Luftfahrthindernisse

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Zivilluftfahrtbehörde (Direction de l’aviation civile - DAC) ist die zuständige Behörde, um:

  • Genehmigungsanträge für Luftfahrthindernisse zu prüfen; und
  • gegebenenfalls Sicherheitsmaßnahmen zu verhängen, um die spezifischen Anforderungen der Luftfahrt zu gewährleisten.

Zielgruppe

Genehmigungsanträge für Luftfahrthindernisse müssen von folgenden Personen eingereicht werden:

  • den Eigentümern von Luftfahrthindernissen;
  • den Urhebern von Projekten von Luftfahrthindernissen.

Fristen

Mindestens 15 Werktage vor dem Datum der Aufstellung oder des Baus des Hindernisses muss ein vollständiger Antrag eingereicht werden.

Bei Windrädern oder Objekten mit einer Höhe von mehr als 614 m ü. d. M. (über dem Meeresspiegel) beträgt die Frist 3 Monate.

Kosten

Die Bearbeitung des Antrags ist für den Antragsteller kostenlos.

Sollten jedoch tiefgreifendere Untersuchungen notwendig sein, gehen die mit diesen zusätzlichen Untersuchungen verbundenen Kosten zulasten des Antragstellers.

Vorgehensweise und Details

Vorabinformationen

Hindernisbegrenzungsflächen

Hindernisbegrenzungsflächen (OLS) sind Flächen, die festgelegt wurden, um die Landung und den Start von Luftfahrzeugen auf bzw. von einem Flugplatz zu schützen.

In Luxemburg gibt es folgende Flugplätze:

  • ELLX: internationaler Flughafen Luxemburg-Findel;
  • ELUS: Flugplatz Useldange;
  • ELNT: Flugplatz Noertrange;
  • ELEA: Hubschrauberlandeplatz des Centre Hospitalier Emile Mayrisch in Esch-sur-Alzette;
  • ELLC: Hubschrauberlandeplatz des Centre Hospitalier de Luxembourg in Luxemburg-Strassen;
  • ELLZ: Hubschrauberlandeplatz der Clinique Sainte Zithe der Hôpitaux Robert Schumann in Luxemburg-Stadt;
  • ELLK: Hubschrauberlandeplatz des Hôpital du Kirchberg der Hôpitaux Robert Schumann in Luxemburg-Kirchberg;
  • ELET: Hubschrauberlandeplatz des Centre Hospitalier du Nord in Ettelbrück.

Die OLS der einzelnen Flugplätze sind auf folgender Karte eingetragen: http://g-o.lu/3/B74o.

Jedes neue Objekt und jede Erhöhung eines bestehenden Objekts in den OLS, die den Flugplatzbezugspunkt übersteigt, muss von der DAC geprüft werden.

Die einzelnen Flugplätze haben folgende Flugplatzbezugspunkte:

  • ELLX: 376 Meter über dem Meeresspiegel (m ü. d. M.);
  • ELUS: 282 m ü. d. M.;
  • ELNT: 464 m ü. d. M.;
  • ELEA: 294 m ü. d. M.;
  • ELLC: 329 m ü. d. M.;
  • ELLZ: 314 m ü. d. M.;
  • ELLK: 372 m ü. d. M.;
  • ELET: 208 m ü. d. M.

Schutz von Luftfahrzeugen im Flug außerhalb der OLS eines Flugplatzes

Betroffen sind Objekte außerhalb der OLS, die aufgrund ihrer Art, ihrer Höhe und ihrer Position eine Gefahr für in der Flugphase befindliche Luftfahrzeuge darstellen können.

Es müssen 2 Situationen unterschieden werden:

  • In Wohngebieten gilt als Gefahr ein Objekt, das höher als 100 Meter über dem Boden ist, oder
  • außerhalb von Wohngebieten gilt als Gefahr ein Objekt, das höher als 60 Meter über dem Boden ist.

Hinweis: Ein Wohngebiet ist ein bewohntes Gebiet oder eine Ansammlung von mindestens 10 Häusern, einschließlich der angrenzenden Flächen in einem Umkreis von 100 Metern.

Wenn Objekte als Gefahr betrachtet werden, kann eine Markierung und/oder Kennzeichnung verlangt werden. Wenn es in einem Umkreis von 600 Metern jedoch höhere Objekte gibt, die ihrerseits markiert oder gekennzeichnet sind, kann die Markierung und/oder Kennzeichnung weggelassen werden, wenn die DAC den Schutz für ausreichend hält.

Antragstellung

Der Antragsteller muss das Formular DAC-ADM410-1 vollständig ausfüllen und auf einem der folgenden Wege an die DAC schicken:

Der Antragsteller muss Folgendes angeben:

  • die geografische Lage in GPS-Koordinaten: WGS84 GMS Grad, Minuten, Sekunden;
  • vor der Aufstellung oder dem Bau des Hindernisses:
    • das genaue Datum der Aufstellung;
    • die genauen geografischen Koordinaten und Maße (Höhe und Erhebung) (wie vor Ort gebaut und gemessen).

Belege

Bei ausgedehnten Objekten (wie Gebäuden, im Gegensatz zu vor allem vertikalen Objekten wie Antennen oder Windrädern) muss der Antragsteller einen Plan mit folgenden Angaben beilegen:

  • einer Gesamtübersicht;
  • einem Querschnitt.

Gültigkeitsdauer

Die Stellungnahme ist unbegrenzt gültig, unter der Bedingung, dass die ausschlaggebenden Faktoren des Antrags (Position, Höhe, Art des Objekts) nicht im Laufe des Projekts geändert werden.

Gut zu wissen

Beim Bau und/oder der Aufstellung von Objekten sind Kräne oft unerlässlich. Oft sind diese Kräne höher als das zu bauende Objekt.

Demzufolge muss für die Kräne ein separater Antrag gestellt werden.

Die Genehmigung eines Objekts bedeutet nicht automatisch, dass der Baukran ebenfalls genehmigt wurde.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zivilluftfahrtbehörde

  • Zivilluftfahrtbehörde

    Adresse:
    4, rue Lou Hemmer L-1748 Senningerberg Luxemburg
    Postfach 283 / L-2012 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 13.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Luftfahrt

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Weitere Informationen

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