Zertifizierung einer Flugsicherungsorganisation
Zum letzten Mal aktualisiert am
Die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in der Europäischen Union (EU) ist zertifizierungspflichtig.
Das Zertifizierungsverfahren betrifft alle Organisationen, die eine Zertifizierung als Flugsicherungsorganisation anstreben.
Der Zertifizierungsantrag ist bei der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) zu stellen.
Betroffene Personen
Organisationen, die Flugsicherungsdienste anbieten.
Fristen
Der Zertifizierungsantrag muss mindestens 9 Monate vor dem Beginn der Tätigkeit bei der DAC eingehen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antragsteller muss die 2 Formulare DAC-NSA Form 105-1 und DAC-NSA Form 105-2 ausfüllen, unterzeichnen und datieren.
Anschließend schickt er sie an die DAC.
Antwortfrist der Behörde
Spätestens einen Monat nach Eingang des Zertifizierungsantrags schickt die DAC dem Antragsteller per Einschreiben eine Eingangsbestätigung.
In den darauffolgenden 30 Werktagen legt die DAC das Verfahren und die Prüfungstätigkeiten fest und setzt den Antragsteller anschließend davon in Kenntnis.
Die DAC prüft:
- die Einhaltung aller Sicherheitsanforderungen gemäß den Bestimmungen der europäischen Rechtsvorschriften;
- die mit der Antragsakte eingereichten Unterlagen.
Die DAC führt ein oder mehrere Zertifizierungsaudits durch. Dabei handelt es sich um einen systematischen, unabhängigen und dokumentierten Prozess für die Erhebung von Befunden und deren objektive Beurteilung, um festzustellen, inwieweit Anforderungen eingehalten werden.
Wenn beim Zertifizierungsaudit keine Unvereinbarkeiten festgestellt werden, erstellt die DAC ein Zeugnis als Flugsicherungsorganisation.
Gültigkeitsdauer
Das Zeugnis wird mit einer unbegrenzten Gültigkeitsdauer ausgestellt.
Das Zeugnis bleibt gültig, solange seine Übereinstimmung mit Anhang III – Teil-ATM/ANS.OR.A 025 der Verordnung (EU) 2017/373 nachgewiesen werden kann.
Jede Flugsicherungsorganisation unterliegt der fortlaufenden Aufsicht durch die DAC gemäß einem jährlichen Auditplan, der individuell ausgearbeitet und im Vorfeld mitgeteilt wird.
Sanktionen
Verstößt die Organisation gegen ihre Verpflichtungen, kann die DAC je nach Schwere des Verstoßes das Zeugnis ganz oder teilweise einschränken, aussetzen oder widerrufen, wobei die Kontinuität der Dienste weiterhin gewährleistet ist, solange die Sicherheit nicht gefährdet ist.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Zivilluftfahrtbehörde (DAC)
-
Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten Zivilluftfahrtbehörde (DAC)
- Adresse:
-
4, rue Lou Hemmer
L-1748
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 283 / L-2012
- Telefon:
- (+352) 247 74 900
- Fax:
- (+352) 46 77 90
- E-Mail:
- info@dac.gouvernement.lu
- Website:
- https://dac.gouvernement.lu/en.html
Geöffnet Schließt um 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Site web
Rechtsgrundlagen
-
Règlement d'exécution (UE) 2017/373 de la Commission du 1er mars 2017
établissant des exigences communes relatives aux prestataires de services de gestion du trafic aérien et de services de navigation aérienne ainsi que des autres fonctions de réseau de la gestion du trafic aérien, et à leur supervision
-
Règlement (CE) N° 550/2004 du Parlement européen et du Conseil du 10 mars 2004
relatif à la fourniture de services de navigation aérienne dans le ciel unique européen
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