Ausstellung von Fluggenehmigungen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Zivilluftfahrtbehörde (Direction de l’aviation civile - DAC) ist zuständig für die Ausstellung von Fluggenehmigungen für im luxemburgischen Register (Relevé luxembourgeois des immatriculations) registrierte Luftfahrzeuge sowie für Luftfahrzeuge, deren Registrierung noch in Bearbeitung ist.

Zielgruppe

Jede natürliche oder juristische Person kann einen Antrag auf Fluggenehmigung einreichen.

Der Antrag muss jedoch vom Eigentümer gestellt werden, wenn es sich um Folgendes handelt:

  • eine Genehmigung von nicht gewerblichen Flügen mit individuellen technisch nicht komplizierten Luftfahrzeugen; oder
  • Luftfahrzeugmuster, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis nicht angemessen ist; oder
  • ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis.

Voraussetzungen

Fluggenehmigungen werden gemäß Teil 21 Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für Luftfahrzeuge, die den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht genügen oder bisher nicht nachweislich genügt haben, aber unter definierten Bedingungen gefahrlos fliegen können, und für die folgenden Zwecke ausgestellt:

  1. Entwicklung;
  2. Nachweis der Einhaltung von Bestimmungen oder Zertifizierungsspezifikationen;
  3. Schulung der Flugbesatzung von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben;
  4. Flugprüfungen im Rahmen der Herstellung von Luftfahrzeugen;
  5. Flüge von Luftfahrzeugen zwischen den Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Herstellung;
  6. Flüge des Luftfahrzeugs bei der Abnahme durch den Kunden;
  7. Lieferung oder Ausfuhr des Luftfahrzeugs;
  8. Flüge des Luftfahrzeugs zur Anerkennung durch die Behörde;
  9. Marktuntersuchung, auch Schulung der Flugbesatzung des Kunden;
  10. Ausstellungen und Flugschauen;
  11. Flug des Luftfahrzeugs zu einem Ort, an dem die Instandhaltung oder Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgen soll, oder zu einem Abstellplatz;
  12. Flug eines Luftfahrzeugs mit einer Masse über der zertifizierten Starthöchstmasse bei Überschreitung seiner normalen Reichweite über Wasser oder über Land, wenn dort keine angemessene Landemöglichkeit oder kein geeigneter Kraftstoff verfügbar ist;
  13. Aufstellen von Rekorden, Luftrennen oder vergleichbare Wettbewerbe;
  14. Flug eines Luftfahrzeugs, das den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen genügt, bevor die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften nachgewiesen wurde;
  15. nicht kommerzielle Flüge mit individuellen technisch nicht komplizierten Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugmustern, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nicht angemessen ist;
  16. Flug mit einem Luftfahrzeug zum Zweck der Fehlersuche oder zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit eines oder mehrerer Systeme, Bau- oder Ausrüstungsteile nach der Instandhaltung.

Ausführlichere Informationen zu den oben aufgeführten Flügen sind in den von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) veröffentlichten „Alternative Means of Compliance“ verfügbar.

Kosten

Die Höhe der Gebühr für die Ausstellung einer Fluggenehmigung richtet sich nach dem behördlichen Zeitaufwand zwischen:

  • mindestens 1 Stunde; und
  • höchstens 6 Stunden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

EASA-zertifizierte Luftfahrzeuge

Jeder Antrag auf Fluggenehmigung ist schriftlich anhand des Formulars EASA Form 21 an die DAC zu richten. Der Antrag muss mindestens 5 Werktage vor dem geplanten Flugdatum gestellt werden.

Der Antragsteller muss Folgendes angeben:

  • den Flugzweck;
  • die Abweichungen des Luftfahrzeugs von den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen;
  • die genehmigten Flugbedingungen.

Die Flugbedingungen müssen gesondert genehmigt und dem Antrag beigefügt werden.

Die EASA ist für die Genehmigung von Flugbedingungen zuständig, wenn diese mit der Sicherheit der Konstruktion des Luftfahrzeugs in Zusammenhang stehen. Der Antrag muss schriftlich bei der EASA eingereicht werden. Jedoch können auch einige Entwicklungsbetriebe Flugbedingungen genehmigen, die sich auf die Sicherheit der Konstruktion beziehen.

Für Flüge, die nicht mit der Sicherheit der Konstruktion des Luftfahrzeugs in Zusammenhang stehen, kann die DAC die Flugbedingungen unter Verwendung des Formulars EASA Form 18B genehmigen.

In Anhang I der EASA-Grundverordnung aufgeführte Luftfahrzeuge

Jeder Antrag auf Fluggenehmigung ist schriftlich anhand des Formulars Form 104-2 (Demande d’autorisation de permis vol) an die DAC zu richten.

Der Antragsteller muss die Art des Fluges angeben und den Flug und die Beschränkungen des Luftfahrzeugs beschreiben.

Belege

Bei der Einreichung des Formulars EASA Form 21 muss der Antragsteller Folgendes beifügen:

  • eine Kopie des Formulars EASA Form 18A, das ordnungsgemäß von einer DOA-Organisation (Design Organisations Approvals) unterschrieben wurde; oder
  • ein Formular Form 18B, das von der DAC oder gegebenenfalls von der EASA genehmigt wird.

Der Antragsteller muss dem Antrag Belege beifügen, um die durch die Lufttüchtigkeitskriterien auferlegten Betriebsbedingungen und -beschränkungen festzulegen.

Bei der Einreichung des Formulars DAC Form 104-2 muss der Antragsteller Folgendes beifügen:

  • eine Kopie der Pilotenlizenz;
  • sein ärztliches Gutachten;
  • eine Kopie der gültigen Versicherung des Luftfahrzeugs.

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer ist auf maximal 40 Flugstunden innerhalb einer Zeitspanne von höchstens 2 Monaten begrenzt.

Die DAC kann auch eine Fluggenehmigung für eine maximale Dauer von 12 Monaten validieren, wenn diese Fluggenehmigung von einer zuständigen ausländischen Behörde ausgestellt wurde. In diesem Fall muss der Antragsteller auf der Grundlage der im Ausland ausgestellten Genehmigung einen schriftlichen Antrag auf Fluggenehmigung bei der DAC stellen.

Verpflichtungen

Der Inhaber einer Fluggenehmigung gewährleistet, dass alle mit der Fluggenehmigung verbundenen Bedingungen und Beschränkungen dauerhaft eingehalten und beachtet werden.

Im Falle von Änderungen, die sich auf die Fluggenehmigung oder die Flugbedingungen auswirken, muss der Inhaber einen neuen Antrag stellen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zivilluftfahrtbehörde (DAC)

  • Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten Zivilluftfahrtbehörde (DAC)
    4, rue Lou Hemmer L-1748 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 283 / L-2012
    Weiter zur Internetseite von : https://dac.gouvernement.lu/en.html
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.30 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Öffnungszeiten: 8.30–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr

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