Eine Fluglotsenlizenz erhalten
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Der Vorgang gilt für Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, die ihre Aufgaben unter der Verantwortung von Flugsicherungsorganisationen ausführen.
Er betrifft:
- die erstmalige Ausstellung einer Fluglotsenlizenz oder einer Auszubildendenlizenz;
- jeden Antrag auf Verlängerung, Erneuerung oder Änderung dieser Lizenzen gemäß der Verordnung (EU) 2015/340.
Betroffene Personen
Jede natürliche Person:
- die von einer Flugsicherungsorganisation in Luxemburg eingestellt wurde, um als Fluglotse tätig zu sein; oder
- die im Besitz einer Auszubildendenlizenz ist und bei einer Flugsicherungsorganisation in Luxemburg tätig ist.
Voraussetzungen
AUSZUBILDENDENLIZENZ
Anwärter für die Auszubildendenlizenz müssen:
- mindestens 18 Jahre alt sein;
- erfolgreich eine Erstausbildung bei einer Ausbildungseinrichtung abgeschlossen haben, und zwar gemäß:
- den Anforderungen in Anhang III (Teil ATCO.OR) der Verordnung (EU) 2015/340; und
- gegebenenfalls den Berechtigungsvermerken, wie in Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2015/340 festgelegt;
- über ein gültiges, von einem flugmedizinischen Zentrum (AeMC) ausgestelltes ärztliches Zeugnis der Klasse 3 verfügen;
- eine englische Sprachkompetenz der Stufe 4 nachgewiesen haben (ATCO.B.030 der Verordnung (EU) 2015/340).
FLUGLOTSENLIZENZ
Anwärter für die Ausstellung einer Fluglotsenlizenz müssen:
- Inhaber einer Auszubildendenlizenz sein;
- einen Kontrollstellenvermerkslehrgang absolviert und die entsprechenden theoretischen und praktischen Prüfungen gemäß den Anforderungen in Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2015/340 bestanden haben;
- über ein gültiges ärztliches Zeugnis verfügen;
- eine englische Sprachkompetenz der Stufe 4 nachgewiesen haben (ATCO.B.030 der Verordnung (EU) 2015/340).
Kosten
Auszubildendenlizenz
Für die Ausstellung einer Auszubildendenlizenz wird eine Gebühr von 50 Euro fällig.
Fluglotsenlizenz
Für die Ausstellung einer Fluglotsenlizenz wird eine Gebühr von 200 Euro fällig.
Zahlung
Die Gebühren sind nicht erstattungsfähig und müssen auf das Konto der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) überwiesen werden.
IBAN: LU65 1111 0002 4753 0000
BIC: CCPLLULL
Bei der Überweisung muss zwingend die Identität des Auftraggebers angegeben werden. Zudem ist folgender Überweisungszweck anzugeben:
Direction de l'aviation civile
Licence ATC
Vorgehensweise und Details
ANTRAGSTELLUNG
Um eine Fluglotsenlizenz zu erhalten, muss der Antragsteller das Formular DCA-NSA Form 710-1 ausfüllen.
Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular ist anschließend zusammen mit den Belegen an die DAC zu schicken:
- per Post an folgende Adresse:
Direction de l’aviation civile
4, rue Lou Hemmer
L-1748 Luxembourg; oder - per E-Mail an: civilair@av.etat.lu.
BELEGE
Fluglotse in Ausbildung
Für eine Auszubildendenlizenz muss der Antragsteller seinem Antrag folgende Dokumente beifügen:
- eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses;
- eine Kopie eines Nachweises über den Abschluss einer Erstausbildung bei einer Ausbildungseinrichtung gemäß den für die Berechtigung erforderlichen Anforderungen in:
- eine Kopie der Bescheinigung zum Nachweis einer englischen Sprachkompetenz der Stufe 4 (mindestens) (ATCO.B.030 der Verordnung (EU) 2015/340);
- eine Kopie eines gültigen, von einem flugmedizinischen Zentrum (AeMC) ausgestellten ärztlichen Zeugnisses der Klasse 3;
- eine Wohnsitzbescheinigung;
- einen Beleg über die Zahlung der Gebühr.
Fluglotse
Für eine Fluglotsenlizenz muss der Antragsteller seinem Antrag folgende Dokumente beifügen:
- die Auszubildendenlizenz;
- eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, wenn es sich um ein anderes Dokument handelt als dasjenige, das bei der Beantragung der Auszubildendenlizenz eingereicht wurde;
- eine Kopie eines Nachweises über den Abschluss eines Berechtigungslehrgangs und das Bestehen der entsprechenden theoretischen und praktischen Prüfungen gemäß den Anforderungen in Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2015/340;
- eine Kopie der Bescheinigung zum Nachweis einer englischen Sprachkompetenz der Stufe 4 (mindestens) (ATCO.B.030 der Verordnung (EU) 2015/340);
- ein gültiges, von einem flugmedizinischen Zentrum (AeMC) ausgestelltes ärztliches Zeugnis der Klasse 3;
- eine Wohnsitzbescheinigung, wenn sich die Adresse des Antragstellers seit dem letzten Antrag geändert hat;
- einen Beleg über die Zahlung der Gebühr.
GÜLTIGKEITSDAUER
Auszubildendenlizenz
Die Auszubildendenlizenz hat eine Gültigkeit von 3 Jahren ab dem Ausstellungsdatum, vorausgesetzt, der Inhaber ist immer noch im Besitz:
- eines gültigen ärztlichen Zeugnisses der Klasse 3; und
- eines Sprachkompetenzvermerks der Stufe 4 (mindestens) in Englisch.
Erneuerung der Auszubildendenlizenz
Die Auszubildendenlizenz ist für einen Zeitraum von 2 Jahren erneuerbar, wenn der Antragsteller die Bedingungen aus Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des geänderten Gesetzes vom 16. August 2010 über die Fluglotsenlizenzen erfüllt.
Fluglotsenlizenz
Die Fluglotsenlizenz erhält dadurch Gültigkeit, dass eine oder mehrere Berechtigungen sowie die entsprechenden Berechtigungs-, Kontrollstellen- und Sprachenvermerke, für die eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, in die Lizenz eingetragen werden.
Zudem behält die Fluglotsenlizenz ihre Gültigkeit, sofern der Inhaber immer noch im Besitz eines ärztlichen Zeugnisses der Klasse 3 ist.
Darüber hinaus gelten auch folgende Gültigkeitsdauern:
- Der Kontrollstellenvermerk hat eine Gültigkeit von 3 Jahren und ist erneuerbar.
- Je nach Stufe der englischen Sprachkompetenz des Inhabers hat der Sprachenvermerk eine Gültigkeit von mindestens 3 Jahren und ist verlängerbar.
Erneuerung der Fluglotsenlizenz
Der Kontrollstellenvermerk kann erneuert werden, wenn:
- der Inhaber die mit der Lizenz verbundenen Rechte während der von der Flugsicherungsorganisation festgelegten Mindestzahl von Stunden ausgeübt hat;
- der Inhaber eine Auffrischungsschulung innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Kontrollstellenvermerks gemäß dem Kontrollstellenkompetenzprogramm absolviert hat;
- die Befähigung des Inhabers gemäß dem Kontrollstellenkompetenzprogramm beurteilt wurde.
Der Berechtigungsvermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten während des Gültigkeitszeitraums erneuert werden, sofern die Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/340 erfüllt sind.
Sprachkompetenzvermerke werden nach Bestehen der Sprachkompetenzbeurteilung verlängert, die innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum stattfindet.
Sanktionen
Die Fluglotsenlizenz kann von der DAC ausgesetzt und/oder entzogen werden, und zwar gemäß:
- den Bestimmungen von Artikel ATCO.A.020 der Verordnung (EU) 2015/340; und
- Artikel 7 des geänderten Gesetzes vom 16. August 2010 über die Fluglotsenlizenzen.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Zivilluftfahrtbehörde
-
Zivilluftfahrtbehörde
- Adresse:
-
4, rue Lou Hemmer
L-1748
Senningerberg
Luxemburg
Postfach 283 / L-2012 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 74 900
- Fax:
- (+352) 46 77 90
- E-Mail:
- civilair@av.etat.lu
- Website:
- https://dac.gouvernement.lu/fr.html
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Site web
Rechtsgrundlagen
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Règlement (UE) 2015/340 de la Commission du 20 février 2015
déterminant les exigences techniques et les procédures administratives applicables aux licences et certificats de contrôleur de la circulation aérienne conformément au règlement (CE) n ° 216/2008 du Parlement européen et du Conseil, modifiant le règlement d'exécution (UE) n ° 923/2012 de la Commission et abrogeant le règlement (UE) n ° 805/2011 de la Commission Texte présentant de l'intérêt pour l'EEE
-
Règlement grand-ducal du 8 novembre 2010
relatif aux qualifications et aux mentions associées aux licences des contrôleurs de la circulation aérienne
-
Loi modifiée du 16 août 2010
relative aux licences des contrôleurs de la circulation aérienne et transposant la directive 2006/23/CE du 5 avril 2006 du Parlement européen et du Conseil concernant une licence communautaire de contrôleur de la circulation aérienne
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