Beförderung von Passagieren, Postsendungen und/oder Fracht auf dem Luftweg – Betriebsgenehmigung
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Damit ein Luftfahrtunternehmen befugt ist, die Beförderung von Passagieren oder Fracht/Postsendungen gegen Entgelt auszuführen, muss es im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung sein, die von der Zivilluftfahrtbehörde (Direction de l’aviation civile - DAC) ausgestellt wird.
Um diese Betriebsgenehmigung zu erhalten, muss das Luftfahrtunternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Verpflichtung der Führungskräfte zur Ehrenhaftigkeit;
- Überprüfung von Art und Struktur des Unternehmens;
- Besitz eines oder mehrerer Luftfahrzeuge (als Eigentümer oder im Rahmen eines Leasingvertrags ohne Besatzung (dry lease));
- Einhaltung der finanziellen Anforderungen (ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit);
- Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf spezifische Versicherungen für den Flugbetrieb (im Hinblick auf Passagiere, Gepäck, Fracht und Dritte).
Betroffene Personen
Luftfahrtunternehmen dürfen die Beförderung von Passagieren oder Fracht/Postsendungen auf dem Luftweg gegen Entgelt durchführen, sofern sie im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung und eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air operator certificate - AOC) sind.
Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis gilt als Nachweis dafür, dass der Betreiber über die beruflichen Fähigkeiten und die Organisation verfügt, die für die Gewährleistung der Sicherheit seines Betriebs erforderlich sind.
Voraussetzungen
Rechtliche Bedingungen
Um eine Betriebsgenehmigung für die Beförderung von Passagieren oder Fracht/Postsendungen auf dem Luftweg beantragen zu können, muss das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptsitz in Luxemburg haben und sich einer Prüfung bestimmter Kriterien rechtlicher Art unterziehen, das heißt:
- Art und Struktur des Unternehmens;
- Zusammensetzung des Aktionärskreises und Staatsangehörigkeit seiner Aktionäre;
- Ehrenhaftigkeit der Führungskräfte.
Weitere Voraussetzungen
Im Hinblick auf die Erteilung der Betriebsgenehmigung muss ein Unternehmen grundsätzlich nachweisen:
- dass seine Haupttätigkeit ausschließlich der Luftverkehr ist oder in Verbindung mit jeder anderen gewerblichen Tätigkeit steht, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder die Reparatur und die Wartung von Luftfahrzeugen beinhaltet;
- dass sich das Unternehmen direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung im Besitz und unter tatsächlicher Kontrolle von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union befindet.
Ein Luftfahrtunternehmen, das zum ersten Mal eine Betriebsgenehmigung beantragt, muss zudem in der Lage sein:
- jederzeit seinen derzeitigen oder potenziellen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, die auf der Grundlage realistischer Annahmen während einer Dauer von 24 Monaten ab Aufnahme des Betriebs bewertet werden;
- während eines Zeitraums von 3 Monaten, gerechnet ab Aufnahme des Betriebs, die aus seiner Tätigkeit resultierenden Fixkosten und Betriebskosten zu tragen, und zwar gemäß dem Businessplan und bewertet auf der Grundlage realistischer Annahmen, ohne dass auf die aus seinen Tätigkeiten erzielten Einnahmen zurückgegriffen wird.
Vorgehensweise und Details
Beantragung einer Betriebsgenehmigung
Um eine Betriebsgenehmigung zu erhalten, muss das Unternehmen seinen Antrag per Post an die Zivilluftfahrtbehörde (DAC) richten. Dem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:
- ein Businessplan für die ersten 3 Betriebsjahre;
- sowie vorzugsweise eine gezielte Marktstudie.
Ferner muss das Unternehmen den Nachweis erbringen, dass es über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um etwaige finanzielle Engpässe zu meistern und seine zivilrechtliche Haftung wahrzunehmen.
Entzug oder Aussetzung der Betriebsgenehmigung
Die Zivilluftfahrtbehörde kann die Genehmigung entziehen oder aussetzen, bei:
- finanziellen Problemen des Unternehmens: In diesem Fall muss die Behörde, die die Genehmigungen ausstellt, eine Bewertung der finanziellen Ergebnisse vornehmen;
- Ungewissheit im Hinblick auf seine finanziellen Verpflichtungen in den kommenden 12 Monaten;
- Zurückhaltung finanzieller und buchhalterischer Informationen;
- Übermittlung falscher buchhalterischer und finanzieller Informationen;
- Nichteinhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Ehrenhaftigkeit der Führungskräfte des Unternehmens;
- Entzug des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC);
- Nichtaufnahme des Betriebs innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung einer Betriebsgenehmigung;
- Unterbrechung der Tätigkeit über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten Zivilluftfahrtbehörde (DAC)
- Adresse:
-
4, rue Lou Hemmer
L-1748
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 283 / L-2012
- Telefon:
- (+352) 247 74 900
- Fax:
- (+352) 46 77 90
- E-Mail:
- info@dac.gouvernement.lu
- Website:
- https://dac.gouvernement.lu/en.html
Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.30 Uhr
- Donnerstag:
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- Freitag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Links
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (CE) n° 1008/2008 du Parlement européen et du Conseil du 24 septembre 2008
établissant des règles communes pour l'exploitation de services aériens dans la Communauté
-
Règlement (CE) n° 785/2004 du Parlement européen et du Conseil du 21 avril 2004
relatif aux exigences en matière d'assurance applicables aux transporteurs aériens et aux exploitants d'aéronefs
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