Antrag auf Genehmigung und Änderung des Umfangs der Genehmigung gemäß Teil-CAMO, Teil-CAO, Teil-145, Teil-147 und Teil-21G

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jede zulässige Organisation benötigt eine Genehmigung, wenn sie für Folgendes zuständig sein möchte:

  • die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit;
  • die Führung der Instandhaltung von Luftfahrzeugen und von Komponenten für den Einbau in Luftfahrzeuge;
  • die Fabrikation und Herstellung von Teilen und Ausrüstungen;
  • die Ausbildung von Instandhaltungspersonal.

Je nach gewünschter Funktion muss die Organisation eine oder mehrere der folgenden Genehmigungen beantragen:

  • Genehmigung gemäß Teil-CAMO;
  • Genehmigung gemäß Teil-CAO;
  • Genehmigung gemäß Teil-145;
  • Genehmigung gemäß Teil-147;
  • Genehmigung gemäß Teil-21G „Herstellung“.

Der Genehmigungsantrag ist bei der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) einzureichen.

Zielgruppe

Zulässige Organisationen

Jede Organisation, die die von der DAC geforderten Kriterien erfüllt und für Folgendes zuständig sein möchte:

  • die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit;
  • die Führung der Instandhaltung von Luftfahrzeugen und von Komponenten für den Einbau in Luftfahrzeuge;
  • die Fabrikation und Herstellung von Teilen und Ausrüstungen;
  • die Ausbildung von Instandhaltungspersonal.

Betroffene Genehmigungen

Genehmigung gemäß Teil-CAMO

Die Genehmigung gemäß Teil-CAMO berechtigt ihren Inhaber zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und von Komponenten für den Einbau in Luftfahrzeuge.

Diese Genehmigung berechtigt:

  • zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, mit Ausnahme derjenigen, die von Luftverkehrsbetreibern genutzt werden, die im Besitz einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erteilten Lizenz sind, wie sie auf der Liste des Zeugnisses aufgeführt sind;
  • zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die von Luftverkehrsbetreibern genutzt werden, die im Besitz einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erteilten Lizenz sind, wenn sie sowohl auf der Liste des CAMO-Zeugnisses als auch auf dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) aufgeführt sind. In diesem Fall ist die Genehmigung Teil des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, das von der zuständigen Behörde für das betriebene Luftfahrzeug ausgestellt wird;
  • ihren Inhaber dazu, begrenzt Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an eine unter Vertrag genommene Organisation weiterzuvergeben, die gemäß seinem Managementsystem arbeitet, wenn diese Organisation auf der Liste des Zeugnisses steht.

Besondere Anforderungen ermöglichen dem Inhaber einer solchen Genehmigung zudem, folgende Rechte zu erlangen:

  • Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen;
  • Ausstellen einer Empfehlung betreffend die Überprüfung der Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde;
  • Erteilung von Fluggenehmigungen für besondere Luftfahrzeuge, für die er befugt ist, die Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zu erteilen.

Genehmigung gemäß Teil-CAO

Die Genehmigung gemäß Teil-CAO berechtigt ihren Inhaber:

  • zur Kombination der Führung der Instandhaltung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen sowie von Komponenten für den Einbau in Luftfahrzeuge; und
  • zur Fortführung dieser Tätigkeiten, sofern diese Luftfahrzeuge:

Besondere Anforderungen ermöglichen dem Inhaber einer solchen Genehmigung zudem, folgende Rechte zu erlangen:

  • Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen;
  • Erteilung von Fluggenehmigungen für besondere Luftfahrzeuge, für die er befugt ist, die Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zu erteilen.

Genehmigung gemäß Teil-145

Die Genehmigung gemäß Teil-145 berechtigt ihren Inhaber zur Führung der Instandhaltung:

  • von im gewerblichen Luftverkehr betriebenen Luftfahrzeugen und ihren Komponenten; oder
  • von allen anderen für die Luftarbeit oder in der allgemeinen Luftfahrt betriebenen Luftfahrzeugen.

Besondere Anforderungen ermöglichen dem Inhaber einer solchen Genehmigung, folgende Rechte zu erlangen:

Genehmigung gemäß Teil-147

Die Genehmigung gemäß Teil-147 berechtigt ihren Inhaber dazu, Instandhaltungspersonal im Hinblick auf die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-66 (Lizenz für freigabeberechtigtes Personal) auszubilden.

Genehmigung gemäß Teil-21G

Die Genehmigung gemäß Teil-21G „Herstellung“ berechtigt ihren Inhaber dazu, luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen gemäß den anwendbaren Definitionsdaten herzustellen.

Fristen

Für die Beantragung einer:

  • Erstgenehmigung: sind mindestens 6 Monate zwischen dem Eingang des Antrags und der dazugehörigen Unterlagen und dem Erhalt der Genehmigungsurkunde für die Bearbeitung einzurechnen;
  • Änderung des Umfangs der Genehmigung sind je nach Ausmaß der Änderungen ein bis 2 Monate für die Bearbeitung des Antrags einzurechnen.

Kosten

Die zu entrichtenden Steuern und Gebühren hängen von der Art der beantragten Genehmigung ab.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antragsteller muss seinen Genehmigungsantrag unter Verwendung des entsprechenden Formulars bei der DAC einreichen:

  • Teil-CAMO: Formular DAC 340-2 (Formular EASA 2);
  • Teil-CAO: DAC-Formular 310-2 (EASA-Formular 2);
  • Teil-145: DAC-Formular 310-2 (EASA-Formular 2);
  • Teil-147: EASA-Formular 12;
  • Teil-21G: EASA-Formular 50-51.

Die Organisation muss im Formular Folgendes angeben:

  • den Umfang der Genehmigung: Liste der betroffenen Luftfahrzeuge, Elemente, Ausrüstungen, Komponenten und Lizenzmodule;
  • die Einschränkungen: „Base Maintenance“ oder „Line Maintenance“, Grundlagenlehrgang oder Grundlagenprüfung; und
  • etwaige Untervergaben.

Zudem müssen folgende Antragsteller ihrem Genehmigungsantrag ein EASA-Formular 4 für jede benannte Person beifügen:

  • Teil-145:
    • für die Führung der Instandhaltung benannte Person;
  • Teil-147:
    • für die Führung der Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung benannte Person;
  • Teil-21G:
    • für die Führung des Herstellungsmanagements benannte Person;
    • für die Führung des Qualitätssystems benannte Person.

In diesem Formular müssen die Qualifikationen und Erfahrungen jeder benannten Person angegeben werden.

Belege

Der Antragsteller muss seinem Antragsformular folgende Belege beifügen:

Antwortfrist der Behörde

Nach Eingang des Antrags kontaktiert die DAC die zulässige Organisation.

Ab dieser Kontaktaufnahme erstellt die Lufttüchtigkeitsabteilung der DAC einen Zeitplan in Absprache mit der Organisation, der Folgendes umfasst:

  • Beurteilung des Antrags;
  • Prüfung des Handbuchs und der damit verbundenen Unterlagen;
  • Audit.

Gültigkeitsdauer

Die von der DAC ausgestellte Genehmigung ist unbefristet.

Eine Genehmigungsurkunde kann jedoch von der DAC widerrufen oder ausgesetzt werden, wenn die zugelassene Organisation die Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014 und (EU) Nr. 748/2012 nicht mehr einhält.

Verpflichtungen

Jede Genehmigung wird nach dem erfolgreichen Abschluss eines von der Lufttüchtigkeitsabteilung der DAC durchgeführten Erstaudits erteilt.

Das Erstaudit betrifft insbesondere folgende Elemente:

  • Gespräch mit dem verantwortlichen Betriebsleiter;
  • Gespräch mit den benannten Personen (Qualifikationen und Erfahrungen);
  • Einführung/Anwendung des vom Antrag betroffenen Handbuchs;
  • Einführung eines Dienstes für Konformitätskontrolle (Teil-CAMO) oder einer Führung eines Qualitätssystems für die anderen Genehmigungen;
  • Begehung der Räumlichkeiten oder Wartungshallen oder Kursräume usw. und der einzelnen betroffenen Anlagen (Ausrüstungen oder Komponenten und Werkzeuge und Teile, Mittel zur Nachverfolgung der Führung der Lufttüchtigkeit, Dokumentation und Aufbewahrung der zur Verfügung gestellten Informationen);
  • gegebenenfalls Befugnis der Rechte und des zugewiesenen Personals (Lufttüchtigkeitsprüfung, Fluggenehmigungen);
  • Anwendung der in den jeweiligen Teilen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (für Teil-21G) festgelegten Anforderungen.

Bei der Fertigstellung des Audits vor Ort erstellt die DAC einen Prüfbericht, der der betreffenden zulässigen Organisation ausgehändigt wird und in dem die festgestellten Nichteinhaltungen festgehalten werden.

2 Arten von Beanstandungen können im Prüfbericht festgehalten werden:

  • Beanstandung der Stufe 1:
    • Definition: bedeutende Nichteinhaltung der Anforderungen der Gesetzgebung, die den Sicherheitsstandard beeinträchtigt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet;
    • Folge: Die DAC ist berechtigt, das Genehmigungsverfahren entsprechend der Schwere der Beanstandung der Stufe 1 so lange auszusetzen, bis eine berichtigende Maßnahme umgesetzt wird, um der festgestellten Nichteinhaltung Abhilfe zu schaffen;
    • Verpflichtung der Organisation: erforderlichenfalls Behebung der Nichteinhaltungen anhand von berichtigenden und vorbeugenden Maßnahmen, um der geltenden Gesetzgebung zu entsprechen;
  • Beanstandung der Stufe 2:
    • Definition: bedeutende Nichteinhaltung der Anforderungen der Gesetzgebung, die den Sicherheitsstandard beeinträchtigen und die Flugsicherheit ernsthaft gefährden kann;
    • Folge: Die DAC kann Folgendes bewilligen:
      • eine kurze Frist (etwa 3 Monate) ab der schriftlichen Mitteilung der Beanstandung zur Umsetzung einer berichtigenden Maßnahme, um der festgestellten Nichteinhaltung Abhilfe zu schaffen;
      • eine Verlängerung der Frist um 3 Monate auf der Grundlage eines Maßnahmenplans auf Antrag der betreffenden Organisation;
  • Verpflichtung der Organisation: erforderlichenfalls Behebung der Nichteinhaltungen anhand von berichtigenden und vorbeugenden Maßnahmen, um der geltenden Gesetzgebung zu entsprechen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zivilluftfahrtbehörde (DAC)

  • Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten Zivilluftfahrtbehörde (DAC)

    Adresse:
    4, rue Lou Hemmer L-1748 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 283 / L-2012
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Öffnungszeiten: 8.30–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Antrag auf Genehmigung von Dokumenten (Lufttüchtigkeit) Luftfahrt

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