Definition der restriktiven Maßnahmen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union (EU) bilden zusammen mit den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen Sanktionen die bevorzugten Instrumente, um Zwangsmaßnahmen gegen Drittstaaten zu verhängen.

Es obliegt den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, darunter Luxemburg, die zur Umsetzung der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und diese unmittelbar sowie durch ihr Handeln in den entsprechenden internationalen Gremien, denen sie angehören, durchzusetzen.

Luxemburg muss als Mitgliedstaat der Europäischen Union ebenfalls die europäischen restriktiven Maßnahmen umsetzen, indem es die erforderlichen Rechtsvorschriften oder Durchführungsmaßnahmen erlässt. Es ist Aufgabe der Europäischen Union, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu gestalten. Die autonomen Embargos sind für alle Mitgliedstaaten rechtsverbindlich.

Verabschiedung restriktiver Maßnahmen auf Ebene der Europäischen Union

Um den Standpunkt der Union zu einer bestimmten geografischen oder thematischen Frage festzulegen, erlässt der Rat Beschlüsse (die vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon als „Gemeinsame Standpunkte“ bezeichnet wurden).

Für Angelegenheiten, die in den europäischen Zuständigkeitsbereich fallen, wie beispielsweise die vollständige oder teilweise Unterbrechung oder Einschränkung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu einem Drittstaat, ist eine Durchführungsverordnung des Rates erforderlich. Diese Verordnung ist in den Mitgliedstaaten der Union unmittelbar anwendbar. Sie begründet Rechte und Pflichten für die Betroffenen, das heißt die Mitgliedstaaten, aber auch die Wirtschaftsteilnehmer und die EU-Bürger. Diese restriktiven Maßnahmen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof und das Gericht der Europäischen Union.

Wenn die in den Beschluss des Rates aufgenommenen restriktiven Maßnahmen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union fallen, müssen die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen verabschieden. Dies gilt für Waffenembargos, da der Waffenhandel weiterhin in die nationale Zuständigkeit fällt.

Ziele der restriktiven Maßnahmen

Die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union verfolgen unterschiedliche und sich ergänzende Ziele. Werden sie zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit verabschiedet, werden damit die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen internationalen Sanktionen durchgesetzt. Ursprünglich handelte es sich um pauschale Instrumente, die auch die Zivilbevölkerung betrafen, inzwischen sind die Maßnahmen gezielter geworden, da sie sich an einen engeren Adressatenkreis richten und die Zivilbevölkerung schonen.

Für die Europäische Union stellt der wirksame Einsatz von Sanktionen ein wichtiges Mittel zur Wahrung und Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU dar.

Falls nötig, kann der Rat „autonome Sanktionen“ verhängen. Er kann bei der Verabschiedung von UN-Sanktionen strengere Maßnahmen beschließen, um die Durchführungsmaßnahmen zu ergänzen.

Restriktive Maßnahmen können auch als Reaktion auf die Verletzung von Werten ergriffen werden, die die Europäische Union mit Partner-Drittstaaten verbinden. Die beschlossenen restriktiven Maßnahmen sind somit als Reaktion auf eine schwerwiegende Missachtung von Grundsätzen zu verstehen, deren Einhaltung allgemein als im Interesse der gesamten internationalen Gemeinschaft liegend angesehen wird.

Inhalt der restriktiven Maßnahmen

Der Inhalt der restriktiven Maßnahmen ist grundsätzlich nicht begrenzt. Die Maßnahmen können daher je nach den angestrebten Zielen und ihrer erwarteten Wirksamkeit unterschiedliche Formen annehmen. Es kann sich dabei um Folgendes handeln:

  • diplomatische Sanktionen (Ausweisung von Diplomaten, Abbruch der diplomatischen Beziehungen, Aussetzung offizieller Besuche);
  • Aussetzung der Entwicklungszusammenarbeit mit einem Drittstaat;
  • Boykott von Sport- oder Kulturveranstaltungen;
  • finanzielle Sanktionen (Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, Verbot von Finanztransaktionen, Beschränkungen von Exportkrediten oder Investitionen);
  • Flugverbot;
  • Einreisebeschränkungen;
  • Handelssanktionen (Beschränkungen des Exports und Imports bestimmter Güter und Ressourcen, darunter Waffenembargos und Embargos über zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen).

Waffenembargos zielen insbesondere darauf ab, den Transport von Waffen und militärischer Ausrüstung in Konfliktgebiete oder an Regime zu unterbinden, die diese zur internen Repression oder zur Aggression gegen ein anderes Land einsetzen könnten. Sie umfassen in der Regel:

  • ein Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile;
  • ein Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller und technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie der Lieferung, Herstellung, Instandhaltung und Nutzung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art.

Ein Embargo über Güter mit doppeltem Verwendungszweck wird von Fall zu Fall verhängt, insbesondere wenn Risiken im Zusammenhang mit der Herstellung von Massenvernichtungswaffen bestehen.

Ist eine Politik interner Repressionen der Grund für die Verhängung restriktiver Maßnahmen der EU, verhängt der Rat auch Beschränkungen für Güter, die zur internen Repression verwendet werden, sowie für damit verbundene Dienstleistungen wie Instandhaltung und Reparatur.

Die europäischen Embargos sehen zudem ein Verbot der Bereitstellung technischer Hilfe und anderer Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art vor, ein Verbot der mittelbaren oder unmittelbaren Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen sowie ein Verbot der Erbringung von Vermittlungsdiensten im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts der EU zur Waffenvermittlung.

Wirtschaftliche und finanzielle Sanktionen können in Form von Ausfuhr- oder Einfuhrverboten (die für bestimmte Produkte wie Erdöl, Holz oder Diamanten gelten können), Verboten der Erbringung bestimmter Dienste (Vermittlung, Finanzdienstleistungen, technische Hilfe), Flugverboten, Verboten in Bezug auf Investitionen, Zahlungen und Kapitalbewegungen oder Aufhebung von Zollpräferenzen verhängt werden.

Drittstaatsangehörige können mit einem Einreiseverbot in das Gebiet der EU belegt werden, wobei die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um den in der Liste aufgeführten Personen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern.

Umsetzung der restriktiven Maßnahmen in Luxemburg

Die von Luxemburg im Handelsbereich gegen bestimmte Staaten, politische Regime, Personen, Organisationen und Gruppen verhängten restriktiven Maßnahmen können Folgendes umfassen:

  • Verbot oder Beschränkung von Handels-, Industrie-, Wirtschafts-, technischen und wissenschaftlichen Aktivitäten jeglicher Art;
  • Verbot oder Beschränkung der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einem Staat, einem politischen Regime, einer natürlichen oder juristischen Person, einer Organisation oder einer Gruppe, die unter das entsprechende Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen fallen;
  • vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen sowie des Eisenbahn-, See-, Luft-, Straßen-, Binnenschiffs-, Post-, elektronischen und sonstigen Verkehrs;
  • Verbot der Einreise in das luxemburgische Hoheitsgebiet oder der Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet.

Sie gelten für:

  • natürliche Personen luxemburgischer Staatsangehörigkeit, die im luxemburgischen Hoheitsgebiet ansässig sind oder von dort oder vom Ausland aus tätig sind; und
  • juristische Personen, die ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder ihr Entscheidungszentrum im luxemburgischen Hoheitsgebiet haben und die im oder vom luxemburgischen Hoheitsgebiet aus oder vom Ausland aus tätig sind; und
  • alle anderen natürlichen und juristischen Personen, die im oder vom luxemburgischen Hoheitsgebiet aus tätig sind.

Sie werden durch eine großherzogliche Verordnung verabschiedet. In dieser Verordnung werden die Staaten, politischen Regime, natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Gruppen, gegen die sich die restriktiven Maßnahmen richten, genannt.

In der großherzoglichen Verordnung werden auch die anzuwendenden Maßnahmen festgelegt.

Bis zur formellen Beschlussfassung innerhalb der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union kann Luxemburg durch eine großherzogliche Verordnung restriktive Maßnahmen gegen Staaten, politische Regime, Personen, Organisationen und Gruppen verhängen, um die nationale und äußere Sicherheit oder die lebenswichtigen Interessen des Landes zu schützen. Diese luxemburgischen Sanktionen gelten für einen Zeitraum von höchstens 60 Tagen und treten nach Ablauf dieses Zeitraums von Rechts wegen außer Kraft, sofern keine ordnungsgemäß begründete Verlängerung um jeweils 30 Tage erfolgt.

In der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 14. Dezember 2018 über die Ausfuhrkontrolle sind in Anhang 1, der nach den jeweiligen Ländern gegliedert ist (beginnend mit Afghanistan unter Punkt 1° und endend mit Venezuela unter Punkt 22°) alle restriktiven Maßnahmen aufgeführt.

Es wird folgender Ansatz verfolgt. Bei restriktiven Maßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union fallen, beschränkt sich Anhang 1 auf einen Verweis auf die Verordnung des Rates der Europäischen Union, die in Anwendung des politischen Beschlusses des Rates erlassen wurde. Was die restriktiven Maßnahmen angeht, die in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen, steht in Anhang 1 die luxemburgische nationale Maßnahme, die erforderlich ist, um die vom Rat beschlossenen Maßnahmen in Luxemburg umzusetzen.

Da die restriktiven Maßnahmen auf Ebene des Rates der Europäischen Union regelmäßig aktualisiert werden, erfordert die Umsetzung in luxemburgisches Recht regelmäßige Änderungen von Anhang 1.

Die für die einzelnen Länder geltenden restriktiven Maßnahmen können den schematischen „Länderübersichten“ entnommen werden (siehe „Zusätzliche Informationen“ weiter unten).

Strafen

Wer eine restriktive Maßnahme nicht einhält, kann mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis zu 5 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 251 bis 250.000 Euro bestraft werden.

Wenn durch den Verstoß ein erheblicher finanzieller Gewinn erzielt wurde, kann die Geldstrafe auf das Vierfache des Betrags, auf den sich der Verstoß bezog, erhöht werden.

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle (OCEIT)

Adresse:
Bâtiment "Mansfeld", 9, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg Luxemburg

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