Definition des Begriffs: Verteidigungsgüter

Zum letzten Mal aktualisiert am

Als Verteidigungsgüter gelten:

  • die auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Güter;
  • umweltverändernde Techniken, die weiträumige, lange andauernde oder schwerwiegende Auswirkungen haben und zu militärischen Zwecken oder in sonstiger feindseliger Absicht als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaates genutzt werden (wie im Übereinkommen vom 10. Dezember 1976 über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken definiert);
  • die im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen aufgeführten Güter;
  • Güter, die zur internen Repression eingesetzt werden können oder deren Verwendung eine direkte Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die nationale oder äußere Sicherheit darstellt und die im Rahmen einer großherzoglichen Verordnung aufgelistet sind (bislang fallen jedoch keine Güter in diese Kategorie, da noch keine großherzogliche Verordnung veröffentlicht wurde).

Auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführte Güter 

Die Güter sind in 22 unterschiedliche Kategorien unterteilt:

  • ML1 - Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  • ML2 - Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 Inch), Werfer und Zubehör sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  • ML3 - Munition und Zünderstellvorrichtungen sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  • ML4 - Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und -ladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  • ML5 - Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür;
  • ML6 - Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür;
  • ML7 - Chemische Agenzien, biologische Agenzien, Reizstoffe, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien;
  • ML8 - Energetische Materialien und zugehörige Stoffe;
  • ML9 - Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe;
  • ML10 - Luftfahrzeuge, Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), Triebwerke, Luftfahrzeug-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
  • ML11 - Elektronische Ausrüstung, Raumfahrzeuge und Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst;
  • ML12 - Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  • ML13 - Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen und Bestandteile;
  • ML14 - Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung oder für die Simulation militärischer Szenarien, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung im Umgang mit den von Nummer ML1 oder ML2 erfassten Feuerwaffen oder Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür;
  • ML15 - Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür;
  • ML16 - Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, besonders konstruiert für eine der von Nummer ML1 bis ML4, ML6, ML9, ML10, ML12 oder ML19 erfassten Waren;
  • ML17 - Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Bibliotheken sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  • ML18 - Herstellungsausrüstung und Bestandteile;
  • ML19 - Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  • ML20 - Kryogenische (Tieftemperatur-) und supraleitende Ausrüstung sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür;
  • ML21 - Software;
  • ML22 - Technologie.

Achtung: Bei der zu konsultierenden Liste handelt es sich um die Liste, die vom Rat der Europäischen Union auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern) erstellt wurde. Die letzte Fassung wurde am 21. Februar 2022 vom Rat verabschiedet.

Umweltverändernde Techniken

Hierbei handelt es sich um Techniken zur Änderung der Dynamik, der Zusammensetzung oder der Struktur der Erde – einschließlich der Flora und Fauna, der Lithosphäre, der Hydrosphäre und der Atmosphäre – sowie des Weltraums durch bewusste Manipulation natürlicher Abläufe.

Im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen aufgeführte Güter

Die Güter sind in 9 unterschiedliche Kategorien unterteilt:

  • Kampfpanzer;
  • gepanzerte Kampffahrzeuge;
  • großkalibrige Artilleriesysteme;
  • Kampfflugzeuge und unbemannte Kampfluftfahrzeuge;
  • Angriffshubschrauber;
  • Kriegsschiffe;
  • Raketen und Raketensysteme;
  • Kleinwaffen (Revolver und selbstladende Pistolen, Gewehre und Karabiner, Maschinenpistolen, Sturmgewehre, leichte Maschinengewehre);
  • leichte Waffen (schwere Maschinengewehre, tragbare unter dem Lauf angebrachte und aufmontierte Granatwerfer, tragbare Panzerabwehrkanonen, Leichtgeschütze, tragbare Abschussgeräte für Panzerabwehrflugkörper und -raketen und Mörser mit einem Kaliber von unter 75 mm).

Güter, die zur internen Repression eingesetzt werden können oder deren Verwendung eine direkte Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die nationale oder äußere Sicherheit darstellt und die im Rahmen einer großherzoglichen Verordnung aufgelistet sind

Das Gesetz vom 27. Juni 2018 sieht eine vierte Kategorie von Verteidigungsgütern vor. Bislang fallen jedoch keine Güter in diese Kategorie, da noch keine großherzogliche Verordnung veröffentlicht wurde.

Ausgeschlossene Güter

Waffen und Munition im Sinne des geänderten Gesetzes vom 15. März 1983 betreffend Waffen und Munition gelten nicht als Verteidigungsgüter.

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion – Förderung des Außenhandels und der Investitionen (Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle) (ehemals Lizenzamt)

  • Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle (OCEIT)

    Adresse:
    Bâtiment "Mansfeld", 9, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg Luxemburg

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