Genehmigung einer ATFM-Abweichung
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Es gibt Verfahren, um die Flugzeitnischen der Flughäfen mit den Flugdurchführungsplänen abzustimmen, dies mit dem Ziel, die Verfahren der Verkehrsflussregelung (ATFM) zu verbessern.
Jeder Betreiber im Luftverkehr kann jedoch eine Genehmigung einer Abweichung von einer Startzeitnische der Verkehrsflussregelung (ATFM-Startzeitnische) für einen Flug vom internationalen Flughafen von Luxemburg (ELLX) aus beantragen.
Der entsprechende Antrag muss bei der Zivilluftfahrtbehörde (Direction de l’aviation civile - DAC) gestellt werden.
Dieser Vorgang beinhaltet 2 Arten von Genehmigungen:
- „Ein-Flug“-Genehmigung; und
- Dauergenehmigung.
Betroffene Personen
Alle Betreiber im Luftverkehr, die Flüge vom internationalen Flughafen von Luxemburg (ELLX) aus durchführen können.
Voraussetzungen
Der Betreiber muss im Besitz einer Zulassung sein, um die betreffende Art von Flügen vom internationalen Flughafen von Luxemburg (ELLX) aus durchführen zu können.
Fristen
Die Anträge sind zu folgenden Zeitpunkten einzureichen:
- bei Genehmigungen, die einen einzigen Flug betreffen: spätestens 48 Stunden vor dem betreffenden Flug;
- bei Dauergenehmigungen: mindestens 10 Werktage vor dem für den 1. Flug geplanten Datum.
Im Falle von dringenden Luftrettungsflügen oder MedEvac-Einsätzen kann die Frist erforderlichenfalls verkürzt werden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Betreiber muss den Genehmigungsantrag unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars per E-Mail an die DAC schicken.
Belege
„Ein-Flug“-Genehmigung
Der Antragsteller muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- das Formular DAC-NSA Form 104-1;
- bei einem Luftrettungsflug das Formular DAC-NSA Form 104-2;
- einen Nachweis für die Art des durchzuführenden Fluges.
Dauergenehmigung
Der Antragsteller muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- das Formular DAC-NSA Form 104-1;
- eine Kopie des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) gemäß den geltenden europäischen Vorschriften;
- eine Kopie des Lufttüchtigkeitszeugnisses und der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für alle im Rahmen der Genehmigung verwendeten Luftfahrzeuge;
- eine Kopie der Versicherungsbescheinigung.
Antwortfrist der Behörde
„Ein-Flug“-Genehmigung
Ergeht binnen 24 Stunden nach dem Antrag keine Antwort seitens der DAC, gilt die Genehmigung als bewilligt.
Die DAC verpflichtet sich jedoch, diese Genehmigungen binnen höchstens 36 Stunden nach Eingang des Antrags auszustellen.
Dauergenehmigung
Die DAC stellt die Genehmigung spätestens 10 Werktage nach Eingang des Antrags aus.
Gültigkeitsdauer
„Ein-Flug“-Genehmigung
Die Genehmigung für einen einzigen Flug wird für den betreffenden Flug ausgestellt und verliert ihre Gültigkeit bei der Landung dieses Fluges an seinem Zielort.
Dauergenehmigung
Die ATFM-Dauergenehmigung gilt für 12 Monate und ist automatisch für einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängerbar.
Verpflichtungen
Die Betreiber müssen die von der DAC auferlegten und auf den Genehmigungen angegebenen Bedingungen einhalten.
Sanktionen
Die systematische Missachtung der auf der Dauergenehmigung angegebenen Bedingungen führt zum sofortigen Entzug dieser Genehmigung.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Zivilluftfahrtbehörde
-
Zivilluftfahrtbehörde
- Adresse:
-
4, rue Lou Hemmer
L-1748
Senningerberg
Luxemburg
Postfach 283 / L-2012 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 74 900
- Fax:
- (+352) 46 77 90
- E-Mail:
- civilair@av.etat.lu
- Website:
- https://dac.gouvernement.lu/fr.html
Geöffnet Schließt um 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Direction de l'aviation civile (DAC)
Site web
-
Procedure DAC-NSA-104 – ATFM Exemptions
on the website of the Directorate of Civil Aviation (DAC)
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (UE) 255/2010 de la Commission du 25 mars 2010
établissant des règles communes relatives à la gestion des courants de trafic aérien
-
Règlement (CE) n° 785/2004 du Parlement européen et du Conseil du 21 avril 2004
relatif aux exigences en matière d'assurance applicables aux transporteurs aériens et aux exploitants d'aéronefs
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