Vermittlung von Verteidigungsgütern

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Vermittlung von bestimmten Verteidigungsgütern bedarf einer vorherigen Genehmigung bzw. unterliegt einem Verbot. Die Art der Beschränkung hängt von der jeweiligen Kategorie der Verteidigungsgüter ab.

Zudem sind für Vermittlungstätigkeiten, die für bestimmte Länder bestimmt sind, restriktive Maßnahmen (Verbot bzw. Erfordernis einer vorherigen Genehmigung) in Kraft.

Genehmigungsanträge sind beim OCEIT unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars einzureichen. Die Bearbeitung des Genehmigungsantrags erfolgt innerhalb von 60 Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die eingereichten Unterlagen vollständig sind. Die Gültigkeitsdauer einer Einzelgenehmigung beträgt ein Jahr und die einer Globalgenehmigung 3 Jahre, und beide sind verlängerbar.

Zielgruppe

Ein Vermittler, der:

  • Transaktionen aushandelt oder herbeiführt, die die Verbringung von Verteidigungsgütern von einem Drittland in ein anderes Drittland beinhalten können; oder
  • Verteidigungsgüter, die sich in einem Drittland befinden, kauft, verkauft oder in ein anderes Drittland verbringt; oder
  • Verteidigungsgüter aus dem Staatsgebiet Luxemburgs oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ausführt;
  • Hilfsleistungen erbringt wie etwa:
    • die Bereitstellung von technischer Unterstützung;
    • Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Miet-, Schenkungs-, Leih- oder Verwahrungsvertrags im Zusammenhang mit der Verbringung der betreffenden Güter;
    • Beförderungsleistungen;
    • Finanz-, Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen;
    • allgemeine Werbung; und
    • Verkaufsförderung.

Dies betrifft:

  • die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern im Staatsgebiet Luxemburgs;
  • Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern, wenn dabei eine Ausfuhr dieser Güter aus dem Staatsgebiet Luxemburgs oder eine Durchfuhr durch das Staatsgebiet Luxemburgs erfolgt;
  • Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern, wenn die Vermittlungstätigkeiten außerhalb des Staatsgebiets Luxemburgs durch einen Vermittler erfolgen, dessen Sitz sich in Luxemburg befindet, der von Luxemburg aus tätig ist oder der dort den Mittelpunkt seiner Interessen hat.

Verbot: Die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit den in Artikel 22 Absatz 1 Punkt 2 des geänderten Gesetzes vom 27. Juni 2018 über die Ausfuhrkontrollen aufgeführten Verteidigungsgütern im Staatsgebiet Luxemburgs zu erbringen.

Jeder Vermittler, der die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Verteidigungsgüter in Länder beabsichtigt, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden:

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Um Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern erbringen zu können, muss der Vermittler zunächst beim Minister für Wirtschaft eine Zulassung beantragen.

Diese Zulassung kann nur Personen erteilt werden, die seit mehr als 5 Jahren über eine vom Minister der Justiz gemäß Artikel 7 des geänderten Gesetzes vom 15. März 1983 über Waffen und Munition erteilte Zulassung verfügen, die noch gültig ist. Die Zulassung ist 5 Jahre lang gültig und kann verlängert werden.

Um einen Genehmigungsantrag auf elektronischem Wege stellen zu können, müssen Ausführer im Vorfeld (per formloses Schreiben oder per E-Mail) einen entsprechenden ausdrücklichen Antrag an das OCEIT stellen und dessen Zustimmung einholen.

Fristen

Die Genehmigung muss beantragt und erteilt werden, bevor im Staatsgebiet Luxemburgs eine für die Durchführung der Vermittlungstransaktion erforderliche Handlung vorgenommen (oder vorzunehmen versucht) wird.

Kosten

Weder die Beantragung einer Genehmigung noch die Ausstellung einer Vermittlungsgenehmigung durch das OCEIT führt zur Erhebung von Gebühren oder sonstigen Kosten.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Vermittler müssen ihre Einzel- bzw. Globalgenehmigungen beim OCEIT unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars beantragen.

Der Antrag kann per Post oder (wenn der Vermittler zuvor die Genehmigung des OCEIT eingeholt hat) auf elektronischem Wege gestellt werden.

Der Antrag muss von einer Person unterschrieben sein, die befugt ist, für die antragstellende Person Verpflichtungen einzugehen. Mit dieser Unterschrift bestätigt die unterzeichnende Person die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben sowie des Inhalts aller beigefügten Unterlagen. Gleichzeitig verpflichtet sie sich zu gewährleisten, dass die betreffenden Güter entsprechend der in ihrem Antrag genannten Bestimmung verwendet werden.

Belege

Dem Antrag auf Einzel- bzw. Globalgenehmigung sind folgende Belege beizufügen:

  • Schreiben mit detaillierten Angaben zur Transaktion;
  • Rechnung/Proformarechnung;
  • Dienstleistungs-/Kaufvertrag;
  • aktueller Handelsregisterauszug (weniger als 3 Monate alt).

Antwortfrist der Behörde

Für jeden Antrag auf Einzel- bzw. Globalgenehmigung stellt das OCEIT eine Empfangsbestätigung aus.

Im Falle von unvollständigen Anträgen wird die antragstellende Person davon in Kenntnis gesetzt, welche Unterlagen noch fehlen und welche Auswirkungen dies auf die Bearbeitungsdauer ihres Antrags hat.

Die Bearbeitung des Genehmigungsantrags erfolgt innerhalb von 60 Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die eingereichten Unterlagen vollständig sind.

Diese Bearbeitungsfrist von 60 Tagen kann um maximal 30 Werktage verlängert werden. Die Verlängerung und ihre Dauer müssen seitens des OCEIT hinreichend begründet und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt werden.
Erfolgt innerhalb der so gesetzten Frist keine Antwort, ist der Genehmigungsantrag als abgelehnt zu betrachten.

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt:

  • ein Jahr im Falle einer Einzelgenehmigung, und ist um 6 Monate verlängerbar;
  • 3 Jahre im Falle einer Globalgenehmigung, und ist um 18 Monate verlängerbar.

Verpflichtungen

Der Vermittler muss dem OCEIT seine abgelaufene Genehmigung bis spätestens 10 Werktage nach ihrem Ablaufdatum zusenden.

Der Vermittler muss dem OCEIT den Verlust jedweden Genehmigungsdokuments melden.

Der Vermittler muss die in der Genehmigung angeführten besonderen Bedingungen einhalten.

Der Vermittler muss ein Verzeichnis führen, in dem Folgendes vermerkt ist:

  • die getätigten Vermittlungstransaktionen, ohne Leerstellen und Streichungen, unter Angabe von:
    • Marke;
    • Nummer gemäß der gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union;
    • Beschreibung der Verteidigungsgüter und Herstellernummer, soweit vorhanden; und
    • Name und Anschrift des Lieferanten, des Vermittlers und des Käufers;
  • Nummer und Ausstellungsdatum der ministeriellen Zulassung.

Der Vermittler muss seine Aufzeichnungen für eine Dauer von 10 Jahren aufbewahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Transaktion stattgefunden hat. Diese Aufbewahrung muss am Sitz bzw. Niederlassungsort des Vermittlers erfolgen und für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit sichergestellt sein. Innerhalb dieser Aufbewahrungsfrist muss er sie den Ministern auf Verlangen vorlegen und ihnen eine Kopie zur Verfügung stellen. Bei Einstellung seiner Tätigkeit muss der Vermittler das Register dem Minister für Wirtschaft übergeben.

Auf erstes Verlangen der Minister oder des OCEIT muss der Vermittler diesen unverzüglich alle Unterlagen und Belege vorlegen, anhand derer die Konformität der durchgeführten bzw. geplanten Transaktion überprüft werden kann.

Streitfälle

Wird eine Genehmigung verweigert, kann innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag, an dem der Verwaltungsbeschluss der betreffenden Person zugestellt wurde, durch einen Anwalt (avocat à la Cour) Widerspruch eingelegt werden.

Strafen

Mit einem (auf 6 Monate befristeten oder dauerhaften) Verbot oder einer sonstigen Beschränkung hinsichtlich der Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten und/oder der Aussetzung einer Allgemeingenehmigung der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats bzw. einer Globalgenehmigung für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten und/oder einem Zwangsgeld (bis zu 1.250 Euro pro Tag und bis zu 25.000 Euro insgesamt) kann bestraft werden, wer:

  • sich weigert, die von den Ministern oder dem OCEIT verlangten Dokumente bereitzustellen oder sonstigen Auskünfte zu erteilen;
  • den Ministern oder dem OCEIT Dokumente vorlegt oder sonstige Auskünfte erteilt, die sich als unvollständig oder falsch erweisen;
  • die Minister oder das OCEIT bei der Ausübung ihrer Befugnisse behindert;
  • den Anordnungen der Minister oder des OCEIT nicht Folge leistet.

Mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 25.000 Euro bis 1.000.000 Euro kann bestraft werden, wer Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern erbringt, ohne über die dafür erforderliche Genehmigung zu verfügen oder ohne sich an das für die betreffende Transaktion geltende Verbot zu halten.

Mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 5 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 251 Euro bis 250.000 Euro (die Geldstrafe kann auf das Vierfache erhöht werden, wenn durch die Straftat ein erheblicher finanzieller Gewinn erzielt wurde) kann bestraft werden, wer sich nicht an die gegen ein bestimmtes Land verhängte restriktive Maßnahme hält.

Mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 7.500 Euro bis 75.000 Euro kann bestraft werden, wer:

  • keine Aufzeichnungen führt oder diese nicht für einen Zeitraum von 10 Jahren (gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Transaktion stattgefunden hat) aufbewahrt;
  • den Ministern seine Aufzeichnungen nicht auf erstes Verlangen vorlegt;
  • bei der Führung der Aufzeichnungen wiederholte oder erhebliche Auslassungen von Pflichtangaben aufweist;
  • im Rahmen eines Genehmigungsantrags Informationen bereitstellt, die sich als unvollständig oder falsch erweisen;
  • die im Rahmen seiner den Ministern vorgelegten Verwendungserklärungen und Genehmigungsanträge eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt;
  • Informationen nicht innerhalb der jeweils geltenden Fristen und gemäß den vorgeschriebenen Verfahren bereitstellt.

Erneute Überprüfung der Akte

Erteilte Genehmigungen können von den Ministern jederzeit widerrufen, für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen ausgesetzt oder in ihrer Verwendung eingeschränkt werden.

Eine solche erneute Überprüfung der Akte kann erfolgen im Falle von außergewöhnlichen Umständen, die dringende Maßnahmen rechtfertigen, zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staates, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit, wie etwa die Sicherheit bei Transport und Lagerung, die Abwendung der Gefahr einer Umlenkung oder die Verhütung von Straftaten, oder aufgrund von Verstößen gegen die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion – Förderung des Außenhandels und der Investitionen (Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle) (ehemals Lizenzamt)

  • Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrkontrolle (OCEIT)

    Adresse:
    Bâtiment "Mansfeld", 9, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg Luxemburg

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