Luftfahrthindernisse
Zum letzten Mal aktualisiert am
Die Zivilluftfahrtbehörde (Direction de l’aviation civile - DAC) ist die zuständige Behörde, um:
- Genehmigungsanträge für Luftfahrthindernisse zu prüfen; und
- gegebenenfalls Sicherheitsmaßnahmen zu verhängen, um die spezifischen Anforderungen der Luftfahrt zu gewährleisten.
Betroffene Personen
Genehmigungsanträge für Luftfahrthindernisse müssen von folgenden Personen eingereicht werden:
- den Eigentümern von Luftfahrthindernissen;
- den Urhebern von Projekten von Luftfahrthindernissen.
Fristen
Mindestens 15 Werktage vor dem Datum der Aufstellung oder des Baus des Hindernisses muss ein vollständiger Antrag eingereicht werden.
Bei Windrädern oder Objekten mit einer Höhe von mehr als 614 m ü. d. M. (über dem Meeresspiegel) beträgt die Frist 3 Monate.
Kosten
Die Bearbeitung des Antrags ist für den Antragsteller kostenlos.
Sollten jedoch tiefgreifendere Untersuchungen notwendig sein, gehen die mit diesen zusätzlichen Untersuchungen verbundenen Kosten zulasten des Antragstellers.
Vorgehensweise und Details
Vorabinformationen
Hindernisbegrenzungsflächen
Hindernisbegrenzungsflächen (OLS) sind Flächen, die festgelegt wurden, um die Landung und den Start von Luftfahrzeugen auf bzw. von einem Flugplatz zu schützen.
In Luxemburg gibt es folgende Flugplätze:
- ELLX: internationaler Flughafen Luxemburg-Findel;
- ELUS: Flugplatz Useldange;
- ELNT: Flugplatz Noertrange;
- ELEA: Hubschrauberlandeplatz des Centre Hospitalier Emile Mayrisch in Esch-sur-Alzette;
- ELLC: Hubschrauberlandeplatz des Centre Hospitalier de Luxembourg in Luxemburg-Strassen;
- ELLZ: Hubschrauberlandeplatz der Clinique Sainte Zithe der Hôpitaux Robert Schumann in Luxemburg-Stadt;
- ELLK: Hubschrauberlandeplatz des Hôpital du Kirchberg der Hôpitaux Robert Schumann in Luxemburg-Kirchberg;
- ELET: Hubschrauberlandeplatz des Centre Hospitalier du Nord in Ettelbrück.
Die OLS der einzelnen Flugplätze sind auf folgender Karte eingetragen: http://g-o.lu/3/B74o.
Jedes neue Objekt und jede Erhöhung eines bestehenden Objekts in den OLS, die den Flugplatzbezugspunkt übersteigt, muss von der DAC geprüft werden.
Die einzelnen Flugplätze haben folgende Flugplatzbezugspunkte:
- ELLX: 376 Meter über dem Meeresspiegel (m ü. d. M.);
- ELUS: 282 m ü. d. M.;
- ELNT: 464 m ü. d. M.;
- ELEA: 294 m ü. d. M.;
- ELLC: 329 m ü. d. M.;
- ELLZ: 314 m ü. d. M.;
- ELLK: 372 m ü. d. M.;
- ELET: 208 m ü. d. M.
Schutz von Luftfahrzeugen im Flug außerhalb der OLS eines Flugplatzes
Betroffen sind Objekte außerhalb der OLS, die aufgrund ihrer Art, ihrer Höhe und ihrer Position eine Gefahr für in der Flugphase befindliche Luftfahrzeuge darstellen können.
Es müssen 2 Situationen unterschieden werden:
- In Wohngebieten gilt als Gefahr ein Objekt, das höher als 100 Meter über dem Boden ist, oder
- außerhalb von Wohngebieten gilt als Gefahr ein Objekt, das höher als 60 Meter über dem Boden ist.
Hinweis: Ein Wohngebiet ist ein bewohntes Gebiet oder eine Ansammlung von mindestens 10 Häusern, einschließlich der angrenzenden Flächen in einem Umkreis von 100 Metern.
Wenn Objekte als Gefahr betrachtet werden, kann eine Markierung und/oder Kennzeichnung verlangt werden. Wenn es in einem Umkreis von 600 Metern jedoch höhere Objekte gibt, die ihrerseits markiert oder gekennzeichnet sind, kann die Markierung und/oder Kennzeichnung weggelassen werden, wenn die DAC den Schutz für ausreichend hält.
Antragstellung
Der Antragsteller muss das Formular DAC-ADM410-1 vollständig ausfüllen und auf einem der folgenden Wege an die DAC schicken:
- per E-Mail an die Adresse civilair@av.etat.lu; oder
- per Post.
Der Antragsteller muss Folgendes angeben:
- die geografische Lage in GPS-Koordinaten: WGS84 GMS Grad, Minuten, Sekunden;
- vor der Aufstellung oder dem Bau des Hindernisses:
- das genaue Datum der Aufstellung;
- die genauen geografischen Koordinaten und Maße (Höhe und Erhebung) (wie vor Ort gebaut und gemessen).
Belege
Bei ausgedehnten Objekten (wie Gebäuden, im Gegensatz zu vor allem vertikalen Objekten wie Antennen oder Windrädern) muss der Antragsteller einen Plan mit folgenden Angaben beilegen:
- einer Gesamtübersicht;
- einem Querschnitt.
Gültigkeitsdauer
Die Stellungnahme ist unbegrenzt gültig, unter der Bedingung, dass die ausschlaggebenden Faktoren des Antrags (Position, Höhe, Art des Objekts) nicht im Laufe des Projekts geändert werden.
Gut zu wissen
Beim Bau und/oder der Aufstellung von Objekten sind Kräne oft unerlässlich. Oft sind diese Kräne höher als das zu bauende Objekt.
Demzufolge muss für die Kräne ein separater Antrag gestellt werden.
Die Genehmigung eines Objekts bedeutet nicht automatisch, dass der Baukran ebenfalls genehmigt wurde.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Zivilluftfahrtbehörde
-
Zivilluftfahrtbehörde
- Adresse:
-
4, rue Lou Hemmer
L-1748
Senningerberg
Luxemburg
Postfach 283 / L-2012 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 74 900
- Fax:
- (+352) 46 77 90
- E-Mail:
- civilair@av.etat.lu
- Website:
- https://dac.gouvernement.lu/fr.html
Geöffnet Schließt um 12.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Site web
Rechtsgrundlagen
-
Règlement grand-ducal du 12 mai 2012
portant publication et exécution de l’Annexe 14, Volume I, à la Convention relative à l’Aviation Civile Internationale (Chapitre 4)
-
Règlement grand-ducal modifié du 17 mai 2006
déclarant obligatoire le plan d’occupation du sol "Aéroport et environs" (Articles 29 et 30)
Es ist ein Fehler aufgetreten
Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.