Eintragung und Löschung der Eintragung eines Luftfahrzeugs
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Jede natürliche oder juristische Person, die in Luxemburg ein Luftfahrzeug fliegen oder benutzen möchte, muss mehrere Vorschriften erfüllen. Diese erstrecken sich von der Luftfahrzeugkennzeichnung über die Eintragung selbst bis hin zur etwaigen Löschung der Eintragung des Luftfahrzeugs.
Ansprechpartner für diese Vorgänge ist die Zivilluftfahrtbehörde (Direction de l’aviation civile - DAC).
Hinweis: Anträge auf Zuweisung eines Modus-S-Codes (Transponder) können nach Bestätigung der Eintragungszeichen per einfache E-Mail an die DAC gestellt werden.
Betroffene Personen
Jede natürliche Person oder Gesellschaft, die ein Luftfahrzeug in Luxemburg eintragen möchte.
Kosten
Der Antragsteller muss eine Gebühr in Höhe von 130 Euro zahlen für die Ausstellung:
- eines Eintragungsscheins;
- eines Lufttüchtigkeitszeugnisses;
- eines Lärmzeugnisses.
Die Gebühr in Höhe von 130 Euro ist nur ein einziges Mal zu entrichten, wenn die Dokumente gleichzeitig für ein und denselben Antragsteller ausgestellt werden.
Darüber hinaus ist im Falle einer Änderung der Eintragung eines Luftfahrzeugs eine Gebühr zu entrichten:
- in Höhe von 5.000 Euro für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge;
- in Höhe von 500 Euro für andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge.
Die Gebühren für die Klassifizierung von Luftfahrzeugen richten sich nach dem Bearbeitungsaufwand (siehe ebenfalls die großherzogliche Verordnung vom 19. November 2019 in der Rubrik „Gesetzliche Grundlagen“).
Vorgehensweise und Details
Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
In Luxemburg eingetragene Luftfahrzeuge werden durch eine Kombination des Zeichens LX und einer Gruppe aus 3 Buchstaben gekennzeichnet, wobei die beiden Gruppen durch einen Bindestrich getrennt sind.
Ein B am Anfang der 2. Gruppe ist Ballonen vorbehalten.
Ein C am Anfang der 2. Gruppe ist Segelflugzeugen vorbehalten.
Ein H am Anfang der 2. Gruppe ist Hubschraubern vorbehalten.
Ein X am Anfang der 2. Gruppe ist Ultraleichtflugzeugen vorbehalten.
Die Verwendung des Buchstabens Q an 1. Stelle der 2. Gruppe sowie 3-stellige Buchstabenkombinationen, die Notsignalen entsprechen (SOS, XXX, PAN, TTT usw.), sind verboten.
Um herauszufinden, welche Eintragungszeichen noch verfügbar sind, kann die betreffende Person die Zulassungsstelle der DAC kontaktieren.
Antragstellung und Einreichung der Erklärungen
Reservierung eines Eintragungszeichens
Zum Zwecke der Identifizierung muss jedes Luftfahrzeug ein Staatszugehörigkeitszeichen und ein Eintragungszeichen tragen.
Die Reservierung eines Eintragungszeichens ist der 1. Schritt der Eintragung des Luftfahrzeugs.
Die Zuweisung des Staatszugehörigkeits- und des Eintragungszeichens muss vor allen anderen Vorgängen erfolgen.
Hierfür muss der Antragsteller einen Antrag auf Reservierung eines Eintragungszeichens im luxemburgischen Luftfahrzeugregister bei der DAC stellen:
- per Post; oder
- per Fax; oder
- per E-Mail.
Der Antrag auf Reservierung muss vom Eigentümer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet werden und Folgendes beinhalten:
- den Namen des Herstellers des Luftfahrzeugs;
- das Luftfahrzeugmuster;
- die Seriennummer;
- den Namen und die Adresse des Antragstellers;
- eine Faxnummer oder E-Mail-Adresse des Antragstellers;
- den Namen und die Adresse des Eigentümers.
Der Antragsteller kann in der Reihenfolge seiner Präferenz mehrere Eintragungszeichen angeben. Das 1. verfügbare Eintragungszeichen wird ihm zugeteilt.
Eine Reservierung wird einer Gesellschaft/Vereinigung (Eigentümer) unter der Voraussetzung zugeteilt, dass:
- sie ordnungsgemäß im Handels- und Firmenregister (RCS) eingetragen ist; und
- ihre Satzung im RCS veröffentlicht wurde.
Der Antragsteller kann die Phase „Zulässigkeit“ erst nach dem Erhalt der Bestätigung der Reservierung des Eintragungszeichens einleiten.
Er wird am Ende der Zulässigkeitsphase über die Zulässigkeit der Antragsakte informiert. Während dieser Phase werden die vom Antragsteller eingereichten Dokumente geprüft, um festzustellen, ob es relevant ist, den Antrag weiterzuverfolgen oder nicht, und somit zusätzliche Kosten zu vermeiden.
Antrag auf Eintragung
Der Antrag auf Eintragung des Luftfahrzeugs muss vor Beginn des technischen Teils, der die Klassifizierung des Luftfahrzeugs umfasst, gestellt werden. Diesem Antrag müssen Belege beigefügt werden.
Der Antragsteller muss das Original des Antrags auf Eintragung an die DAC schicken. Dabei muss er Folgendes angeben:
- den Namen und die Adresse des Eigentümers;
- gegebenenfalls den Namen und die Adresse des Betreibers oder Verwalters;
- allgemeine Informationen zum Luftfahrzeug, seinem Ziel und seiner Funktionsweise.
Der Antrag auf Eintragung muss auf der 1. Seite die Originalunterschrift des Eigentümers tragen, wenn dieser eine juristische Person ist. Die 2. Seite kann von einem Bevollmächtigten mit einer Vollmacht, einem Mandat oder einer Zeichnungsbefugnis für die Antragsakte unterzeichnet werden.
Im Falle einer natürlichen Person muss die 2. Seite die Originalunterschrift tragen.
Im Falle von mehreren Eigentümern muss der betreffende Anhang für natürliche und/oder juristische Personen ausgefüllt werden.
Im Falle einer Ersteintragung oder einer Änderung der in einem bereits ausgestellten Eintragungsschein enthaltenen Informationen muss der Antragsteller ebenfalls Folgendes beilegen:
- das vom Antragsteller und dem bzw. den UBOs ausgefüllte und unterzeichnete Formular „UBO & déclaration sous serment“;
- einen Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses;
- gegebenenfalls einen Antrag auf Ausstellung eines Lärmzeugnisses.
Hinweis: Um den Eigentümer eines Luftfahrzeugs zu ändern, muss ein Antrag auf Löschung der Eintragung und anschließend ein Antrag auf Eintragung an die DAC gestellt werden.
Anträge auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses und eines Lärmzeugnisses
Der Antragsteller schickt die Anträge auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses und eines Lärmzeugnisses:
- nach der Zulässigkeitsphase;
- im Original an die DAC;
- unterschrieben vom Eigentümer oder Bevollmächtigten.
Diese Anträge müssen alle Informationen enthalten, die für die Ausstellung der Zeugnisse erforderlich sind.
Das Lufttüchtigkeitszeugnis und das Lärmzeugnis müssen an Bord des Luftfahrzeugs mitgeführt werden.
Registrierung von Notsendern
Das Formular zur Registrierung von Notsendern muss eingereicht werden bei:
- der Ersteintragung;
- einem Austausch der Notsender oder einer Änderung der Kontaktdaten;
- jeglicher Änderung der Informationen im Zusammenhang mit dem Sender.
Der Antragsteller muss das Formular unter Angabe der Art der Notsender und der Kontaktinformationen an die DAC senden:
- per Post, Fax oder E-Mail;
- vom Eigentümer oder Bevollmächtigten unterschrieben.
Antrag auf Löschung einer Eintragung
Der Antrag auf Löschung einer Eintragung dient dazu:
- ein Luftfahrzeug aus dem luxemburgischen Luftfahrzeugregister zu löschen; oder
- einen Eigentümerwechsel zu melden (Löschung gefolgt von einer erneuten Eintragung mit den Daten des neuen Eigentümers).
Der Antrag auf Löschung einer Eintragung muss:
- im Original an die DAC geschickt werden;
- vom Eigentümer oder Bevollmächtigten unterschrieben sein;
- das Zielland des Luftfahrzeugs enthalten.
Ist das Zielland ein Drittstaat, muss der Antragsteller angeben, ob ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt werden soll oder nicht.
Belege
Antrag auf Reservierung
Der Antragsteller muss seinem Antrag gegebenenfalls Folgendes beifügen:
- eine Kopie der Zeichnungsbefugnis;
- wenn es sich um eine Gesellschaft handelt:
- einen Auszug aus dem RCS;
- eine Kopie der Satzung.
Antrag auf Eintragung
Ist der Eigentümer eine Privatperson, muss er seinem Antrag Folgendes beifügen:
- eine Kopie seines Personalausweises;
- eine Wohnsitzbescheinigung.
Ist der Eigentümer eine juristische Person, muss er seinem Antrag Folgendes beifügen:
- die Gesellschaftssatzung;
- einen Auszug aus dem RCS;
- die Aktionärsstruktur;
- das vollständige Organigramm der Gesellschaften, im Falle von Gesellschaften mit Kaskadenstruktur;
- Kopien der Personalausweise der Mehrheitsaktionäre, der Verwaltungsratsmitglieder und/oder des wirtschaftlichen Eigentümers.
Je nach Situation können für das Eintragungsverfahren weitere Belege verlangt werden, wie zum Beispiel:
- die vom Minister der Finanzen oder seinem Vertreter ausgestellte Bescheinigung, dass die Zollvorschriften eingehalten wurden;
- die von der Einregistrierungsverwaltung (Direction de l'Enregistrement) ausgestellte Bescheinigung über die Zahlung der aufgrund der Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer (MwSt.) oder die Bescheinigung über die Befreiung von dieser Steuer;
- eine Kopie der Versicherungspolice, die der Mindestdeckung gemäß der europäischen Verordnung entsprechen muss;
- der Antrag auf Flugfunklizenz (außer gegebenenfalls für Ultraleichtflugzeuge und Ballone):
- das Original des Antrags ist an das Luxemburgische Regulierungsinstitut (Institut luxembourgeois de régulation - ILR) zu senden;
- eine Kopie ist an die DAC zu richten;
- der Antrag auf Eintragung in das luxemburgische Register für Luftfahrzeughypotheken (wenn die höchstzulässige Startmasse über 5.700 kg liegt);
- wenn die Betriebserklärung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) vorgenommen wird:
- eine Kopie der NCC-Erklärung (nicht gewerblicher Betrieb von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen);
- eine Kopie der SPO-Erklärung für die Luftarbeit (spezialisierter Flugbetrieb);
- im Falle eines Leasingvertrags (Finanzierungsleasing): die Leasingverträge, die die Beziehung zwischen dem Eigentümer und dem Betreiber (Leasingnehmer) des Luftfahrzeugs eindeutig belegen.
Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses
Der Antragsteller muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- eine Kopie des Wiegezettels;
- gegebenenfalls eine Kopie des Export-Lufttüchtigkeitszeugnisses, wenn das Luftfahrzeug aus einem Drittland kommt.
Antrag auf Ausstellung eines Lärmzeugnisses
Der Antragsteller muss seinem Antrag eine Kopie des Dokuments mit den Lärmdaten (entsprechende Seite des TCDSN EASA, Auszug aus der EASA-Datenbank oder Auszug aus dem Flughandbuch) beifügen.
Antrag auf Löschung einer Eintragung
Der Antragsteller muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- das Original des Eintragungsscheins;
- das Original des Lufttüchtigkeitszeugnisses;
- im Falle der Registrierung beim Hypothekenamt, die für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg obligatorisch ist: eine Kopie der Bescheinigung über die Löschung der Eintragung.
Antwortfrist der Behörde
Antrag auf Reservierung
Für zugelassene Luftfahrzeuge beträgt die ungefähre Bearbeitungszeit des Antrags 1 bis 3 Tage.
Für nicht zugelassene Luftfahrzeuge kann die Bearbeitungszeit zwischen 1 Woche und mehreren Monaten betragen.
Achtung: Die Bestätigung der Zeichenreservierung verleiht keinen Anspruch auf Eintragung.
Antrag auf Eintragung
Bei Annahme der Antragsakte erhält der Antragsteller eine Bestätigungs-E-Mail.
Die für die Zulässigkeit vorgelegten Unterlagen müssen von der Rechtsabteilung der DAC validiert werden. Der Validierungszeitraum variiert zwischen 2 und 5 Tagen, je nach Vollständigkeit der bereitgestellten Unterlagen.
Anträge auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses und eines Lärmzeugnisses, Formular für die Registrierung von Notsendern
Bei nicht korrekt ausgefüllten Anträgen erfolgt eine Antwort innerhalb von höchstens 2 Tagen.
Gültigkeitsdauer
Für die Reservierung der Eintragungszeichen erhält der Antragsteller eine Bestätigungs-E-Mail. Die Reservierung bleibt für 6 Monate gültig.
Sie kann auf einfachen Antrag verlängert werden.
Der Eintragungsschein verliert seine Gültigkeit:
- auf Antrag des Eigentümers oder im Falle der Übertragung des Eigentums am Luftfahrzeug;
- im Falle einer Löschung der Eintragung von Amts wegen:
- wenn das Luftfahrzeug außer Betrieb ist;
- wenn es seit 6 Monaten keine Neuigkeiten bezüglich des Luftfahrzeugs gegeben hat, gerechnet ab:
- dem Tag des Abflugs des Luftfahrzeugs; oder
- dem Tag, auf den sich die letzten erhaltenen Neuigkeiten beziehen;
- wenn die Bedingungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt sind;
- im Falle einer Löschung auf Antrag des Ministers für Mobilität und öffentliche Arbeiten.
Wenn der Eintragungsschein seine Gültigkeit verliert, ist der Eigentümer verpflichtet, ihn unverzüglich an die DAC zurückzuschicken.
Rechtsbehelf
Ein Antragsteller, dessen Antrag auf Eintragung von der DAC abgelehnt wurde, kann innerhalb der gesetzlichen Fristen:
- versuchen, die Angelegenheit gütlich beizulegen und:
- eine Beschwerde beim Ombudsmann einzureichen;
- einen außergerichtlichen Rechtsbehelf beim Vorstand der DAC einzulegen, damit dieser die Entscheidung überprüft;
- unter Hinzuziehung eines Anwalts (avocat à la Cour) einen gerichtlichen Rechtsbehelf vor dem Verwaltungsgericht einlegen.
Verpflichtungen
Fristen für die Meldung einer Änderung
Der Eigentümer muss der DAC jegliche Information mitteilen, die zu einer Änderung der im Antrag enthaltenen Angaben und der zwecks Eintragung vorzulegenden Dokumente führt. Diese Mitteilung hat binnen 30 Tagen zu erfolgen.
Ein Antrag auf Änderung der Angaben auf dem Eintragungsschein muss in folgenden Fällen gestellt werden:
- Änderung der Adresse des eingetragenen Eigentümers oder Betreibers;
- Eigentümerwechsel ohne Wechsel der Eintragungszeichen;
- Betreiberwechsel.
Änderung der Adresse des eingetragenen Eigentümers oder Betreibers
Für jede Änderung der Adresse des Eigentümers oder Betreibers muss der Antragsteller einen Antrag an die DAC richten:
- in Form eines förmlichen Schreibens;
- das Folgendes enthalten muss:
- die neue Adresse des Gesellschaftssitzes; oder
- die neue Wohnsitzadresse der natürlichen Person.
Im Falle einer juristischen Person muss dem Antrag Folgendes beigelegt werden:
- entweder ein aktueller Auszug aus dem RCS;
- oder das Protokoll der Versammlung, bei der die Adressänderung beschlossen wurde;
- oder eine Kopie der geänderten Satzung der Gesellschaft.
Im Falle einer natürlichen Person muss der Antragsteller seinem Antrag eine kürzlich von der betreffenden Gemeindeverwaltung ausgestellte Wohnsitzbescheinigung beifügen.
Eigentümerwechsel ohne Wechsel der Eintragungszeichen
Im Falle eines Wechsels des Luftfahrzeugeigentümers, bei dem die Eintragungszeichen unverändert bleiben, erfolgt die Änderung durch eine Löschung des früheren Eigentümers und einer anschließenden Neueintragung auf den Namen des neuen Eigentümers.
Hinweis: Das Eintragungsverfahren wird verkürzt, und es werden nur die Dokumente benötigt, die den neuen Eigentümer mit dem Luftfahrzeug in Verbindung bringen.
Zu den vom neuen Eigentümer einzureichenden Unterlagen gehören:
- bei einer natürlichen Person: eine Wohnsitzbescheinigung und eine Kopie des Personalausweises;
- bei einer juristischen Person: eine Kopie der Gesellschaftssatzung sowie eine Kopie des Ausweisdokuments von mindestens einem Verwaltungsratsmitglied;
- wenn das Luftfahrzeug von einem Betreiber betrieben wird: eine Betriebsvereinbarung oder ein Leasingvertrag;
- Kopien der Erklärungen NCC (nicht gewerblicher Betrieb technisch komplizierter Luftfahrzeuge) und SPO (spezialisierter Betrieb), sofern diese in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgen;
- ein Antrag auf Eintragung (Form 101-1);
- wenn eine bevollmächtigte Person die Behördengänge im Zusammenhang mit dem Eigentümerwechsel übernimmt: eine Unterschriftsberechtigung;
- eine Kopie der neuen Versicherungspolice;
- der Eigentumsnachweis (Kaufvertrag, Rechnung mit Zahlungsnachweis usw.);
- eine Kopie des Antrags auf Bordfunklizenz.
Nach Prüfung der Unterlagen werden eine Bescheinigung über die Löschung des ehemaligen Eigentümers und ein endgültiger Eintragungsschein betreffend die Eintragung auf den Namen des neuen Eigentümers ausgestellt.
Hinweis: Die Bescheinigung über die Löschung der Eintragung und die Bescheinigung über die erneute Eintragung müssen gleichzeitig ausgestellt werden, um zu vermeiden, dass das Luftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht eingetragen ist.
Das Lufttüchtigkeitszeugnis und das Lärmzeugnis werden nicht geändert.
Im Falle eines Eigentümerwechsels, bei dem sich die Eintragungszeichen ändern, wird das Luftfahrzeug als ein neues Luftfahrzeug betrachtet.
Betreiberwechsel
Im Falle eines Wechsels des Luftfahrzeugbetreibers muss der eingetragene Eigentümer des Luftfahrzeugs die DAC unter Verwendung des Formulars „Antrag auf Eintragung in das luxemburgische Luftfahrzeugregister“ (Form 101-1) informieren.
Im Falle eines gewerblichen Betriebs des Luftfahrzeugs muss dem Antrag eine neue Betriebsvereinbarung oder ein neuer Leasingvertrag beigefügt werden.
Eine neue endgültige Bescheinigung wird ausgestellt, das Lufttüchtigkeitszeugnis und das Lärmzeugnis bleiben unverändert.
Strafen
Die Eintragung im Luftfahrzeugregister wird automatisch gelöscht, wenn:
- das Luftfahrzeug außer Betrieb ist;
- die DAC seit 6 Monaten ab dem Tag des Abflugs des Flugzeugs keine Neuigkeiten über das Luftfahrzeug erhalten hat;
- die Bedingungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt sind.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Zivilluftfahrtbehörde
-
Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten Zivilluftfahrtbehörde (DAC)
- Adresse:
-
4, rue Lou Hemmer
L-1748
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 283 / L-2012
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- (+352) 247 74 900
- Fax:
- (+352) 46 77 90
- E-Mail:
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- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
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-
Règlement grand-ducal du 19 novembre 2019
instituant la perception de taxes et de redevances relatives aux inspections et contrôles techniques dans le domaine de la navigabilité des aéronefs et des opérations aériennes
-
Règlement (UE) 2018/1139 du Parlement européen et du Conseil du 4 juillet 2018
concernant des règles communes dans le domaine de l'aviation civile et instituant une Agence de l'Union européenne pour la sécurité aérienne
-
Règlement (CE) n° 785/2004 du Parlement européen et du Conseil du 21 avril 2004
relatif aux exigences en matière d'assurance applicables aux transporteurs aériens et aux exploitants d'aéronefs
-
Loi modifiée du 19 mai 1999
ayant pour objet a) de réglementer l’accès au marché de l’assistance en escale à l’aéroport de Luxembourg, b) de créer un cadre réglementaire dans le domaine de la sûreté de l’aviation civile, et c) d’instituer une Direction de l’Aviation Civile
-
Règlement grand-ducal modifié du 27 juillet 1961
concernant les transports aériens, l'immatriculation et l'identité des aéronefs
-
Loi modifiée du 25 mars 1948
relative à l'adhésion du Grand-Duché de Luxembourg à la Convention relative à l'Aviation Civile Internationale et à l'Accord relatif au Transit des Services Aériens Internationaux, établis le 7 décembre 1944 par la Conférence Internationale de l'Aviation Civile réunie à Chicago
-
Loi modifiée du 31 janvier 1948
relative à la règlementation de la navigation aérienne
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