Genehmigung zur Landung und zum Start außerhalb eines Flugplatzes

Zum letzten Mal aktualisiert am

Es ist Vorschrift, auf einem Flugplatz, einem Hubschrauberlandeplatz oder einem Fluggelände zu landen oder von dort zu starten. Bei höherer Gewalt oder mit einer Genehmigung des Leiters der Zivilluftfahrtbehörde sind jedoch einige Ausnahmen gestattet.

Die Landung und der Start außerhalb eines Flugplatzes sind aufgrund der sehr hohen Risikostufe Ausnahmemanöver.

Betroffene Personen

Jeder Luftfahrzeugbetreiber, der aufgrund der Art seines Auftrags außerhalb eines Flugplatzes in Luxemburg landen oder starten muss.

Voraussetzungen

Verwaltungsrechtliche Bedingungen

Folgende Fälle sind vom Genehmigungsantrag ausgeschlossen:

  • der gewerbliche Luftverkehr;
  • Landung und Start:
    • mit Hubschraubern, die nicht der Leistungsklasse 1 entsprechen; und
    • in einem dicht besiedelten Gebiet oder einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen („congested areaorhostile environment“);
  • jede wiederholte Tätigkeit, die zu übermäßiger Belästigung führen kann;
  • jede Tätigkeit aus rein persönlichen Gründen.

Technische und betriebliche Bedingungen

Folgende technische und betriebliche Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Die Lande- und Startfläche muss:
    • frei von sämtlichen Gegenständen sein;
    • abgegrenzt sein;
    • erforderlichenfalls gekennzeichnet sein. Es muss eine betriebsfähige Vorrichtung zur Sicherung des Zugangs zum Platz eingerichtet werden.
  • Der Inhaber der Genehmigung muss sich vergewissern, dass Hilfspersonal zugegen ist, um für den ordnungsgemäßen Ablauf des Betriebs des Luftfahrzeugs zu sorgen.
  • Jeder Flug muss durch eine gültige Versicherung versichert sein, welche die Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 abdeckt.

Fristen

Die vollständige Akte muss mindestens 30 Tage vor dem Datum des Auftrags bei der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) eingehen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antragsteller stellt seinen Genehmigungsantrag bei der DAC per Post unter Verwendung des entsprechenden Formulars.

Er muss Folgendes angeben bzw. beifügen:

  • die Identität des Antragstellers: seinen Namen, Vornamen und seine Adresse sowie die Geschäftsbezeichnung seines Unternehmens;
  • die Art des betreffenden Luftfahrzeugs sowie:
    • die Zahl der Motoren und die Antriebsart (Turbinen- oder Kolbentriebwerk);
    • die Leistungsklasse der Maschine;
  • das Datum und/oder den Zeitraum des Auftrags;
  • den Zweck des Auftrags;
  • eine oder mehrere Karten, auf denen Folgendes deutlich angegeben ist:
    • die Landestelle: geografische Koordinaten und Maße;
    • die Landeanflug- und Startbahnen samt Angabe der Lande- und Startpunkte sowie die Ausweichzonen im Falle einer Notlandung;
    • die Maße dieser Ausweichzonen;
  • eine Risikoanalyse im Zusammenhang mit dem Auftrag, einschließlich des Lande- und Startmanövers (Position und Hebearbeit, falls erforderlich);
  • eine Beschreibung der Einrichtung des Geländes und der zum Empfang und zur Betreuung der Bewegungen der Luftfahrzeuge eingerichteten Vorrichtung.

Belege

Der Antragsteller muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:

  • die schriftliche Genehmigung der Eigentümer des Grundstücks;
  • die schriftliche Genehmigung des Bürgermeisters der Gemeinde, auf deren Gebiet der Lande- und Startplatz liegt;
  • einen gültigen Versicherungsnachweis;
  • die Elemente der gemäß dem Punkt „Antragstellung“ zusammengesetzten technischen Akte.

Gültigkeitsdauer

In der Genehmigung ist Folgendes angegeben:

  • Datum und/oder Zeitraum des Auftrags;
  • genehmigter Ort.

Die Dauer der Gültigkeit hängt vom Einzelfall ab.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zivilluftfahrtbehörde

  • Zivilluftfahrtbehörde

    Adresse:
    4, rue Lou Hemmer L-1748 Senningerberg Luxemburg
    Postfach 283 / L-2012 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 13.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr

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