Einfuhr von Verteidigungsgütern

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Einfuhr von Verteidigungsgütern ist verboten bzw. bedarf einer vorherigen ministeriellen Genehmigung; unter bestimmten Bedingungen kann sie allerdings frei von jedweder Art von Beschränkung sein. Die Art der restriktiven Maßnahme hängt von der jeweiligen Kategorie der Verteidigungsgüter ab.

Zudem sind für Einfuhren aus bestimmten Ländern restriktive Maßnahmen (Verbot bzw. Erfordernis einer vorherigen Genehmigung) in Kraft.

Genehmigungsanträge sind beim OCEIT unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars einzureichen. Die Bearbeitung des Genehmigungsantrags erfolgt innerhalb von 60 Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die eingereichten Unterlagen vollständig sind. Die Gültigkeitsdauer einer Einzelgenehmigung beträgt ein Jahr und die einer Globalgenehmigung 3 Jahre, und beide sind verlängerbar.

Betroffene Personen

Ausnahme: Für die Durchfuhr durch das Großherzogtum Luxemburg ist keine ministerielle Genehmigung erforderlich.

Verbot: Die Einfuhr von umweltverändernden Techniken, die weiträumige, lange andauernde oder schwerwiegende Auswirkungen haben und zu militärischen Zwecken oder in sonstiger feindseliger Absicht als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaates genutzt werden, wie im Übereinkommen vom 10. Dezember 1976 über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken definiert, durch einen Empfänger in Luxemburg aus einem Drittland, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ist verboten.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Um einen Genehmigungsantrag auf elektronischem Wege stellen zu können, müssen Ausführer im Vorfeld (per formloses Schreiben oder per E-Mail) einen entsprechenden ausdrücklichen Antrag an das OCEIT stellen und dessen Zustimmung einholen.

Im Großherzogtum Luxemburg ansässige Einführer benötigen eine Zertifizierung, um Verteidigungsgüter erhalten zu können.

Ausnahme: Empfängerunternehmen, die als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 über die Vergabe von Konzessionsverträgen gelten und Beschaffungen ausschließlich zum Zwecke der Verwendung durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats tätigen, sind befugt, Verteidigungsgüter im Rahmen allgemeiner Verbringungsgenehmigungen zu erhalten, ohne zertifiziert zu sein.

Durch die Zertifizierung wird insbesondere bescheinigt, dass das betreffende Empfängerunternehmen zuverlässig ist, insbesondere was seine Fähigkeit betrifft, die Ausfuhrbeschränkungen für Verteidigungsgüter einzuhalten, die es im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht.

Die Zuverlässigkeit eines Empfängerunternehmens wird anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • nachgewiesene Erfahrung im Bereich Verteidigung, unter Berücksichtigung der Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen durch das Unternehmen, etwaiger einschlägiger Gerichtsurteile, der Erlaubnis zur Herstellung oder Vermarktung von Verteidigungsgütern und der Beschäftigung erfahrener Führungskräfte;
  • einschlägige industrielle Tätigkeit mit Bezug auf Verteidigungsgüter in der Europäischen Union, insbesondere Fähigkeit zur System- bzw. Teilsystemintegration;
  • Ernennung eines leitenden Mitarbeiters, Mitglieds des Direktionsorgans des Unternehmens, zum persönlich Verantwortlichen für Verbringungen und Ausfuhren. Dieser Mitarbeiter ist persönlich verantwortlich für das interne Programm zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder des Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystems des Unternehmens sowie für das für die Kontrolle der Ausfuhren und Verbringungen zuständige Personal;
  • Vorliegen einer von dem leitenden Mitarbeiter unterzeichneten schriftlichen Verpflichtungserklärung des Unternehmens, dass es alle notwendigen Vorkehrungen trifft, um sämtliche Bedingungen für die Endverwendung und Ausfuhr eines ihm gelieferten Verteidigungsgutes einzuhalten und durchzusetzen;
  • Vorliegen einer von dem leitenden Mitarbeiter unterzeichneten schriftlichen Verpflichtungserklärung des Unternehmens, dass es gegenüber dem Minister bei Anfragen und Untersuchungen mit der nötigen Sorgfalt genaue Angaben über die Endverwender oder die Endverwendung aller Verteidigungsgüter macht, die es im Rahmen einer Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ausführt, verbringt oder erhält;
  • Vorliegen einer von dem leitenden Mitarbeiter gegengezeichneten Beschreibung des internen Programms zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder des Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystems des Unternehmens. Diese Beschreibung enthält Angaben über die organisatorischen, personellen und technischen Mittel für die Verwaltung von Verbringungen und Ausfuhren, über die Verteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die internen Prüfverfahren, die Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schulung des Personals, die Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen und technischen Sicherheit, das Führen von Aufzeichnungen und die Rückverfolgbarkeit von Verbringungen und Ausfuhren;
  • Führen von Aufzeichnungen über die erhaltenen Verteidigungsgüter.

Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats kann höchstens 5 Jahre betragen.

Der für den Außenhandel zuständige Minister erkennt Zertifikate an, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern ausgestellt wurden.

Kosten

Weder die Beantragung einer Genehmigung noch die Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung durch das OCEIT führt zur Erhebung von Gebühren oder sonstigen Kosten.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Einführer müssen ihre Einzel- bzw. Globalgenehmigungen beim OCEIT unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars beantragen.

Der Antrag kann per Post oder (wenn der Einführer zuvor die Zustimmung des OCEIT eingeholt hat) auf elektronischem Wege gestellt werden.

Der Antrag muss von einer Person unterschrieben sein, die befugt ist, für die antragstellende Person Verpflichtungen einzugehen. Mit dieser Unterschrift bestätigt die unterzeichnende Person die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben sowie des Inhalts aller beigefügten Unterlagen. Gleichzeitig verpflichtet sie sich, zu gewährleisten, dass die betreffenden Güter entsprechend der in ihrem Antrag genannten Bestimmung verwendet werden.

Belege

Dem Antrag auf Einzel- bzw. Globalgenehmigung sind folgende Belege beizufügen:

  • Schreiben mit detaillierten Angaben zur Transaktion;
  • Rechnung/Proformarechnung;
  • Kaufvertrag;
  • Air Way Bill (AWB);
  • internationale Einfuhrbescheinigung (wenn eine solche Bescheinigung auf Antrag des Ausfuhrdrittlandes ausgestellt wurde);
  • Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslands;
  • aktueller Handelsregisterauszug (weniger als 3 Monate alt).

Antwortfrist der Behörde

Für jeden Antrag auf Einzel- bzw. Globalgenehmigung stellt das OCEIT eine Empfangsbestätigung aus.

Im Falle von unvollständigen Anträgen wird die antragstellende Person davon in Kenntnis gesetzt, welche Unterlagen noch fehlen und welche Auswirkungen dies auf die Bearbeitungsdauer ihres Antrags hat.

Die Bearbeitung des Genehmigungsantrags erfolgt innerhalb von 60 Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die eingereichten Unterlagen vollständig sind.

Diese Bearbeitungsfrist von 60 Tagen kann um maximal 30 Werktage verlängert werden. Die Verlängerung und ihre Dauer müssen seitens des OCEIT hinreichend begründet und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt werden.

Erfolgt innerhalb der so gesetzten Frist keine Antwort, ist der Genehmigungsantrag als abgelehnt zu betrachten.

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt:

  • ein Jahr im Falle einer Einzelgenehmigung, und ist um 6 Monate verlängerbar;
  • 3 Jahre im Falle einer Globalgenehmigung, und ist um 18 Monate verlängerbar.

Verpflichtungen

Der Einführer muss dem OCEIT seine abgelaufene Genehmigung bis spätestens 10 Werktage nach ihrem Ablaufdatum zusenden.

Der Einführer muss dem OCEIT den Verlust jedweden Genehmigungsdokuments melden.

Der Einführer muss die in der Genehmigung angeführten besonderen Bedingungen einhalten.

Der Einführer muss über die im Rahmen der Genehmigung vorgenommenen Transaktionen ausführliche und vollständige Aufzeichnungen führen. In diesen Aufzeichnungen sind Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnisse, Frachtbriefe oder sonstige Versandpapiere zu dokumentieren, aus denen folgende Angaben hervorgehen:

  • Beschreibung der Verteidigungsgüter und ihre Referenzen in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union oder in der nationalen Liste;
  • Menge und Wert der eingeführten Güter;
  • Einfuhrdaten;
  • Endverwendung und Endverwender der Güter.

Der Einführer muss seine Aufzeichnungen für eine Dauer von 10 Jahren aufbewahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Transaktion stattgefunden hat. Innerhalb dieser Aufbewahrungsfrist muss er sie den Ministern auf Verlangen vorlegen.

Auf erstes Verlangen der Minister oder des OCEIT muss der Einführer diesen unverzüglich alle Unterlagen und Belege vorlegen, anhand derer die Konformität der durchgeführten bzw. geplanten Transaktion überprüft werden kann.

Streitfälle

Wird eine Genehmigung verweigert, kann innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag, an dem der Verwaltungsbeschluss der betreffenden Person zugestellt wurde, durch einen Anwalt (avocat à la Cour) Widerspruch eingelegt werden.

Strafen

Mit einem (auf 6 Monate befristeten oder dauerhaften) Verbot oder einer sonstigen Beschränkung hinsichtlich der Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten und/oder der Aussetzung einer Allgemeingenehmigung der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats bzw. einer Globalgenehmigung für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten und/oder einem Zwangsgeld (bis zu 1.250 Euro pro Tag und bis zu 25.000 Euro insgesamt) kann bestraft werden, wer:

  • sich weigert, die von den Ministern oder dem OCEIT verlangten Dokumente bereitzustellen oder sonstigen Auskünfte zu erteilen;
  • den Ministern oder dem OCEIT Dokumente vorlegt oder sonstige Auskünfte erteilt, die sich als unvollständig oder falsch erweisen;
  • die Minister oder das OCEIT bei der Ausübung ihrer Befugnisse behindert;
  • den Anordnungen der Minister oder des OCEIT nicht Folge leistet.

Mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 25.000 Euro bis 1.000.000 Euro kann bestraft werden, wer Verteidigungsgüter einführt, ohne über die dafür erforderliche Genehmigung zu verfügen oder ohne sich an das für die betreffende Transaktion geltende Verbot zu halten.

Mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 5 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 251 Euro bis 250.000 Euro (die auf das Vierfache des Betrags der Straftat erhöht werden kann, wenn durch die Straftat ein erheblicher finanzieller Gewinn erzielt wurde) kann bestraft werden, wer sich nicht an die gegen ein bestimmtes Land verhängten restriktiven Maßnahmen hält.

Mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 7.500 Euro bis 75.000 Euro kann bestraft werden, wer:

  • keine Aufzeichnungen führt oder diese nicht für einen Zeitraum von 10 Jahren (gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Transaktion stattgefunden hat) aufbewahrt;
  • den Ministern seine Aufzeichnungen nicht auf erstes Verlangen vorlegt;
  • bei der Führung der Aufzeichnungen wiederholte oder erhebliche Auslassungen von Pflichtangaben aufweist;
  • im Rahmen eines Genehmigungsantrags Informationen bereitstellt, die sich als unvollständig oder falsch erweisen;
  • die im Rahmen seiner den Ministern vorgelegten Verwendungserklärungen und Genehmigungsanträge eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt;
  • Informationen nicht innerhalb der jeweils geltenden Fristen und gemäß den vorgeschriebenen Verfahren bereitstellt.

Erneute Überprüfung der Akte

Erteilte Genehmigungen können von den Ministern jederzeit widerrufen, für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen ausgesetzt oder in ihrer Verwendung eingeschränkt werden.

Eine solche erneute Überprüfung der Akte kann erfolgen im Falle von außergewöhnlichen Umständen, die dringende Maßnahmen rechtfertigen, zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staates, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit, wie etwa die Sicherheit bei Transport und Lagerung, die Abwendung der Gefahr einer Umlenkung oder die Verhütung von Straftaten, oder aufgrund von Verstößen gegen die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion – Förderung des Außenhandels und der Investitionen (Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle) (ehemals Lizenzamt)

  • Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle (OCEIT)

    Adresse:
    Bâtiment "Mansfeld", 9, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg Luxemburg

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