Genehmigung zur Landung und zum Start außerhalb eines Flugplatzes
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Es ist Vorschrift, auf einem Flugplatz, einem Hubschrauberlandeplatz oder einem Fluggelände zu landen oder von dort zu starten. Bei höherer Gewalt oder mit einer Genehmigung des Leiters der Zivilluftfahrtbehörde sind jedoch einige Ausnahmen gestattet.
Die Landung und der Start außerhalb eines Flugplatzes sind aufgrund der sehr hohen Risikostufe Ausnahmemanöver.
Betroffene Personen
Jeder Luftfahrzeugbetreiber, der aufgrund der Art seines Auftrags außerhalb eines Flugplatzes in Luxemburg landen oder starten muss.
Voraussetzungen
Verwaltungsrechtliche Bedingungen
Folgende Fälle sind vom Genehmigungsantrag ausgeschlossen:
- der gewerbliche Luftverkehr;
- Landung und Start:
- mit Hubschraubern, die nicht der Leistungsklasse 1 entsprechen; und
- in einem dicht besiedelten Gebiet oder einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen („congested area“ or „hostile environment“);
- jede wiederholte Tätigkeit, die zu übermäßiger Belästigung führen kann;
- jede Tätigkeit aus rein persönlichen Gründen.
Technische und betriebliche Bedingungen
Folgende technische und betriebliche Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Die Lande- und Startfläche muss:
- frei von sämtlichen Gegenständen sein;
- abgegrenzt sein;
- erforderlichenfalls gekennzeichnet sein. Es muss eine betriebsfähige Vorrichtung zur Sicherung des Zugangs zum Platz eingerichtet werden.
- Der Inhaber der Genehmigung muss sich vergewissern, dass Hilfspersonal zugegen ist, um für den ordnungsgemäßen Ablauf des Betriebs des Luftfahrzeugs zu sorgen.
- Jeder Flug muss durch eine gültige Versicherung versichert sein, welche die Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 abdeckt.
Fristen
Die vollständige Akte muss mindestens 30 Tage vor dem Datum des Auftrags bei der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) eingehen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antragsteller stellt seinen Genehmigungsantrag bei der DAC per Post unter Verwendung des entsprechenden Formulars.
Er muss Folgendes angeben bzw. beifügen:
- die Identität des Antragstellers: seinen Namen, Vornamen und seine Adresse sowie die Geschäftsbezeichnung seines Unternehmens;
- die Art des betreffenden Luftfahrzeugs sowie:
- die Zahl der Motoren und die Antriebsart (Turbinen- oder Kolbentriebwerk);
- die Leistungsklasse der Maschine;
- das Datum und/oder den Zeitraum des Auftrags;
- den Zweck des Auftrags;
- eine oder mehrere Karten, auf denen Folgendes deutlich angegeben ist:
- die Landestelle: geografische Koordinaten und Maße;
- die Landeanflug- und Startbahnen samt Angabe der Lande- und Startpunkte sowie die Ausweichzonen im Falle einer Notlandung;
- die Maße dieser Ausweichzonen;
- eine Risikoanalyse im Zusammenhang mit dem Auftrag, einschließlich des Lande- und Startmanövers (Position und Hebearbeit, falls erforderlich);
- eine Beschreibung der Einrichtung des Geländes und der zum Empfang und zur Betreuung der Bewegungen der Luftfahrzeuge eingerichteten Vorrichtung.
Belege
Der Antragsteller muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- die schriftliche Genehmigung der Eigentümer des Grundstücks;
- die schriftliche Genehmigung des Bürgermeisters der Gemeinde, auf deren Gebiet der Lande- und Startplatz liegt;
- einen gültigen Versicherungsnachweis;
- die Elemente der gemäß dem Punkt „Antragstellung“ zusammengesetzten technischen Akte.
Gültigkeitsdauer
In der Genehmigung ist Folgendes angegeben:
- Datum und/oder Zeitraum des Auftrags;
- genehmigter Ort.
Die Dauer der Gültigkeit hängt vom Einzelfall ab.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Zivilluftfahrtbehörde
-
Zivilluftfahrtbehörde
- Adresse:
-
4, rue Lou Hemmer
L-1748
Senningerberg
Luxemburg
Postfach 283 / L-2012 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 74 900
- Fax:
- (+352) 46 77 90
- E-Mail:
- civilair@av.etat.lu
- Website:
- https://dac.gouvernement.lu/fr.html
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Site web
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (UE) 2018/1139 du Parlement européen et du Conseil du 4 juillet 2018
concernant des règles communes dans le domaine de l'aviation civile et instituant une Agence de l'Union européenne pour la sécurité aérienne
-
Règlement (UE) N° 965/2012 de la Commission du 5 octobre 2012
déterminant les exigences techniques et les procédures administratives applicables aux opérations aériennes conformément au règlement (CE) n ° 216/2008 du Parlement européen et du Conseil
-
Règlement (CE) n° 785/2004 du Parlement européen et du Conseil du 21 avril 2004
relatif aux exigences en matière d'assurance applicables aux transporteurs aériens et aux exploitants d'aéronefs
-
Loi modifiée du 31 janvier 1948
relative à la règlementation de la navigation aérienne
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