Technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug

Dieser Begriff bezeichnet gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008:

ein Flächenflugzeug:

  • mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5.700 kg; oder
  • zugelassen für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als 19; oder
  • zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens 2 Piloten; oder
  • ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk;

oder einen Hubschrauber:

  • zugelassen für eine höchste Startmasse über 3.175 kg; oder
  • zugelassen für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als 9; oder
  • zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens 2 Piloten;

oder ein Kipprotor-Luftfahrzeug.

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