Einen Pauschalreisevertrag abschließen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Pauschalreisen zielen insbesondere darauf ab, ein hohes Schutzniveau für Reisende sicherzustellen.

Der Reisende ist dahingehend geschützt, dass er vor Vertragsschluss wichtige Informationen erhält und im Falle der Vertragsänderung vor Reisebeginn und der nichtvertragsgemäßen Erfüllung der Leistungen entschädigt wird.

Reisende sind ferner im Falle der Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters geschützt (Pdf, 573 KB). Die Rückbeförderung des Reisenden ist ebenfalls gewährleistet.

Diese Rechtsvorschriften gelten auch für Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität.

Jeder Reisende hat die Wahl zwischen folgenden Reiseformen:

  • einer Pauschalreise oder einem pauschalen Angebot für einen Ferienaufenthalt;
  • einer verbundenen Reiseleistung.

Die Organisation von Pauschalreisen ebenso wie von verbundenen Reiseleistungen fällt in den Bereich der Reiseleistungen. Dies kann folgende Leistungen beinhalten:

  • die Beförderung von Personen;
  • die Unterbringung, sofern diese:
    • nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung von Personen ist;
    • keine Wohnzwecke erfüllt;
  • die Vermietung eines Fahrzeugs (Führerscheinklasse B) oder eines Kraftrads (Führerscheinklasse A);
  • jede andere touristische Leistung, die für den Reisenden wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung ist.

Diese Regelungen treffen nur auf Reiseverträge zu, die nach dem 1. Juli 2018 geschlossen wurden. Verträge, die vor diesem Stichdatum geschlossen wurden, fallen weiterhin unter die alten Bestimmungen.

Zielgruppe

Betroffene Leistungen

Jeder Reisende hat die Möglichkeit, für sich selbst oder für jemand anderen, der reiseberechtigt ist, einen Pauschalreisevertrag abzuschließen.

Ausgenommene Leistungen

Der Reisende hat keinen Anspruch auf die Leistungen in Bezug auf Pauschalreisen, wenn es sich um eine der folgenden Reiseformen handelt:

  • eine Reise, die weniger als 24 Stunden dauert, es sei denn, sie beinhaltet eine Übernachtung;
  • eine Reise, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht einer begrenzten Zahl von Reisenden angeboten wird;
  • eine Geschäftsreise.

Voraussetzungen

Der Reisende kann mit folgenden Personen einen Pauschalreisevertrag abschließen:

  • direkt mit einem Reiseveranstalter oder;
  • mit einem Reisevermittler.

Beispiel: Der Reisevermittler kann ein Reisebüro sein.

Vorgehensweise und Details

Einhaltung der Rechte des Reisenden

Einhaltung des Informationsrechts

Der Reiseveranstalter/-vermittler ist dazu verpflichtet, dem Reisenden Informationen bereitzustellen, die:

  • deutlich;
  • verständlich;
  • klar und;
  • lesbar sind.

Die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflichten obliegt dem Reiseveranstalter/-vermittler.

Die vom Reiseveranstalter an den Reisenden zu übermittelnden Informationen müssen die Hauptbestandteile der Reiseleistungen erläutern. Der Reisevermittler ist ebenfalls dazu berechtigt, diese Informationen zu übermitteln.

Diese Informationen stehen in einem Formular, das keine Tabelle mit Ankreuzfeldern ist. Das Formular ist eine Liste von Informationen in standardisierter Form. Es handelt sich um Sätze, die entsprechend der Identität der Vertragsparteien und der Identität des Reisegaranten anzupassen sind.

Diese zu übermittelnden Hauptbestandteile betreffen:

  • die wesentlichen Bestandteile der angebotenen Reise selbst, das heißt:
    • die Bestimmungsorte, Reiserouten, Zeiträume und genauen Termine sowie im Falle von in der Reise enthaltenen Beherbergungen die Anzahl der beinhalteten Übernachtungen;
    • die Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse, die Orts-, Datums- und Uhrzeitangaben für die Hinreise sowie die Rückreise, Uhrzeiten und Orte von Zwischenstationen und Anschlussverbindungen. Sollten die genauen Fahrtzeiten noch nicht feststehen, so muss der Veranstalter den Reisenden über die ungefähren Uhrzeiten von Hin- und Rückfahrt informieren;
  • sämtliche im Pauschalangebot beinhalteten Leistungen, das heißt:
    • Lage, Hauptmerkmale und gegebenenfalls Kategorie oder Komfort der Unterbringung gemäß den geltenden Regelungen des Ziellandes;
    • die im Preis enthaltenen Mahlzeiten;
    • Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige Leistungen, die im Gesamtpreis des Pauschalangebots inbegriffen sind;

Beispiel: Ein Hotel mit Vollpension oder Halbpension.

  • die Übermittlungsform der Informationen, das heißt die Verpflichtung, Informationen zu übermitteln darüber:
    • ob die dem Reisenden angebotenen möglichen Reiseleistungen ihm als Teilnehmer einer Gruppenreise unterbreitet werden, wobei – wenn möglich – auch die ungefähre Teilnehmerzahl der Gruppenreise mitzuteilen ist;
    • in welcher Sprache die Leistungen erbracht werden;
    • ob die Reise oder der Ferienaufenthalt im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist;
    • falls vom Reisenden angefordert, die umfassenden Informationen zur Anpassung der Reise oder des Ferienaufenthalts an die Bedürfnisse des Reisenden;
  • die Gesellschaftsbezeichnung und die geografische Anschrift des Reiseveranstalters und/oder des Reisevermittlers sowie deren Telefonnummern und gegebenenfalls deren E-Mail-Adresse;
  • Preis und Zahlungsmodalitäten, das heißt die Verpflichtung, folgende Angaben bereitzustellen:
    • den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten oder, wenn sich diese Kosten nicht vor Abschluss des Vertrags bestimmen lassen, die Angabe der Art von Mehrkosten, für die der Reisende unter Umständen noch aufkommen muss;
    • die Zahlungsmodalitäten, einschließlich des Betrags oder des Prozentsatzes der zu leistenden Anzahlung sowie die Fristen der noch ausstehenden Zahlungen, bzw. die vom Reisenden zu erfüllenden oder zu leistenden Sicherheitsleistungen;

Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter/-vermittler keine entsprechende Zahlung, wenn er nicht vor Vertragsabschluss über zusätzliche Gebühren, Entgelte oder sonstige Kosten informiert wurde.

  • die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl mit Angabe der Rücktrittsfrist vor Reisebeginn, die eine Beendigung des Vertrags ermöglicht, falls diese Zahl nicht erreicht wird;

Beispiel: Das Zustandekommen des Pauschalreiseangebots kann unter 5 Teilnehmern nicht gewährleistet werden.

  • allgemeine Angaben über die Erfordernisse bezüglich Pass und Visum einschließlich der ungefähren Bearbeitungszeit des Visumantrags;
  • Angaben zu den gesundheitspolizeilichen Formalitäten des Ziellandes;
  • Angaben darüber, dass der Reisende den Vertrag beenden kann, und zwar jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen Rücktrittsgebühr oder gegebenenfalls der pauschalen Rücktrittsgebühren, die der Reiseveranstalter verlangt;
  • Angaben über eine obligatorische oder fakultative Reiserücktrittsversicherung des Reisenden oder über eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.

Wird der Pauschalreisevertrag telefonisch abgeschlossen, so erhält der Reisende anschließend vom Reiseveranstalter bzw. Reisevermittler die Standardinformationen schriftlich.

Informationsrecht nach Abschluss des Vertrags

Der Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald der Reisende das Pauschalreiseangebot annimmt. Die vorvertraglichen Informationen werden integraler Bestandteil des Pauschalreisevertrags.

Sollten Änderungen der Vertragsbedingungen erforderlich sein, so hat der Reiseveranstalter bzw. der Reisevermittler den Reisenden vor Vertragserfüllung darüber zu informieren.

Inhalt des Vertrags für den Reisenden

Der Reisende muss eine Kopie oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger erhalten. Der Reisende hat Anspruch auf eine Papierfassung, wenn der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit des Reisenden sowie des Reiseveranstalters/-vermittlers geschlossen wurde.

Zu den Informationen, die der Reisende im Vertrag vorfinden muss, zählen:

  • vorvertragliche Informationen;
  • besondere Vorgaben des Reisenden, die der Veranstalter akzeptiert hat;
  • folgende Angaben:
    • der Hinweis, dass der Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Durchführung aller im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen verantwortlich ist;
    • der Hinweis, dass der Reiseveranstalter zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet;
    • der Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und ihre Kontaktdaten, einschließlich der geografischen Anschrift, bzw. der Name der durch den betreffenden Mitgliedstaat zur Abwicklung des Insolvenzfalles benannten/gewählten zuständigen Behörde, beispielsweise ein Garantiefonds oder ein Versicherungsunternehmen;
    • Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort, einer Kontaktstelle oder eines anderen Dienstes, an die bzw. den sich der Reisende wenden kann, um mit dem Reiseveranstalter rasch in Verbindung zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren, um von ihm Unterstützung zu verlangen, wenn der Reisende in Schwierigkeiten ist, oder um sich wegen während der Durchführung der Pauschalreise bemerkter Vertragswidrigkeit einer Leistung zu beschweren;
    • die Information, dass der Reisende jegliche Vertragswidrigkeit, die er während der Durchführung der Pauschalreise bemerkt, mitteilen muss;
    • bei Minderjährigen, die ohne Begleitung durch einen Elternteil oder eine andere berechtigte Person auf der Grundlage eines Pauschalreisevertrags reisen, der die Unterbringung umfasst, Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zum Minderjährigen oder zu der an dem Aufenthaltsort des Minderjährigen für ihn verantwortlichen Person hergestellt werden kann;
    • Informationen zu bestehenden internen Beschwerdeverfahren sowie zu alternativen Streitbeilegungsverfahren;
    • Informationen zum Recht des Reisenden, den Vertrag auf einen anderen Reisenden zu übertragen.

Die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflichten obliegt dem Reiseveranstalter/-vermittler. Sollten vorstehende Angaben im Vertrag fehlen, so wird dieser null und nichtig.

Änderung des Preises des Pauschalreiseangebots vor Eintritt der Durchführung der Pauschalreise

Der Reiseveranstalter kann den Preis einer Pauschalreise in folgenden 3 Fällen ändern:

  • die Pauschalreise beinhaltet eine Beförderung von Reisenden, die von Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen abhängig ist;
  • bei Steuern oder Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen mitwirken;
  • wenn Wechselkurse für die Pauschalreise relevant sind.

Eine Preiserhöhung muss dem Reisenden vom Reiseveranstalter mitgeteilt werden, und zwar:

  • auf deutliche und verständliche Weise;
  • unter Angabe von Gründen sowie dem Nachweis einer Berechnung (die Begründung muss dem Nachweis der Zulässigkeit der Preisänderung dienen);
  • mittels eines dauerhaften Datenträgers;
  • spätestens 20 Tage vor Reiseantritt.

Wenn die Preiserhöhung 8 % des Gesamtpreises der Pauschalreise übersteigt, kann der Reisende den Vertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr beenden.

Änderung der anderen Vertragsklauseln vor Eintritt der Durchführung der Pauschalreise

Der Reiseveranstalter ist nicht berechtigt, die Bedingungen des Pauschalreisevertrags zu ändern, ausgenommen:

  • der Reiseveranstalter hat sich ausdrücklich das Recht hierzu im Vertrag vorbehalten;
  • die Änderung ist unerheblich;
  • der Reisende wurde vom Reiseveranstalter auf deutliche, verständliche und klare Weise informiert;
  • der Reisende wurde vom Reiseveranstalter mittels eines dauerhaften Datenträgers informiert.

Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig zu informieren, sodass dieser eine angemessene Frist für seine Entscheidungsfindung zur Verfügung hat. Der Reisende hat Anspruch auf:

  • die Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung;
  • die Beendigung des Vertrags ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr. Im Falle einer Vertragsbeendigung ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden spätestens 14 Tage nach Beendigung des Vertrags alle vom Reisenden oder in seinem Namen geleisteten Zahlungen zu erstatten.

Der Reisende muss vom Reiseveranstalter im Rahmen seiner Ankündigung der Änderung auf die Folgen hingewiesen werden, die es nach sich zieht, wenn der Reisende nicht auf die Ankündigung reagiert.

Übertragung des Pauschalreisevertrags auf einen anderen Reisenden

Ein Reisender kann den Pauschalreisevertrag innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn der Pauschalreise auf eine andere Person übertragen.

Sollte dies eintreten, so hat der Reiseveranstalter im Falle sich ergebender zusätzlicher Gebühren den Reisenden, auf den der Vertrag übertragen wurde, über die sich aus der Übertragung des Pauschalreisevertrags ergebenden zusätzlichen Kosten zu unterrichten.

Diese Mehrkosten sind begrenzt. Diese dürfen nicht unangemessen sein und die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters infolge der Übertragung des Pauschalreisevertrags nicht übersteigen.

Der Reiseveranstalter muss dem neu bestimmten Reisenden unaufgefordert die tatsächlichen Mehrkosten nachweisen.

Im Falle einer Nichtzahlung haften Veräußerer und Erwerber gesamtschuldnerisch für die Zahlung:

  • des Reise- oder Aufenthaltspreises;
  • der Zusatzaufwendungen;
  • der möglichen durch diese Abtretung entstehenden zusätzlichen Kosten.

Beendigung des Pauschalreisevertrags durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag vor Eintritt der Durchführung der Pauschalreise beenden. In diesem Fall muss der Reiseveranstalter dem Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen vollständig erstatten.

Der Reisende kann beim Reiseveranstalter eine zusätzliche Entschädigungsanfrage einreichen. Allerdings ist der Reiseveranstalter nicht zu einer Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung verpflichtet, wenn:

  • sich für die Pauschalreise weniger Reisende als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben;
  • der Reiseveranstalter den Reisenden vom Rücktritt vom Vertrag in Kenntnis setzt, und zwar:
    • 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als 6 Tagen;
    • 7 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen 2 und 6 Tagen;
    • 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise, bei Reisen von weniger als 2 Tagen.

Der Reisende hat keinen Anspruch auf Entschädigung im Falle einer Beendigung des Pauschalreisevertrags aufgrund außergewöhnlicher, unvermeidbarer Umstände. Der Reiseveranstalter muss dabei die Beendigung des Pauschalreisevertrags sobald wie möglich vor Eintreten der Pauschalreise ankündigen.

Vertragsrücktritt durch den Reisenden

Der Reisende hat das Recht, jederzeit vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten.

Der Reiseveranstalter kann eine angemessene und gerechtfertigte Rücktrittsgebühr vom Reisenden verlangen.

Der Reiseveranstalter kann im Pauschalreisevertrag eine angemessene pauschale Rücktrittsgebühr festlegen.

Der Reisende schuldet dem Veranstalter keine solche Rücktrittsgebühr, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort beeinträchtigen.

Beispiel: Eine Pauschalreise für eine Woche Aufenthalt in Island ist vorgesehen, jedoch wird die Durchführung der Pauschalreise oder der Beförderung aufgrund eines Vulkanausbruchs beeinträchtigt.

Schutzniveau für Reisende im Hinblick auf Pauschalreisen

Der Reiseveranstalter haftet für die Erbringung der im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen, selbst wenn er die Erbringung dieser Reiseleistungen anderen Subunternehmern überträgt.

Im Falle von Vertragswidrigkeiten haftet der Reiseveranstalter. Bei Vertragswidrigkeit einer Reiseleistung hilft der Reiseveranstalter dem Mangel ab, es sei denn:

  • dies ist unmöglich;
  • die betroffene Reiseleistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Mangels und ihres Werts mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

Der Reisende hat dem Veranstalter jede bemerkte Vertragswidrigkeit unverzüglich mitzuteilen.

Ist der Reiseveranstalter in der Lage, Abhilfe für die Vertragswidrigkeit zu schaffen, so hat er dies innerhalb einer angemessenen Frist zu erledigen.

Schafft der Reiseveranstalter keine Abhilfe für die zur Kenntnis gebrachte Vertragswidrigkeit, kann der Reisende sein Recht ausüben und:

  • selbst Abhilfe für die Vertragswidrigkeit schaffen;
  • die Rückzahlung der erforderlichen Ausgaben verlangen.

Kann ein erheblicher Teil der Reiseleistungen nicht dem Pauschalreisevertrag gemäß erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter ohne Mehrkosten für den Reisenden angemessene andere Vorkehrungen zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die nach Möglichkeit den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind. Der Reiseveranstalter kann keinerlei Preiserhöhung verlangen.

Der Reiseveranstalter kann den Rücktritt des Reisenden vom Pauschalreisevertrag nicht ablehnen, wenn:

  • die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat;
  • der Reiseveranstalter es versäumt, innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen.

Wenn der Reiseveranstalter keine anderen Vorkehrungen anbieten kann oder der Reisende die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen ablehnt, so ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet:

  • eine Preisminderung anzubieten oder;
  • den Reisenden zu entschädigen oder;
  • dem Reisenden eine Preisminderung anzubieten und ihn zu entschädigen.

Wenn sich aufgrund der Vertragswidrigkeit die Dauer der Pauschalreise verkürzt, so sorgt der Reiseveranstalter auf seine Kosten für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden.

Ist die Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung in einer der Pauschalreise entsprechenden gleichwertigen Kategorie und für einen Zeitraum von höchstens 3 Nächten pro Reisendem.

Beschwerde gegen den Reiseveranstalter

Ansprechpartner vor der Einreichung einer gerichtlichen Klage

Im Streitfall erhält der Verbraucher Rat und Hilfe bei folgenden Stellen:

  • beim Luxemburgischen Verbraucherverband (Union luxembourgeoise des Consommateurs - ULC), wenn es sich um einen Streitfall zwischen einem Verbraucher und einem Vermittler von Pauschalreisen in Luxemburg handelt;
  • beim Europäischen Verbraucherzentrum (CEC Luxembourg), wenn es sich um einen grenzüberschreitenden Streitfall handelt, das heißt um einen Streitfall zwischen einem Verbraucher und einem Vermittler von Pauschalreisen mit Sitz in einem anderen Land der Europäischen Union.

Eine Beschwerde einreichen

Der Reisende kann nicht nur Beschwerde bei dem Reiseveranstalter/-unternehmen einreichen, sondern auch die Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle (Commission luxembourgeoise des litiges de voyage - CLLV) anrufen, ein Schlichtungsorgan, das damit beauftragt ist, eine Einigung im Falle von Beschwerden von Reisenden zu erreichen.

Aufgabe der CLLV ist eine Versöhnung der Parteien. Ist dies nicht möglich, gibt sie eine rechtlich begründete Stellungnahme gemäß dem Billigkeitsgrundsatz ab. Diese Stellungnahme ist allerdings rechtlich nicht verbindlich: Sie verpflichtet die Parteien zu nichts, aber ihre moralische Autorität kann genügen, um den Streitfall zu regeln. Die Parteien können sich mit ihrer Beschwerde jedoch an die Gerichte wenden.

In der Regel gilt die Stellungnahme vor Gericht nicht als Beweis, es sei denn, die Parteien sind damit einverstanden.

Gerichte

Im Falle einer Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten vonseiten des Reiseveranstalters kann der Reisende das Zivilgericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, anrufen. In Luxemburg kommt hierfür infrage:

  • das Friedensgericht (Tribunal de paix);
  • das Bezirksgericht (Tribunal d'arrondissement).

Das zuständige Gericht ist das Gericht des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion für Mittelstand (Pauschalreisen)

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