Antrag auf Änderung für zertifizierte Flugplätze (EASA-Zeugnis)
Zum letzten Mal aktualisiert am
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze ist eine vorherige Genehmigung der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) für alle Änderungen erforderlich, die Folgendes betreffen:
- die Zeugnisbedingungen, die Zulassungsgrundlage und sicherheitskritische Flugplatzausrüstungen; oder
- in erheblicher Weise eines der wesentlichen Elemente des Managementsystems des Flugplatzbetreibers (Absatz ADR.OR.D.005 b der Verordnung Nr. 139/2014).
Der Begriff Änderung bezeichnet die Einrichtung eines neuen funktionalen Systems oder die Änderung eines bestehenden funktionalen Systems. Es kann sich ebenfalls um technische Änderungen von Bestandteilen oder die Einführung von neuen Bestandteilen, Aufgaben oder Arbeitsverfahren handeln.
Die vorbeugende oder reaktive Instandhaltung und das Ersetzen von Ausrüstungen durch andere gleichwertige Ausrüstungen bedürfen keiner vorherigen Genehmigung der DAC.
Betroffene Personen
Die mit dem Betrieb von Flugplätzen beauftragten Organisationen und Inhaber eines gemäß den Bestimmungen von Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1139 ausgestellten Zeugnisses.
Voraussetzungen
Inhaber eines gemäß den Bestimmungen von Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1139 ausgestellten Zeugnisses für Flugplatzbetreiber sein.
Fristen
Der Flugplatzbetreiber muss die DAC rechtzeitig vor der geplanten Änderung kontaktieren. Die Änderung darf erst nach der formellen Genehmigung seitens der DAC umgesetzt werden.
Vorgehensweise und Details
Änderungsarten, die einer Genehmigung bedürfen
Eine Genehmigung der DAC ist erforderlich für jede Änderung, die Auswirkungen hat auf:
- die Verfahren des Flugbetriebs bei geringer Sicht;
- die Verfahren des Sicherheitsmanagements;
- die Verfahren des Änderungsmanagements;
- die Verfahren zur Bearbeitung der nicht genehmigungspflichtigen Änderungen;
- die Organisation des Betreibers;
- den Umfang des Schutzes bezüglich Rettungs- und Brandbekämpfungsdiensten;
- die Verfahren und die Kapazität, Luftfahrzeuge zu empfangen, die einer höheren Kategorie angehören als derjenigen, für die das Zeugnis ausgestellt wurde;
- die Situation der Hindernisse, die einen Einfluss auf die Sicherheit des Flugbetriebs haben können;
- die Bedingungen des Zeugnisses;
- die Zulassungsgrundlage.
Bei Zweifeln hinsichtlich einer Änderung sollte die DAC kontaktiert werden.
Vom Betreiber durchzuführende Analyse
Der Flugplatzbetreiber muss folgende Analysen durchführen:
- die Änderung identifizieren;
- die Auswirkungen der Änderung auf die Prozesse, Verfahren oder Infrastruktur beurteilen;
- eine Risikoanalyse im Zusammenhang mit der Änderung durchführen;
- etwaige Ausgleichsmaßnahmen analysieren (Information/Schulung der betroffenen Personen in und außerhalb der Organisation);
- die Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Implementierung von Eindämmungsmaßnahmen festlegen;
- die Umsetzung der Eindämmungsmaßnahmen überwachen;
- das Risiko nach der Umsetzung der Eindämmungsmaßnahmen erneut beurteilen.
Antragstellung
Der Betreiber muss seinen Antrag auf Änderung des Zeugnisses anhand des Antragsformulars einreichen.
Der Antrag muss vom verantwortlichen Manager (accountable manager) des Flugplatzbetreibers unterzeichnet und an die DAC geschickt werden.
Belege
Der Betreiber muss seinem Antrag folgende Informationen und Belege beifügen:
- eine Beschreibung der Art der Änderung;
- die Analyse der Auswirkungen der Änderung auf die Verfahren, Prozesse oder Infrastruktur;
- eine aktualisierte Fassung der von der Änderung betroffenen Verfahren oder Prozesse;
- bei einer Änderung bezüglich der Rettungs- und Brandschutzkategorie: eine überarbeitete Analyse des Personalbedarfs und der Mengen an Löschmitteln sowie die Flugverkehrsstatistiken zur Bestimmung der Kategorie;
- bei einer Änderung der Situation der Hindernisse: die Koordinaten des Hindernisses, seine Auswirkungen auf die Flugverfahren, die geänderte Fassung der Flugverfahren und die Veröffentlichung des Hindernisses in der Luftfahrtveröffentlichung;
- die vom Sicherheitsbeauftragten unterzeichnete Risikoanalyse;
- eine vom Compliance-Beauftragten unterzeichnete Erklärung der Konformität der Änderung im Hinblick auf die geltende Gesetzgebung.
Antwortfrist der Behörde
Nach Eingang des Antrags wird dieser von der DAC geprüft. Außer in dringenden Fällen, in denen die Flugsicherheit gefährdet ist, darf die Änderung erst nach der formellen Genehmigung seitens der DAC umgesetzt werden.
Im Rahmen von außerplanmäßigen Änderungen, die aus Flugsicherheitsgründen ein sofortiges Handeln seitens des Betreibers erfordern, darf der Betreiber die Änderung ausnahmsweise ohne die vorherige Genehmigung der DAC umsetzen. Letztere wird die Änderung im Nachhinein auf Antrag des Betreibers prüfen.
Die Art der außergewöhnlichen Dringlichkeit muss jedoch im Antrag nachgewiesen werden.
Sanktionen
Setzt ein Betreiber genehmigungspflichtige Änderungen um, ohne die vorherige Genehmigung eingeholt zu haben, kann die DAC beschließen, das Zeugnis des Betreibers auszusetzen, einzuschränken oder zu widerrufen.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Zivilluftfahrtbehörde
-
Zivilluftfahrtbehörde
- Adresse:
-
4, rue Lou Hemmer
L-1748
Senningerberg
Luxemburg
Postfach 283 / L-2012 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 74 900
- Fax:
- (+352) 46 77 90
- E-Mail:
- civilair@av.etat.lu
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- Mittwoch:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
on the website of the European Union Aviation Safety Agency
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (UE) 2018/1139 du Parlement européen et du Conseil du 4 juillet 2018
concernant des règles communes dans le domaine de l'aviation civile et instituant une Agence de l'Union européenne pour la sécurité aérienne
-
Règlement (UE) N° 139/2014 de la Commission du 12 février 2014
établissant des exigences et des procédures administratives relatives aux aérodromes conformément
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