Ausstellung von Fluggenehmigungen
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Die Zivilluftfahrtbehörde (Direction de l’aviation civile - DAC) ist zuständig für die Ausstellung von Fluggenehmigungen für im luxemburgischen Register (Relevé luxembourgeois des immatriculations) registrierte Luftfahrzeuge sowie für Luftfahrzeuge, deren Registrierung noch in Bearbeitung ist.
Betroffene Personen
Jede natürliche oder juristische Person kann einen Antrag auf Fluggenehmigung einreichen.
Der Antrag muss jedoch vom Eigentümer gestellt werden, wenn es sich um Folgendes handelt:
- eine Genehmigung von nicht gewerblichen Flügen mit individuellen technisch nicht komplizierten Luftfahrzeugen; oder
- Luftfahrzeugmuster, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis nicht angemessen ist; oder
- ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis.
Voraussetzungen
Fluggenehmigungen werden gemäß Teil 21 Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für Luftfahrzeuge, die den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht genügen oder bisher nicht nachweislich genügt haben, aber unter definierten Bedingungen gefahrlos fliegen können, und für die folgenden Zwecke ausgestellt:
- Entwicklung;
- Nachweis der Einhaltung von Bestimmungen oder Zertifizierungsspezifikationen;
- Schulung der Flugbesatzung von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben;
- Flugprüfungen im Rahmen der Herstellung von Luftfahrzeugen;
- Flüge von Luftfahrzeugen zwischen den Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Herstellung;
- Flüge des Luftfahrzeugs bei der Abnahme durch den Kunden;
- Lieferung oder Ausfuhr des Luftfahrzeugs;
- Flüge des Luftfahrzeugs zur Anerkennung durch die Behörde;
- Marktuntersuchung, auch Schulung der Flugbesatzung des Kunden;
- Ausstellungen und Flugschauen;
- Flug des Luftfahrzeugs zu einem Ort, an dem die Instandhaltung oder Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgen soll, oder zu einem Abstellplatz;
- Flug eines Luftfahrzeugs mit einer Masse über der zertifizierten Starthöchstmasse bei Überschreitung seiner normalen Reichweite über Wasser oder über Land, wenn dort keine angemessene Landemöglichkeit oder kein geeigneter Kraftstoff verfügbar ist;
- Aufstellen von Rekorden, Luftrennen oder vergleichbare Wettbewerbe;
- Flug eines Luftfahrzeugs, das den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen genügt, bevor die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften nachgewiesen wurde;
- nicht kommerzielle Flüge mit individuellen technisch nicht komplizierten Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugmustern, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nicht angemessen ist;
- Flug mit einem Luftfahrzeug zum Zweck der Fehlersuche oder zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit eines oder mehrerer Systeme, Bau- oder Ausrüstungsteile nach der Instandhaltung.
Ausführlichere Informationen zu den oben aufgeführten Flügen sind in den von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) veröffentlichten „Alternative Means of Compliance“ verfügbar.
Kosten
Die Höhe der Gebühr für die Ausstellung einer Fluggenehmigung richtet sich nach dem behördlichen Zeitaufwand zwischen:
- mindestens 1 Stunde; und
- höchstens 6 Stunden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
EASA-zertifizierte Luftfahrzeuge
Jeder Antrag auf Fluggenehmigung ist schriftlich anhand des Formulars EASA Form 21 an die DAC zu richten. Der Antrag muss mindestens 5 Werktage vor dem geplanten Flugdatum gestellt werden.
Der Antragsteller muss Folgendes angeben:
- den Flugzweck;
- die Abweichungen des Luftfahrzeugs von den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen;
- die genehmigten Flugbedingungen.
Die Flugbedingungen müssen gesondert genehmigt und dem Antrag beigefügt werden.
Die EASA ist für die Genehmigung von Flugbedingungen zuständig, wenn diese mit der Sicherheit der Konstruktion des Luftfahrzeugs in Zusammenhang stehen. Der Antrag muss schriftlich bei der EASA eingereicht werden. Jedoch können auch einige Entwicklungsbetriebe Flugbedingungen genehmigen, die sich auf die Sicherheit der Konstruktion beziehen.
Für Flüge, die nicht mit der Sicherheit der Konstruktion des Luftfahrzeugs in Zusammenhang stehen, kann die DAC die Flugbedingungen unter Verwendung des Formulars EASA Form 18B genehmigen.
In Anhang I der EASA-Grundverordnung aufgeführte Luftfahrzeuge
Jeder Antrag auf Fluggenehmigung ist schriftlich anhand des Formulars Form 104-2 (Demande d’autorisation de permis vol) an die DAC zu richten.
Der Antragsteller muss die Art des Fluges angeben und den Flug und die Beschränkungen des Luftfahrzeugs beschreiben.
Belege
Bei der Einreichung des Formulars EASA Form 21 muss der Antragsteller Folgendes beifügen:
- eine Kopie des Formulars EASA Form 18A, das ordnungsgemäß von einer DOA-Organisation (Design Organisations Approvals) unterschrieben wurde; oder
- ein Formular Form 18B, das von der DAC oder gegebenenfalls von der EASA genehmigt wird.
Der Antragsteller muss dem Antrag Belege beifügen, um die durch die Lufttüchtigkeitskriterien auferlegten Betriebsbedingungen und -beschränkungen festzulegen.
Bei der Einreichung des Formulars DAC Form 104-2 muss der Antragsteller Folgendes beifügen:
- eine Kopie der Pilotenlizenz;
- sein ärztliches Gutachten;
- eine Kopie der gültigen Versicherung des Luftfahrzeugs.
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer ist auf maximal 40 Flugstunden innerhalb einer Zeitspanne von höchstens 2 Monaten begrenzt.
Die DAC kann auch eine Fluggenehmigung für eine maximale Dauer von 12 Monaten validieren, wenn diese Fluggenehmigung von einer zuständigen ausländischen Behörde ausgestellt wurde. In diesem Fall muss der Antragsteller auf der Grundlage der im Ausland ausgestellten Genehmigung einen schriftlichen Antrag auf Fluggenehmigung bei der DAC stellen.
Verpflichtungen
Der Inhaber einer Fluggenehmigung gewährleistet, dass alle mit der Fluggenehmigung verbundenen Bedingungen und Beschränkungen dauerhaft eingehalten und beachtet werden.
Im Falle von Änderungen, die sich auf die Fluggenehmigung oder die Flugbedingungen auswirken, muss der Inhaber einen neuen Antrag stellen.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Zivilluftfahrtbehörde (DAC)
-
Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten Zivilluftfahrtbehörde (DAC)
- Adresse:
-
4, rue Lou Hemmer
L-1748
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 283 / L-2012
- Telefon:
- (+352) 247 74 900
- Fax:
- (+352) 46 77 90
- E-Mail:
- info@dac.gouvernement.lu
- Website:
- https://dac.gouvernement.lu/en.html
Geöffnet Schließt um 12.00 Uhr
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- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
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- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Direction de l'aviation civile (DAC)
Site web
-
Alternative Means of Compliance (AltMoC)
on the website of the European Union Aviation Safety Agency (EASA)
Rechtsgrundlagen
-
Règlement grand-ducal du 19 novembre 2019
instituant la perception de taxes et de redevances relatives aux inspections et contrôles techniques dans le domaine de la navigabilité des aéronefs et des opérations aériennes
-
Règlement (UE) 748/2012 de la Commission du 3 août 2012
établissant des règles d'application pour la certification de navigabilité et environnementale des aéronefs et produits, pièces et équipements associés, ainsi que pour la certification des organismes de conception et de production
-
Règlement grand-ducal du 19 avril 2006
précisant les exigences de navigabilité des aéronefs
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