Ausfuhr von Verteidigungsgütern

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Ausfuhr von Verteidigungsgütern ist verboten bzw. bedarf einer vorherigen ministeriellen Genehmigung; unter bestimmten Bedingungen kann sie allerdings frei von jedweder Art von Beschränkung sein. Die Art der restriktiven Maßnahme hängt von der jeweiligen Kategorie der Verteidigungsgüter ab.

Zudem sind für Ausfuhren in bestimmte Länder restriktive Maßnahmen (Verbot bzw. Erfordernis einer vorherigen Genehmigung) in Kraft.

Genehmigungsanträge sind beim OCEIT unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars einzureichen. Die Bearbeitung des Genehmigungsantrags erfolgt innerhalb von 60 Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die eingereichten Unterlagen vollständig sind. Die Gültigkeitsdauer einer Einzelgenehmigung beträgt ein Jahr und die einer Globalgenehmigung 3 Jahre, und beide sind verlängerbar.

Betroffene Personen

Ausführer, die Folgendes ausführen:

  • ein Verteidigungsgut;
  • Güter, die für eine militärische Endverwendung bestimmt und nicht in der Liste der Verteidigungsgüter aufgeführt sind, wenn:
    • der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder bestimmt sein können, im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden;
    • der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Ausfuhr oder diese Güter Auswirkungen auf die nationale oder äußere Sicherheit des Großherzogtums Luxemburg oder die Wahrung der Menschenrechte haben oder haben können;
    • der Ausführer von den Ministern davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sein können, im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden;
    • gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union oder eines vom Rat der Europäischen Union festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt wurde und der Ausführer von den Ministern davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder sein können;
    • der Ausführer von den Ministern davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können, als Bestandteile von Verteidigungsgütern, die ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine solche Genehmigung aus dem Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburgs ausgeführt wurden, verwendet zu werden.

Jeder Ausführer, der beabsichtigt, Verteidigungsgüter in Länder auszuführen bzw. wiederauszuführen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden:

Verbot

Die Ausfuhr von umweltverändernden Techniken, die weiträumige, lange andauernde oder schwerwiegende Auswirkungen haben und zu militärischen Zwecken oder in sonstiger feindseliger Absicht als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaates genutzt werden, wie im Übereinkommen vom 10. Dezember 1976 über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken definiert, an einen Empfänger in einem Drittland, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ist verboten.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Ein Ausführer, der Kenntnis davon hat, dass Güter mit militärischer Endverwendung, die nicht in der Liste der Verteidigungsgüter aufgeführt sind und die er auszuführen beabsichtigt, ganz oder teilweise dazu bestimmt sind,

  • im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden;
  • die nationale oder äußere Sicherheit des Großherzogtums Luxemburg oder die Wahrung der Menschenrechte zu beeinträchtigen;
  • in Käufer- oder Bestimmungsländer verbracht zu werden, gegen die ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union oder eines vom Rat der Europäischen Union festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt wurde;
  • als Bestandteile von Verteidigungsgütern, die ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine solche Genehmigung aus dem Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg ausgeführt wurden, verwendet zu werden,

muss die Minister davon in Kenntnis setzen, damit diese dem Ausführer mitteilen, ob er eine ministerielle Genehmigung beantragen muss oder nicht.

Um einen Genehmigungsantrag auf elektronischem Wege stellen zu können, müssen Ausführer im Vorfeld (per formloses Schreiben oder per E-Mail) einen entsprechenden ausdrücklichen Antrag an das OCEIT stellen und dessen Zustimmung einholen.

Kosten

Weder die Beantragung einer Genehmigung noch die Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung durch das OCEIT führt zur Erhebung von Gebühren oder sonstigen Kosten.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Ausführer müssen ihre Einzel- bzw. Globalgenehmigungen beim OCEIT unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars beantragen.

Der Antrag kann per Post oder (wenn der Ausführer zuvor die Zustimmung des OCEIT eingeholt hat) auf elektronischem Wege gestellt werden.

Der Antrag muss von einer Person unterschrieben sein, die befugt ist, für die antragstellende Person Verpflichtungen einzugehen. Mit dieser Unterschrift bestätigt die unterzeichnende Person die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben sowie des Inhalts aller beigefügten Unterlagen. Gleichzeitig verpflichtet sie sich, zu gewährleisten, dass die betreffenden Güter entsprechend der in ihrem Antrag genannten Bestimmung verwendet werden.

Belege

Dem Antrag auf Einzel- bzw. Globalgenehmigung sind folgende Belege beizufügen:

Antwortfrist der Behörde

Für jeden Antrag auf Einzel- bzw. Globalgenehmigung stellt das OCEIT eine Empfangsbestätigung aus.

Im Falle von unvollständigen Anträgen wird die antragstellende Person davon in Kenntnis gesetzt, welche Unterlagen noch fehlen und welche Auswirkungen dies auf die Bearbeitungsdauer ihres Antrags hat.

Die Bearbeitung des Genehmigungsantrags erfolgt innerhalb von 60 Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die eingereichten Unterlagen vollständig sind.

Diese Bearbeitungsfrist von 60 Tagen kann um maximal 30 Werktage verlängert werden. Die Verlängerung und ihre Dauer müssen seitens des OCEIT hinreichend begründet und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt werden.

Erfolgt innerhalb der so gesetzten Frist keine Antwort, ist der Genehmigungsantrag als abgelehnt zu betrachten.

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt:

  • ein Jahr im Falle einer Einzelgenehmigung, und ist um 6 Monate verlängerbar;
  • 3 Jahre im Falle einer Globalgenehmigung, und ist um 18 Monate verlängerbar.

Verpflichtungen

Der Ausführer von Verteidigungsgütern muss die Empfänger über die Bedingungen der Ausfuhrgenehmigung einschließlich von Beschränkungen hinsichtlich der Endverwendung oder der Ausfuhr der Verteidigungsgüter informieren. Diese Bedingungen und Beschränkungen müssen im Vertrag oder in einem anderen Schriftstück, das die Parteien bindet, festgehalten werden.

Der Ausführer muss innerhalb von 30 Werktagen die Minister bzw. die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unterrichten, aus dessen Hoheitsgebiet er Verteidigungsgüter ausführen will, wenn er die Absicht hat, zum ersten Mal eine allgemeine Verbringungs- oder Ausfuhrgenehmigung in Anspruch zu nehmen.

Der Ausführer muss dem OCEIT seine abgelaufene Genehmigung bis spätestens 10 Werktage nach ihrem Ablaufdatum zusenden.

Der Ausführer muss dem OCEIT den Verlust jedweden Genehmigungsdokuments melden.

Der Ausführer muss die in der Genehmigung angeführten besonderen Bedingungen einhalten.

Der Ausführer muss dem OCEIT bis zum 31. Januar jedes Jahres Angaben über die im Vorjahr auf Grundlage der allgemeinen oder globalen Ausfuhrgenehmigung durchgeführten Ausfuhren übermitteln. Diese Angaben müssen nach Ländern aufgeschlüsselt sein, wobei für jeden Empfänger Folgendes anzugeben ist:

  • Beschreibung der Verteidigungsgüter und ihre Referenzen in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union oder in der nationalen Liste; 
  • Menge und Wert der ausgeführten Güter;
  • Daten der Ausfuhren; und
  • Endverwendung und Endverwender der Güter.

Der Ausführer muss über die im Rahmen der Genehmigung vorgenommenen Transaktionen ausführliche und vollständige Aufzeichnungen führen. In diesen Aufzeichnungen sind Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnisse, Frachtbriefe oder sonstige Versandpapiere zu dokumentieren, aus denen folgende Angaben hervorgehen:

  • Beschreibung der Verteidigungsgüter und ihre Referenzen in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union oder in der nationalen Liste;
  • Menge und Wert der ausgeführten Güter;
  • Daten der Ausfuhren;
  • Endverwendung und Endverwender der Güter.

Der Ausführer muss seine Aufzeichnungen für eine Dauer von 10 Jahren aufbewahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Transaktion stattgefunden hat. Innerhalb dieser Aufbewahrungsfrist muss er sie den Ministern auf Verlangen vorlegen.

Auf erstes Verlangen der Minister oder des OCEIT muss der Ausführer diesen unverzüglich alle Unterlagen und Belege vorlegen, anhand derer die Konformität der durchgeführten bzw. geplanten Transaktion überprüft werden kann.

Streitfälle

Wird eine Genehmigung verweigert, kann innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag, an dem der Verwaltungsbeschluss der betreffenden Person zugestellt wurde, durch einen Anwalt (avocat à la Cour) Widerspruch eingelegt werden.

Strafen

Mit einem (auf 6 Monate befristeten oder dauerhaften) Verbot oder einer sonstigen Beschränkung hinsichtlich der Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten und/oder der Aussetzung einer Allgemeingenehmigung der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats bzw. einer Globalgenehmigung für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten und/oder einem Zwangsgeld (von bis zu 1.250 Euro pro Tag und von bis zu 25.000 Euro insgesamt) kann bestraft werden, wer:

  • sich weigert, die von den Ministern oder dem OCEIT verlangten Dokumente bereitzustellen oder sonstigen Auskünfte zu erteilen;
  • den Ministern oder dem OCEIT Dokumente vorlegt oder sonstige Auskünfte erteilt, die sich als unvollständig oder falsch erweisen;
  • die Minister oder das OCEIT bei der Ausübung ihrer Befugnisse behindert;
  • den Anordnungen der Minister oder des OCEIT nicht Folge leistet.

Mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bis 10 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 25.000 Euro bis 1.000.000 Euro kann bestraft werden, wer:

  • Verteidigungsgüter ausführt, ohne über die dafür erforderliche Genehmigung zu verfügen oder ohne sich an das für die betreffende Transaktion geltende Verbot zu halten;
  • Kenntnis oder Grund zu der Annahme hat, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 34 des geänderten Gesetzes vom 27. Juni 2018 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, und die Minister nicht darüber unterrichtet.

Mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 3 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 5.000 Euro bis 50.000 Euro kann bestraft werden, wer:

  • es unterlässt, dem OCEIT alle erforderlichen Angaben bezüglich der auf der Grundlage einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats bzw. einer globalen Ausfuhrgenehmigung getätigten Ausfuhren mitzuteilen.

Mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 5 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 251 Euro bis 250.000 Euro (die auf das Vierfache des Betrags der Straftat erhöht werden kann, wenn durch die Straftat ein erheblicher finanzieller Gewinn erzielt wurde) kann bestraft werden, wer sich nicht an die gegen ein bestimmtes Land verhängten restriktiven Maßnahmen hält.

Mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 7.500 Euro bis 75.000 Euro kann bestraft werden, wer:

  • keine Aufzeichnungen führt oder diese nicht für einen Zeitraum von 10 Jahren (gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Transaktion stattgefunden hat) aufbewahrt;
  • den Ministern die Aufzeichnungen nicht auf erstes Verlangen vorlegt;
  • bei der Führung der Aufzeichnungen wiederholte oder erhebliche Auslassungen von Pflichtangaben aufweist;
  • im Rahmen eines Genehmigungsantrags Informationen bereitstellt, die sich als unvollständig oder falsch erweisen;
  • die im Rahmen seiner den Ministern vorgelegten Verwendungserklärungen und Genehmigungsanträge eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt;
  • Informationen nicht innerhalb der jeweils geltenden Fristen und gemäß den vorgeschriebenen Verfahren bereitstellt.

Erneute Überprüfung der Akte

Erteilte Genehmigungen können von den Ministern jederzeit widerrufen, für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen ausgesetzt oder in ihrer Verwendung eingeschränkt werden.

Eine solche erneute Überprüfung der Akte kann erfolgen im Falle von außergewöhnlichen Umständen, die dringende Maßnahmen rechtfertigen, zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staates, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit, wie etwa die Sicherheit bei Transport und Lagerung, die Abwendung der Gefahr einer Umlenkung oder die Verhütung von Straftaten, oder aufgrund von Verstößen gegen die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion – Förderung des Außenhandels und der Investitionen (Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle) (ehemals Lizenzamt)

  • Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle (OCEIT)

    Adresse:
    Bâtiment "Mansfeld", 9, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg Luxemburg

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