Antrag auf Genehmigung und Änderung des Umfangs der Genehmigung gemäß Teil-CAMO, Teil-CAO, Teil-145, Teil-147 und Teil-21G
Zum letzten Mal aktualisiert am
Jede zulässige Organisation benötigt eine Genehmigung, wenn sie für Folgendes zuständig sein möchte:
- die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit;
- die Führung der Instandhaltung von Luftfahrzeugen und von Komponenten für den Einbau in Luftfahrzeuge;
- die Fabrikation und Herstellung von Teilen und Ausrüstungen;
- die Ausbildung von Instandhaltungspersonal.
Je nach gewünschter Funktion muss die Organisation eine oder mehrere der folgenden Genehmigungen beantragen:
- Genehmigung gemäß Teil-CAMO;
- Genehmigung gemäß Teil-CAO;
- Genehmigung gemäß Teil-145;
- Genehmigung gemäß Teil-147;
- Genehmigung gemäß Teil-21G „Herstellung“.
Der Genehmigungsantrag ist bei der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) einzureichen.
Betroffene Personen
Zulässige Organisationen
Jede Organisation, die die von der DAC geforderten Kriterien erfüllt und für Folgendes zuständig sein möchte:
- die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit;
- die Führung der Instandhaltung von Luftfahrzeugen und von Komponenten für den Einbau in Luftfahrzeuge;
- die Fabrikation und Herstellung von Teilen und Ausrüstungen;
- die Ausbildung von Instandhaltungspersonal.
Betroffene Genehmigungen
Genehmigung gemäß Teil-CAMO
Die Genehmigung gemäß Teil-CAMO berechtigt ihren Inhaber zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und von Komponenten für den Einbau in Luftfahrzeuge.
Diese Genehmigung berechtigt:
- zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, mit Ausnahme derjenigen, die von Luftverkehrsbetreibern genutzt werden, die im Besitz einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erteilten Lizenz sind, wie sie auf der Liste des Zeugnisses aufgeführt sind;
- zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die von Luftverkehrsbetreibern genutzt werden, die im Besitz einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erteilten Lizenz sind, wenn sie sowohl auf der Liste des CAMO-Zeugnisses als auch auf dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) aufgeführt sind. In diesem Fall ist die Genehmigung Teil des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, das von der zuständigen Behörde für das betriebene Luftfahrzeug ausgestellt wird;
- ihren Inhaber dazu, begrenzt Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an eine unter Vertrag genommene Organisation weiterzuvergeben, die gemäß seinem Managementsystem arbeitet, wenn diese Organisation auf der Liste des Zeugnisses steht.
Besondere Anforderungen ermöglichen dem Inhaber einer solchen Genehmigung zudem, folgende Rechte zu erlangen:
- Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen;
- Ausstellen einer Empfehlung betreffend die Überprüfung der Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde;
- Erteilung von Fluggenehmigungen für besondere Luftfahrzeuge, für die er befugt ist, die Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zu erteilen.
Genehmigung gemäß Teil-CAO
Die Genehmigung gemäß Teil-CAO berechtigt ihren Inhaber:
- zur Kombination der Führung der Instandhaltung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen sowie von Komponenten für den Einbau in Luftfahrzeuge; und
- zur Fortführung dieser Tätigkeiten, sofern diese Luftfahrzeuge:
- nicht zur Kategorie der technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeuge gehören; und
- nicht im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) eines Luftverkehrsbetreibers stehen, der im Besitz einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erteilten Lizenz ist.
Besondere Anforderungen ermöglichen dem Inhaber einer solchen Genehmigung zudem, folgende Rechte zu erlangen:
- Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen;
- Erteilung von Fluggenehmigungen für besondere Luftfahrzeuge, für die er befugt ist, die Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zu erteilen.
Genehmigung gemäß Teil-145
Die Genehmigung gemäß Teil-145 berechtigt ihren Inhaber zur Führung der Instandhaltung:
- von im gewerblichen Luftverkehr betriebenen Luftfahrzeugen und ihren Komponenten; oder
- von allen anderen für die Luftarbeit oder in der allgemeinen Luftfahrt betriebenen Luftfahrzeugen.
Besondere Anforderungen ermöglichen dem Inhaber einer solchen Genehmigung, folgende Rechte zu erlangen:
- Durchführung von „Base Maintenance“ (Verordnung (EU) 1321/2014 Teil-AMC 145.A.10);
- Durchführung von „Line Maintenance“ (Verordnung (EU) 1321/2014 Teil-AMC 145.A.10).
Genehmigung gemäß Teil-147
Die Genehmigung gemäß Teil-147 berechtigt ihren Inhaber dazu, Instandhaltungspersonal im Hinblick auf die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-66 (Lizenz für freigabeberechtigtes Personal) auszubilden.
Genehmigung gemäß Teil-21G
Die Genehmigung gemäß Teil-21G „Herstellung“ berechtigt ihren Inhaber dazu, luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen gemäß den anwendbaren Definitionsdaten herzustellen.
Fristen
Für die Beantragung einer:
- Erstgenehmigung: sind mindestens 6 Monate zwischen dem Eingang des Antrags und der dazugehörigen Unterlagen und dem Erhalt der Genehmigungsurkunde für die Bearbeitung einzurechnen;
- Änderung des Umfangs der Genehmigung sind je nach Ausmaß der Änderungen ein bis 2 Monate für die Bearbeitung des Antrags einzurechnen.
Kosten
Die zu entrichtenden Steuern und Gebühren hängen von der Art der beantragten Genehmigung ab.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antragsteller muss seinen Genehmigungsantrag unter Verwendung des entsprechenden Formulars bei der DAC einreichen:
- Teil-CAMO: Formular DAC 340-2 (Formular EASA 2);
- Teil-CAO: DAC-Formular 310-2 (EASA-Formular 2);
- Teil-145: DAC-Formular 310-2 (EASA-Formular 2);
- Teil-147: EASA-Formular 12;
- Teil-21G: EASA-Formular 50-51.
Die Organisation muss im Formular Folgendes angeben:
- den Umfang der Genehmigung: Liste der betroffenen Luftfahrzeuge, Elemente, Ausrüstungen, Komponenten und Lizenzmodule;
- die Einschränkungen: „Base Maintenance“ oder „Line Maintenance“, Grundlagenlehrgang oder Grundlagenprüfung; und
- etwaige Untervergaben.
Zudem müssen folgende Antragsteller ihrem Genehmigungsantrag ein EASA-Formular 4 für jede benannte Person beifügen:
- Teil-145:
- für die Führung der Instandhaltung benannte Person;
- Teil-147:
- für die Führung der Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung benannte Person;
- Teil-21G:
- für die Führung des Herstellungsmanagements benannte Person;
- für die Führung des Qualitätssystems benannte Person.
In diesem Formular müssen die Qualifikationen und Erfahrungen jeder benannten Person angegeben werden.
Belege
Der Antragsteller muss seinem Antragsformular folgende Belege beifügen:
- Teil-CAMO:
- Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Teil-CAMO Anhang Vc Punkt CAMO.A.300;
- mit dem oben genannten Handbuch verbundene Verfahren;
- Teil-CAO:
- kombiniertes Lufttüchtigkeitshandbuch gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Teil-CAO Anhang Vd Punkt CAO.A.025;
- mit dem oben genannten Handbuch verbundene Verfahren;
- Teil-145:
- Instandhaltungsbetriebshandbuch gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Teil-145 Anhang II Punkt 145.A.070;
- mit dem oben genannten Handbuch verbundene Verfahren;
- Teil-147:
- Handbuch des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Teil-147 Anhang IV Punkt 147.A.140;
- mit dem oben genannten Handbuch verbundene Verfahren;
- Teil-21G:
- Selbstdarstellung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Teil-21 Abschnitt G Nummer 21.A.143;
- mit dem oben genannten Handbuch verbundene Verfahren.
Antwortfrist der Behörde
Nach Eingang des Antrags kontaktiert die DAC die zulässige Organisation.
Ab dieser Kontaktaufnahme erstellt die Lufttüchtigkeitsabteilung der DAC einen Zeitplan in Absprache mit der Organisation, der Folgendes umfasst:
- Beurteilung des Antrags;
- Prüfung des Handbuchs und der damit verbundenen Unterlagen;
- Audit.
Gültigkeitsdauer
Die von der DAC ausgestellte Genehmigung ist unbefristet.
Eine Genehmigungsurkunde kann jedoch von der DAC widerrufen oder ausgesetzt werden, wenn die zugelassene Organisation die Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014 und (EU) Nr. 748/2012 nicht mehr einhält.
Verpflichtungen
Jede Genehmigung wird nach dem erfolgreichen Abschluss eines von der Lufttüchtigkeitsabteilung der DAC durchgeführten Erstaudits erteilt.
Das Erstaudit betrifft insbesondere folgende Elemente:
- Gespräch mit dem verantwortlichen Betriebsleiter;
- Gespräch mit den benannten Personen (Qualifikationen und Erfahrungen);
- Einführung/Anwendung des vom Antrag betroffenen Handbuchs;
- Einführung eines Dienstes für Konformitätskontrolle (Teil-CAMO) oder einer Führung eines Qualitätssystems für die anderen Genehmigungen;
- Begehung der Räumlichkeiten oder Wartungshallen oder Kursräume usw. und der einzelnen betroffenen Anlagen (Ausrüstungen oder Komponenten und Werkzeuge und Teile, Mittel zur Nachverfolgung der Führung der Lufttüchtigkeit, Dokumentation und Aufbewahrung der zur Verfügung gestellten Informationen);
- gegebenenfalls Befugnis der Rechte und des zugewiesenen Personals (Lufttüchtigkeitsprüfung, Fluggenehmigungen);
- Anwendung der in den jeweiligen Teilen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (für Teil-21G) festgelegten Anforderungen.
Bei der Fertigstellung des Audits vor Ort erstellt die DAC einen Prüfbericht, der der betreffenden zulässigen Organisation ausgehändigt wird und in dem die festgestellten Nichteinhaltungen festgehalten werden.
2 Arten von Beanstandungen können im Prüfbericht festgehalten werden:
- Beanstandung der Stufe 1:
- Definition: bedeutende Nichteinhaltung der Anforderungen der Gesetzgebung, die den Sicherheitsstandard beeinträchtigt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet;
- Folge: Die DAC ist berechtigt, das Genehmigungsverfahren entsprechend der Schwere der Beanstandung der Stufe 1 so lange auszusetzen, bis eine berichtigende Maßnahme umgesetzt wird, um der festgestellten Nichteinhaltung Abhilfe zu schaffen;
- Verpflichtung der Organisation: erforderlichenfalls Behebung der Nichteinhaltungen anhand von berichtigenden und vorbeugenden Maßnahmen, um der geltenden Gesetzgebung zu entsprechen;
- Beanstandung der Stufe 2:
- Definition: bedeutende Nichteinhaltung der Anforderungen der Gesetzgebung, die den Sicherheitsstandard beeinträchtigen und die Flugsicherheit ernsthaft gefährden kann;
- Folge: Die DAC kann Folgendes bewilligen:
- eine kurze Frist (etwa 3 Monate) ab der schriftlichen Mitteilung der Beanstandung zur Umsetzung einer berichtigenden Maßnahme, um der festgestellten Nichteinhaltung Abhilfe zu schaffen;
- eine Verlängerung der Frist um 3 Monate auf der Grundlage eines Maßnahmenplans auf Antrag der betreffenden Organisation;
- Verpflichtung der Organisation: erforderlichenfalls Behebung der Nichteinhaltungen anhand von berichtigenden und vorbeugenden Maßnahmen, um der geltenden Gesetzgebung zu entsprechen.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Teil-CAMO
Teil-CAO
Teil-145
Teil-147
Teil-21G
Zuständige Kontaktstellen
Zivilluftfahrtbehörde (DAC)
-
Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten Zivilluftfahrtbehörde (DAC)
- Adresse:
-
4, rue Lou Hemmer
L-1748
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 283 / L-2012
- Telefon:
- (+352) 247 74 900
- Fax:
- (+352) 46 77 90
- E-Mail:
- info@dac.gouvernement.lu
- Website:
- https://dac.gouvernement.lu/en.html
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Site web
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (CE) n° 1008/2008 du Parlement européen et du Conseil du 24 septembre 2008
établissant des règles communes pour l'exploitation de services aériens dans la Communauté
-
Règlement (UE) 748/2012 de la Commission du 3 août 2012
établissant des règles d'application pour la certification de navigabilité et environnementale des aéronefs et produits, pièces et équipements associés, ainsi que pour la certification des organismes de conception et de production
-
Règlement (UE) N° 1321/2014 de la Commission du 26 novembre 2014
relatif au maintien de la navigabilité des aéronefs et des produits, pièces et équipements aéronautiques, et relatif à l'agrément des organismes et des personnels participant à ces tâches
-
Règlement (UE) 2018/1139 du Parlement européen et du Conseil du 4 juillet 2018
concernant des règles communes dans le domaine de l'aviation civile et instituant une Agence de l'Union européenne pour la sécurité aérienne
-
Règlement grand-ducal du 19 novembre 2019
instituant la perception de taxes et de redevances relatives aux inspections et contrôles techniques dans le domaine de la navigabilité des aéronefs et des opérations aériennes
Es ist ein Fehler aufgetreten
Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.