Verbringung von Verteidigungsgütern

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Verbringung von Verteidigungsgütern ist verboten bzw. bedarf einer vorherigen ministeriellen Genehmigung; unter bestimmten Bedingungen kann sie allerdings frei von jedweder Art von Beschränkung sein. Die Art der restriktiven Maßnahme hängt von der jeweiligen Kategorie der Verteidigungsgüter ab.

Genehmigungsanträge sind beim OCEIT unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars einzureichen. Die Bearbeitung des Genehmigungsantrags erfolgt innerhalb von 60 Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die eingereichten Unterlagen vollständig sind. Die Gültigkeitsdauer einer Einzelgenehmigung beträgt ein Jahr und die einer Globalgenehmigung 3 Jahre, und beide sind verlängerbar.

Für bestimmte Güter und bestimmte Verwendungen kann der Lieferant eine allgemeine Verbringungsgenehmigung des Großherzogtums Luxemburg (AGTF001 bis 004) verwenden. In diesem Fall ist eine vorherige Registrierung beim OCEIT unter Verwendung des dafür vorgesehenen Meldeformulars erforderlich. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer vom OCEIT spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Meldeerklärung mitgeteilt. Die allgemeinen Verbringungsgenehmigungen des Großherzogtums Luxemburg (AGTF) sind zeitlich unbegrenzt.

Betroffene Personen

Ein Lieferant, der ein Verteidigungsgut verbringt, muss hierfür über eine Genehmigung verfügen.

Ausnahmen

Keine ministerielle Genehmigung ist erforderlich:

  • für die Zwecke der Durchfuhr durch das Großherzogtum Luxemburg;
  • wenn es sich beim Lieferanten und Empfänger um eine Regierungsstelle oder einen Teil der Streitkräfte handelt;
  • wenn die Lieferungen von der EU, der NATO, der IAEA oder anderen zwischenstaatlichen Organisationen in Erfüllung ihrer Aufgaben getätigt werden;
  • wenn die Verbringung für die Umsetzung eines Rüstungskooperationsprogramms zwischen EU-Mitgliedstaaten erforderlich ist;
  • wenn die Verbringung Teil humanitärer Hilfe in Katastrophenfällen ist;
  • wenn die Verbringung als Schenkung in einer Notsituation erfolgt;
  • für die Verbringung von Verteidigungsgütern aus Luxemburg mit endgültigem Bestimmungsziel in Belgien oder den Niederlanden.

Verbot

Die Verbringung von umweltverändernden Techniken, die weiträumige, lange andauernde oder schwerwiegende Auswirkungen haben und zu militärischen Zwecken oder in sonstiger feindseliger Absicht als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaates genutzt werden, im Sinne der Definition aus dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1976 über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken, ist verboten.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Um für Verteidigungsgüter eine allgemeine Verbringungsgenehmigung des Großherzogtums Luxemburg (AGTF) verwenden zu können, muss sich der Lieferant zunächst beim OCEIT registrieren.

Um auf elektronischem Wege einen Genehmigungsantrag oder eine Meldeerklärung einreichen zu können, müssen Lieferanten im Vorfeld (per formloses Schreiben oder E-Mail) einen entsprechenden ausdrücklichen Antrag an das OCEIT stellen und dessen Zustimmung einholen.

Fristen

Die Registrierung beim OCEIT muss bis spätestens 10 Werktage vor der erstmaligen Verwendung der allgemeinen Verbringungsgenehmigung des Großherzogtums Luxemburg (AGTF) erfolgen.

Kosten

Weder die Beantragung einer Genehmigung noch die Ausstellung einer Verbringungsgenehmigung durch das OCEIT, die Registrierung vor der erstmaligen Verwendung der allgemeinen Verbringungsgenehmigung des Großherzogtums Luxemburg (AGTF) oder die Mitteilung der Registrierung durch das OCEIT führt zur Erhebung von Gebühren oder sonstigen Kosten.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Lieferanten müssen ihre Einzel- bzw. Globalgenehmigungen beim OCEIT mittels des dafür vorgesehenen Antragsformulars beantragen.

Die Registrierung zur Verwendung der allgemeinen Verbringungsgenehmigung des Großherzogtums Luxemburg (AGTF) erfolgt beim OCEIT mittels des dafür vorgesehenen Meldeformulars. Eine solche Genehmigung ist nur für Verteidigungsgüter und bestimmte Verwendungen gültig:

Betroffene Verteidigungsgüter
AGTF1 - Verbringung von Verteidigungsgütern an einen Empfänger, der den Streitkräften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union angehört oder als Auftraggeber im Bereich der Verteidigung handelt und der einen Erwerb für die ausschließliche Verwendung durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats der Europäischen Union tätigt Alle folgenden auf der gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Güter:
  • ML 4. Unterpunkte a und b. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:
    • Minen;
    • Streumunition, Sprengbomblets und Submunitionen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
    • Gewehrgranaten und Handgranaten;
    • Torpedos, Torpedos ohne Gefechtsköpfe und Torpedokörper;
    • Bomben;
    • gelenkte, ungelenkte und andere Geschosse (z. B. Raketen, Flugkörper, tragbare Luftabwehrsysteme (MANPADS) usw.);
    • Sprengkörper für die Infanterie, Haft- und Hohlladungen.
Für diese Waffen sind außerdem ausgeschlossen:
  1. Gefechtsköpfe und Sprengladungen;
  2. Zündladungen;
  3. Zielortungsköpfe, Lenksysteme, Zielsuchgeräte, einzelne Raketenstufen;
  4. Wiedereintrittskörper;
  5. Motoren;
  6. Schubvektorsteuerungssysteme;
  7. Start- und Abschussgeräte;
  8. Systeme zum Legen, Täuschen, Stören oder Entschärfen;
  9. besonders konstruierte Bestandteile für MANPADS.
  • ML 5. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:
    • Produkte für Gegenmaßnahmen;
    • aus anderen Kategorien in derselben Allgemeingenehmigung ausgeschlossene Ausrüstung und Bestandteile.
  • ML 6. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:
    • vollständige Fahrzeuge;
    • Fahrgestelle und Geschütztürme;
    • aus anderen Kategorien in derselben Allgemeingenehmigung ausgeschlossene Ausrüstung und Bestandteile.
  • ML 7. Unterpunkt g.
  • ML 9. Alle Güter, ausgenommen:
    • vollständige Schiffe und U-Boote;
    • Unterwasserortungsgeräte und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
    • außenluftunabhängige Antriebssysteme für U-Boote und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
    • vollständige Schiffskörper;
    • Gegenmaßnahmen;
    • aus anderen Kategorien in derselben Allgemeingenehmigung ausgeschlossene Ausrüstung und Bestandteile.
  • ML 10. Alle Güter, ausgenommen:
    • vollständige Luftfahrzeuge;
    • vollständige unbemannte Luftfahrzeuge und Bestandteile, die besonders für unbemannte Luftfahrzeuge konstruiert oder geändert wurden;
    • Rümpfe für Kampfflugzeuge und Kampfhubschrauber;
    • Motoren für Kampfflugzeuge;
    • aus anderen Kategorien in derselben Allgemeingenehmigung ausgeschlossene Ausrüstung und Bestandteile.
  • ML 11. Unterpunkt a. Nur folgende Güter:
    • Lenk- und Navigationsausrüstung, ausgenommen Systeme für MANPADS und im MTCR I definierte Systeme;
    • automatisierte Führungs- und Leitsysteme.
  • ML 13. Unterpunkte c und d.
  • ML 14. Alle Güter ausgenommen MANPADS-Trainer.
  • ML 15. Unterpunkte b, c, d und e.
  • ML 16. Alle Güter, ausgenommen:
    • Güter im Zusammenhang mit MANPADS;
    • jegliche Gegenstände im Zusammenhang mit Gütern, deren Ausfuhr in derselben Allgemeingenehmigung nicht erlaubt ist.
  • ML 17. Unterpunkte a, b, d, e, j, k, l, m, n, o und p. Alle Güter, ausgenommen:
    • Unterpunkt n: Versuchsmodelle sind ausgeschlossen, sofern sie besonders für die Entwicklung von in ML 4, 6, 9 oder 10 aufgeführten Posten konstruiert sind, ebenso besonders für diese Versuchsmodelle konstruierte Bestandteile.
  • ML 21. Unterpunkte a und b. Nur die nachstehenden Güter und nur, sofern sie in anderen Kategorien der vorliegenden Allgemeingenehmigung erlaubt sind:
a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für: den Betrieb oder die Wartung von auf der gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführter Ausrüstung;
b) spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer ML21a, wie folgt:
– „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme;
– „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I).
  • ML 22. Unterpunkt a. Alle Technologien mit Ausnahme solcher, die für die Entwicklung und Herstellung erforderlich sind, und nur wenn sie in anderen Kategorien in derselben Allgemeingenehmigung erlaubt sind.
AGTF2 - Verbringung an gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG zertifizierte Empfänger Alle folgenden auf der gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Güter:
  • ML 6. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:
    • vollständige Fahrzeuge;
    • Fahrgestelle und Geschütztürme;
    • aus anderen Kategorien in derselben Allgemeingenehmigung ausgeschlossene Ausrüstung und Bestandteile.

  • ML 9. Alle Güter, ausgenommen:
    • vollständige Schiffe und U-Boote;
    • Unterwasserortungsgeräte und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
    • außenluftunabhängige Antriebssysteme für U-Boote und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
    • vollständige Schiffskörper;
    • Gegenmaßnahmen;
    • aus anderen Kategorien in derselben Allgemeingenehmigung ausgeschlossene Ausrüstung und Bestandteile.

  • ML 10. Alle Güter, ausgenommen:
    • vollständige Luftfahrzeuge;
    • vollständige unbemannte Luftfahrzeuge und Bestandteile, die besonders für unbemannte Luftfahrzeuge konstruiert oder geändert wurden;
    • Rümpfe für Kampfflugzeuge und Kampfhubschrauber;
    • Motoren für Kampfflugzeuge;
    • aus anderen Kategorien in derselben Allgemeingenehmigung ausgeschlossene Ausrüstung und Bestandteile.

  • ML 11. Unterpunkt a: Nur folgende Güter:
    • Lenk- und Navigationsausrüstung, ausgenommen Systeme für MANPADS und im MTCR I definierte Systeme;
    • automatisierte Führungs- und Leitsysteme.

  • ML 13. Unterpunkte c und d.

  • ML 15. Unterpunkte b, c und d.

  • ML 16. Alle Güter, ausgenommen:
    • Güter im Zusammenhang mit MANPADS;
    • jegliche Gegenstände im Zusammenhang mit Gütern, deren Ausfuhr in derselben Allgemeingenehmigung nicht erlaubt ist.
AGTF3 - Verbringung von Verteidigungsgütern zum Zwecke von Vorführungen, Gutachten und Ausstellungen Alle Verteidigungsgüter, einschließlich ihrer Teilsysteme und Technologien, mit folgenden Ausnahmen:
  • der von Kategorie ML 4 Unterpunkt a erfassten Ausrüstung (tragbare Luftabwehrsysteme);
  • der von Kategorie ML 7 erfassten Ausrüstung;
  • der von Kategorie ML 9 Unterpunkt a erfassten Ausrüstung (vollständige Schiffe und U-Boote);
  • der von Kategorie ML 10 Unterpunkt a, b und c erfassten Ausrüstung (Luftfahrzeuge, Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter als Luft, vollständige unbemannte Luftfahrzeuge);
  • der von Kategorie ML 17 Unterpunkt g erfassten Ausrüstung;
  • der Technologie, die unverzichtbar ist für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der von den Nummern 1 bis 5 erfassten Gegenstände.
AGTF4 - Verbringung von Verteidigungsgütern zwecks Wartung und Reparatur, wenn es sich bei dem Empfänger um den ursprünglichen Lieferanten der Güter handelt Alle Verteidigungsgüter, einschließlich ihrer Teilsysteme und Technologien, mit folgenden Ausnahmen:
  • der von Kategorie ML 4 Unterpunkt a erfassten Ausrüstung (tragbare Luftabwehrsysteme);
  • der von Kategorie ML 7 erfassten Ausrüstung;
  • der von Kategorie ML 9 Unterpunkt a erfassten Ausrüstung (vollständige Schiffe und U-Boote);
  • der von Kategorie ML 10 Unterpunkt a, b und c erfassten Ausrüstung (Luftfahrzeuge, Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter als Luft, vollständige unbemannte Luftfahrzeuge);
  • der von Kategorie ML 17 Unterpunkt g erfassten Ausrüstung;
  • der Technologie, die unverzichtbar ist für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der von den Nummern 1 bis 5 erfassten Gegenstände.
Betroffene Verwendungen
AGTF1 - Verbringung von Verteidigungsgütern an einen Empfänger, der den Streitkräften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union angehört oder als Auftraggeber im Bereich der Verteidigung handelt und der einen Erwerb für die ausschließliche Verwendung durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats der Europäischen Union tätigt Alle Verbringungen durch einen Lieferanten mit Sitz in Luxemburg an einen Empfänger mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EU-27 + Island und Norwegen), der Teil der Streitkräfte eines Mitgliedstaats oder eines öffentlichen Auftraggebers im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 über die Vergabe von Konzessionsverträgen ist und der einen Erwerb für die ausschließliche Verwendung durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EU-27 + Island und Norwegen) tätigt.
AGTF2 - Verbringung an gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG zertifizierte Empfänger Alle Verbringungen durch einen Lieferanten mit Sitz in Luxemburg an einen Empfänger mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EU-27 + Island und Norwegen), der über ein gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EU-27 + Island und Norwegen) ausgestelltes Zertifikat verfügt.  
AGTF3 - Verbringung von Verteidigungsgütern zum Zwecke von Vorführungen, Gutachten und Ausstellungen Alle Verbringungen durch einen Lieferanten mit Sitz in Luxemburg an einen Empfänger mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zwecke von Vorführungen (für die Zwecke dieser Genehmigung definiert als die Vorführung von Verteidigungsgütern vor einem begrenzten Publikum potenzieller Empfänger in einem privaten Rahmen), Ausstellungen (für die Zwecke dieser Genehmigung definiert als eine kommerzielle Veranstaltung von bestimmter Dauer, bei der mehrere Aussteller ihre Produkte einem breiten Publikum oder Fachbesuchern präsentieren) oder Gutachten (für die Zwecke dieser Genehmigung definiert als die vorübergehende Implementierung von Verteidigungsgütern zum Zwecke der Weitergabe von Testergebnissen) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
AGTF4 - Verbringung von Verteidigungsgütern zwecks Wartung und Reparatur, wenn es sich bei dem Empfänger um den ursprünglichen Lieferanten der Güter handelt Alle Verbringungen zwecks Wartung und Reparatur durch einen Lieferanten mit Sitz in Luxemburg an einen Empfänger mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, bei dem es sich um den ursprünglichen Lieferanten der besagten Güter handelt.

Der Antrag und die Registrierungsmeldung können per Post oder (wenn der Lieferant zuvor die Zustimmung des OCEIT eingeholt hat) auf elektronischem Wege eingereicht werden.

Der Antrag (bzw. die Erklärung) muss von einer Person unterschrieben sein, die befugt ist, für die antragstellende Person Verpflichtungen einzugehen. Mit dieser Unterschrift bestätigt die unterzeichnende Person die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben sowie des Inhalts aller beigefügten Unterlagen. Gleichzeitig verpflichtet sie sich zu gewährleisten, dass die betreffenden Güter entsprechend der in ihrem Antrag genannten Bestimmung verwendet werden.

Belege

Dem Antrag auf Einzel- bzw. Globalgenehmigung sind folgende Belege beizufügen:

Der Registrierungsmeldung zwecks Verwendung der allgemeinen Verbringungsgenehmigung des Großherzogtums Luxemburg (AGTF) sind folgende Belege beizufügen:

Antwortfrist der Behörde

Für jeden Antrag auf Einzel- bzw. Globalgenehmigung stellt das OCEIT eine Empfangsbestätigung aus.

Im Falle von unvollständigen Anträgen wird die antragstellende Person davon in Kenntnis gesetzt, welche Unterlagen noch fehlen und welche Auswirkungen dies auf die Bearbeitungsdauer ihres Antrags hat.

Die Bearbeitung des Genehmigungsantrags erfolgt innerhalb von 60 Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die eingereichten Unterlagen vollständig sind.

Diese Bearbeitungsfrist von 60 Tagen kann um maximal 30 Werktage verlängert werden. Die Verlängerung und ihre Dauer müssen seitens des OCEIT hinreichend begründet und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt werden.

Erfolgt innerhalb der so gesetzten Frist keine Antwort, ist der Genehmigungsantrag als abgelehnt zu betrachten.

Die Registrierung zwecks Verwendung der allgemeinen Verbringungsgenehmigung des Großherzogtums Luxemburg (AGTF) erfolgt automatisch und wird vom OCEIT so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Registrierungsmeldung (Französisch, Pdf, 1,27 MB) mitgeteilt.

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt:

  • ein Jahr im Falle einer Einzelgenehmigung, und ist um 6 Monate verlängerbar;
  • 3 Jahre im Falle einer Globalgenehmigung, und ist um 18 Monate verlängerbar.

Die allgemeinen Verbringungsgenehmigungen des Großherzogtums Luxemburg (AGTF) sind zeitlich unbegrenzt.

Verpflichtungen

Lieferanten, die eine allgemeine Verbringungsgenehmigung verwenden, müssen dem OCEIT die erstmalige Verwendung der allgemeinen Verbringungsgenehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag der ersten Ausfuhr mitteilen.

Der Lieferant muss dem OCEIT seine abgelaufene Genehmigung bis spätestens 10 Werktage nach ihrem Ablaufdatum zusenden.

Der Lieferant muss dem OCEIT den Verlust jedweden Genehmigungsdokuments melden.

Der Lieferant muss die in der Genehmigung angeführten besonderen Bedingungen einhalten.

Der Lieferant muss dem OCEIT bis zum 31. Januar jedes Jahres nach Ländern aufgeschlüsselte Angaben über die im Vorjahr auf Grundlage der Allgemein- oder Globalgenehmigung durchgeführten Ausfuhren übermitteln, wobei für jeden Empfänger Folgendes anzugeben ist:

  1. Beschreibung der Verteidigungsgüter und ihre Referenzen in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union oder in der nationalen Liste;
  2. Menge und Wert der verbrachten Güter;
  3. Daten der Verbringungen; und
  4. Endverwendung und Endverwender der Güter; zudem muss er dem OCEIT alle sonstigen relevanten Unterlagen und ergänzenden Daten zu diesen Ausfuhren vorlegen.

Der Lieferant muss über die im Rahmen der Genehmigung vorgenommenen Transaktionen ausführliche und vollständige Aufzeichnungen führen. In diesen Aufzeichnungen sind Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnisse, Frachtbriefe oder sonstige Versandpapiere zu dokumentieren, aus denen folgende Angaben hervorgehen:

  • Beschreibung der Verteidigungsgüter und ihre Referenzen in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union oder in der nationalen Liste;
  • Menge und Wert der verbrachten Güter;
  • Daten der Verbringungen;
  • Endverwendung und Endverwender der Güter.

Der Lieferant muss seine Aufzeichnungen für eine Dauer von 10 Jahren aufbewahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Transaktion stattgefunden hat. Innerhalb dieser Aufbewahrungsfrist muss er sie den Ministern auf Verlangen vorlegen.

Auf erstes Verlangen der Minister oder des OCEIT muss der Lieferant diesen unverzüglich alle Unterlagen und Belege vorlegen, anhand derer die Konformität der durchgeführten bzw. geplanten Transaktion überprüft werden kann.

Streitfälle

Wird eine Genehmigung verweigert, kann innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag, an dem der Verwaltungsbeschluss der betreffenden Person zugestellt wurde, durch einen Anwalt (avocat à la Cour) Widerspruch eingelegt werden.

Strafen

Mit einem (auf 6 Monate befristeten oder dauerhaften) Verbot oder einer sonstigen Beschränkung hinsichtlich der Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten und/oder der Aussetzung einer Allgemeingenehmigung der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats bzw. einer Globalgenehmigung für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten und/oder einem Zwangsgeld (von bis zu 1.250 Euro pro Tag und von bis zu 25.000 Euro insgesamt) kann bestraft werden, wer:

  • sich weigert, die von den Ministern oder dem OCEIT verlangten Dokumente bereitzustellen oder sonstigen Auskünfte zu erteilen;
  • den Ministern oder dem OCEIT Dokumente vorlegt oder sonstige Auskünfte erteilt, die sich als unvollständig oder falsch erweisen;
  • die Minister oder das OCEIT bei der Ausübung ihrer Befugnisse behindert;
  • den Anordnungen der Minister oder des OCEIT nicht Folge leistet.

Mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bis 10 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 25.000 Euro bis 1.000.000 Euro kann bestraft werden, wer:

  • Verteidigungsgüter verbringt, ohne über die dafür erforderliche Genehmigung zu verfügen oder ohne sich an das für die betreffende Transaktion geltende Verbot zu halten;
  • Verteidigungsgüter an einen nicht zertifizierten Empfänger von Verteidigungsgütern verbringt.

Mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 3 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 5.000 Euro bis 50.000 Euro kann bestraft werden, wer:

  • sich vor der erstmaligen Verwendung einer allgemeinen Verbringungsgenehmigung nicht beim OCEIT registrieren lässt,
  • es unterlässt, dem OCEIT alle erforderlichen Angaben bezüglich der auf der Grundlage einer allgemeinen oder globalen Verbringungsgenehmigung getätigten Ausfuhren mitzuteilen.

Mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 7.500 Euro bis 75.000 Euro kann bestraft werden, wer:

  • keine Aufzeichnungen führt oder diese nicht für einen Zeitraum von 10 Jahren (gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Transaktion stattgefunden hat) aufbewahrt;
  • den Ministern seine Aufzeichnungen nicht auf erstes Verlangen vorlegt;
  • bei der Führung der Aufzeichnungen wiederholte oder erhebliche Auslassungen von Pflichtangaben aufweist;
  • im Rahmen eines Genehmigungsantrags Informationen bereitstellt, die sich als unvollständig oder falsch erweisen;
  • die im Rahmen seiner den Ministern vorgelegten Verwendungserklärungen und Genehmigungsanträge eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt;
  • Informationen nicht innerhalb der jeweils geltenden Fristen und gemäß den vorgeschriebenen Verfahren bereitstellt.

Erneute Überprüfung der Akte

Erteilte Genehmigungen können von den Ministern jederzeit widerrufen, für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen ausgesetzt oder in ihrer Verwendung eingeschränkt werden.

Eine solche erneute Überprüfung der Akte kann erfolgen im Falle von außergewöhnlichen Umständen, die dringende Maßnahmen rechtfertigen, zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staates, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit, wie etwa die Sicherheit bei Transport und Lagerung, die Abwendung der Gefahr einer Umlenkung oder die Verhütung von Straftaten, oder aufgrund von Verstößen gegen die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen.

Online-Dienste und Formulare

Online-Dienste

Zum Download bereitgestellte Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion – Förderung des Außenhandels und der Investitionen (Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle) (ehemals Lizenzamt)

  • Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle (OCEIT)

    Adresse:
    Bâtiment "Mansfeld", 9, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg Luxemburg

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