Zertifizierung einer Flugsicherungsorganisation

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in der Europäischen Union (EU) ist zertifizierungspflichtig.

Das Zertifizierungsverfahren betrifft alle Organisationen, die eine Zertifizierung als Flugsicherungsorganisation anstreben.

Der Zertifizierungsantrag ist bei der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) zu stellen.

Betroffene Personen

Organisationen, die Flugsicherungsdienste anbieten.

Fristen

Der Zertifizierungsantrag muss mindestens 9 Monate vor dem Beginn der Tätigkeit bei der DAC eingehen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antragsteller muss die 2 Formulare DAC-NSA Form 105-1 und DAC-NSA Form 105-2 ausfüllen, unterzeichnen und datieren.

Anschließend schickt er sie an die DAC.

Antwortfrist der Behörde

Spätestens einen Monat nach Eingang des Zertifizierungsantrags schickt die DAC dem Antragsteller per Einschreiben eine Eingangsbestätigung.

In den darauffolgenden 30 Werktagen legt die DAC das Verfahren und die Prüfungstätigkeiten fest und setzt den Antragsteller anschließend davon in Kenntnis.

Die DAC prüft:

  • die Einhaltung aller Sicherheitsanforderungen gemäß den Bestimmungen der europäischen Rechtsvorschriften;
  • die mit der Antragsakte eingereichten Unterlagen.

Die DAC führt ein oder mehrere Zertifizierungsaudits durch. Dabei handelt es sich um einen systematischen, unabhängigen und dokumentierten Prozess für die Erhebung von Befunden und deren objektive Beurteilung, um festzustellen, inwieweit Anforderungen eingehalten werden.

Wenn beim Zertifizierungsaudit keine Unvereinbarkeiten festgestellt werden, erstellt die DAC ein Zeugnis als Flugsicherungsorganisation.

Gültigkeitsdauer

Das Zeugnis wird mit einer unbegrenzten Gültigkeitsdauer ausgestellt.

Das Zeugnis bleibt gültig, solange seine Übereinstimmung mit Anhang III – Teil-ATM/ANS.OR.A 025 der Verordnung (EU) 2017/373 nachgewiesen werden kann.

Jede Flugsicherungsorganisation unterliegt der fortlaufenden Aufsicht durch die DAC gemäß einem jährlichen Auditplan, der individuell ausgearbeitet und im Vorfeld mitgeteilt wird.

Sanktionen

Verstößt die Organisation gegen ihre Verpflichtungen, kann die DAC je nach Schwere des Verstoßes das Zeugnis ganz oder teilweise einschränken, aussetzen oder widerrufen, wobei die Kontinuität der Dienste weiterhin gewährleistet ist, solange die Sicherheit nicht gefährdet ist.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zivilluftfahrtbehörde (DAC)

  • Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten Zivilluftfahrtbehörde (DAC)

    Adresse:
    4, rue Lou Hemmer L-1748 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 283 / L-2012
    Geöffnet Schließt um 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr

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