltung haben die Reisenden das Recht auf sämtliche in den Informationsformularen erwähnten Informationen.
Verschickt oder verteilt der Gewerbetreibende Einladungen zu einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung, so hat er in der Einladung deutlich anzugeben, dass der Zweck der Veranstaltung geschäftlicher Art ist und dass es sich um eine Werbe- oder Verkaufsveranstaltung handelt.
In jeder Werbung muss angegeben sein, dass der Kunde die Möglichkeit hat, die in den Standardformularen genannten Informationen zu erhalten. Es muss auch angegeben sein, wo sie erhältlich sind.
Es ist verboten, Timesharing-Produkte oder langfristige Urlaubsprodukte als Investitionen zu bewerben oder zu verkaufen.
Vorgehensweise und Details
Informationen im Vertrag
Der Vertrag muss die gleichen Informationen enthalten wie diejenigen, die der Gewerbetreibende dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags liefern muss.
In dem Vertrag müssen natürlich auch der Name, der Wohnsitz und die Unterschrift des Verbrauchers und des Gewerbetreibenden enthalten sein. Der Vertrag muss den Ort, an dem er unterzeichnet wurde, sowie das Datum des Vertragsabschlusses aufweisen.
Haben sich die Informationen, die der Gewerbetreibende dem Verbraucher geliefert hat, vor dem Vertragsabschluss geändert, müssen diese Änderungen ausdrücklich im Vertrag angegeben sein.
Erforderliche Formalitäten und Sprache des Vertrags
Der Vertrag muss in so vielen Ausfertigungen erstellt werden, wie Vertragsparteien beteiligt sind, das heißt in mindestens 2 Originalen. Gibt es nicht so viele Originale wie Parteien, ist der Vertrag nichtig (außer im Falle einer notariellen Urkunde). Der Verbraucher muss zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Kopie des Vertrags erhalten.
Der Gewerbetreibende muss dem Verbraucher den Vertrag auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger aushändigen.
Sprache: Der Verbraucher hat die Wahl zwischen Französisch, Deutsch und der Sprache des EU-Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er ist (sofern es sich dabei um eine Amtssprache der EU handelt). Wohnt der Verbraucher in Luxemburg, muss der Vertrag auf jeden Fall zudem auf Französisch oder Deutsch verfasst sein. Betrifft der Vertrag eine Wohnung oder eine andere bestimmte Immobilie, muss der Gewerbetreibende dem Verbraucher zudem eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der Sprache oder in einer der Sprachen des Staats aushändigen, in dem die Immobilie belegen ist, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.
Beispiel: Ein in Luxemburg lebender Engländer erwirbt das Recht, eine Wohnung in Spanien während 2 Wochen im Juli zu nutzen. Angenommen, der Engländer spricht weder Französisch noch Deutsch. Er kann verlangen, dass der Vertrag auf Englisch verfasst wird (da Englisch seine Muttersprache und eine der Amtssprachen der EU ist). Da der Käufer in Luxemburg wohnt, muss der Vertrag zudem auf Französisch oder Deutsch verfasst sein. Da sich die Wohnung in Spanien befindet, muss der Gewerbetreibende dem Verbraucher eine dem Original entsprechende spanische Übersetzung des Vertrags aushändigen. Der Vertrag wird demnach zweisprachig aufgesetzt mit einer zusätzlichen Übersetzung in eine 3. Sprache.
Widerrufsrecht
Einige Vertragsbestimmungen müssen vom Verbraucher gesondert unterzeichnet werden.
Dabei handelt es sich um Klauseln, die besagen:
- dass er ein Widerrufsrecht von 14 Kalendertagen hat, um vom Vertrag zurückzutreten, und;
- dass er während dieser 14 Tage nicht zu einer Zahlung an den Gewerbetreibenden oder eine sonstige Person verpflichtet ist (Beispiele: Anzahlung oder Unterzeichnung einer Garantie seitens des Verbrauchers, Schuldanerkenntnis usw.).
Der Gewerbetreibende muss dem Verbraucher ein Formblatt für den Widerruf aushändigen, damit der Verbraucher sein Widerrufsrecht problemlos ausüben kann. Das Formular befindet sich in Artikel R. 223-5 des Verbrauchergesetzbuches.
Der Verbraucher hat ab Abschluss des Vertrags (oder eines etwaigen Vorvertrags, in dem sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden verpflichtet hat) das Recht, binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag oder Vorvertrag zurückzutreten.
Ist der letzte Tag der Frist kein Werktag (jeder Tag außer Sonntag oder gesetzlicher Feiertag), verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.
Hat der Verbraucher den Vertrag oder Vorvertrag noch nicht erhalten, hat er weitere 14 Kalendertage ab Erhalt, um davon zurückzutreten.
Erhält der Verbraucher das vom Gewerbetreibenden ausgefüllte Formblatt für den Widerruf nicht beim Abschluss des Vertrags oder Vorvertrags, sondern erst in dem Jahr nach dem Abschluss des Vertrags oder Vorvertrags, hat er noch 14 Tage nach Erhalt des Formblatts für den Widerruf in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, um zurückzutreten.
Händigt der Gewerbetreibende ihm das Formblatt für den Widerruf nicht binnen eines Jahres und vierzehn Tagen aus, kann der Verbraucher bei Gericht die Nichtigerklärung des Vertrags oder Vorvertrags beantragen.
Erhält der Verbraucher die ihm zustehenden Informationen, einschließlich des Formblatts für Informationen, nicht vor Abschluss des Vertrags, sondern erst binnen drei Monaten nach Abschluss des Vertrags oder Vorvertrags, hat er noch 14 Tage nach Erhalt der Informationen und des Formblatts in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, um zurückzutreten.
Erhält der Verbraucher die ihm zustehenden Informationen, einschließlich des Formblatts für Informationen, überhaupt nicht, hat er drei Monate und vierzehn Tage ab Abschluss des Vertrags oder des Vorvertrags bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem er den Vertrag oder Vorvertrag erhält, um davon zurückzutreten.
Übergibt der Gewerbetreibende ihm diese Informationen und dieses Formblatt für Informationen nicht binnen drei Monaten und vierzehn Tagen, kann der Verbraucher bei Gericht die Nichtigerklärung des Vertrags oder Vorvertrags beantragen.
Der Widerruf bewirkt, dass der Vertrag automatisch aufgelöst (beendet) ist. Der Vertrag hat demnach nie existiert.
Rücktritt vom Vertrag
Der Verbraucher muss den Gewerbetreibenden schriftlich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger darüber informieren, dass er vom Vertrag zurücktritt. Es genügt, die Mitteilung über den Rücktritt vor Ablauf der 14 Kalendertage (oder der drei Monate plus vierzehn Tage oder des einen Jahres plus vierzehn Kalendertage, je nach Sachlage) zu schicken.
Der Verbraucher kann dazu das ihm vom Gewerbetreibenden ausgehändigte Formblatt für den Widerruf verwenden, ist dazu aber nicht verpflichtet.
Wichtig: Der Verbraucher muss nachweisen können, dass er fristgerecht vom Vertrag zurückgetreten ist. Es ist demnach im Interesse des Verbrauchers, die Mitteilung über seinen Rücktritt per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken (und eine Kopie des Schreibens aufzubewahren).
Tritt der Verbraucher vom Timesharing oder vom Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt zurück, sind sämtliche Tauschverträge oder akzessorischen Verträge ebenfalls automatisch beendet, ohne dass dem Verbraucher deswegen Kosten entstehen.
Tritt der Verbraucher vom Timesharing zurück, ist der Kreditvertrag ebenfalls automatisch beendet, ohne dass dem Verbraucher deswegen Kosten entstehen. Wurde der Kredit von einem Dritten bewilligt, weil er eine vertragliche Vereinbarung mit dem Gewerbetreibenden hat, ist dieser Kreditvertrag ebenfalls beendet, wenn der Verbraucher vom Vertrag zurücktritt. Der Kreditvertrag ist selbst dann beendet, wenn er nur der Finanzierung eines Teils des Preises dient.
Ist der Verbraucher während der Widerrufsfrist zurückgetreten, entstehen ihm keinerlei Kosten.
Hat der Gewerbetreibende vor Ablauf der Widerrufsfrist eine Dienstleistung für den Verbraucher erbracht, kann er keine Zahlung dafür verlangen.
Darüber hinaus hat der Gewerbetreibende nicht das Recht, Folgendes vom Verbraucher zu verlangen:
- Anzahlung oder Zahlung eines sonstigen Betrags an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten oder;
- Unterzeichnung einer Garantie oder;
- Einrichtung einer Geldrücklage auf einem Bankkonto oder;
- Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses.
Etwaige Rechtsmittel
Bei individuellen Problemen in Bezug auf das Timesharing oder sonstige auf diesen Seiten beschriebene Verträge, kann der Verbraucher beim Richter die Nichtigerklärung oder Auflösung des Vertrags beantragen. Die Nichtigerklärung des Vertrags kann in folgenden Fällen beantragt werden:
- der Vertrag besteht nicht in so vielen Originalen wie Parteien (außer im Falle einer notariellen Urkunde) oder;
- der Gewerbetreibende liefert dem Verbraucher die erforderlichen Informationen und das Formblatt für Informationen nicht binnen drei Monaten und vierzehn Tagen oder;
- er händigt ihm das Formblatt für den Widerruf nicht binnen eines Jahres und vierzehn Tagen aus.
Der Verbraucher kann sich an verschiedene Stellen wenden:
- Der Luxemburgische Verbraucherverband (Union luxembourgeoise des consommateurs - ULC) informiert und verteidigt die Interessen der Verbraucher im Falle eines individuellen Problems auf nationaler Ebene. Er verteidigt auch die allgemeinen Verbraucherinteressen und kann beim Gericht beantragen, dass der Gewerbetreibende bestimmte Handlungen unterlässt.
- Das EVZ Luxemburg (Europäisches Verbraucherzentrum GIE Luxemburg) informiert und berät die Verbraucher, wenn sie Probleme mit einem Gewerbetreibenden aus einem anderen EU-Mitgliedstaat haben.
In der Praxis prüft eine der oben genannten Stellen oder das Ministerium für Wirtschaft die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Klage im beschleunigten Verfahren, wenn allgemeine Verbraucherinteressen betroffen sind.
Strafe
Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen in diesem Bereich kann der Gewerbetreibende zu einer Geldstrafe zwischen 251 und 25.000 Euro verurteilt werden.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Handwerk und Handel (Direktion Binnenmarkt und Konsum)
- Adresse:
-
19-21, boulevard Royal
L-2449
Luxemburg
Luxemburg
L-2914 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 84 361
- Fax:
- (+352) 22 16 07
- E-Mail:
- info@eco.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/de.html
-
Luxemburgischer Verbraucherverband (ULC)
- Adresse:
- 55, rue des Bruyères L-1274 Howald Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 49 60 22 1
- Fax:
- (+352) 49 49 57
- E-Mail:
- info@ulc.lu
- Website:
- http://www.ulc.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
Nachmittags nur mit Termin. -
Luxemburgischer Verbraucherverband (ULC) Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle (CLLV)
- Adresse:
- 55, rue des Bruyères L-1274 Howald Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 49 60 22 205
- Fax:
- (+352) 49 49 57
- E-Mail:
- contact@cllv.lu
- Website:
- https://www.ulc.lu/de/
Verwandte Vorgänge und Links
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
Es ist ein Fehler aufgetreten
Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.