Zertifizierung als Ausbildungseinrichtung für Fluglotsen
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Dieser Vorgang betrifft Einrichtungen, die eine Zertifizierung als Ausbildungseinrichtung anstreben, die eine oder mehrere Arten von Ausbildungen für Fluglotsen anbietet.
Der Antrag auf Zertifizierung als Ausbildungseinrichtung für Fluglotsen ist an die Zivilluftfahrtbehörde (Direction de l’aviation civile - DAC) zu richten.
Betroffene Personen
Jede Einrichtung, die von der DAC zertifiziert wird, um eine oder mehrere Arten von Ausbildungen für Fluglotsen anzubieten.
Fristen
Der Zertifizierungsantrag muss mindestens 6 Monate vor dem Datum des voraussichtlichen Beginns der Erbringung der Dienstleistungen bei der DAC eingehen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antragsteller muss den Antrag auf Zertifizierung als Ausbildungseinrichtung bei der DAC anhand des Formulars DAC-NSA Form 713-1 stellen.
Der Antragsteller/Anwärter muss folgende Angaben machen:
- Name und Adresse des Anwärters;
- Adresse(n) der Betriebsstätte(n), einschließlich, soweit zutreffend, des Verzeichnisses der Flugverkehrskontrollstellen, sofern diese von der Adresse des Anwärters abweicht/abweichen;
- Namen und Kontaktdaten:
- des verantwortlichen Betriebsleiters;
- des Leiters der Ausbildungseinrichtung, wenn es sich um eine andere Person als den verantwortlichen Betriebsleiter handelt;
- der von der Ausbildungseinrichtung als Anlaufstelle für die Kontakte mit der zuständigen Behörde benannten Person(en);
- Datum des voraussichtlichen Beginns der Tätigkeiten oder der Änderung;
- ein Verzeichnis der Arten der durchzuführenden Ausbildung und mindestens einen Ausbildungslehrgang aus jeder Art der durchzuführenden Ausbildung;
- die Erklärung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen. Diese muss vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnet werden, womit versichert wird, dass die Ausbildungseinrichtung jederzeit die Anforderungen erfüllt;
- die Verfahrensweisen des Managementsystems;
- das Datum der Antragstellung.
Belege
Der Antragsteller muss ein Verfahren zur Verwaltung der Änderungen bei der Ausbildungseinrichtung gemäß Artikel ATCO.OR.B.015 der Verordnung (EU) 2015/340 vorlegen.
Antwortfrist der Behörde
Die DAC prüft:
- die Vollständigkeit des eingereichten Zertifizierungsantrags;
- die Einhaltung aller einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EU) 2015/340 und (EU) 2018/1139.
Die DAC führt ein oder mehrere Zertifizierungsaudits durch.
Die DAC stellt ein Zeugnis als Ausbildungseinrichtung für Fluglotsen aus, sofern:
- beim Zertifizierungsaudit keine Verstöße der Stufe 1 (Level 1 Findings) beanstandet wurden; und
- für jeden Verstoß der Stufe 2 (Level 2 Finding) ein Abhilfeplan zwischen dem Antragsteller und der DAC vereinbart wurde.
Anmerkung:
Ein Verstoß der Stufe 1 (Level 1 Finding) wird durch die DAC beanstandet, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Verordnung (EU) 2015/340, der Verfahren und Handbücher der Ausbildungseinrichtung, der Ausbildungsart(en) und/oder der erbrachten Leistungen oder ausgestellten Zeugnisse festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senkt oder schwerwiegend gefährdet und/oder zu einer erheblichen Verschlechterung der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen führt.
Ein Verstoß der Stufe 2 (Level 2 Finding) wird durch die DAC beanstandet, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Verordnung (EU) 2015/340, der Verfahren und Handbücher der Ausbildungseinrichtung, der Ausbildungsart(en) und/oder der erbrachten Leistungen oder ausgestellten Zeugnisse festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senken oder gefährden könnte und/oder zu einer Verschlechterung der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen führen könnte.
Gültigkeitsdauer
Das Zeugnis als Ausbildungseinrichtung für Fluglotsen wird mit unbeschränkter Gültigkeit ausgestellt.
Die Zertifizierung als Ausbildungseinrichtung bleibt gültig, solange:
- das Zeugnis nicht zurückgegeben oder widerrufen wird; und
- die Ausbildungseinrichtung weiterhin die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EU) 2018/1139 und (EU) 2015/340 unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Beanstandungen gemäß ATCO.OR.B.030 der letztgenannten Verordnung erfüllt.
Verpflichtungen
Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Beanstandungen durch die DAC gemäß ATCO.AR.E.015 muss die Ausbildungseinrichtung:
- der Grundursache der Beanstandung nachgehen; und
- einen Abhilfeplan erstellen; und
- zur Zufriedenheit der DAC innerhalb der mit ihr vereinbarten Frist gemäß ATCO.AR.E.015 der Verordnung (EU) 2015/340 die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nachweisen.
Erneute Überprüfung der Akte
Jede Ausbildungseinrichtung für Fluglotsen unterliegt der fortlaufenden Aufsicht durch die DAC gemäß einem jährlichen Auditplan, der individuell ausgearbeitet und im Vorfeld mitgeteilt wird.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Zivilluftfahrtbehörde
-
Zivilluftfahrtbehörde
- Adresse:
-
4, rue Lou Hemmer
L-1748
Senningerberg
Luxemburg
Postfach 283 / L-2012 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 74 900
- Fax:
- (+352) 46 77 90
- E-Mail:
- civilair@av.etat.lu
- Website:
- https://dac.gouvernement.lu/fr.html
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
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- Mittwoch:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Site web
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (UE) 2018/1139 du Parlement européen et du Conseil du 4 juillet 2018
concernant des règles communes dans le domaine de l'aviation civile et instituant une Agence de l'Union européenne pour la sécurité aérienne
-
Règlement (UE) 2015/340 de la Commission du 20 février 2015
déterminant les exigences techniques et les procédures administratives applicables aux licences et certificats de contrôleur de la circulation aérienne conformément au règlement (CE) n ° 216/2008 du Parlement européen et du Conseil, modifiant le règlement d'exécution (UE) n ° 923/2012 de la Commission et abrogeant le règlement (UE) n ° 805/2011 de la Commission Texte présentant de l'intérêt pour l'EEE
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