Zertifizierung als Flugplatz, der Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren verwendet (EASA-Zeugnis)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Gemäß den europäischen Rechtsvorschriften benötigen bestimmte der Öffentlichkeit zugängliche Flugplätze in Luxemburg, die Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren verwenden, ein Zeugnis.

Dieses Zeugnis deckt in der Regel den Flugplatz sowie seine sicherheitsrelevante Ausrüstung ab. Es wird von der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) ausgestellt.

Wenn an einem Flugplatz jährlich höchstens 10.000 Fluggäste im gewerblichen Luftverkehr und höchstens 850 Bewegungen im Zusammenhang mit dem Frachtbetrieb abgefertigt werden, kann die DAC beschließen, Folgendes von dieser Zertifizierung auszunehmen:

  • die Gestaltung;
  • die Instandhaltung;
  • den Betrieb eines Flugplatzes;
  • die dort genutzte sicherheitsrelevante Ausrüstung.

Eine solche Ausnahmeregelung ist nur möglich, wenn sie die in den europäischen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen nicht gefährdet.

Zielgruppe

Betroffene Organisationen

Organisationen, die den Betrieb eines gewerblichen Flugplatzes beabsichtigen.

Betroffene Flugplätze

Jeder Flugplatz:

  • der sich in Luxemburg befindet;
  • der zur öffentlichen Nutzung bestimmt ist;
  • der für den gewerblichen Luftverkehr genutzt wird;
  • der mit Folgendem ausgestattet ist:
    • befestigten Instrumentenlandebahnen von mindestens 800 Metern; oder
    • Pisten, die ausschließlich für Hubschrauber unter Verwendung von Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren bestimmt sind.

Voraussetzungen

Ein Zeugnis wird auf Antrag ausgestellt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er folgende Bestimmungen einhält:

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Eine Organisation, die einen gewerblichen Flugplatz betreiben möchte, kann sich an die „Flugplatz“-Dienststelle der DAC wenden, um sich bei den zu unternehmenden Formalitäten unterstützen zu lassen.

Fristen

Der Antrag muss mindestens 12 Monate vor dem geplanten Datum für die Aufnahme des Flugbetriebs eingereicht werden.

Kosten

Die Beantragung ist kostenlos.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Betriebsleiter der Organisation muss einen unterzeichneten Antrag anhand des entsprechenden Formulars bei der DAC einreichen.

Der Antragsteller muss der DAC folgende Informationen und Belege liefern:

  • seinen offiziellen Namen und Firmennamen, seine Anschrift und Postanschrift;
  • den Standort des Flugplatzes, die Art des geplanten Flugbetriebs am Flugplatz sowie die Gestaltung und Einrichtungen des Flugplatzes;
  • alle vorgeschlagenen Abweichungen von den von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) festgelegten Zulassungsspezifikationen;
  • Nachweise darüber, in welcher Weise er die einschlägigen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 und ihren Durchführungsbestimmungen erfüllen wird. Es handelt sich insbesondere um ein Verfahren, in dem beschrieben ist, wie Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, behandelt und der zuständigen Behörde gemeldet werden;
  • einen Nachweis über die Angemessenheit der Mittel für den Betrieb des Flugplatzes gemäß den einschlägigen Anforderungen;
  • dokumentierte Nachweise über die Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Flugplatzeigentümer und/oder dem Eigentümer des Grundstücks;
  • den Namen des verantwortlichen Betriebsleiters und der übrigen erforderlichen benannten Personen sowie relevante Informationen über diese (Absatz ADR.OR.D.015 der Verordnung (EU) 139/2014);
  • eine Kopie des Flugplatzhandbuchs (Absatz ADR.OR.E.005 der Verordnung (EU) 139/2014).

Belege

Der Antragsteller muss seinem Antrag mehrere Belege beifügen:

  • ein aktualisiertes Exemplar des Flugplatzhandbuchs;
  • die Zulassungsgrundlage mit sämtlichen Nachweisen für die Übereinstimmung des Flugplatzes mit den in der Zulassungsgrundlage aufgeführten Anforderungen (darunter die „Zulassungsspezifikationen CS“);
  • die Kompetenzen des Personals, insbesondere des Betriebsleiters, des für den Betrieb Verantwortlichen, des für die Instandhaltung Verantwortlichen und des für das Managementsystem Verantwortlichen;
  • eine Beschreibung der Organisation des Betreibers;
  • Nachweise für die Angemessenheit der Finanzmittel im Hinblick auf den geplanten Betrieb;
  • eine Kopie der formellen Vereinbarung zwischen dem Flugplatzbetreiber und den Flugsicherungsdiensten;
  • gegebenenfalls Kopien der Vereinbarungen mit Unterauftragnehmern oder Dienstleistern, die Dienste für Rechnung des Flugplatzbetreibers erbringen.

Antwortfrist der Behörde

Binnen spätestens 3 Monaten bestätigt die DAC den Eingang des Antrags und informiert den Antragsteller darüber, ob sein Antrag vollständig ist.

Die DAC teilt dem Antragsteller dann das zu befolgende Verfahren mit, um die erforderliche Konformität nachzuweisen, bevor sie ein Zeugnis ausstellt.

Die endgültige Entscheidung, ob ein Zeugnis ausgestellt wird oder nicht, wird dem Antragsteller spätestens 12 Monate nach Einreichung seines Antrags übermittelt.

Gültigkeitsdauer

Das Betriebszeugnis eines Flugplatzes ist unbegrenzt gültig.

Das Zeugnis bleibt gültig, solange:

  • der Flugplatzbetreiber alle einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer Durchführungsbestimmungen erfüllt;
  • der Flugplatz mit der Zulassungsgrundlage in Einklang ist, einschließlich der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Beanstandungen (Absatz ADR.OR.C.020 der Verordnung (EU) 139/2014);
  • die DAC Zugang zur Organisation des Flugplatzbetreibers hat, um sich von der fortdauernden Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer Durchführungsbestimmungen überzeugen zu können;
  • das Zeugnis nicht widerrufen oder zurückgegeben wird.

Nach Widerruf oder Rückgabe ist das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben.

Verpflichtungen

Der Flugplatzbetreiber muss jederzeit alle einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer Durchführungsbestimmungen erfüllen.

Der Flugplatz muss jederzeit mit der Zulassungsgrundlage in Einklang sein, einschließlich der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Beanstandungen (Absatz ADR.OR.C.020 der Verordnung (EU) 139/2014).

Sanktionen

Das Zeugnis kann eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Flugplatz oder seine sicherheitsrelevante Ausrüstung nicht mehr den Vorschriften und den Verfahren zur Ausstellung und Aufrechterhaltung eines solchen Zeugnisses entspricht.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zivilluftfahrtbehörde

  • Zivilluftfahrtbehörde

    Adresse:
    4, rue Lou Hemmer L-1748 Senningerberg Luxemburg
    Postfach 283 / L-2012 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr

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