Eine Fluglotsenlizenz erhalten

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der Vorgang gilt für Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, die ihre Aufgaben unter der Verantwortung von Flugsicherungsorganisationen ausführen.

Er betrifft:

  • die erstmalige Ausstellung einer Fluglotsenlizenz oder einer Auszubildendenlizenz;
  • jeden Antrag auf Verlängerung, Erneuerung oder Änderung dieser Lizenzen gemäß der Verordnung (EU) 2015/340.

Betroffene Personen

Jede natürliche Person:

  • die von einer Flugsicherungsorganisation in Luxemburg eingestellt wurde, um als Fluglotse tätig zu sein; oder
  • die im Besitz einer Auszubildendenlizenz ist und bei einer Flugsicherungsorganisation in Luxemburg tätig ist.

Voraussetzungen

AUSZUBILDENDENLIZENZ

Anwärter für die Auszubildendenlizenz müssen:

FLUGLOTSENLIZENZ

Anwärter für die Ausstellung einer Fluglotsenlizenz müssen:

Kosten

Auszubildendenlizenz

Für die Ausstellung einer Auszubildendenlizenz wird eine Gebühr von 50 Euro fällig.

Fluglotsenlizenz

Für die Ausstellung einer Fluglotsenlizenz wird eine Gebühr von 200 Euro fällig.

Zahlung

Die Gebühren sind nicht erstattungsfähig und müssen auf das Konto der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) überwiesen werden.

IBAN: LU65 1111 0002 4753 0000
BIC: CCPLLULL

Bei der Überweisung muss zwingend die Identität des Auftraggebers angegeben werden. Zudem ist folgender Überweisungszweck anzugeben:

Direction de l'aviation civile
Licence ATC

Vorgehensweise und Details

ANTRAGSTELLUNG

Um eine Fluglotsenlizenz zu erhalten, muss der Antragsteller das Formular DCA-NSA Form 710-1 ausfüllen.

Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular ist anschließend zusammen mit den Belegen an die DAC zu schicken:

  • per Post an folgende Adresse:
    Direction de l’aviation civile
    4, rue Lou Hemmer
    L-1748 Luxembourg; oder
  • per E-Mail an: civilair@av.etat.lu.

BELEGE

Fluglotse in Ausbildung

Für eine Auszubildendenlizenz muss der Antragsteller seinem Antrag folgende Dokumente beifügen:

Fluglotse

Für eine Fluglotsenlizenz muss der Antragsteller seinem Antrag folgende Dokumente beifügen:

  • die Auszubildendenlizenz;
  • eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, wenn es sich um ein anderes Dokument handelt als dasjenige, das bei der Beantragung der Auszubildendenlizenz eingereicht wurde;
  • eine Kopie eines Nachweises über den Abschluss eines Berechtigungslehrgangs und das Bestehen der entsprechenden theoretischen und praktischen Prüfungen gemäß den Anforderungen in Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2015/340;
  • eine Kopie der Bescheinigung zum Nachweis einer englischen Sprachkompetenz der Stufe 4 (mindestens) (ATCO.B.030 der Verordnung (EU) 2015/340);
  • ein gültiges, von einem flugmedizinischen Zentrum (AeMC) ausgestelltes ärztliches Zeugnis der Klasse 3;
  • eine Wohnsitzbescheinigung, wenn sich die Adresse des Antragstellers seit dem letzten Antrag geändert hat;
  • einen Beleg über die Zahlung der Gebühr.

GÜLTIGKEITSDAUER

Auszubildendenlizenz

Die Auszubildendenlizenz hat eine Gültigkeit von 3 Jahren ab dem Ausstellungsdatum, vorausgesetzt, der Inhaber ist immer noch im Besitz:

  • eines gültigen ärztlichen Zeugnisses der Klasse 3; und
  • eines Sprachkompetenzvermerks der Stufe 4 (mindestens) in Englisch.

Erneuerung der Auszubildendenlizenz

Die Auszubildendenlizenz ist für einen Zeitraum von 2 Jahren erneuerbar, wenn der Antragsteller die Bedingungen aus Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des geänderten Gesetzes vom 16. August 2010 über die Fluglotsenlizenzen erfüllt.

Fluglotsenlizenz

Die Fluglotsenlizenz erhält dadurch Gültigkeit, dass eine oder mehrere Berechtigungen sowie die entsprechenden Berechtigungs-, Kontrollstellen- und Sprachenvermerke, für die eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, in die Lizenz eingetragen werden.

Zudem behält die Fluglotsenlizenz ihre Gültigkeit, sofern der Inhaber immer noch im Besitz eines ärztlichen Zeugnisses der Klasse 3 ist.

Darüber hinaus gelten auch folgende Gültigkeitsdauern:

  • Der Kontrollstellenvermerk hat eine Gültigkeit von 3 Jahren und ist erneuerbar.
  • Je nach Stufe der englischen Sprachkompetenz des Inhabers hat der Sprachenvermerk eine Gültigkeit von mindestens 3 Jahren und ist verlängerbar.

Erneuerung der Fluglotsenlizenz

Der Kontrollstellenvermerk kann erneuert werden, wenn:

  • der Inhaber die mit der Lizenz verbundenen Rechte während der von der Flugsicherungsorganisation festgelegten Mindestzahl von Stunden ausgeübt hat;
  • der Inhaber eine Auffrischungsschulung innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Kontrollstellenvermerks gemäß dem Kontrollstellenkompetenzprogramm absolviert hat;
  • die Befähigung des Inhabers gemäß dem Kontrollstellenkompetenzprogramm beurteilt wurde.

Der Berechtigungsvermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten während des Gültigkeitszeitraums erneuert werden, sofern die Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/340 erfüllt sind.

Sprachkompetenzvermerke werden nach Bestehen der Sprachkompetenzbeurteilung verlängert, die innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum stattfindet.

Sanktionen

Die Fluglotsenlizenz kann von der DAC ausgesetzt und/oder entzogen werden, und zwar gemäß:

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zivilluftfahrtbehörde

  • Zivilluftfahrtbehörde

    Adresse:
    4, rue Lou Hemmer L-1748 Senningerberg Luxemburg
    Postfach 283 / L-2012 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Luftfahrt

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Règlement (UE) 2015/340 de la Commission du 20 février 2015

    déterminant les exigences techniques et les procédures administratives applicables aux licences et certificats de contrôleur de la circulation aérienne conformément au règlement (CE) n ° 216/2008 du Parlement européen et du Conseil, modifiant le règlement d'exécution (UE) n ° 923/2012 de la Commission et abrogeant le règlement (UE) n ° 805/2011 de la Commission Texte présentant de l'intérêt pour l'EEE

  • Règlement grand-ducal du 8 novembre 2010

    relatif aux qualifications et aux mentions associées aux licences des contrôleurs de la circulation aérienne

  • Loi modifiée du 16 août 2010

    relative aux licences des contrôleurs de la circulation aérienne et transposant la directive 2006/23/CE du 5 avril 2006 du Parlement européen et du Conseil concernant une licence communautaire de contrôleur de la circulation aérienne

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