Technische Unterstützung im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern
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Das Erbringen von technischer Unterstützung ist verboten, wenn sie im Zusammenhang mit bestimmten militärischen Endverwendungen erfolgt.
Zudem sind für technische Unterstützungstätigkeiten, die für bestimmte Länder bestimmt sind, restriktive Maßnahmen (Verbot bzw. Erfordernis einer vorherigen Genehmigung) in Kraft.
Betroffene Personen
1. Wirtschaftsakteure (natürliche oder juristische Person, die in Luxemburg ansässig oder niedergelassen ist), die direkt oder indirekt technische Unterstützung erbringen, einschließlich in mündlicher Form,
- außerhalb der Europäischen Union;
- zugunsten eines Staatsangehörigen eines Landes, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,
in Form von:
- Unterweisung;
- Ausbildung;
- Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten;
- Beratungsleistungen
in Verbindung mit:
- der Reparatur;
- der Entwicklung;
- der Herstellung;
- der Montage;
- der Erprobung;
- der Wartung; oder
- jeder anderen technischen Dienstleistung,
wenn sie:
- zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt ist oder sein kann; oder
- in Bestimmungsländern erbracht wird, gegen die ein Waffenembargo aufgrund eines/einer vom Rat der Europäischen Union angenommenen Gemeinsamen Standpunkts oder Gemeinsamen Aktion oder aufgrund einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt wurde, und diese technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung steht oder stehen kann.
Ausnahme: Dieses Verbot gilt nicht:
- für die Erbringung von technischer Unterstützung zugunsten eines der folgenden Länder:
- Australien;
- Kanada;
- Japan;
- Neuseeland;
- Norwegen;
- Schweiz einschließlich Liechtenstein;
- Vereinigte Staaten von Amerika; oder
- wenn die technische Unterstützung durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die offenkundig oder Teil der Grundlagenforschung sind; oder
- wenn die technische Unterstützung mündlich erfolgt und nicht mit Fragen in Zusammenhang steht, die durch einen/eine oder mehrere internationale Ausfuhrkontrollsysteme und -einrichtungen sowie Verträge kontrolliert werden müssen: Australische Gruppe, Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR), Nuclear Suppliers Group (NSG), Wassenaar-Arrangement, Zangger-Komitee und Chemiewaffen-Übereinkommen (CWÜ).
2. Jeder Wirtschaftsakteur, der die Erbringung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern in Länder beabsichtigt, für die restriktive Maßnahmen in Kraft sind:
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Um einen Genehmigungsantrag auf elektronischem Wege stellen zu können, müssen Wirtschaftsakteure im Vorfeld (per formloses Schreiben oder E-Mail) einen entsprechenden ausdrücklichen Antrag an das OCEIT stellen und dessen Zustimmung einholen.
Kosten
Weder die Beantragung einer Genehmigung noch die Ausstellung einer Genehmigung technischer Hilfe durch das OCEIT führt zur Erhebung von Gebühren oder sonstigen Kosten.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Die Wirtschaftsakteure müssen ihre Einzel- bzw. Globalgenehmigungen beim OCEIT unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars beantragen.
Der Antrag kann per Post oder auf elektronischem Wege (wenn der Wirtschaftsakteur zuvor die Zustimmung des OCEIT eingeholt hat) gestellt werden.
Der Antrag muss von einer Person unterschrieben sein, die befugt ist, für die antragstellende Person Verpflichtungen einzugehen. Mit dieser Unterschrift bestätigt die unterzeichnende Person die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben sowie des Inhalts aller beigefügten Unterlagen. Gleichzeitig verpflichtet sie sich, zu gewährleisten, dass die betreffenden Güter entsprechend der in ihrem Antrag genannten Bestimmung verwendet werden.
Belege
Dem Antrag auf Einzel- bzw. Globalgenehmigung sind folgende Belege beizufügen:
- Schreiben mit detaillierten Angaben zur Transaktion;
- Rechnung/Proformarechnung;
- Dienstleistungs-/Kaufvertrag;
- aktueller Handelsregisterauszug (weniger als 3 Monate alt).
Antwortfrist der Behörde
Für jeden Antrag auf Einzel- bzw. Globalgenehmigung stellt das OCEIT eine Empfangsbestätigung aus.
Im Falle von unvollständigen Anträgen wird die antragstellende Person davon in Kenntnis gesetzt, welche Unterlagen noch fehlen und welche Auswirkungen dies auf die Bearbeitungsdauer ihres Antrags hat.
Die Bearbeitung des Genehmigungsantrags erfolgt innerhalb von 60 Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die eingereichten Unterlagen vollständig sind.
Diese Bearbeitungsfrist von 60 Tagen kann um maximal 30 Werktage verlängert werden. Die Verlängerung und ihre Dauer müssen seitens des OCEIT hinreichend begründet und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt werden. Erfolgt innerhalb der so gesetzten Frist keine Antwort, ist der Genehmigungsantrag als abgelehnt zu betrachten.
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt:
- ein Jahr im Falle einer Einzelgenehmigung, und ist um 6 Monate verlängerbar;
- 3 Jahre im Falle einer Globalgenehmigung, und ist um 18 Monate verlängerbar.
Verpflichtungen
Der Wirtschaftsakteur muss dem OCEIT seine abgelaufene Genehmigung bis spätestens 10 Werktage nach ihrem Ablaufdatum zusenden.
Der Wirtschaftsakteur muss dem OCEIT den Verlust jedweden Genehmigungsdokuments melden.
Der Wirtschaftsakteur muss die in der Genehmigung angeführten besonderen Bedingungen einhalten.
Der Wirtschaftsakteur muss seine Aufzeichnungen für eine Dauer von 10 Jahren aufbewahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Transaktion stattgefunden hat. Diese Aufbewahrung muss am Sitz bzw. Niederlassungsort des Vermittlers erfolgen und für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit sichergestellt sein. Innerhalb dieser Aufbewahrungsfrist muss er sie den Ministern auf Verlangen vorlegen und ihnen eine Kopie zur Verfügung stellen. Bei Einstellung seiner Tätigkeit muss der Vermittler das Register dem für Außenhandel zuständigen Minister übergeben.
Auf erstes Verlangen der Minister oder des OCEIT muss der Wirtschaftsakteur diesen unverzüglich alle Unterlagen und Belege vorlegen, anhand derer die Konformität der durchgeführten bzw. geplanten Transaktion überprüft werden kann.
Streitfälle
Wird eine Genehmigung verweigert, kann innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag, an dem der Verwaltungsbeschluss der betreffenden Person zugestellt wurde, durch einen Anwalt (avocat à la Cour) Widerspruch eingelegt werden.
Strafen
Mit einem (auf 6 Monate befristeten oder dauerhaften) Verbot oder einer sonstigen Beschränkung hinsichtlich der Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten und/oder der Aussetzung einer Allgemeingenehmigung der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats bzw. einer Globalgenehmigung für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten und/oder einem Zwangsgeld (von bis zu 1.250 Euro pro Tag und von bis zu 25.000 Euro insgesamt) kann bestraft werden, wer:
- sich weigert, die von den Ministern oder dem OCEIT verlangten Dokumente bereitzustellen oder sonstigen Auskünfte zu erteilen;
- den Ministern oder dem OCEIT Dokumente vorlegt oder sonstige Auskünfte erteilt, die sich als unvollständig oder falsch erweisen;
- die Minister oder das OCEIT bei der Ausübung ihrer Befugnisse behindert;
- den Anordnungen der Minister oder des OCEIT nicht Folge leistet.
Mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 25.000 Euro bis 1.000.000 Euro kann bestraft werden, wer technische Unterstützung im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern erbringt, ohne über die dafür erforderliche Genehmigung zu verfügen oder ohne sich an das für die betreffende Transaktion geltende Verbot zu halten.
Mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 5 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 251 Euro bis 250.000 Euro (die Geldstrafe kann auf das Vierfache erhöht werden, wenn durch die Straftat ein erheblicher finanzieller Gewinn erzielt wurde) kann bestraft werden, wer sich nicht an die gegen ein bestimmtes Land verhängte restriktive Maßnahme hält.
Mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 7.500 EUR bis 75.000 EUR kann bestraft werden, wer:
- keine Aufzeichnungen führt oder diese nicht für einen Zeitraum von 10 Jahren (gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Transaktion stattgefunden hat) aufbewahrt;
- den Ministern seine Aufzeichnungen nicht auf erstes Verlangen vorlegt;
- bei der Führung der Aufzeichnungen wiederholte oder erhebliche Auslassungen von Pflichtangaben aufweist;
- im Rahmen eines Genehmigungsantrags Informationen bereitstellt, die sich als unvollständig oder falsch erweisen;
- die im Rahmen seiner den Ministern vorgelegten Verwendungserklärungen und Genehmigungsanträge eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt;
- Informationen nicht innerhalb der jeweils geltenden Fristen und gemäß den vorgeschriebenen Verfahren bereitstellt.
Erneute Überprüfung der Akte
Erteilte Genehmigungen können von den Ministern jederzeit widerrufen, für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen ausgesetzt oder in ihrer Verwendung eingeschränkt werden.
Eine solche erneute Überprüfung der Akte kann erfolgen im Falle von außergewöhnlichen Umständen, die dringende Maßnahmen rechtfertigen, zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staates, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit, wie etwa die Sicherheit bei Transport und Lagerung, die Abwendung der Gefahr einer Umlenkung oder die Verhütung von Straftaten, oder aufgrund von Verstößen gegen die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Generaldirektion – Förderung des Außenhandels und der Investitionen (Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle) (ehemals Lizenzamt)
-
Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle (OCEIT)
- Adresse:
- Bâtiment "Mansfeld", 9, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg Luxemburg
- E-Mail:
- oceit@mae.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Action commune 2000/401/PESC du Conseil du 22 juin 2000
relative au contrôle de l’assistance technique liée à certaines destinations finales militaires
-
Loi modifiée du 27 juin 2018
relative au contrôle des exportations
-
Règlement grand-ducal modifié du 14 décembre 2018 relatif au contrôle des exportations
Les modifications de ce règlement sont consultables sur Legilux en cliquant sur le symbole "modifié par" dans la page de publication du règlement grand-ducal du 14 décembre 2018
-
Avis officiel
conformément à l'article 22, paragraphe 2, de la loi modifiée du 27 juin 2018 relative au contrôle des exportations
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